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„Müssen die Werbetafeln weg?“ - Verwaltungsgericht Freiburg

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ermessensfehlerhaft, <strong>die</strong> ursprünglich rechtswidrige Baugenehmigung<br />

zurückzunehmen. Würde <strong>die</strong> Genehmigung heute nach Ermessen erteilt werden<br />

können, nämlich als Ausnahme nach § 34 Abs. 2 Halbs. 2, § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m.<br />

§ 4 Abs. 3 Satz 2 BauNVO, müsste im Rahmen der Entscheidung über <strong>die</strong><br />

Rücknahme das Ermessen entsprechend ausgeübt werden.<br />

Sollten <strong>die</strong> Ermessensentscheidung fehlerhaft sein, könnte <strong>die</strong> F sie ggf. im Prozess<br />

noch ergänzen (§ 114 Satz 2 VwGO).<br />

2.2 Abwägung im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO<br />

Ist <strong>die</strong> Rücknahme der Baugenehmigung voraussichtlich rechtmäßig, überwiegt das<br />

öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit <strong>die</strong>ser Entscheidung das<br />

Suspensivinteresse der A. Als gestaltender Verwaltungsakt ist <strong>die</strong> Rücknahme der<br />

Baugenehmigung zwar nicht vollstreckbar. Es besteht aber ein öffentliches Interesse<br />

daran, <strong>die</strong> Gestaltungswirkung der Baugenehmigung mit Wirkung für <strong>die</strong><br />

Vergangenheit sofort außer Kraft zu setzen. Denn ist <strong>die</strong>s - dazu gleich -<br />

Voraussetzung für den Erlass der Beseitigungsverfügung (sollte sich herausstellen,<br />

dass für <strong>die</strong>se <strong>die</strong> aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen ist,<br />

könnte man überlegen, ob <strong>die</strong>s auf <strong>die</strong> Entscheidung über <strong>die</strong> Vollziehbarkeit der<br />

Rücknahme zurückschlagen muss; a.A. VG Dresden, Beschl. v. 30.11.2001 - 12 K<br />

1466/01 - juris).<br />

3 Beseitigungsverfügung<br />

3.1 Ermächtigungsgrundlage<br />

Als Ermächtigungsgrundlage für <strong>die</strong> Beseitigungsverfügung kommt § 65 Satz 1 LBO<br />

in Betracht. Danach kann der Abbruch einer Anlage, <strong>die</strong> im Widerspruch zu<br />

öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, angeordnet werden, wenn nicht<br />

auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

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