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Frank Schnei<strong>de</strong>r Matrikel-Nummer: 1073820 Recht <strong>de</strong>r Pflege<br />

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Frank Schnei<strong>de</strong>r Matrikel-Nummer: 1073820 Recht <strong>de</strong>r Pflege<br />

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Frank Schnei<strong>de</strong>r Matrikel-Nummer: 1073820 Recht <strong>de</strong>r Pflege<br />

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Frank Schnei<strong>de</strong>r Matrikel-Nummer: 1073820 Recht <strong>de</strong>r Pflege<br />

Fall 1<br />

Das Arbeitsverhältnis zwischen <strong>de</strong>r Berta-Pflegeleicht GmbH und Frau A könnte wirksam zum 31.<br />

August 2001 durch das Kündigungsschreiben von Frau P vom 30. Juli 2001 been<strong>de</strong>t sein.<br />

Bedingung für eine wirksame Kündigung ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen<br />

Kündigungserklärung. Diese liegt vor, wenn:<br />

1. die Kündigung durch einen Bevollmächtigten erklärt wird. Als alleinige Gesellschafterin und<br />

Geschäftsführerin <strong>de</strong>r Berta-Pflegeleicht GmbH besitzt Frau P diese Vollmacht.<br />

2. die Kündigung inhaltlich ein<strong>de</strong>utig und zweifelsfrei erklärt wird (inhaltliche Bestimmtheit) und<br />

vom Empfänger als solche verstan<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n kann. Der Inhalt <strong>de</strong>s Briefes von Frau P an Frau A<br />

lässt hier keine Zweifel aufkommen „... kündige ich hiermit ihrer Arbeitsverhältnis zum...“. Da<br />

anzunehmen ist, dass <strong>de</strong>r Brief mit <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Anschriften versehen ist und sonst keine<br />

an<strong>de</strong>re Arbeitsverhältnisse bestehen, ist hier keinen Raum für mögliche Zweifel am Sinn und<br />

Zweck <strong>de</strong>s Kündigungsschreibens.<br />

3. die Kündigungserklärung zugegangen ist. Zugegangen ist sie wenn sie in <strong>de</strong>n Machtbereich <strong>de</strong>s<br />

Empfängers gelangt ist. Also zum Beispiel auch bei <strong>de</strong>r Übergabe an einen<br />

empfangsberechtigten Dritten. Im Beispiel hat die Mutter die Kündigung an 2. August 2001<br />

entgegengenommen. Die Mutter kann als empfangsberechtigt angesehen wer<strong>de</strong>n zumal Sie im<br />

selben Haus wohnt. Somit gilt die Kündigung am 2. August 2001 als zugegangen.<br />

Die Pflicht zur vorherigen Anhörung <strong>de</strong>s Betriebsrats schei<strong>de</strong>t im Beispiel aus, da die Berta-Pflegeleicht<br />

GmbH keinen Betriebsrat besitzt.<br />

Auf Grund <strong>de</strong>ssen, das eine Kündigung für ihre Wirksamkeit nach § 623 BGB <strong>de</strong>r Schriftform bedarf,<br />

ist die mündliche Kündigung durch Frau P vom 27. Juli 2001 allenfalls als Abmahnung zu werten.<br />

Jedoch entspricht ihrer Schreiben vom 30. Juli 2001 <strong>de</strong>r gesetzlich vorgeschriebenen Form.<br />

Für die Beurteilung, ob gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfristen eingehalten wur<strong>de</strong>n, muss<br />

zunächst zwischen <strong>de</strong>r or<strong>de</strong>ntlichen und <strong>de</strong>ren außeror<strong>de</strong>ntlichen Kündigung unterschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.<br />

Die beson<strong>de</strong>ren Bestimmungen in Rahmen <strong>de</strong>r Probezeit schei<strong>de</strong>n hier aus, da die Probezeit <strong>de</strong>r Frau A<br />

am 30. April 2001 en<strong>de</strong>te.<br />

Bei <strong>de</strong>r or<strong>de</strong>ntlichen Kündigung beträgt die Kündigungsfrist nach § 622 BGB grundsätzlich vier<br />

