als PDF-Download - Druckhaus Borna
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Firmenporträt<br />
Recht<br />
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Orthopädietechnik Helmut Haas am Standort Eula West<br />
Die Abmahnungen der Musik- und Filmindustrie<br />
Das „Haas hilft“-Team befindet sich seit ca. zwei Jahren mit einer<br />
Filiale im Gewerbegebiet Eula direkt an der B 95. Einst beherbergte<br />
das Gebäude ein Dänisches Bettenlager.<br />
Im geräumigen Geschäft des Standortes Eula können Sie jedes<br />
Elektromobil, jeden Rollator und jeden Rollstuhl im Gebäude oder<br />
draußen unter realen Bedingungen testen. Ein weiterer besonderer<br />
Standortvorteil sind die Parkplätze genau vor dem Haus.<br />
Der Kunde kann sein Hilfsmittel z. B. den Rollator in 7 bis 8 Varianten<br />
erhalten. Die hervorragenden Lagerbedingungen ermöglichen<br />
solch einen Luxus. „Das ist schon ein Alleinstellungsmerkmal“,<br />
weiß Lars Heinemann vom Team Haas zu würdigen.<br />
Frau Stern und Herr Heinemann wissen aus ihren Beratungsgesprächen<br />
mit den Kunden, dass die vielen verschiedenen Modelle<br />
die meist älteren Herrschaften überfordern können. Die aktive<br />
Beratung für den Menschen steht somit im Vordergrund. Ganz<br />
nach den Präferenzen der Patienten / Kunden wird das jeweilige<br />
Modell ausgesucht. Die Bedürfnisse der Patienten sind völlig unterschiedlicher<br />
Natur. Gewicht, klein und zusammenfaltbar oder<br />
eine große Sitzfläche sind Kriterien, die oft geäußert werden.<br />
„Wichtig für unsere Patienten ist, dass die vorgelegten Rezepte<br />
auch bei höherwertigen Modellen von der Krankenkasse auf den<br />
· Orthopädietechnik<br />
· Sanitätshaus<br />
· Orthopädieschuhtechnik<br />
· Homecare<br />
· Laufshop mit Videoanalyse<br />
· Rehatechnik (Neu in Eula!)<br />
Rudolf-Virchow-Straße 4, 04552 <strong>Borna</strong>,<br />
Tel.: 03433/2 74 80, E-Mail: borna@haas-hilft.de<br />
Kaufpreis angerechnet werden. Die Mobilitätserhaltung von älteren<br />
und bewegungseingeschränkten Menschen steht im Vordergrund<br />
der Beratung. Heutzutage gehören Rollatoren ganz<br />
selbstverständlich in das Straßenbild und werden gut und dankbar<br />
von den Patienten angenommen“, berichtet Herr Heinemann<br />
aus Erfahrung. Die Überwindung von größeren Strecken ist mit<br />
Elektromobilen kein Problem mehr. Diese gibt es in verschiedenen<br />
Ausführungen. Auch klein und praktisch für das Auto.<br />
Zum Angebot des Eulaer Standortes gehören auch die Badhilfsmittel.<br />
Eine perfekte Vorführung von Badewannenliften ist dank<br />
der Größe des Geschäftes möglich. Ebenso kann ein Pflegebett<br />
mit all seinen Funktionen ausprobiert werden. „In unserem Team<br />
arbeiten viele Außendienstmitarbeiter. Sie sind im Einsatz, wenn<br />
der Patient / Kunde nicht mehr den Weg zum Sanitäts- und Orthopädiehaus<br />
auf sich nehmen kann. So können z. B. Reparaturen<br />
am Elektromobil, dem Badewannenlift, etc. vor Ort vorgenommen<br />
werden“, so Herr Heinemann. Gegen eine geringe Gebühr<br />
ist es ebenfalls möglich, Rollstühle, Treppensteiger, Pflegebetten,<br />
