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Hausarbeit - Fschneider.de

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Frank Schnei<strong>de</strong>r Matrikel-Nummer: 1073820 Recht <strong>de</strong>r Pflege<br />

4. Sie ist kein gesetzlicher Vertreter <strong>de</strong>r GmbH und auch keine leiten<strong>de</strong> Angestellte.<br />

Im Beispiel kann von einer verhaltensbedingten Kündigung ausgegangen wer<strong>de</strong>n. Die Kündigung<br />

erfolgt auf Grund <strong>de</strong>s wie<strong>de</strong>rholten zu spät kommen <strong>de</strong>r Frau A und knüpft somit an ein<br />

willengesteuertes Tun <strong>de</strong>s Arbeitnehmer an.<br />

Ob die Kündigung auch sozial gerechtfertigt ist, bleibt zwiespältig. Gemäß <strong>de</strong>m ultima-ratio-<br />

Grundsatzes, muss <strong>de</strong>r Arbeitgeber, bevor er zu <strong>de</strong>m letzten Mittel <strong>de</strong>r Kündigung greift, erst <strong>de</strong>n<br />

Arbeitnehmer durch eine Abmahnung auf sein Fehlverhalten hinweisen und die Möglichkeit <strong>de</strong>r<br />

Kündigung ver<strong>de</strong>utlichen. In <strong>de</strong>r Folge erhält <strong>de</strong>r Arbeitnehmer dann die Chance sein Verhalten<br />

abzustellen. In <strong>de</strong>r Ermahnung vom 3. April 2001 fehlt <strong>de</strong>r Hinweis auf eine möglich Kündigung und in<br />

<strong>de</strong>r Aussage <strong>de</strong>r Frau P vom 27. Juli 2001 wird bereits gekündigt ohne das Frau A die Chance zur<br />

Besserung erhält. Die Vorraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung sind im Beispiel durchaus<br />

gegeben:<br />

1. Das kündigungsrelevante verhalten (wie<strong>de</strong>rholtes zu spät kommen) ist durchaus geeignet, eine<br />

verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen.<br />

2. Bei <strong>de</strong>r Interessenabwägung überwiegen die Beendigungsinteressen <strong>de</strong>s Arbeitgebers über <strong>de</strong>n<br />

Bestandsschutzinteressen <strong>de</strong>s Arbeitnehmer. Zu erwähnen sind dabei Störung <strong>de</strong>r<br />

Betriebsdisziplin, Wie<strong>de</strong>rholungsgefahr, kurze Betriebszugehörigkeit, fehlen<strong>de</strong><br />

Unterhaltspflichten, keine Versetzungsmöglichkeiten und das bisheriges uneinsichtige Verhalten<br />

<strong>de</strong>r Frau A.<br />

Trotz allem fehlt hier die soziale Rechtfertigung <strong>de</strong>r Kündigung, da Frau A nicht rechtzeitig und<br />

ordnungsgemäß abgemahnt wur<strong>de</strong>.<br />

Ein<strong>de</strong>utiger wird die Sachlage bei <strong>de</strong>r Annahme einer außeror<strong>de</strong>ntlichen Kündigung. Vorraussetzung ist,<br />

nach § 626 I BGB, ein wichtiger Kündigungsgrund. Was ein wichtiger Grund ist, wird jedoch nicht<br />

genauer <strong>de</strong>finiert. Be<strong>de</strong>nkt man jedoch, dass durch die wie<strong>de</strong>rholten Fehlzeiten trotz Ermahnung, das<br />

Vertrauensverhältnis zwischen Frau P und Frau A erheblich gestört wird und <strong>de</strong>r Betriebfrie<strong>de</strong>n lei<strong>de</strong>t,<br />

kann man zu <strong>de</strong>r Ansicht kommen, dass es sich hier um einen wichtigen Grund han<strong>de</strong>lt. Zum einen<br />

ergibt das wie<strong>de</strong>rholte zu spät kommen generell einen wichtigen Grund (abstakte Geeignetheit). Zum<br />

an<strong>de</strong>ren trägt die Interessenabwägung im konkreten Fall die Kündigung (siehe oben)<br />

Die 2-Wochen-Frist ab Kenntnis <strong>de</strong>s kündigungsrelevanten Sachverhalts nach § 626 II BGB wur<strong>de</strong> mit<br />

Zugang <strong>de</strong>r Kündigung 7 Tage nach <strong>de</strong>r letzten Verspätung von Frau A eingehalten.<br />

Lei<strong>de</strong>r stellt sich aber auch bei <strong>de</strong>r außeror<strong>de</strong>ntlichen Kündigung das Problem, dass keine<br />

ordnungsgemäße Abmahnung vorgelegen hat.<br />

Abschließend kann gesagt wer<strong>de</strong>n, dass sich Frau A nur gegen die Kündigung wehren kann, wenn sie<br />

sich auf die fehlen<strong>de</strong> Abmahnung beruft. Die Lösung <strong>de</strong>s Falls hängt davon ab, ob die Ermahnung vom<br />

3. April 2001 schon als Abmahnung gewertet wird. Z. B. unter <strong>de</strong>r Vorstellung, dass Frau P sich hätte<br />

<strong>de</strong>nken können, dass ihr eine Kündigung droht, wenn sie ihr Verhalten nicht än<strong>de</strong>rt.<br />

Fall 2<br />

1.)<br />

Zunächst die Stellenausschreibung als solche. Nach § 611 b BGB darf ein Arbeitsplatz grundsätzlich<br />

nicht geschlechtsspezifisch ausgeschrieben wer<strong>de</strong>n. Ausnahmen gelten bei Beschäftigung, in <strong>de</strong>nen das<br />

Geschlecht unabdingbare Vorraussetzung für die Tätigkeit ist. Dies ist im vorliegen<strong>de</strong>n Beispiel nicht<br />

<strong>de</strong>r Fall. Die Tätigkeit in <strong>de</strong>r Altenpflege kann sowohl von Frauen als auch von Männern geleistet<br />

wer<strong>de</strong>n. Folglich verstößt die Ausschreibung gegen § 611 b BGB <strong>de</strong>r die geschlechtsneutrale<br />

Ausschreibung von Arbeitsplätzen for<strong>de</strong>rt. Kann <strong>de</strong>r Arbeitgeber die Notwendigkeit einer weiblichen<br />

Kraft nicht beweisen, können ihm Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche drohen.<br />

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