„Müssen die Werbetafeln weg?“ - Verwaltungsgericht Freiburg
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<strong>Verwaltungsgericht</strong> <strong>Freiburg</strong><br />
<strong>Verwaltungsgericht</strong>liche Praxis<br />
Dienstag, 16. März 2010, 14.00 Uhr, Hörsaal 1010<br />
<strong>„Müssen</strong> <strong>die</strong> <strong>Werbetafeln</strong> <strong>weg</strong>?<strong>“</strong><br />
(Bauordnungs- und Bauplanungsrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht,<br />
vorläufiger Rechtsschutz)<br />
Vorsitzender Richter am VG Wolfgang Albers<br />
Sachverhalt<br />
Die Stadt F hat der A im Jahr 2003 eine Baugenehmigung zur Errichtung von zwei<br />
großflächigen, hinterleuchteten <strong>Werbetafeln</strong> mit Wechslertechnik („City-Light-Board<strong>“</strong>)<br />
auf einem Grünstreifen zwischen der H-Straße und einer Kleingartenanlage erteilt.<br />
Im Jahr 2009 überprüft F <strong>die</strong> <strong>Werbetafeln</strong> und kommt zu dem Ergebnis, dass <strong>die</strong><br />
Baugenehmigung rechtswidrig sei. Nach Anhörung der A nimmt F <strong>die</strong><br />
Baugenehmigung „mit sofortiger Wirkung<strong>“</strong> zurück (1.), gibt der A auf, <strong>die</strong> <strong>Werbetafeln</strong><br />
binnen zwei Monaten zu beseitigen (2.) und ordnet hinsichtlich Nr. 1 und 2 der<br />
Verfügung <strong>die</strong> sofortige Vollziehung an mit der Begründung, es sei notwendig, <strong>die</strong><br />
<strong>Werbetafeln</strong> <strong>weg</strong>en der von ihnen ausgehenden Beeinträchtigungen umgehend zu<br />
beseitigen. Ferner droht sie der A ein Zwangsgeld an, falls sie <strong>die</strong> <strong>Werbetafeln</strong> nicht<br />
innerhalb der gesetzten Frist beseitigt (3.).<br />
Zur Begründung führt F u.a. aus: Der Flächennutzungsplan stelle <strong>die</strong> Gegend als<br />
Wohnbereich mit hohem Grünanteil dar. Die Kleingartenanlage sei zwar von<br />
Bebauung umgeben, sei aber so groß, dass sie ein Außenbereich sei. Das Straßenund<br />
Ortsbild werde durch <strong>die</strong> <strong>Werbetafeln</strong> verunstaltet. Der häufige Wechsel (dreimal<br />
pro Minute) der beleuchteten und oft grellen Plakate lenke <strong>die</strong> Verkehrsteilnehmer<br />
ab, besonders nachts. Dies sei <strong>weg</strong>en eines nahen Fußgängerüber<strong>weg</strong>s gefährlich.<br />
A erhebt umgehend Widerspruch und beantragt beim <strong>Verwaltungsgericht</strong> F<br />
vorläufigen Rechtsschutz. Sie trägt vor: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei<br />
ungenügend begründet. Die Baugenehmigung sei rechtmäßig. Die Kleingartenanlage<br />
gehöre zum Bebauungszusammenhang, zumal in ihr viele, teilweise auch<br />
überdimensionierte Hütten stünden und sie eingezäunt sei. Die nähere Umgebung<br />
entspreche einem Mischgebiet. In der Nähe gebe es einen Lebensmitteldiscounter<br />
mit erheblichem An- und Abfahrtsverkehr. Von einer verunstaltenden Wirkung könne<br />
keine Rede sein. City-Light-Boards seien heutzutage in Großstädten üblich. Es<br />
gingen von ihnen keine Gefahren für den Straßenverkehr aus.<br />
Aufgabe<br />
Zur Vorbereitung der Entscheidung des <strong>Verwaltungsgericht</strong>s sind <strong>die</strong><br />
Erfolgsaussichten des Antrags in einem Gutachten zu prüfen.
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I. Verwaltungsrechts<strong>weg</strong><br />
Der Verwaltungsrechts<strong>weg</strong> ist gegeben (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO).<br />
II. Zulässigkeit des Antrags<br />
1. Gegenstand des Antrags<br />
Gegenstand des Antrags ist <strong>die</strong> sofortige Vollziehbarkeit der angefochtenen<br />
Verfügung. Die Verfügung enthält drei Verwaltungsakte (§ 35 LVwVfG):<br />
- Die Rücknahme der Baugenehmigung,<br />
- <strong>die</strong> Anordnung, <strong>die</strong> <strong>Werbetafeln</strong> zu beseitigen und<br />
- <strong>die</strong> Androhung eines Zwangsgelds.<br />
Für <strong>die</strong> ersten beiden Verwaltungsakte ist <strong>die</strong> sofortige Vollziehbarkeit angeordnet<br />
worden (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), für <strong>die</strong> Androhung eines Zwangsgelds<br />
ergibt sie sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und § 12<br />
LVwVG).<br />
A will in erster Linie, dass ihr Widerspruch gegen <strong>die</strong> Rücknahme der<br />
Baugenehmigung und der Beseitigungsverfügung aufschiebende Wirkung hat.<br />
Ob sie das Gleiche für <strong>die</strong> Androhung des Zwangsgelds anstrebt, lässt sich nicht<br />
ohne Weiteres sagen, weil sie dazu nichts ausführt. Notwendig ist das jedenfalls<br />
nicht; denn mit der angestrebten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des<br />
Widerspruchs gegen <strong>die</strong> Beseitigungsverfügung als zu vollstreckende<br />
Grundverfügung würde eine Vollstreckungsvoraussetzung, <strong>die</strong> Vollziehbarkeit (§ 2<br />
Nr. 2 LVwVG), entfallen. Die Vollstreckung könnte nicht - durch Festsetzung eines<br />
Zwangsgelds - fortgesetzt werden.<br />
Sinn macht ein vorläufiges Rechtsschutzbegehren hinsichtlich der Androhung einer<br />
Vollstreckungsmaßnahme deshalb nur, wenn <strong>die</strong> Androhung eigene Fehler<br />
aufweisen könnte, z.B. bei der Androhung eines überhöhten, unverhältnismäßigen<br />
Zwangsgelds. In der Praxis wird gleichwohl oft angenommen, dass sich ein<br />
Begehren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Grundverfügung auch dann
- 3 -<br />
auf <strong>die</strong> Androhung von Zwangsmitteln erstreckt, wenn sich der Antragsteller dazu<br />
nicht äußert. Dementsprechend soll verfahren werden.<br />
2. Statthaftigkeit<br />
Der vorläufige Rechtsschutz richtet sich hinsichtlich aller drei Verwaltungsakte nach<br />
§ 80 Abs. 5 VwGO (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). A beantragt sach<strong>die</strong>nlich, <strong>die</strong><br />
aufschiebende Wirkung hinsichtlich Nr. 1 und 2 wiederherzustellen und hinsichtlich<br />
Nr. 3 anzuordnen.<br />
3. Antragsbefugnis<br />
A muss entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, durch <strong>die</strong> Vollziehbarkeit<br />
der drei Verwaltungsakte in eigenen Rechten verletzt zu sein. Dafür genügt, dass sie<br />
Adressatin <strong>die</strong>ser Verwaltungsakte ist; denn so kann zumindest eine Verletzung ihres<br />
Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) nicht<br />
ausgeschlossen werden.<br />
4. Frist<br />
Ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO unterliegt im Allgemeinen keiner Frist.<br />
5. Vorverfahren<br />
Eines Vorverfahrens bedarf es beim Antragsverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO im<br />
Allgemeinen nicht. Ein (Sonder-)Fall des § 80 Abs. 6 VwGO liegt nicht vor.<br />
6. Rechtsschutzbedürfnis<br />
Das Rechtsschutzbedürfnis fehlte, wenn <strong>die</strong> Verwaltungsakte bereits - offensichtlich -<br />
bestandskräftig wären. Denn dann wären sie schon nach § 2 Nr. 1 LVwVG<br />
vollstreckbar. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wäre mit Eintritt der<br />
Bestandskraft der Verwaltungsakte gegenstandslos geworden.