Toilettenstühle, Beistelltische oder Wechseldruckmatratzen auszuleihen.<br />
Auch hier berät Sie Frau Tina Stern vor Ort freundlich,<br />
kompetent und professionell.<br />
mk<br />
Mo-Fr 8.00 bis 12.00 Uhr<br />
Annett Teichmann<br />
RECHTSANWÄLTIN / FACHANWÄLTIN FÜR MIET- & WEG-RECHT<br />
Mo-Do 13.00 bis 16.00 Uhr<br />
Angerstraße 25 | 04552 <strong>Borna</strong> | Tel. 03433 881101 | Fax 03433 881118<br />
E-Mail info@ra-teichmann.de | Internet www.ra-teichmann.de<br />
Kaufmann & stärk<br />
R e c h t s a n w ä l t e<br />
Reichsstraße 18<br />
Tel.: 03433-869839<br />
Stephan Kaufmann<br />
Rechtsanwalt auch<br />
Fachanwalt für<br />
Familienrecht & Sozialrecht<br />
Tätigkeitsschwerpunkte<br />
Arbeitsrecht<br />
• Kündigung<br />
• Vergütung<br />
Sozialrecht<br />
• EU-Rente<br />
• Grad der Behinderung<br />
Familienrecht<br />
• Scheidung<br />
• Unterhalt<br />
04552 <strong>Borna</strong><br />
Tel.: 03433-209071<br />
E-Mail: info@ReKaSt.de<br />
Fax: 03433-8698369<br />
Katrin Stärk<br />
Rechtsanwältin auch<br />
Fachanwältin für<br />
Strafrecht & Verkehrsrecht<br />
Tätigkeitsschwerpunkte<br />
Strafrecht<br />
• Strafverteidigung<br />
• Nebenklage<br />
Verkehrsrecht<br />
• Verkehrsunfälle<br />
• Bußgeldsachen<br />
Versicherungsrecht<br />
• Versicherungsschäden<br />
Millionen Menschen nutzen die Möglichkeiten des Internets, um<br />
Musik, Filme oder Software kostenlos über Tauschbörsen, sogenannte<br />
Filesharing-Systeme und peer-to-peer-Netzwerke (P2P),<br />
herunterzuladen.<br />
Filesharing selbst ist nicht illegal, sondern die technische Möglichkeit,<br />
online zu tauschen. Probleme entstehen erst, weil in<br />
vielen Fällen die heruntergeladenen Inhalte automatisch auch<br />
anderen Nutzern zum <strong>Download</strong> freigegeben werden. Und das<br />
Anbieten einer urheberrechtlich geschützten Datei, egal ob<br />
Lieder, Filme oder Software, stellt einen Verstoß gegen § 19a<br />
UrhG dar.<br />
Die Rechteinhaber, <strong>als</strong>o z. B. Künstler, Autoren, Plattenfirmen,<br />
Rechteverwerter usw., haben gemäß § 101 Abs. 2 UrhG das<br />
Recht, Auskunft über die Identität des Verletzers zu erhalten.<br />
Die Rechteinhaber beauftragen Dienstleister, die mit entsprechender<br />
Software und anhand von sogenannten Signaturen die<br />
entsprechende Datei erkennen und die IP-Adresse mit Datum<br />
und Uhrzeit speichern. Dann wird aufgrund dieser gesammelten<br />
Daten beim zuständigen Landgericht ein Antrag gestellt, dem<br />
jeweiligen Internet-Zugangsprovider die Auskunftserteilung zu<br />
gestatten und zu verpflichten, wer den Computeranschluss vertraglich<br />
gebunden hat, d. h. wer Anschlussinhaber ist.<br />
Gegen den Anschlussinhaber wird dann mittels einer Abmahnung<br />
vorgegangen. Die Abmahnung stellt eine Möglichkeit dar, die Urheberrechtsverletzung<br />
ohne gerichtliches Verfahren beizulegen,<br />
indem der Anschlussinhaber aufgefordert wird, das widerrechtliche<br />
Verhalten zukünftig zu unterlassen. Ein solches Schreiben<br />
sollte immer ernst genommen werden, auch wenn man der Auffassung<br />