Wochen, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer weniger als zwei Jahre <strong>de</strong>m Betrieb angehört hat. Frau A gehörte <strong>de</strong>m<br />

Betrieb seit <strong>de</strong>m 1. Februar 2001 an. Also weniger als zwei Jahre. Die Kündigung ist an 2. August 2001<br />

zugegangen und soll am 31. August 2001 wirksam wer<strong>de</strong>n. Die vorgeschriebenen Frist von vier Wochen<br />

wur<strong>de</strong> also im Beispiel gera<strong>de</strong> noch eingehalten und <strong>de</strong>r Kündigungstermin liegt gesetzeskonform an<br />

En<strong>de</strong> eines Kalen<strong>de</strong>rmonats.<br />

Bei <strong>de</strong>r fristlosen Kündigung nach § 626 BGB müssten keine Kündigungsfristen beachtet wer<strong>de</strong>n.<br />

Das heißt, bei bei<strong>de</strong>n Varianten wäre die Frist eingehalten wor<strong>de</strong>n.<br />

Bei <strong>de</strong>r or<strong>de</strong>ntlichen Kündigung besteht grundsätzlich Kündigungsfreiheit. Das heißt, nur wenn <strong>de</strong>r<br />

Arbeitnehmer in <strong>de</strong>n Anwendungsbereich <strong>de</strong>s Kündigungsschutzgesetzes fällt, muss <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />

einen bestimmten Grund für die Kündigung angeben. Dies sind personenbedingte, verhaltensbedingte<br />

o<strong>de</strong>r betriebsbedingte Grün<strong>de</strong>. Frau A fällt hier unter das KSchG, da sie die<br />

Anwendbarkeitsvoraussetzungen erfüllt.<br />

1. Sie ist Arbeitnehmer in Sinne <strong>de</strong>s § 1 KSchG.<br />

2. Ihr Arbeitsverhältnis besteht seit 6 Monaten.<br />

3. Es han<strong>de</strong>lt sich nicht um einen Kleinbetrieb, da mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt wer<strong>de</strong>n<br />

(3 Vollzeitkräfte, Frau A selber, 2 Halbtagskräfte, 1 Kraft mit 25 Prozent einer Vollzeitstelle =<br />

5,25 Arbeitnehmer).<br />

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4. Sie ist kein gesetzlicher Vertreter <strong>de</strong>r GmbH und auch keine leiten<strong>de</strong> Angestellte.<br />

Im Beispiel kann von einer verhaltensbedingten Kündigung ausgegangen wer<strong>de</strong>n. Die Kündigung<br />

erfolgt auf Grund <strong>de</strong>s wie<strong>de</strong>rholten zu spät kommen <strong>de</strong>r Frau A und knüpft somit an ein<br />

willengesteuertes Tun <strong>de</strong>s Arbeitnehmer an.<br />

Ob die Kündigung auch sozial gerechtfertigt ist, bleibt zwiespältig. Gemäß <strong>de</strong>m ultima-ratio-<br />

Grundsatzes, muss <strong>de</strong>r Arbeitgeber, bevor er zu <strong>de</strong>m letzten Mittel <strong>de</strong>r Kündigung greift, erst <strong>de</strong>n<br />

Arbeitnehmer durch eine Abmahnung auf sein Fehlverhalten hinweisen und die Möglichkeit <strong>de</strong>r<br />

Kündigung ver<strong>de</strong>utlichen. In <strong>de</strong>r Folge erhält <strong>de</strong>r Arbeitnehmer dann die Chance sein Verhalten<br />

abzustellen. In <strong>de</strong>r Ermahnung vom 3. April 2001 fehlt <strong>de</strong>r Hinweis auf eine möglich Kündigung und in<br />

