Einführung in die Exportwirtschaft - Jürgen Bellers
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- Hauptzollämter - Zollämter<br />
Umfang des deutschen Zollgebietes: deutsches Hoheitsgebiet <strong>in</strong> den Grenzen von 1937<br />
(also auch <strong>die</strong> DDR), dazu <strong>die</strong> Zollanschlüsse (Kle<strong>in</strong>es Walsertal und Hungholz) und<br />
<strong>die</strong> Zollabfertigungsplätze auf fremdem Staatsgebiet ohne <strong>die</strong> Zollausschlüsse (Gebiete<br />
östlich der Oder-Neiße-Grenze) und <strong>die</strong> Zollfreigebiete (Helgoland, Freihäfen).<br />
Jeglicher grenzüberschreitender Warenverkehr wird statistisch erfaßt und e<strong>in</strong>em<br />
Besteuerungsverfahren unterworfen. Das gilt auch für Waren im<br />
<strong>in</strong>nergeme<strong>in</strong>schaftlichen Verkehr der EG. Dabei ist zunächst jedes Gut Zollgut, das<br />
unter bestimmten Bed<strong>in</strong>gungen zu zollfreiem Freigut deklariert werden kann. Nach<br />
dem Zollstraßenzwang dürfen Waren nur auf bestimmten Land- und Wasserwegen<br />
oder über Zollflughäfen e<strong>in</strong>- oder ausgeführt werden, und zwar nur während der<br />
Öffnungszeiten der Zollstellen. Nach der Gestellungspflicht müssen Waren im<br />
Normalfall <strong>in</strong>nerhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle an deren Amtsplatz zur<br />
Verfügung gestellt werden.<br />
An <strong>die</strong> Gestellung schließt sich meistens - ggf. nach e<strong>in</strong>er zwischenzeitlichen<br />
Verwahrung - <strong>die</strong> Zollbehandlung an. Spätestens 15 Tage nach der Gestellung ist e<strong>in</strong><br />
Zollantrag zu stellen (h<strong>in</strong>sichtlich der gewünschten Art des Verzollungsverfahrens). In<br />
der Zollanmeldung s<strong>in</strong>d Menge, Beschaffenheit und Qualität der Ware,<br />
Präferenzberechtigung, Ursprung, Rechnungspreis und Kosten anzugeben, ebenso <strong>die</strong><br />
Tarifstelle des Zolltarifs. Fremdwährungsbeträge s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> DM umzurechnen.<br />
(Erleichterungen durch Sammelzollanmeldungen s<strong>in</strong>d möglich.)<br />
Die Zollverwaltung kann e<strong>in</strong>e Beschau der Ware vornehmen. Nämlichkeitssicherung<br />
(Verplombungen, Versiegelungen, Muster, usw.) s<strong>in</strong>d erforderlich, wenn <strong>die</strong> Waren<br />
z.B. im Rahmen e<strong>in</strong>es Veredelung-Imports nochmals identiflziert werden müssen.<br />
Durch Verschlußanerkenntnisse kann der Nachweis dafür erbracht werden, daß<br />
Fahrzeuge und Behälter bis auf weiteres zollsicher s<strong>in</strong>d. Im Zollbefund werden <strong>in</strong> der<br />
Regel <strong>die</strong> Zollbehandlung und das Ergebnis der dabei angestellten Ermittlungen<br />
beurkundet. (Zollwert, Zollsatz, Tarifstelle, usw.) Folgende Zollsätze s<strong>in</strong>d zu<br />
unterscheiden: