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„Müssen die Werbetafeln weg?“ - Verwaltungsgericht Freiburg

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<strong>Verwaltungsgericht</strong> <strong>Freiburg</strong><br />

<strong>Verwaltungsgericht</strong>liche Praxis<br />

Dienstag, 16. März 2010, 14.00 Uhr, Hörsaal 1010<br />

<strong>„Müssen</strong> <strong>die</strong> <strong>Werbetafeln</strong> <strong>weg</strong>?<strong>“</strong><br />

(Bauordnungs- und Bauplanungsrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht,<br />

vorläufiger Rechtsschutz)<br />

Vorsitzender Richter am VG Wolfgang Albers<br />

Sachverhalt<br />

Die Stadt F hat der A im Jahr 2003 eine Baugenehmigung zur Errichtung von zwei<br />

großflächigen, hinterleuchteten <strong>Werbetafeln</strong> mit Wechslertechnik („City-Light-Board<strong>“</strong>)<br />

auf einem Grünstreifen zwischen der H-Straße und einer Kleingartenanlage erteilt.<br />

Im Jahr 2009 überprüft F <strong>die</strong> <strong>Werbetafeln</strong> und kommt zu dem Ergebnis, dass <strong>die</strong><br />

Baugenehmigung rechtswidrig sei. Nach Anhörung der A nimmt F <strong>die</strong><br />

Baugenehmigung „mit sofortiger Wirkung<strong>“</strong> zurück (1.), gibt der A auf, <strong>die</strong> <strong>Werbetafeln</strong><br />

binnen zwei Monaten zu beseitigen (2.) und ordnet hinsichtlich Nr. 1 und 2 der<br />

Verfügung <strong>die</strong> sofortige Vollziehung an mit der Begründung, es sei notwendig, <strong>die</strong><br />

<strong>Werbetafeln</strong> <strong>weg</strong>en der von ihnen ausgehenden Beeinträchtigungen umgehend zu<br />

beseitigen. Ferner droht sie der A ein Zwangsgeld an, falls sie <strong>die</strong> <strong>Werbetafeln</strong> nicht<br />

innerhalb der gesetzten Frist beseitigt (3.).<br />

Zur Begründung führt F u.a. aus: Der Flächennutzungsplan stelle <strong>die</strong> Gegend als<br />

Wohnbereich mit hohem Grünanteil dar. Die Kleingartenanlage sei zwar von<br />

Bebauung umgeben, sei aber so groß, dass sie ein Außenbereich sei. Das Straßenund<br />

Ortsbild werde durch <strong>die</strong> <strong>Werbetafeln</strong> verunstaltet. Der häufige Wechsel (dreimal<br />

pro Minute) der beleuchteten und oft grellen Plakate lenke <strong>die</strong> Verkehrsteilnehmer<br />

ab, besonders nachts. Dies sei <strong>weg</strong>en eines nahen Fußgängerüber<strong>weg</strong>s gefährlich.<br />

A erhebt umgehend Widerspruch und beantragt beim <strong>Verwaltungsgericht</strong> F<br />

vorläufigen Rechtsschutz. Sie trägt vor: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei<br />

ungenügend begründet. Die Baugenehmigung sei rechtmäßig. Die Kleingartenanlage<br />

gehöre zum Bebauungszusammenhang, zumal in ihr viele, teilweise auch<br />

überdimensionierte Hütten stünden und sie eingezäunt sei. Die nähere Umgebung<br />

entspreche einem Mischgebiet. In der Nähe gebe es einen Lebensmitteldiscounter<br />

mit erheblichem An- und Abfahrtsverkehr. Von einer verunstaltenden Wirkung könne<br />

keine Rede sein. City-Light-Boards seien heutzutage in Großstädten üblich. Es<br />

gingen von ihnen keine Gefahren für den Straßenverkehr aus.<br />

Aufgabe<br />

Zur Vorbereitung der Entscheidung des <strong>Verwaltungsgericht</strong>s sind <strong>die</strong><br />

Erfolgsaussichten des Antrags in einem Gutachten zu prüfen.