<strong>de</strong>r Aussage <strong>de</strong>r Frau P vom 27. Juli 2001 wird bereits gekündigt ohne das Frau A die Chance zur<br />

Besserung erhält. Die Vorraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung sind im Beispiel durchaus<br />

gegeben:<br />

1. Das kündigungsrelevante verhalten (wie<strong>de</strong>rholtes zu spät kommen) ist durchaus geeignet, eine<br />

verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen.<br />

2. Bei <strong>de</strong>r Interessenabwägung überwiegen die Beendigungsinteressen <strong>de</strong>s Arbeitgebers über <strong>de</strong>n<br />

Bestandsschutzinteressen <strong>de</strong>s Arbeitnehmer. Zu erwähnen sind dabei Störung <strong>de</strong>r<br />

Betriebsdisziplin, Wie<strong>de</strong>rholungsgefahr, kurze Betriebszugehörigkeit, fehlen<strong>de</strong><br />

Unterhaltspflichten, keine Versetzungsmöglichkeiten und das bisheriges uneinsichtige Verhalten<br />

<strong>de</strong>r Frau A.<br />

Trotz allem fehlt hier die soziale Rechtfertigung <strong>de</strong>r Kündigung, da Frau A nicht rechtzeitig und<br />

ordnungsgemäß abgemahnt wur<strong>de</strong>.<br />

Ein<strong>de</strong>utiger wird die Sachlage bei <strong>de</strong>r Annahme einer außeror<strong>de</strong>ntlichen Kündigung. Vorraussetzung ist,<br />

nach § 626 I BGB, ein wichtiger Kündigungsgrund. Was ein wichtiger Grund ist, wird jedoch nicht<br />

genauer <strong>de</strong>finiert. Be<strong>de</strong>nkt man jedoch, dass durch die wie<strong>de</strong>rholten Fehlzeiten trotz Ermahnung, das<br />

Vertrauensverhältnis zwischen Frau P und Frau A erheblich gestört wird und <strong>de</strong>r Betriebfrie<strong>de</strong>n lei<strong>de</strong>t,<br />

kann man zu <strong>de</strong>r Ansicht kommen, dass es sich hier um einen wichtigen Grund han<strong>de</strong>lt. Zum einen<br />

ergibt das wie<strong>de</strong>rholte zu spät kommen generell einen wichtigen Grund (abstakte Geeignetheit). Zum<br />

an<strong>de</strong>ren trägt die Interessenabwägung im konkreten Fall die Kündigung (siehe oben)<br />

Die 2-Wochen-Frist ab Kenntnis <strong>de</strong>s kündigungsrelevanten Sachverhalts nach § 626 II BGB wur<strong>de</strong> mit<br />

Zugang <strong>de</strong>r Kündigung 7 Tage nach <strong>de</strong>r letzten Verspätung von Frau A eingehalten.<br />

Lei<strong>de</strong>r stellt sich aber auch bei <strong>de</strong>r außeror<strong>de</strong>ntlichen Kündigung das Problem, dass keine<br />

ordnungsgemäße Abmahnung vorgelegen hat.<br />

Abschließend kann gesagt wer<strong>de</strong>n, dass sich Frau A nur gegen die Kündigung wehren kann, wenn sie<br />

sich auf die fehlen<strong>de</strong> Abmahnung beruft. Die Lösung <strong>de</strong>s Falls hängt davon ab, ob die Ermahnung vom<br />

3. April 2001 schon als Abmahnung gewertet wird. Z. B. unter <strong>de</strong>r Vorstellung, dass Frau P sich hätte<br />

<strong>de</strong>nken können, dass ihr eine Kündigung droht, wenn sie ihr Verhalten nicht än<strong>de</strong>rt.<br />

Fall 2<br />

1.)<br />

Zunächst die Stellenausschreibung als solche. Nach § 611 b BGB darf ein Arbeitsplatz grundsätzlich<br />

nicht geschlechtsspezifisch ausgeschrieben wer<strong>de</strong>n. Ausnahmen gelten bei Beschäftigung, in <strong>de</strong>nen das<br />