- 4 -<br />
A hat umgehend Widerspruch erhoben. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er<br />
<strong>die</strong> einmonatige Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 1 VwGO) eingehalten hat.<br />
III. Begründetheit des Antrags<br />
1. Begründung der sofortigen Vollziehung<br />
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahme der Baugenehmigung und<br />
der Beseitigungsverfügung ist nur wirksam, wenn sie dem Erfordernis des § 80<br />
Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend schriftlich begründet ist. Fehlt es daran, hebt das<br />
<strong>Verwaltungsgericht</strong> auf den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO - klarstellend - <strong>die</strong><br />
Anordnung der sofortigen Vollziehung auf.<br />
Die Begründung lässt erkennen, dass nach Auffassung der Behörde ein besonderes<br />
Interesse an der sofortigen Vollziehung von Rücknahme und Beseitigungsverfügung<br />
besteht. Sie ist damit einzelfallbezogen und nicht nur formelhaft. Das genügt. Die<br />
Erwägungen müssen weder treffend noch vollständig sein. Unschädlich dürfte auch<br />
sein, dass <strong>die</strong> Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht getrennt für Rücknahme<br />
und Beseitigungsverfügung begründet ist.<br />
2. Prüfungsmaßstab<br />
Das Gericht stellt gemäß § 80 Abs. 5 VwGO <strong>die</strong> aufschiebende Wirkung des<br />
Widerspruchs wieder her, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen<br />
Vollziehung das Interesse der A an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs<br />
überwiegt. Maßgeblich sind hierfür zunächst <strong>die</strong> Erfolgsaussichten des<br />
Widerspruchs, <strong>die</strong> anhand des Vorbringens der Beteiligten und der vorgelegten<br />
Akten und sonstigen Erkenntnisse zu beurteilen sind.<br />
2.1. Rücknahme der Baugenehmigung<br />
Mangels Spezialregelung der Landesbauordnung (i.d.F. des Änderungsgesetzes<br />
vom 10.11.2009, GBl. S. 615) richtet sich <strong>die</strong> Rücknahme einer Baugenehmigung
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nach § 48 LVwVfG. Die Regelungen der Landesbauordnung sind insoweit nicht<br />
abschließend.<br />
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch<br />
nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für <strong>die</strong><br />
Zukunft oder <strong>die</strong> Vergangenheit zurückgenommen werden. Maßgeblicher Zeitpunkt<br />
für <strong>die</strong> Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist insoweit der Zeitpunkt der Erteilung<br />
der Baugenehmigung.<br />
2.1.1. Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung<br />
Die Baugenehmigung könnte aus Gründen das Bauplanungsrechts oder des<br />
Bauordnungsrechts gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtswidrig erteilt worden<br />
sein.<br />
2.1.1.1. Bauplanungsrecht<br />
Bauplanungsrechtlich beurteilt sich <strong>die</strong> Baugenehmigung nach § 34 BauGB, wenn<br />
der Standort der zwei <strong>Werbetafeln</strong> innerhalb eines im Zusammenhang bebauten<br />
Ortsteils liegt. Ein Bebauungszusammenhang ist eine aufeinanderfolgende<br />
Bebauung, <strong>die</strong> trotz ggf. vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit<br />
und Zusammengehörigkeit vermittelt. Es kommt allein auf <strong>die</strong> vorhandene Bebauung,<br />
nicht auf frühere Bauten und nicht auf Grundstücksgrenzen an. Maßgeblich für <strong>die</strong><br />
Frage der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung bei ihrer Erteilung ist, wie oben<br />
ausgeführt, wie sich <strong>die</strong> baulichen Verhältnisse damals darstellten.<br />
Zweifelhaft ist ein Bebauungszusammenhang hier deshalb, weil <strong>die</strong> <strong>Werbetafeln</strong><br />
jenseits der Bebauung an der H-Straße stehen, wo sich ein großes<br />
Kleingartengelände anschließt. Das Kleingartengelände wäre wohl <strong>weg</strong>en seiner<br />
Größe ein sogenannter Außenbereich im Innenbereich, es sei denn, es wäre selbst<br />
bebaut. Nicht jede bauliche Anlage ist aber geeignet, einen<br />
Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB herzustellen.<br />
Erforderlich ist zunächst, dass <strong>die</strong> baulichen Anlagen dem ständigen Aufenthalt von<br />
Menschen <strong>die</strong>nen sollen. Das kann man bei Gartenhütten einer Kleingartenanlage im
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Allgemeinen nicht annehmen (vgl. zum Begriff der Kleingartenanlage § 5 Abs. 2 Nr. 1<br />
und 5, § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB). Sollte sich aber <strong>die</strong> Bebauung tatsächlich im Lauf<br />
der Jahre bis zur Erteilung der Baugenehmigung für <strong>die</strong> <strong>Werbetafeln</strong> von dem in<br />
Kleingartenanlagen Zulässigen fort und zu einem ständigen Wohnen nach Art eines<br />
