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Firmenporträt<br />

Recht<br />

15<br />

Orthopädietechnik Helmut Haas am Standort Eula West<br />

Die Abmahnungen der Musik- und Filmindustrie<br />

Das „Haas hilft“-Team befindet sich seit ca. zwei Jahren mit einer<br />

Filiale im Gewerbegebiet Eula direkt an der B 95. Einst beherbergte<br />

das Gebäude ein Dänisches Bettenlager.<br />

Im geräumigen Geschäft des Standortes Eula können Sie jedes<br />

Elektromobil, jeden Rollator und jeden Rollstuhl im Gebäude oder<br />

draußen unter realen Bedingungen testen. Ein weiterer besonderer<br />

Standortvorteil sind die Parkplätze genau vor dem Haus.<br />

Der Kunde kann sein Hilfsmittel z. B. den Rollator in 7 bis 8 Varianten<br />

erhalten. Die hervorragenden Lagerbedingungen ermöglichen<br />

solch einen Luxus. „Das ist schon ein Alleinstellungsmerkmal“,<br />

weiß Lars Heinemann vom Team Haas zu würdigen.<br />

Frau Stern und Herr Heinemann wissen aus ihren Beratungsgesprächen<br />

mit den Kunden, dass die vielen verschiedenen Modelle<br />

die meist älteren Herrschaften überfordern können. Die aktive<br />

Beratung für den Menschen steht somit im Vordergrund. Ganz<br />

nach den Präferenzen der Patienten / Kunden wird das jeweilige<br />

Modell ausgesucht. Die Bedürfnisse der Patienten sind völlig unterschiedlicher<br />

Natur. Gewicht, klein und zusammenfaltbar oder<br />

eine große Sitzfläche sind Kriterien, die oft geäußert werden.<br />

„Wichtig für unsere Patienten ist, dass die vorgelegten Rezepte<br />

auch bei höherwertigen Modellen von der Krankenkasse auf den<br />

· Orthopädietechnik<br />

· Sanitätshaus<br />

· Orthopädieschuhtechnik<br />

· Homecare<br />

· Laufshop mit Videoanalyse<br />

· Rehatechnik (Neu in Eula!)<br />

Rudolf-Virchow-Straße 4, 04552 <strong>Borna</strong>,<br />

Tel.: 03433/2 74 80, E-Mail: borna@haas-hilft.de<br />

Kaufpreis angerechnet werden. Die Mobilitätserhaltung von älteren<br />

und bewegungseingeschränkten Menschen steht im Vordergrund<br />

der Beratung. Heutzutage gehören Rollatoren ganz<br />

selbstverständlich in das Straßenbild und werden gut und dankbar<br />

von den Patienten angenommen“, berichtet Herr Heinemann<br />

aus Erfahrung. Die Überwindung von größeren Strecken ist mit<br />

Elektromobilen kein Problem mehr. Diese gibt es in verschiedenen<br />

Ausführungen. Auch klein und praktisch für das Auto.<br />

Zum Angebot des Eulaer Standortes gehören auch die Badhilfsmittel.<br />

Eine perfekte Vorführung von Badewannenliften ist dank<br />

der Größe des Geschäftes möglich. Ebenso kann ein Pflegebett<br />

mit all seinen Funktionen ausprobiert werden. „In unserem Team<br />

arbeiten viele Außendienstmitarbeiter. Sie sind im Einsatz, wenn<br />

der Patient / Kunde nicht mehr den Weg zum Sanitäts- und Orthopädiehaus<br />

auf sich nehmen kann. So können z. B. Reparaturen<br />

am Elektromobil, dem Badewannenlift, etc. vor Ort vorgenommen<br />

werden“, so Herr Heinemann. Gegen eine geringe Gebühr<br />

ist es ebenfalls möglich, Rollstühle, Treppensteiger, Pflegebetten,<br />

Toilettenstühle, Beistelltische oder Wechseldruckmatratzen auszuleihen.<br />

Auch hier berät Sie Frau Tina Stern vor Ort freundlich,<br />

kompetent und professionell.<br />

mk<br />

Mo-Fr 8.00 bis 12.00 Uhr<br />

Annett Teichmann<br />

RECHTSANWÄLTIN / FACHANWÄLTIN FÜR MIET- & WEG-RECHT<br />

Mo-Do 13.00 bis 16.00 Uhr<br />

Angerstraße 25 | 04552 <strong>Borna</strong> | Tel. 03433 881101 | Fax 03433 881118<br />