- 2 -<br />

I. Verwaltungsrechts<strong>weg</strong><br />

Der Verwaltungsrechts<strong>weg</strong> ist gegeben (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO).<br />

II. Zulässigkeit des Antrags<br />

1. Gegenstand des Antrags<br />

Gegenstand des Antrags ist <strong>die</strong> sofortige Vollziehbarkeit der angefochtenen<br />

Verfügung. Die Verfügung enthält drei Verwaltungsakte (§ 35 LVwVfG):<br />

- Die Rücknahme der Baugenehmigung,<br />

- <strong>die</strong> Anordnung, <strong>die</strong> <strong>Werbetafeln</strong> zu beseitigen und<br />

- <strong>die</strong> Androhung eines Zwangsgelds.<br />

Für <strong>die</strong> ersten beiden Verwaltungsakte ist <strong>die</strong> sofortige Vollziehbarkeit angeordnet<br />

worden (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), für <strong>die</strong> Androhung eines Zwangsgelds<br />

ergibt sie sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und § 12<br />

LVwVG).<br />

A will in erster Linie, dass ihr Widerspruch gegen <strong>die</strong> Rücknahme der<br />

Baugenehmigung und der Beseitigungsverfügung aufschiebende Wirkung hat.<br />

Ob sie das Gleiche für <strong>die</strong> Androhung des Zwangsgelds anstrebt, lässt sich nicht<br />

ohne Weiteres sagen, weil sie dazu nichts ausführt. Notwendig ist das jedenfalls<br />

nicht; denn mit der angestrebten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des<br />

Widerspruchs gegen <strong>die</strong> Beseitigungsverfügung als zu vollstreckende<br />

Grundverfügung würde eine Vollstreckungsvoraussetzung, <strong>die</strong> Vollziehbarkeit (§ 2<br />

Nr. 2 LVwVG), entfallen. Die Vollstreckung könnte nicht - durch Festsetzung eines<br />

Zwangsgelds - fortgesetzt werden.<br />

Sinn macht ein vorläufiges Rechtsschutzbegehren hinsichtlich der Androhung einer<br />

Vollstreckungsmaßnahme deshalb nur, wenn <strong>die</strong> Androhung eigene Fehler<br />

aufweisen könnte, z.B. bei der Androhung eines überhöhten, unverhältnismäßigen<br />

Zwangsgelds. In der Praxis wird gleichwohl oft angenommen, dass sich ein<br />

Begehren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Grundverfügung auch dann


- 3 -<br />

auf <strong>die</strong> Androhung von Zwangsmitteln erstreckt, wenn sich der Antragsteller dazu<br />

nicht äußert. Dementsprechend soll verfahren werden.<br />

2. Statthaftigkeit<br />

Der vorläufige Rechtsschutz richtet sich hinsichtlich aller drei Verwaltungsakte nach<br />

§ 80 Abs. 5 VwGO (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). A beantragt sach<strong>die</strong>nlich, <strong>die</strong><br />

aufschiebende Wirkung hinsichtlich Nr. 1 und 2 wiederherzustellen und hinsichtlich<br />

Nr. 3 anzuordnen.<br />

3. Antragsbefugnis<br />

A muss entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, durch <strong>die</strong> Vollziehbarkeit<br />

der drei Verwaltungsakte in eigenen Rechten verletzt zu sein. Dafür genügt, dass sie<br />

Adressatin <strong>die</strong>ser Verwaltungsakte ist; denn so kann zumindest eine Verletzung ihres<br />

Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) nicht<br />

ausgeschlossen werden.<br />

4. Frist<br />

Ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO unterliegt im Allgemeinen keiner Frist.<br />

5. Vorverfahren<br />

Eines Vorverfahrens bedarf es beim Antragsverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO im<br />

Allgemeinen nicht. Ein (Sonder-)Fall des § 80 Abs. 6 VwGO liegt nicht vor.<br />

6. Rechtsschutzbedürfnis<br />

Das Rechtsschutzbedürfnis fehlte, wenn <strong>die</strong> Verwaltungsakte bereits - offensichtlich -<br />

bestandskräftig wären. Denn dann wären sie schon nach § 2 Nr. 1 LVwVG<br />

vollstreckbar. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wäre mit Eintritt der<br />

Bestandskraft der Verwaltungsakte gegenstandslos geworden.