ist, dass eine Urheberrechtsverletzung von seinem Computer<br />
ausgehend nicht vorliegen kann.<br />
In dem Schreiben wird üblicherweise genau dargelegt, welche<br />
konkrete Urheberrechtsverletzung dem Anschlussinhaber vorgeworfen<br />
wird, und zwar durch Angabe des Datums, der Uhrzeit,<br />
des Dateinamens und der Dateigröße. Außerdem wird der Abgemahnte<br />
immer aufgefordert, eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung<br />
abzugeben und einen bestimmten Betrag<br />
für Abmahnkosten und <strong>als</strong> Schadensersatz zu zahlen. Der Abgemahnte<br />
hat nur begrenzt die Möglichkeit zu prüfen, ob der ihm<br />
vorgeworfene Sachverhalt stimmt, gerade auch weil sein Computer<br />
oft auch von anderen Personen seines Haushalts genutzt<br />
wird, aber auch eine widerrechtliche Nutzung durch einen Dritten<br />
mittels WLAN-Anschluss nicht ausgeschlossen werden kann.<br />
Es besteht keine Pflicht des Abgemahnten, die bereits vorformulierte<br />
Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Im Gegenteil: In<br />
den meisten Fällen wird mit der Unterschrift unter die vorformulierte<br />
Unterlassungserklärung ein Schuldeingeständnis unter Anerkenntnis<br />
der Anwaltskosten und des Schadensersatzes formuliert,<br />
ohne dass der Anschlussinhaber sicher weiß, ob von seinem<br />
Anschluss die Urheberrechtsverletzung tatsächlich begangen<br />
wurde. Daher sollte der Abgemahnte die Unterlassungserklärung<br />
bezüglich der Inhalte wie Rechtsverbindlichkeit, Umfang der angeblichen<br />
Rechtsverletzung, Kosten der Abmahnung, Schadensersatz,<br />
Höhe der Vertragsstrafe und ähnliches genau prüfen und<br />
gegebenenfalls anders formulieren und mit Zugangsnachweis<br />
(Einschreiben mit Rückschein) zurücksenden. Wird keine Unterlassungserklärung<br />
abgegeben, droht eine einstweilige Verfügung,<br />
deren Kosten nicht unerheblich sind.<br />
Wenn diese Unterlassungserklärung abgegeben wird, so muss<br />
sich der Anschlussinhaber bewusst sein, dass er sich faktisch ein<br />
Leben lang daran halten muss und bei einem erneuten Verstoß<br />
eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe zu zahlen wäre.<br />
Außerdem muss sich der Abgemahnte entscheiden, ob er die von<br />
ihm geforderte Summe - oft aus „Kulanz“ ein Betrag von mehreren<br />
Hundert Euro - zahlen wird. Entscheidend wird hier sein, ob<br />
der erhobene Vorwurf berechtigt ist. In diesem Fall sind immer<br />
die Anwaltskosten zu erstatten, auch wenn der Anschlussinhaber<br />
nicht selbst die Tauschbörse genutzt hat, sondern ein Familienmitglied.<br />
Wobei man trefflich streiten kann, ob die geltend gemachte<br />
Höhe der Anwaltskosten berechtigt ist.<br />
Schadensersatz oder Lizenzgebühren schuldet nur derjenige, der<br />
auch tatsächlich die Urheberrechtsverletzung begangen hat, und<br />
das muss gerade nicht zwingend der Anschlussinhaber sein. Das<br />
können die Abmahnenden in der Regel auch nicht prüfen, weil<br />
nur Kenntnis von der IP-Adresse besteht, nicht aber von der konkreten<br />
Person des Tauschbörsennutzers.<br />
Annett Teichmann<br />
Rechtsanwältin