E-Mail info@ra-teichmann.de | Internet www.ra-teichmann.de<br />

Kaufmann & stärk<br />

R e c h t s a n w ä l t e<br />

Reichsstraße 18<br />

Tel.: 03433-869839<br />

Stephan Kaufmann<br />

Rechtsanwalt auch<br />

Fachanwalt für<br />

Familienrecht & Sozialrecht<br />

Tätigkeitsschwerpunkte<br />

Arbeitsrecht<br />

• Kündigung<br />

• Vergütung<br />

Sozialrecht<br />

• EU-Rente<br />

• Grad der Behinderung<br />

Familienrecht<br />

• Scheidung<br />

• Unterhalt<br />

04552 <strong>Borna</strong><br />

Tel.: 03433-209071<br />

E-Mail: info@ReKaSt.de<br />

Fax: 03433-8698369<br />

Katrin Stärk<br />

Rechtsanwältin auch<br />

Fachanwältin für<br />

Strafrecht & Verkehrsrecht<br />

Tätigkeitsschwerpunkte<br />

Strafrecht<br />

• Strafverteidigung<br />

• Nebenklage<br />

Verkehrsrecht<br />

• Verkehrsunfälle<br />

• Bußgeldsachen<br />

Versicherungsrecht<br />

• Versicherungsschäden<br />

Millionen Menschen nutzen die Möglichkeiten des Internets, um<br />

Musik, Filme oder Software kostenlos über Tauschbörsen, sogenannte<br />

Filesharing-Systeme und peer-to-peer-Netzwerke (P2P),<br />

herunterzuladen.<br />

Filesharing selbst ist nicht illegal, sondern die technische Möglichkeit,<br />

online zu tauschen. Probleme entstehen erst, weil in<br />

vielen Fällen die heruntergeladenen Inhalte automatisch auch<br />

anderen Nutzern zum <strong>Download</strong> freigegeben werden. Und das<br />

Anbieten einer urheberrechtlich geschützten Datei, egal ob<br />

Lieder, Filme oder Software, stellt einen Verstoß gegen § 19a<br />

UrhG dar.<br />

Die Rechteinhaber, <strong>als</strong>o z. B. Künstler, Autoren, Plattenfirmen,<br />

Rechteverwerter usw., haben gemäß § 101 Abs. 2 UrhG das<br />

Recht, Auskunft über die Identität des Verletzers zu erhalten.<br />

Die Rechteinhaber beauftragen Dienstleister, die mit entsprechender<br />

Software und anhand von sogenannten Signaturen die<br />

entsprechende Datei erkennen und die IP-Adresse mit Datum<br />

und Uhrzeit speichern. Dann wird aufgrund dieser gesammelten<br />

Daten beim zuständigen Landgericht ein Antrag gestellt, dem<br />

jeweiligen Internet-Zugangsprovider die Auskunftserteilung zu<br />

gestatten und zu verpflichten, wer den Computeranschluss vertraglich<br />

gebunden hat, d. h. wer Anschlussinhaber ist.<br />

Gegen den Anschlussinhaber wird dann mittels einer Abmahnung<br />

vorgegangen. Die Abmahnung stellt eine Möglichkeit dar, die Urheberrechtsverletzung<br />