Geschlecht unabdingbare Vorraussetzung für die Tätigkeit ist. Dies ist im vorliegen<strong>de</strong>n Beispiel nicht<br />

<strong>de</strong>r Fall. Die Tätigkeit in <strong>de</strong>r Altenpflege kann sowohl von Frauen als auch von Männern geleistet<br />

wer<strong>de</strong>n. Folglich verstößt die Ausschreibung gegen § 611 b BGB <strong>de</strong>r die geschlechtsneutrale<br />

Ausschreibung von Arbeitsplätzen for<strong>de</strong>rt. Kann <strong>de</strong>r Arbeitgeber die Notwendigkeit einer weiblichen<br />

Kraft nicht beweisen, können ihm Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche drohen.<br />

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Zur Zulässigkeit <strong>de</strong>r Fragen im Vorstellungsgespräch. Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse, die<br />

erfor<strong>de</strong>rlichen fachlichen und persönlichen Vorraussetzungen <strong>de</strong>s Bewerbers zu erfahren. Jedoch nur in<br />

<strong>de</strong>m Umfang, <strong>de</strong>r für die zu besetzen<strong>de</strong> Stelle von Relevanz ist. Es muss hier also eine<br />

Interessenabwägung zwischen <strong>de</strong>m Interesse <strong>de</strong>s Arbeitgebers nach Informationen und <strong>de</strong>n<br />

Persönlichkeitsrechten <strong>de</strong>s Bewerbers erfolgen. Wird eine unzulässige Frage gestellt, darf <strong>de</strong>r Bewerber<br />

bewusst lügen. So wird verhin<strong>de</strong>rt, dass er durch nicht beantworten <strong>de</strong>r Frage seine Chance verspielt und<br />

später, wenn die Lüge aufge<strong>de</strong>ckt wird, keine Sanktionen zu fürchten hat.<br />

§ Die Frage nach <strong>de</strong>m beruflichen Wer<strong>de</strong>gang war zulässig. Hier will sich <strong>de</strong>r Arbeitgeber über<br />

die Qualifikationen und Kenntnisse <strong>de</strong>r Frau Clever informieren. Dieses Interesse ist berechtigt<br />

und steht in engem Zusammenhang mit <strong>de</strong>r vakante Stelle.<br />

§ Die Frage nach <strong>de</strong>m bisherigen Gehalt ist ebenfalls zulässig, da hieraus Rückschlüsse auf die<br />

Qualifikation und entsprechen<strong>de</strong> Lohnvorstellungen geschlossen wer<strong>de</strong>n können.<br />

§ Auch die Frage nach Alkoholproblemen ist zulässig. Eine eventuelle Abhängigkeit wür<strong>de</strong><br />

gera<strong>de</strong> in einem Beruf wie <strong>de</strong>r Altenpflege, in <strong>de</strong>m viel Verantwortung übernommen wer<strong>de</strong>n<br />

muss, eine Berufsausübung unmöglich machen. Insbeson<strong>de</strong>re da es sich dann um eine<br />

chronische Erkrankung han<strong>de</strong>ln wür<strong>de</strong>.<br />

§ Die Frage nach einer Schwerbehin<strong>de</strong>rung ist ebenfalls zulässig. Bei Vorliegen einer<br />

Schwerbehin<strong>de</strong>rung muss <strong>de</strong>r Arbeitgeber eine Vielzahl von rechten und Pflichten aus <strong>de</strong>m<br />

Schwerbehin<strong>de</strong>rtengesetz beachten. Dies kann er nur, wenn er von <strong>de</strong>r Schwerbehin<strong>de</strong>rung<br />

Kenntnis hat. Das heißt, das Frau Clever hier nicht hätte lügen dürfen.<br />

§ Die Frage nach <strong>de</strong>r Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft war jedoch unzulässig. Die<br />