- 4 -<br />

A hat umgehend Widerspruch erhoben. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er<br />

<strong>die</strong> einmonatige Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 1 VwGO) eingehalten hat.<br />

III. Begründetheit des Antrags<br />

1. Begründung der sofortigen Vollziehung<br />

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahme der Baugenehmigung und<br />

der Beseitigungsverfügung ist nur wirksam, wenn sie dem Erfordernis des § 80<br />

Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend schriftlich begründet ist. Fehlt es daran, hebt das<br />

<strong>Verwaltungsgericht</strong> auf den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO - klarstellend - <strong>die</strong><br />

Anordnung der sofortigen Vollziehung auf.<br />

Die Begründung lässt erkennen, dass nach Auffassung der Behörde ein besonderes<br />

Interesse an der sofortigen Vollziehung von Rücknahme und Beseitigungsverfügung<br />

besteht. Sie ist damit einzelfallbezogen und nicht nur formelhaft. Das genügt. Die<br />

Erwägungen müssen weder treffend noch vollständig sein. Unschädlich dürfte auch<br />

sein, dass <strong>die</strong> Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht getrennt für Rücknahme<br />

und Beseitigungsverfügung begründet ist.<br />

2. Prüfungsmaßstab<br />

Das Gericht stellt gemäß § 80 Abs. 5 VwGO <strong>die</strong> aufschiebende Wirkung des<br />

Widerspruchs wieder her, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen<br />

Vollziehung das Interesse der A an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs<br />

überwiegt. Maßgeblich sind hierfür zunächst <strong>die</strong> Erfolgsaussichten des<br />

Widerspruchs, <strong>die</strong> anhand des Vorbringens der Beteiligten und der vorgelegten<br />

Akten und sonstigen Erkenntnisse zu beurteilen sind.<br />

2.1. Rücknahme der Baugenehmigung<br />

Mangels Spezialregelung der Landesbauordnung (i.d.F. des Änderungsgesetzes<br />

vom 10.11.2009, GBl. S. 615) richtet sich <strong>die</strong> Rücknahme einer Baugenehmigung


- 5 -<br />

nach § 48 LVwVfG. Die Regelungen der Landesbauordnung sind insoweit nicht<br />

abschließend.<br />

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch<br />

nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für <strong>die</strong><br />

Zukunft oder <strong>die</strong> Vergangenheit zurückgenommen werden. Maßgeblicher Zeitpunkt<br />

für <strong>die</strong> Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist insoweit der Zeitpunkt der Erteilung<br />

der Baugenehmigung.<br />

2.1.1. Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung<br />

Die Baugenehmigung könnte aus Gründen das Bauplanungsrechts oder des<br />

Bauordnungsrechts gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtswidrig erteilt worden<br />

sein.<br />

2.1.1.1. Bauplanungsrecht<br />

Bauplanungsrechtlich beurteilt sich <strong>die</strong> Baugenehmigung nach § 34 BauGB, wenn<br />

der Standort der zwei <strong>Werbetafeln</strong> innerhalb eines im Zusammenhang bebauten<br />

Ortsteils liegt. Ein Bebauungszusammenhang ist eine aufeinanderfolgende<br />

Bebauung, <strong>die</strong> trotz ggf. vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit<br />

und Zusammengehörigkeit vermittelt. Es kommt allein auf <strong>die</strong> vorhandene Bebauung,<br />

nicht auf frühere Bauten und nicht auf Grundstücksgrenzen an. Maßgeblich für <strong>die</strong><br />

Frage der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung bei ihrer Erteilung ist, wie oben<br />

ausgeführt, wie sich <strong>die</strong> baulichen Verhältnisse damals darstellten.<br />

Zweifelhaft ist ein Bebauungszusammenhang hier deshalb, weil <strong>die</strong> <strong>Werbetafeln</strong><br />

jenseits der Bebauung an der H-Straße stehen, wo sich ein großes<br />

Kleingartengelände anschließt. Das Kleingartengelände wäre wohl <strong>weg</strong>en seiner<br />

Größe ein sogenannter Außenbereich im Innenbereich, es sei denn, es wäre selbst<br />

bebaut. Nicht jede bauliche Anlage ist aber geeignet, einen<br />

Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB herzustellen.<br />

Erforderlich ist zunächst, dass <strong>die</strong> baulichen Anlagen dem ständigen Aufenthalt von<br />

Menschen <strong>die</strong>nen sollen. Das kann man bei Gartenhütten einer Kleingartenanlage im


- 6 -<br />

Allgemeinen nicht annehmen (vgl. zum Begriff der Kleingartenanlage § 5 Abs. 2 Nr. 1<br />

und 5, § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB). Sollte sich aber <strong>die</strong> Bebauung tatsächlich im Lauf<br />

der Jahre bis zur Erteilung der Baugenehmigung für <strong>die</strong> <strong>Werbetafeln</strong> von dem in<br />

Kleingartenanlagen Zulässigen fort und zu einem ständigen Wohnen nach Art eines<br />

