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„Müssen die Werbetafeln weg?“ - Verwaltungsgericht Freiburg

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Exkurs: Geht man mit den sächsischen <strong>Verwaltungsgericht</strong>en davon aus, dass <strong>die</strong><br />

Rücknahme bei den hier verwendeten Formulierungen nur für <strong>die</strong> Zukunft erfolgt ist,<br />

scheidet § 65 Satz 1 LBO aus. Die Beseitigungsverfügung könnte aber auf <strong>die</strong><br />

baupolizeiliche Generalklausel des § 47 Abs. 1 LBO gestützt werden. Dessen<br />

Tatbestand ist eröffnet: Wegen der vollziehbaren Rücknahme der Baugenehmigung<br />

von jetzt an fehlt <strong>die</strong> erforderliche (§ 49 Abs. 1, § 50 Abs. 1 LBO 2009 mit Nr. 9 des<br />

Anhangs zu § 50 Abs. 1) Baugenehmigung. Das Vorhaben ist auch nicht<br />

genehmigungsfähig. Die Ermessensentscheidung wäre nicht schon deshalb<br />

fehlerhaft, falls in der Verfügung § 65 Satz 1 LBO als Ermächtigungsgrundlage<br />

genannt wäre, da <strong>die</strong> bei Erlass einer Verfügung nach § 47 Abs. 1 LBO<br />

anzustellenden Ermessenserwägungen <strong>die</strong> gleichen sind. Die Rechtsprechung ist<br />

aber seit langem der Auffassung, dass es mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar ist, <strong>die</strong><br />

Beseitigung eines Vorhabens zu verlangen, welches zumindest zeitweise rechtmäßig<br />

war, also nicht seit der Errichtung im Widerspruch zu formellem und materiellem<br />

Baurecht stand.<br />

Geht man - wofür m.E. mehr spricht - davon aus, dass <strong>die</strong> Rücknahme mit Wirkung<br />

auch für <strong>die</strong> Vergangenheit erfolgt ist, kann <strong>die</strong> Beseitigungsverfügung auf § 65 Satz<br />

1 LBO gestützt werden, wenn - siehe oben - <strong>die</strong> Rücknahme der Baugenehmigung<br />

sofort vollziehbar ist.<br />

3.2 Ermessen<br />

Ermessensfehler bei Erlass der Beseitigungsverfügung sind nicht ersichtlich (§ 40<br />

LVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO).<br />

3.3 Abwägung im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO<br />

Dass <strong>die</strong> Beseitigungsverfügung voraussichtlich rechtmäßig ist, reicht nicht aus, ein<br />

besonderes Vollziehungsinteresse zu bejahen.<br />

Für ein überwiegendes Suspensivinteresse der A könnte sprechen, dass mit der<br />

Beseitigung der <strong>Werbetafeln</strong> vollendete Tatsachen geschaffen würden. Bei

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