REGIONALGESETZ VOM 14. AUGUST 1999, NR. 4 Die Umstellung ...
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<strong>REGIONALGESETZ</strong> <strong>VOM</strong> <strong>14.</strong> <strong>AUGUST</strong> <strong>1999</strong>, <strong>NR</strong>. 4<br />
derselben stehen muß. <strong>Die</strong>se Zulage ist mit einer allfällig<br />
zuerkannten Direktionszulage vereinbar.<br />
(2) Das Ausmaß der den im Art. 19 Abs. 2 genannten<br />
verwaltungsfremden Experten zustehenden Zulage wird mit<br />
Beschluß des Regionalausschusses festgelegt.<br />
(3) <strong>Die</strong> Verwaltung schließt Haftpflichtversicherungen für<br />
das Personal bzw. Versicherungen gegen sämtliche sonstige<br />
Risiken ab, die mit der Ausübung der im vorliegenden Gesetz<br />
verlangten Tätigkeit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören<br />
auch allfällige Folgen gerichtlicher Klagen von seiten Dritter.<br />
Art. 31 - Finanzbestimmung - (1) Für die Zielsetzungen gemäß<br />
Art. 30 ist ab <strong>1999</strong> bis 2005 eine jährliche Ausgabe von 175<br />
Millionen Lire vorgesehen.<br />
(2) Zur Deckung der Ausgabe in Höhe von 175 Millionen<br />
Lire, die dem Haushaltsjahr <strong>1999</strong> angelastet wird, werden die im<br />
Sammelfonds im Kap. 670 des Ausgabenvoranschlages für das<br />
genannte Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Beträge<br />
verwendet. In den darauffolgenden Haushaltsjahren werden die<br />
Ausgaben durch Haushaltsgesetz im Sinne des Art. 7 und in den<br />
Grenzen gemäß Art. 14 des Regionalgesetzes vom 9. Mai 1991,<br />
Nr. 10 betreffend Bestimmungen über den Haushalt und das<br />
allgemeine Rechnungswesen der Region gedeckt.<br />
Art. 32 - Aufhebung einer Bestimmung - (1) Art. 21-ter des<br />
Regionalgesetzes vom 8. Mai 1982, Nr. 6, der mit Art. 3 des<br />
Regionalgesetzes vom 16. Mai 1991, Nr. 12 eingeführt wurde,<br />
ist aufgehoben.<br />
Art. 33 - Inkrafttreten - (1) <strong>Die</strong>ses Gesetz tritt am Tag nach<br />
seiner Veröffentlichung in Kraft.<br />
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