ohne gerichtliches Verfahren beizulegen,<br />

indem der Anschlussinhaber aufgefordert wird, das widerrechtliche<br />

Verhalten zukünftig zu unterlassen. Ein solches Schreiben<br />

sollte immer ernst genommen werden, auch wenn man der Auffassung<br />

ist, dass eine Urheberrechtsverletzung von seinem Computer<br />

ausgehend nicht vorliegen kann.<br />

In dem Schreiben wird üblicherweise genau dargelegt, welche<br />

konkrete Urheberrechtsverletzung dem Anschlussinhaber vorgeworfen<br />

wird, und zwar durch Angabe des Datums, der Uhrzeit,<br />

des Dateinamens und der Dateigröße. Außerdem wird der Abgemahnte<br />

immer aufgefordert, eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung<br />

abzugeben und einen bestimmten Betrag<br />

für Abmahnkosten und <strong>als</strong> Schadensersatz zu zahlen. Der Abgemahnte<br />

hat nur begrenzt die Möglichkeit zu prüfen, ob der ihm<br />

vorgeworfene Sachverhalt stimmt, gerade auch weil sein Computer<br />

oft auch von anderen Personen seines Haushalts genutzt<br />

wird, aber auch eine widerrechtliche Nutzung durch einen Dritten<br />

mittels WLAN-Anschluss nicht ausgeschlossen werden kann.<br />

Es besteht keine Pflicht des Abgemahnten, die bereits vorformulierte<br />

Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Im Gegenteil: In<br />

den meisten Fällen wird mit der Unterschrift unter die vorformulierte<br />

Unterlassungserklärung ein Schuldeingeständnis unter Anerkenntnis<br />

der Anwaltskosten und des Schadensersatzes formuliert,<br />

ohne dass der Anschlussinhaber sicher weiß, ob von seinem<br />

Anschluss die Urheberrechtsverletzung tatsächlich begangen<br />

wurde. Daher sollte der Abgemahnte die Unterlassungserklärung<br />

bezüglich der Inhalte wie Rechtsverbindlichkeit, Umfang der angeblichen<br />

Rechtsverletzung, Kosten der Abmahnung, Schadensersatz,<br />

Höhe der Vertragsstrafe und ähnliches genau prüfen und<br />

gegebenenfalls anders formulieren und mit Zugangsnachweis<br />

(Einschreiben mit Rückschein) zurücksenden. Wird keine Unterlassungserklärung<br />

abgegeben, droht eine einstweilige Verfügung,<br />

deren Kosten nicht unerheblich sind.<br />

Wenn diese Unterlassungserklärung abgegeben wird, so muss<br />

sich der Anschlussinhaber bewusst sein, dass er sich faktisch ein<br />

Leben lang daran halten muss und bei einem erneuten Verstoß<br />

eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe zu zahlen wäre.<br />

Außerdem muss sich der Abgemahnte entscheiden, ob er die von<br />

ihm geforderte Summe - oft aus „Kulanz“ ein Betrag von mehreren<br />

Hundert Euro - zahlen wird. Entscheidend wird hier sein, ob<br />

der erhobene Vorwurf berechtigt ist. In diesem Fall sind immer<br />

die Anwaltskosten zu erstatten, auch wenn der Anschlussinhaber<br />

nicht selbst die Tauschbörse genutzt hat, sondern ein Familienmitglied.<br />

Wobei man trefflich streiten kann, ob die geltend gemachte<br />

Höhe der Anwaltskosten berechtigt ist.<br />

Schadensersatz oder Lizenzgebühren schuldet nur derjenige, der<br />

auch tatsächlich die Urheberrechtsverletzung begangen hat, und<br />

das muss gerade nicht zwingend der Anschlussinhaber sein. Das<br />

können die Abmahnenden in der Regel auch nicht prüfen, weil<br />

nur Kenntnis von der IP-Adresse besteht, nicht aber von der konkreten<br />

Person des Tauschbörsennutzers.<br />

Annett Teichmann<br />

Rechtsanwältin

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