Ferienhausgebiets entwickelt haben, könnte ein Bebauungszusammenhang<br />

vorliegen. Einzelne Ausreißer reichen dafür aber noch nicht aus.<br />

Im Außenbereich stehend sind <strong>die</strong> <strong>Werbetafeln</strong> gemäß § 35 BauGB zu beurteilen.<br />

Als nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Vorhaben sind sie gemäß § 35 Abs. 2<br />

BauGB unzulässig, wenn sie öffentliche Belange beeinträchtigen. Beeinträchtigt wird<br />

hier am ehesten <strong>die</strong> Darstellung „Wohnbereich<strong>“</strong> im Flächennutzungsplan (§ 35 Abs. 3<br />

Satz 1 Nr. 3 BauGB). Diese widerspricht wohl dem Vorhaben. Die Entstehung einer<br />

Splittersiedlung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB droht dagegen nicht,<br />

weil eine Siedlung nur aus Gebäuden bestehen kann, <strong>die</strong> dem Aufenthalt von<br />

Menschen zu <strong>die</strong>nen bestimmt sind. Freilich ist <strong>die</strong> Aufzählung der Belange in § 35<br />

Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht abschließend („insbesondere<strong>“</strong>), so dass eine Anhäufung<br />

von <strong>Werbetafeln</strong> entlang eines Grünstreifens eine Beeinträchtigung öffentlicher<br />

Belange auch dann begründen kann, wenn keiner der ausdrücklich geregelten<br />

Tatbestände erfüllt ist.<br />

Exkurs: Im Außenbereich sind <strong>Werbetafeln</strong> naturschutzrechtlich nur ausnahmsweise<br />

zulässig (§ 25 Abs. 1 Satz 1 NatSchG). Darüber wird im Baugenehmigungsverfahren<br />

mitentschieden (§ 25 Abs. 4 Satz 1 NatSchG). Eine Ausnahme gemäß § 25 Abs. 2<br />

NatSchG kommt hier nicht in Betracht. Auch deshalb war <strong>die</strong> Baugenehmigung<br />

rechtswidrig.<br />

weiterer Exkurs: Nähme man einen Bebauungszusammenhang an, wäre gemäß § 34<br />

Abs. 2 BauGB zu prüfen, ob <strong>die</strong> nähere Umgebung des Standorts der <strong>Werbetafeln</strong><br />

einem der Gebiete der Baunutzungsverordnung entspricht. Dies könnte der Fall<br />

sein, weil <strong>die</strong> Wohnnutzung dominiert. Ob der Lebensmitteldiscounter kennzeichnend<br />

für ein allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) ist, hängt zunächst davon ab, ob er<br />

als ein der Versorgung des Gebiets <strong>die</strong>nender Laden beurteilt werden kann. Dies<br />

kann auch bei Lebensmitteldiscountern der Fall sein. Es bestimmt sich im<br />

Wesentlichen nach dem Einzugsgebiet. Ansonsten kommt es auf seine


- 7 -<br />

städtebaulichen Auswirkungen in der näheren Umgebung an, also vor allem auf den<br />

von dem Discounter ausgelösten An- und Abfahrtsverkehr und <strong>die</strong> damit<br />

verbundenen Immissionen. Kommt das <strong>Verwaltungsgericht</strong> zum Ergebnis, der<br />

Lebensmitteldiscounter sprenge den Rahmen einer für ein allgemeines Wohngebiet<br />

typischen Nutzung, bleibt immer noch, ihn als vereinzelten Fremdkörper zu<br />

beurteilen, der den Gebietscharakter nicht prägen kann. In <strong>die</strong>sem Fall könnten <strong>die</strong><br />

<strong>Werbetafeln</strong> allenfalls ausnahmsweise zulässig gewesen sein (§ 4 Abs. 3 Satz 2<br />

BauNVO). Möglicherweise läge ein Rechtsmangel dann darin, dass damals keine<br />

Ermessensentscheidung getroffen wurde.<br />

2.1.1.2. Verunstaltung<br />

Gemäß § 11 Abs. 1 LBO sind bauliche Anlagen mit ihrer Umgebung so in Einklang<br />

zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten.<br />

Eine bauliche Anlage wirkt verunstaltend, wenn ein für ästhetische Eindrücke offener<br />

Betrachter sich bei ihrem Anblick in seinem ästhetischen Empfinden nicht bloß<br />

beeinträchtigt, sondern verletzt fühlt. Notwendig für eine Verunstaltung ist ein<br />

Zustand, der von dem aufgeschlossenen Betrachter als grob unangemessen<br />

empfunden wird, das Gefühl des Missfallens weckt und deshalb den Wunsch nach<br />

