„Müssen die Werbetafeln weg?“ - Verwaltungsgericht Freiburg
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I. Verwaltungsrechts<strong>weg</strong><br />
Der Verwaltungsrechts<strong>weg</strong> ist gegeben (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO).<br />
II. Zulässigkeit des Antrags<br />
1. Gegenstand des Antrags<br />
Gegenstand des Antrags ist <strong>die</strong> sofortige Vollziehbarkeit der angefochtenen<br />
Verfügung. Die Verfügung enthält drei Verwaltungsakte (§ 35 LVwVfG):<br />
- Die Rücknahme der Baugenehmigung,<br />
- <strong>die</strong> Anordnung, <strong>die</strong> <strong>Werbetafeln</strong> zu beseitigen und<br />
- <strong>die</strong> Androhung eines Zwangsgelds.<br />
Für <strong>die</strong> ersten beiden Verwaltungsakte ist <strong>die</strong> sofortige Vollziehbarkeit angeordnet<br />
worden (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), für <strong>die</strong> Androhung eines Zwangsgelds<br />
ergibt sie sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und § 12<br />
LVwVG).<br />
A will in erster Linie, dass ihr Widerspruch gegen <strong>die</strong> Rücknahme der<br />
Baugenehmigung und der Beseitigungsverfügung aufschiebende Wirkung hat.<br />
Ob sie das Gleiche für <strong>die</strong> Androhung des Zwangsgelds anstrebt, lässt sich nicht<br />
ohne Weiteres sagen, weil sie dazu nichts ausführt. Notwendig ist das jedenfalls<br />
nicht; denn mit der angestrebten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des<br />
Widerspruchs gegen <strong>die</strong> Beseitigungsverfügung als zu vollstreckende<br />
Grundverfügung würde eine Vollstreckungsvoraussetzung, <strong>die</strong> Vollziehbarkeit (§ 2<br />
Nr. 2 LVwVG), entfallen. Die Vollstreckung könnte nicht - durch Festsetzung eines<br />
Zwangsgelds - fortgesetzt werden.<br />
Sinn macht ein vorläufiges Rechtsschutzbegehren hinsichtlich der Androhung einer<br />
Vollstreckungsmaßnahme deshalb nur, wenn <strong>die</strong> Androhung eigene Fehler<br />
aufweisen könnte, z.B. bei der Androhung eines überhöhten, unverhältnismäßigen<br />
Zwangsgelds. In der Praxis wird gleichwohl oft angenommen, dass sich ein<br />
Begehren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Grundverfügung auch dann