Zugehörigkeit lässt keine Vermutungen über die Leistungsfähigkeit <strong>de</strong>s Bewerbers zu. Frau<br />

Clever durfte also lügen.<br />

§ Aus <strong>de</strong>m selben Grund war die Frage nach <strong>de</strong>n Heiratsabsichten unzulässig und durfte falsch<br />

beantwortet wer<strong>de</strong>n.<br />

§ Die Frage nach einer Schwangerschaft war auch grundsätzlich unzulässig. Die Arbeit im<br />

Altenheim stellt keine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit von Mutter und Kind dar und es<br />

han<strong>de</strong>lte sich auch nicht um eine kurz befristete Tätigkeit. Auch stellt eine Schwangerschaft<br />

keinen grund dar, weshalb die Arbeit nicht trotz<strong>de</strong>m verrichtet wer<strong>de</strong>n könnte (abgesehen von<br />

Einschränkungen aus <strong>de</strong>m Mutterschaftsschutzgesetz). Somit stellt die Frage eine<br />

Geschlechtsdiskriminierung dar und ist unzulässig. Die falsche Beantwortung war also<br />

berechtigt. Anzumerken wäre hier, dass Frau Clever von sich aus die Schwangerschaft hätte<br />

erwähnen müssen (Offenbarungspflicht), wenn für sie absehbar gewesen wäre, das sie längere<br />

Zeit nicht zur Leistungserbringung fähig ist (z.B. Risikoschwangerschaft, geplante volle<br />

Ausnutzung <strong>de</strong>s Erziehungsurlaubes o.ä.).<br />

Bezüglich <strong>de</strong>r Einbeziehung <strong>de</strong>s Betriebsrates hat sich Herr Sorglos mehrfach rechtswidrig verhalten<br />

und gegen <strong>de</strong>n § 99 Betriebsverfassungsgesetz verstoßen. Laut § 99 BetrVG hat <strong>de</strong>r Betriebsrat ein<br />

Mitbestimmungsrecht bei personellen Einzelmaßnahmen wie z.B. <strong>de</strong>r Einstellung von Arbeitnehmern.<br />

Damit er dieses Recht wirksam wahrnehmen kann hat er einen umfassen<strong>de</strong>n Unterrichtungsanspruch<br />

über <strong>de</strong>n gesamten Bewerbungsvorgang. Herr Sorglos hätte also die Unterlagen sämtlicher Bewerber<br />

vor <strong>de</strong>r Einstellung von Frau Clever <strong>de</strong>m Betriebsrat vorlegen müssen. Von einer Ausnahme, dadurch<br />

das hier dringend ein Spezialist benötigt wur<strong>de</strong>, kann hier nicht die Re<strong>de</strong> sein. Der Betriebsrat hat somit<br />

das Recht gegen die Einstellung zu wie<strong>de</strong>rsprechen. Das er erst 2 Wochen nach <strong>de</strong>r Einstellung han<strong>de</strong>lte<br />

ist unerheblich, da er auch erst zu diesem Zeitpunkt davon erfuhr.<br />

2.)<br />

Um Frau Clever doch noch im Betrieb weiter zu beschäftigen, kann Herr Sorglos nur das Arbeitsgericht<br />

im beschlussverfahren anrufen um die Zustimmung <strong>de</strong>s Betriebsrats ersetzen zu lassen. Bekommt er<br />

diese nicht, gilt die Einstellung betriebsverfassungsrechtlich als unwirksam. Individualvertraglich ist sie<br />

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jedoch wirksam. Folge wäre das Herr Sorglos Frau Clever kündigen müsste und ggf. mit<br />

Scha<strong>de</strong>nsersatzfor<strong>de</strong>rungen zu rechnen hat.<br />