Abhilfe herausfordert.<br />

In einem Wohngebiet und vor dem grünen Hintergrund einer Kleingartenanlage wirkt<br />

eine Wechselwerbeanlage in der Regel verunstaltend. Mangels entgegenstehender<br />

Anhaltspunkte soll hiervon im Weiteren ausgegangen werden.<br />

2.1.1.3. Verkehrssicherheit<br />

Gemäß § 33 Abs. 2 StVO dürfen Einrichtungen, welche u.a. <strong>die</strong> Wirkung von Zeichen<br />

oder Verkehrseinrichtungen beeinträchtigen können, dort nicht angebracht werden,<br />

wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Bei <strong>die</strong>ser Vorschrift handelt es sich<br />

um eine von der Baurechtsbehörde bei Erteilung der Baugenehmigung gemäß § 58<br />

Abs. 1 Satz 1 LBO zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschrift. Für einen Verstoß<br />

gegen <strong>die</strong>se Bestimmung genügt <strong>die</strong> - begründete - Möglichkeit einer<br />

Beeinträchtigung, wobei das Gesamtbild maßgeblich ist, welches der flüchtige


- 8 -<br />

Betrachter gewinnt. Maßgebend sind einerseits <strong>die</strong> konkreten örtlichen Verhältnisse,<br />

insbesondere <strong>die</strong> Straßen- und Verkehrsverhältnisse einschließlich bereits<br />

bestehender Gefahrensituationen, andererseits <strong>die</strong> Fähigkeit eines<br />

durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers, <strong>die</strong> Situation zu bewältigen. Dabei ist zu<br />

berücksichtigen, dass ein Verkehrsteilnehmer im modernen Stadtverkehr ständig<br />

einer Fülle von Eindrücken, insbesondere durch Werbung aller Art, ausgesetzt ist.<br />

Eine hinterleuchtete Wechselwerbeanlage in unmittelbarer Nähe eines<br />

Fußgängerüber<strong>weg</strong>s dürfte in <strong>die</strong>sem Sinne geeignet sein, <strong>die</strong> Verkehrseinrichtung<br />

Fußgängerüber<strong>weg</strong> zu beeinträchtigen. Auch davon soll in der Folge ausgegangen<br />

werden.<br />

Ob daneben auch § 16 Abs. 2 LBO erfüllt ist, wonach <strong>die</strong> Sicherheit und Leichtigkeit<br />

des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen nicht gefährdet werden darf, kann<br />

offenbleiben. Den <strong>die</strong>se Voraussetzungen sind jedenfalls nicht geringer als <strong>die</strong> von<br />

§ 33 Abs. 2 StVO.<br />

2.1.2 Vertrauensschutz<br />

Als begünstigender Verwaltungsakt darf <strong>die</strong> Baugenehmigung gemäß § 48 Abs. 1<br />

Satz 2 LVwVfG nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4<br />

zurückgenommen werden.<br />

Der hier einschlägige Absatz 3 sperrt eine Rücknahme nicht, sondern ermöglicht sie<br />

gerade auch für <strong>die</strong> Fälle, in denen der Begünstigte auf den Bestand des<br />

Verwaltungsakts berechtigt vertraut hat. Eine ggf. zu leistende Entschädigung muss<br />

nicht schon bei der Rücknahme des Verwaltungsakts (dem Grunde nach) festgesetzt<br />

werden. Ein Vermögensnachteil ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz „auf Antrag<strong>“</strong>, also in<br />

einem gesonderten, in der Regel nachfolgenden Verfahren auszugleichen.<br />

Auch § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG steht der Rücknahme nicht entgegen. Zwar<br />

unterfallen auch Fehler bei der Rechtsanwendung (nicht nur bei der<br />

Sachverhaltsermittlung) der Vorschrift. A hat aber über <strong>die</strong> Rücknahme binnen eines<br />

Jahres ab Kenntnis von der Rechtswidrigkeit und aller für <strong>die</strong> Rücknahme


- 9 -<br />

wesentlichen Umstände (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.1984 - GrSen 1/84 u.a.,<br />

BVerwGE 70, 356) entschieden.<br />

2.1.3 Ermessen<br />

Die Rücknahme der Baugenehmigung steht im Ermessen. Dieses ist gemäß<br />

§ 40 LVwVfG auszuüben. Insoweit ist <strong>die</strong> gerichtliche Kontrolle eingeschränkt (§ 114<br />

