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„Müssen die Werbetafeln weg?“ - Verwaltungsgericht Freiburg

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I. Verwaltungsrechts<strong>weg</strong><br />

Der Verwaltungsrechts<strong>weg</strong> ist gegeben (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO).<br />

II. Zulässigkeit des Antrags<br />

1. Gegenstand des Antrags<br />

Gegenstand des Antrags ist <strong>die</strong> sofortige Vollziehbarkeit der angefochtenen<br />

Verfügung. Die Verfügung enthält drei Verwaltungsakte (§ 35 LVwVfG):<br />

- Die Rücknahme der Baugenehmigung,<br />

- <strong>die</strong> Anordnung, <strong>die</strong> <strong>Werbetafeln</strong> zu beseitigen und<br />

- <strong>die</strong> Androhung eines Zwangsgelds.<br />

Für <strong>die</strong> ersten beiden Verwaltungsakte ist <strong>die</strong> sofortige Vollziehbarkeit angeordnet<br />

worden (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), für <strong>die</strong> Androhung eines Zwangsgelds<br />

ergibt sie sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und § 12<br />

LVwVG).<br />

A will in erster Linie, dass ihr Widerspruch gegen <strong>die</strong> Rücknahme der<br />

Baugenehmigung und der Beseitigungsverfügung aufschiebende Wirkung hat.<br />

Ob sie das Gleiche für <strong>die</strong> Androhung des Zwangsgelds anstrebt, lässt sich nicht<br />

ohne Weiteres sagen, weil sie dazu nichts ausführt. Notwendig ist das jedenfalls<br />

nicht; denn mit der angestrebten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des<br />

Widerspruchs gegen <strong>die</strong> Beseitigungsverfügung als zu vollstreckende<br />

Grundverfügung würde eine Vollstreckungsvoraussetzung, <strong>die</strong> Vollziehbarkeit (§ 2<br />

Nr. 2 LVwVG), entfallen. Die Vollstreckung könnte nicht - durch Festsetzung eines<br />

Zwangsgelds - fortgesetzt werden.<br />

Sinn macht ein vorläufiges Rechtsschutzbegehren hinsichtlich der Androhung einer<br />

Vollstreckungsmaßnahme deshalb nur, wenn <strong>die</strong> Androhung eigene Fehler<br />

aufweisen könnte, z.B. bei der Androhung eines überhöhten, unverhältnismäßigen<br />

Zwangsgelds. In der Praxis wird gleichwohl oft angenommen, dass sich ein<br />

Begehren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Grundverfügung auch dann

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