Fall 3<br />

Nach § 611 I ist <strong>de</strong>r Arbeitgeber zur Gewährung <strong>de</strong>r vereinbarten Vergütung verpflichtet. Im Beispiel<br />

ist <strong>de</strong>r Sanitätshan<strong>de</strong>l mit <strong>de</strong>n Lohnzahlungen an Herrn S im Verzug und han<strong>de</strong>lt somit vertragswidrig.<br />

Dieser Umstand entbin<strong>de</strong>t jedoch <strong>de</strong>n Arbeitnehmer nicht von seinen Treuepflichten gegenüber <strong>de</strong>m<br />

Arbeitgeber. Sie gehört zu <strong>de</strong>n sogenannten Nebenpflichten <strong>de</strong>s Arbeitnehmers die nicht im<br />

Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Das heißt die Treuepflicht erlischt nicht durch <strong>de</strong>n Verzug <strong>de</strong>r<br />

Lohnzahlungen.<br />

Mit Treuepflicht ist das von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu beachten<strong>de</strong> „Gebot <strong>de</strong>r Rücksichtnahme“<br />

auf die Interessen <strong>de</strong>s jeweils an<strong>de</strong>ren gemeint.<br />

Herr S verstößt im vorliegen<strong>de</strong>n Fall gegen seine Nebenpflichten.<br />

§ Er verstößt gegen die Verschwiegenheitspflicht. Er hat Betriebsgeheimnisse aus Eigennutz an<br />

dritte weitergegeben, verstößt damit gegen § 17 UWG und macht sich damit strafbar.<br />

§ Ebenso <strong>de</strong>nkbar ist ein Verstoß gegen das allgemeine Wettbewerbsverbot. Durch die<br />

Anpreisung und Vermittlung <strong>de</strong>r L-OHG an die ehemaligen Kun<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r K-GmbH & Co. KG<br />

verstößt er gegen seine Pflicht die Ziele und Interessen <strong>de</strong>s Arbeitgebers zu för<strong>de</strong>rn.<br />

Insbeson<strong>de</strong>re durch seine Aussagen, dass die Konkurrenz besser und billiger sei.<br />

Fall 4<br />

1.)<br />

Laut Entgeldfortzahlungsgesetz besteht grundsätzlich Anspruch auf Entgeldfortzahlung im<br />

Krankheitsfall durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber für die Dauer von 6 Wochen. Jedoch müssen folgen<strong>de</strong><br />

Vorraussetzungen erfüllt sein:<br />

§ Arbeitsverhin<strong>de</strong>rung muss auf <strong>de</strong>r Krankheit als alleiniger Grund beruhen. Dies ist bei Frau A<br />

anzunehmen.<br />

§ Der Arbeitnehmer darf die Arbeitsunfähigkeit nicht verschul<strong>de</strong>t haben. Von einem verschul<strong>de</strong>n<br />

wird jedoch nur ausgegangen, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer in grober Weise gegen das von einem<br />

verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwarten<strong>de</strong> Verhalten verstößt. Für solch einen<br />

Verstoß gibt <strong>de</strong>r fall keinen Hinweis.<br />

§ Der Arbeitnehmer muss bereits seit 4 Wochen in ununterbrochener Beschäftigung stehen<br />

(Wartezeit). Im Fall ist Frau A erst seit 3 Wochen bei <strong>de</strong>r G-GmbH beschäftigt. Deshalb hat sie<br />

nur Anspruch auf Krankengeld in Höhe von 70 % <strong>de</strong>s regelmäßigen Arbeitsentgeltes gegen die<br />

Krankenkasse.<br />

2.)<br />

§ 616 BGB weist bei Verhin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers aus persönliche Grün<strong>de</strong>n, also Grün<strong>de</strong>n die aus<br />

<strong>de</strong>n individuellen Verhältnissen <strong>de</strong>s Arbeitnehmers ergeben, das Lohnzahlungsrisiko <strong>de</strong>m Arbeitgeber<br />

zu. Die lebensbedrohen<strong>de</strong> Erkrankung <strong>de</strong>s Vaters kann als solch ein Grund gesehen wer<strong>de</strong>n.<br />