Satz 1 VwGO).<br />

Anhaltspunkte für einen Ermessensausfall (-nichtgebrauch), ein Ermessensdefizit,<br />

eine Fehleinschätzung oder eine disproportionale Gewichtung der zu<br />

berücksichtigenden Umstände, insbesondere durch Missachtung der Grenzen des<br />

Ermessens (Grundrechte, dabei vor allem Verhältnismäßigkeit), gibt der Sachverhalt<br />

nicht.<br />

§ 48 Abs. 3 LVwVfG macht eine Prüfung des Vertrauensschutzes im Rahmen der<br />

Ermessensentscheidung nicht entbehrlich. Das Bestandsinteresse hat in der<br />

Abwägung der Belange ein höheres Gewicht, wenn Vertrauensschutz besteht.<br />

Besteht kein Vertrauensschutz, ist das Bestandsinteresse gleichwohl, wenn auch mit<br />

gemindertem Gewicht, einzustellen (BVerwG, Urt. v. 05.09.2006 – 1 C 20.05 – NVwZ<br />

2007, 470).<br />

Hier spricht viel dafür, dass A auf den Bestand der Baugenehmigung vertrauen<br />

durfte. Etwas anderes könnte sich allenfalls aus der Wertung des nicht unmittelbar<br />

anzuwendenden § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 LVwVfG ergeben. Ob A <strong>die</strong><br />

Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit<br />

nicht kannte, wäre ggf. zu prüfen.<br />

Ein „inten<strong>die</strong>rtes<strong>“</strong> Ermessen (wie bei § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG) besteht bei der<br />

Rücknahme von Baugenehmigungen jedenfalls nicht.<br />

Erheblich sein könnte, ob sich <strong>die</strong> baulichen Verhältnisse seit der Genehmigung der<br />

<strong>Werbetafeln</strong> geändert haben. Lägen nach den heute gegebenen Verhältnissen <strong>die</strong><br />

Voraussetzungen für eine Erteilung der Baugenehmigung vor, wäre es


- 10 -<br />

ermessensfehlerhaft, <strong>die</strong> ursprünglich rechtswidrige Baugenehmigung<br />

zurückzunehmen. Würde <strong>die</strong> Genehmigung heute nach Ermessen erteilt werden<br />

können, nämlich als Ausnahme nach § 34 Abs. 2 Halbs. 2, § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m.<br />

§ 4 Abs. 3 Satz 2 BauNVO, müsste im Rahmen der Entscheidung über <strong>die</strong><br />

Rücknahme das Ermessen entsprechend ausgeübt werden.<br />

Sollten <strong>die</strong> Ermessensentscheidung fehlerhaft sein, könnte <strong>die</strong> F sie ggf. im Prozess<br />

noch ergänzen (§ 114 Satz 2 VwGO).<br />

2.2 Abwägung im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO<br />

Ist <strong>die</strong> Rücknahme der Baugenehmigung voraussichtlich rechtmäßig, überwiegt das<br />

öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit <strong>die</strong>ser Entscheidung das<br />

Suspensivinteresse der A. Als gestaltender Verwaltungsakt ist <strong>die</strong> Rücknahme der<br />

Baugenehmigung zwar nicht vollstreckbar. Es besteht aber ein öffentliches Interesse<br />

daran, <strong>die</strong> Gestaltungswirkung der Baugenehmigung mit Wirkung für <strong>die</strong><br />

Vergangenheit sofort außer Kraft zu setzen. Denn ist <strong>die</strong>s - dazu gleich -<br />

Voraussetzung für den Erlass der Beseitigungsverfügung (sollte sich herausstellen,<br />

dass für <strong>die</strong>se <strong>die</strong> aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen ist,<br />

könnte man überlegen, ob <strong>die</strong>s auf <strong>die</strong> Entscheidung über <strong>die</strong> Vollziehbarkeit der<br />

Rücknahme zurückschlagen muss; a.A. VG Dresden, Beschl. v. 30.11.2001 - 12 K<br />

1466/01 - juris).<br />

3 Beseitigungsverfügung<br />

3.1 Ermächtigungsgrundlage<br />

Als Ermächtigungsgrundlage für <strong>die</strong> Beseitigungsverfügung kommt § 65 Satz 1 LBO<br />

in Betracht. Danach kann der Abbruch einer Anlage, <strong>die</strong> im Widerspruch zu<br />

öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, angeordnet werden, wenn nicht<br />

auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.


