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REGIONALGESETZ VOM 14. AUGUST 1999, NR. 4 Die Umstellung ...

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<strong>REGIONALGESETZ</strong> <strong>VOM</strong> <strong>14.</strong> <strong>AUGUST</strong> <strong>1999</strong>, <strong>NR</strong>. 4<br />

derselben stehen muß. <strong>Die</strong>se Zulage ist mit einer allfällig<br />

zuerkannten Direktionszulage vereinbar.<br />

(2) Das Ausmaß der den im Art. 19 Abs. 2 genannten<br />

verwaltungsfremden Experten zustehenden Zulage wird mit<br />

Beschluß des Regionalausschusses festgelegt.<br />

(3) <strong>Die</strong> Verwaltung schließt Haftpflichtversicherungen für<br />

das Personal bzw. Versicherungen gegen sämtliche sonstige<br />

Risiken ab, die mit der Ausübung der im vorliegenden Gesetz<br />

verlangten Tätigkeit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören<br />

auch allfällige Folgen gerichtlicher Klagen von seiten Dritter.<br />

Art. 31 - Finanzbestimmung - (1) Für die Zielsetzungen gemäß<br />

Art. 30 ist ab <strong>1999</strong> bis 2005 eine jährliche Ausgabe von 175<br />

Millionen Lire vorgesehen.<br />

(2) Zur Deckung der Ausgabe in Höhe von 175 Millionen<br />

Lire, die dem Haushaltsjahr <strong>1999</strong> angelastet wird, werden die im<br />

Sammelfonds im Kap. 670 des Ausgabenvoranschlages für das<br />

genannte Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Beträge<br />

verwendet. In den darauffolgenden Haushaltsjahren werden die<br />

Ausgaben durch Haushaltsgesetz im Sinne des Art. 7 und in den<br />

Grenzen gemäß Art. 14 des Regionalgesetzes vom 9. Mai 1991,<br />

Nr. 10 betreffend Bestimmungen über den Haushalt und das<br />

allgemeine Rechnungswesen der Region gedeckt.<br />

Art. 32 - Aufhebung einer Bestimmung - (1) Art. 21-ter des<br />

Regionalgesetzes vom 8. Mai 1982, Nr. 6, der mit Art. 3 des<br />

Regionalgesetzes vom 16. Mai 1991, Nr. 12 eingeführt wurde,<br />

ist aufgehoben.<br />

Art. 33 - Inkrafttreten - (1) <strong>Die</strong>ses Gesetz tritt am Tag nach<br />

seiner Veröffentlichung in Kraft.<br />

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