Vorraussetzungen für die Lohnfortzahlung sind:<br />

§ Die Verhin<strong>de</strong>rung ist für eine nicht erhebliche Zeit. Der eine Tag, wie er im Fall vorliegt, kann<br />

als nicht erheblich gewertet wer<strong>de</strong>n.<br />

§ Arbeitnehmer darf die Verhin<strong>de</strong>rung nicht grob fahrlässig verschul<strong>de</strong>t haben. Auch das trifft auf<br />

Frau A zu.<br />

Somit hat Frau A Anspruch auf Lohnfortzahlung.<br />

3.)<br />

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6 Wochen vor <strong>de</strong>r Entbindung schreibt das Mutterschutzgesetz ein relatives Beschäftigungsverbot vor.<br />

Das heißt die wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Mutter kann, muss aber in dieser Zeit nicht arbeiten. Deshalb muss <strong>de</strong>r<br />

Arbeitgeber Frau A 5 Wochen vor <strong>de</strong>r Entbindung die Freistellung gewähren auch wenn dies eigentlich<br />

aus betriebsbedingten Grün<strong>de</strong>n nicht geht.<br />

Nach <strong>de</strong>r Entbindung besteht ein 8 Wochen langes Beschäftigungsverbot. Das heißt auch gegen <strong>de</strong>n<br />

Willen <strong>de</strong>r Mutter darf sie für diese Zeit nicht beschäftigt wer<strong>de</strong>n (§6 I S.1 MuSchG)<br />

Ein Verstoß gegen diese Verbote wird als Ordnungswidrigkeit verfolgt.<br />

Der Arbeitgeber hat für die Zeit <strong>de</strong>r 6 Wochen vor und 8 Wochen nach <strong>de</strong>r Entbindung das bisherige<br />

Arbeitsentgelt als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld weiterzuzahlen.<br />

4.)<br />

Die Vereinbarung auf 18 Werktage Erholungsurlaub pro Jahr ist bereits rechtswidrig. § 3<br />

Bun<strong>de</strong>surlaubsgesetz schreibt min<strong>de</strong>stens 24 Werktage vor. Nach § 13 I BurlG kann auch eine<br />

Einzelvereinbarung an diesem Min<strong>de</strong>sturlaub nichts än<strong>de</strong>rn. Lediglich eine Erhöhung <strong>de</strong>s<br />

Urlaubsanspruches ist möglich.<br />

Der Urlaubsantrag vom 25.5.2001 wur<strong>de</strong> jedoch rechtmäßig vom Arbeitgeber abgelehnt. § 4 BurlG<br />

erlaubt <strong>de</strong>m Arbeitgeber, in <strong>de</strong>n ersten 6 Monaten einer Beschäftigung, keinen Urlaub (auch Teilurlaub)<br />

zu gewähren.<br />

Frau B nimmt 13 Urlaubstage mit in das neue Jahr. Jedoch verlangt § 7 III BurlG, dass <strong>de</strong>r gesamte<br />

Urlaub im laufen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahr zu nehmen ist. Eine Übertragung auf das nächste Kalen<strong>de</strong>rjahr ist<br />

nur bei dringen<strong>de</strong> betriebliche o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>s Arbeitnehmers liegen<strong>de</strong> Grün<strong>de</strong> möglich. Aus<br />

welchem Grun<strong>de</strong> Frau B ihren Urlaub mit ins nächste Jahr nimmt ist <strong>de</strong>m Fall nicht zu entnehmen.<br />

Aber auch wenn sie aus gutem Grun<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Resturlaub mit ins nächste Jahr genommen hat, hätte sie ihn,<br />

laut § 7 III BurlG bis zum 31.3. nehmen müssen. Danach sind diese Übertragenen 13 Urlaubstage<br />

verfallen und <strong>de</strong>r Arbeitgeber verweigert zu recht die Realisierung dieser Urlaubtage nach <strong>de</strong>m 31.3<br />

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