- 11 -<br />

Im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften wurden <strong>die</strong> <strong>Werbetafeln</strong> nur<br />

errichtet, wenn <strong>die</strong> Baugenehmigung mit Wirkung für <strong>die</strong> Vergangenheit<br />

zurückgenommen wurde.<br />

Gegen eine Aufhebung der Baugenehmigung (auch) von Anfang an spricht, dass <strong>die</strong><br />

Rücknahme nicht ausdrücklich für <strong>die</strong> Vergangenheit, ja vielmehr „mit sofortiger<br />

Wirkung<strong>“</strong> verfügt worden ist. Da § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG <strong>die</strong> Rücknahme für <strong>die</strong><br />

Zukunft oder für <strong>die</strong> Vergangenheit zulässt und da eine Rücknahme für <strong>die</strong><br />

Vergangenheit nur in den Fällen des § 48 Abs. 3 Satz 4 LVwVfG als Regelfall<br />

bestimmt ist, muss man hier möglicherweise Klarheit verlangen. Andererseits könnte<br />

man aus dem Gesamtzusammenhang folgern, dass <strong>die</strong> Rücknahme nach dem<br />

erkennbaren Willen der F auch für <strong>die</strong> Vergangenheit erfolgen sollte. Denn nur dann<br />

ist eine Beseitigungsverfügung überhaupt möglich.<br />

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht verlangt, dass <strong>die</strong> Baurechtsbehörde<br />

eindeutig zum Ausdruck bringen muss, ob sie eine Baugenehmigung für <strong>die</strong><br />

Vergangenheit zurücknehmen will (Beschl. v. 18.09.2001 – 1 BS 147/01 – BRS 64<br />

Nr. 169; ebenso VG Dresden, Beschl. v. 30.11.2001 – 12 K 1466/01 - juris).<br />

In der Rechtsprechung des <strong>Verwaltungsgericht</strong>shofs Baden-Württemberg hat sich<br />

<strong>die</strong>se Auslegungsfrage bisher wohl nicht gestellt (z.B. Urt. v. 16.06.2003 - 3 S<br />

2436/02 - VBlBW 2004, 263 und Dürr, <strong>Verwaltungsgericht</strong>liche Praxis<br />

Sommersemester 2003, Fall 8).<br />

Im Allgemeinen stellt <strong>die</strong> Rechtsprechung bei der Auslegung von<br />

Rücknahmeverfügungen insoweit eher geringe Anforderungen (BVerwG, Urt. v.<br />

05.09.2006 - 1 C 20.05 – a.a.O. für <strong>die</strong> Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis; vgl.<br />

auch Müller, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2010, § 48 Rdnr. 44): Ein<br />

ausdrücklicher Ausspruch der Rücknahme für <strong>die</strong> Vergangenheit soll nicht<br />

erforderlich sein (so schon BVerwG, Urt. v. 12.04.2005 – 1 C 9.04 – BVerwGE 123,<br />

90). Bei der Auslegung einer Verfügung insoweit soll es z.B. genügen, wenn in der<br />

Begründung ausgeführt wird, dass <strong>die</strong> Voraussetzungen für <strong>die</strong> Erteilung des<br />

begünstigten Verwaltungsakts nie vorlagen (BVerwG, Urt. v. 12.04.2005 – 1 C 9.04 –<br />

BVerwGE 123, 190; Urt. v. 09.09.2003 - 1 C 6.03 – BVerwGE 119, 17).


- 12 -<br />

Exkurs: Geht man mit den sächsischen <strong>Verwaltungsgericht</strong>en davon aus, dass <strong>die</strong><br />

Rücknahme bei den hier verwendeten Formulierungen nur für <strong>die</strong> Zukunft erfolgt ist,<br />

scheidet § 65 Satz 1 LBO aus. Die Beseitigungsverfügung könnte aber auf <strong>die</strong><br />

baupolizeiliche Generalklausel des § 47 Abs. 1 LBO gestützt werden. Dessen<br />

Tatbestand ist eröffnet: Wegen der vollziehbaren Rücknahme der Baugenehmigung<br />

von jetzt an fehlt <strong>die</strong> erforderliche (§ 49 Abs. 1, § 50 Abs. 1 LBO 2009 mit Nr. 9 des<br />

Anhangs zu § 50 Abs. 1) Baugenehmigung. Das Vorhaben ist auch nicht<br />

genehmigungsfähig. Die Ermessensentscheidung wäre nicht schon deshalb<br />

fehlerhaft, falls in der Verfügung § 65 Satz 1 LBO als Ermächtigungsgrundlage<br />

genannt wäre, da <strong>die</strong> bei Erlass einer Verfügung nach § 47 Abs. 1 LBO<br />

anzustellenden Ermessenserwägungen <strong>die</strong> gleichen sind. Die Rechtsprechung ist<br />

aber seit langem der Auffassung, dass es mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar ist, <strong>die</strong><br />

Beseitigung eines Vorhabens zu verlangen, welches zumindest zeitweise rechtmäßig<br />

war, also nicht seit der Errichtung im Widerspruch zu formellem und materiellem<br />

Baurecht stand.<br />

Geht man - wofür m.E. mehr spricht - davon aus, dass <strong>die</strong> Rücknahme mit Wirkung<br />

auch für <strong>die</strong> Vergangenheit erfolgt ist, kann <strong>die</strong> Beseitigungsverfügung auf § 65 Satz<br />

1 LBO gestützt werden, wenn - siehe oben - <strong>die</strong> Rücknahme der Baugenehmigung<br />

sofort vollziehbar ist.<br />

3.2 Ermessen<br />

Ermessensfehler bei Erlass der Beseitigungsverfügung sind nicht ersichtlich (§ 40<br />

LVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO).<br />

3.3 Abwägung im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO<br />

Dass <strong>die</strong> Beseitigungsverfügung voraussichtlich rechtmäßig ist, reicht nicht aus, ein<br />

besonderes Vollziehungsinteresse zu bejahen.<br />

Für ein überwiegendes Suspensivinteresse der A könnte sprechen, dass mit der<br />

Beseitigung der <strong>Werbetafeln</strong> vollendete Tatsachen geschaffen würden. Bei


- 13 -<br />

Abrissverfügungen schlägt <strong>die</strong>ser Gedanke in aller Regel durch, es sei denn, von<br />

einem illegal errichteten Vorhaben geht eine negative Vorbildwirkung in der Weise<br />

auf, dass weitere illegale Vorhaben verwirklicht werden, deren Beseitigung dann -<br />

<strong>weg</strong>en der schieren Zahl - nur mühsam durchgesetzt werden kann. Für <strong>die</strong> Gefahr,<br />

dass hier vergleichbare <strong>Werbetafeln</strong> - ohne Genehmigung - aufgestellt werden,<br />

spricht aber wenig; ein solches Risiko gehen Werbeunternehmen in der Regel nicht<br />

ein. Das Suspensivinteresse könnte freilich gemindert sein, weil <strong>Werbetafeln</strong>, anders<br />

als z.B. Gebäude, mit recht geringem Aufwand wieder aufgebaut werden können.<br />

Ein überwiegendes Vollziehungsinteresse wäre jedenfalls gegeben, wenn <strong>die</strong> von F<br />

behaupteten Verkehrsgefahren angenommen werden können. Dafür muss es nicht<br />

schon zu einem Unfall gekommen sein.<br />

4 Zwangsgeldandrohung<br />

4.1 Ermächtigungsgrundlage<br />

Rechtsgrundlagen sind § 2 Nr. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 2 bis 4, § 23 LVwVG.<br />

Insbesondere kann <strong>die</strong> Zwangsgeldandrohung mit dem zu vollstreckenden<br />

Verwaltungsakt verbunden werden (§ 20 Abs. 2 LVwVG).<br />

4.2 Vollstreckungsvoraussetzungen<br />

Es genügt <strong>die</strong> Vollziehbarkeit der Beseitigungsverfügung (§ 2 Nr. 2 LVwVG)<br />

4.3 Ermessen<br />

Gesetzliche Grenzen des Ermessens enthalten insbesondere § 19 Abs. 3 und § 23<br />

LVwVG<br />

IV. Ergebnis


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Der Antrag hat Erfolg, wenn man es als hinreichend sicher ansieht, dass <strong>die</strong><br />

Baugenehmigung nur für <strong>die</strong> Zukunft zurückgenommen worden ist. Hält man <strong>die</strong>s für<br />

offen oder geht man gar davon aus, dass <strong>die</strong> Rücknahme zweifelsfrei auch für <strong>die</strong><br />

Vergangenheit erfolgt ist, kommt es darauf an, wie man das Vollziehungsinteresse<br />

und das Suspensivinteresse gewichtet. Das Vollziehungsinteresse überwiegt<br />

jedenfalls dann, wenn viel für eine aktuelle Verkehrsgefährdung spricht.<br />

V. Kosten<br />

Die Kostenentscheidung folgt so oder so aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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