Ferienhausgebiets entwickelt haben, könnte ein Bebauungszusammenhang<br />
vorliegen. Einzelne Ausreißer reichen dafür aber noch nicht aus.<br />
Im Außenbereich stehend sind <strong>die</strong> <strong>Werbetafeln</strong> gemäß § 35 BauGB zu beurteilen.<br />
Als nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Vorhaben sind sie gemäß § 35 Abs. 2<br />
BauGB unzulässig, wenn sie öffentliche Belange beeinträchtigen. Beeinträchtigt wird<br />
hier am ehesten <strong>die</strong> Darstellung „Wohnbereich<strong>“</strong> im Flächennutzungsplan (§ 35 Abs. 3<br />
Satz 1 Nr. 3 BauGB). Diese widerspricht wohl dem Vorhaben. Die Entstehung einer<br />
Splittersiedlung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB droht dagegen nicht,<br />
weil eine Siedlung nur aus Gebäuden bestehen kann, <strong>die</strong> dem Aufenthalt von<br />
Menschen zu <strong>die</strong>nen bestimmt sind. Freilich ist <strong>die</strong> Aufzählung der Belange in § 35<br />
Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht abschließend („insbesondere<strong>“</strong>), so dass eine Anhäufung<br />
von <strong>Werbetafeln</strong> entlang eines Grünstreifens eine Beeinträchtigung öffentlicher<br />
Belange auch dann begründen kann, wenn keiner der ausdrücklich geregelten<br />
Tatbestände erfüllt ist.<br />
Exkurs: Im Außenbereich sind <strong>Werbetafeln</strong> naturschutzrechtlich nur ausnahmsweise<br />
zulässig (§ 25 Abs. 1 Satz 1 NatSchG). Darüber wird im Baugenehmigungsverfahren<br />
mitentschieden (§ 25 Abs. 4 Satz 1 NatSchG). Eine Ausnahme gemäß § 25 Abs. 2<br />
NatSchG kommt hier nicht in Betracht. Auch deshalb war <strong>die</strong> Baugenehmigung<br />
rechtswidrig.<br />
weiterer Exkurs: Nähme man einen Bebauungszusammenhang an, wäre gemäß § 34<br />
Abs. 2 BauGB zu prüfen, ob <strong>die</strong> nähere Umgebung des Standorts der <strong>Werbetafeln</strong><br />
einem der Gebiete der Baunutzungsverordnung entspricht. Dies könnte der Fall<br />
sein, weil <strong>die</strong> Wohnnutzung dominiert. Ob der Lebensmitteldiscounter kennzeichnend<br />
für ein allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) ist, hängt zunächst davon ab, ob er<br />
als ein der Versorgung des Gebiets <strong>die</strong>nender Laden beurteilt werden kann. Dies<br />
kann auch bei Lebensmitteldiscountern der Fall sein. Es bestimmt sich im<br />
Wesentlichen nach dem Einzugsgebiet. Ansonsten kommt es auf seine
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städtebaulichen Auswirkungen in der näheren Umgebung an, also vor allem auf den<br />
von dem Discounter ausgelösten An- und Abfahrtsverkehr und <strong>die</strong> damit<br />
verbundenen Immissionen. Kommt das <strong>Verwaltungsgericht</strong> zum Ergebnis, der<br />
Lebensmitteldiscounter sprenge den Rahmen einer für ein allgemeines Wohngebiet<br />
typischen Nutzung, bleibt immer noch, ihn als vereinzelten Fremdkörper zu<br />
beurteilen, der den Gebietscharakter nicht prägen kann. In <strong>die</strong>sem Fall könnten <strong>die</strong><br />
<strong>Werbetafeln</strong> allenfalls ausnahmsweise zulässig gewesen sein (§ 4 Abs. 3 Satz 2<br />
BauNVO). Möglicherweise läge ein Rechtsmangel dann darin, dass damals keine<br />
Ermessensentscheidung getroffen wurde.<br />
2.1.1.2. Verunstaltung<br />
Gemäß § 11 Abs. 1 LBO sind bauliche Anlagen mit ihrer Umgebung so in Einklang<br />
zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten.<br />
Eine bauliche Anlage wirkt verunstaltend, wenn ein für ästhetische Eindrücke offener<br />
Betrachter sich bei ihrem Anblick in seinem ästhetischen Empfinden nicht bloß<br />
beeinträchtigt, sondern verletzt fühlt. Notwendig für eine Verunstaltung ist ein<br />
Zustand, der von dem aufgeschlossenen Betrachter als grob unangemessen<br />
empfunden wird, das Gefühl des Missfallens weckt und deshalb den Wunsch nach<br />
Abhilfe herausfordert.<br />
In einem Wohngebiet und vor dem grünen Hintergrund einer Kleingartenanlage wirkt<br />
eine Wechselwerbeanlage in der Regel verunstaltend. Mangels entgegenstehender<br />
Anhaltspunkte soll hiervon im Weiteren ausgegangen werden.<br />
2.1.1.3. Verkehrssicherheit<br />
Gemäß § 33 Abs. 2 StVO dürfen Einrichtungen, welche u.a. <strong>die</strong> Wirkung von Zeichen<br />
oder Verkehrseinrichtungen beeinträchtigen können, dort nicht angebracht werden,<br />
wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Bei <strong>die</strong>ser Vorschrift handelt es sich<br />
um eine von der Baurechtsbehörde bei Erteilung der Baugenehmigung gemäß § 58<br />
Abs. 1 Satz 1 LBO zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschrift. Für einen Verstoß<br />
gegen <strong>die</strong>se Bestimmung genügt <strong>die</strong> - begründete - Möglichkeit einer<br />
Beeinträchtigung, wobei das Gesamtbild maßgeblich ist, welches der flüchtige
- 8 -<br />
Betrachter gewinnt. Maßgebend sind einerseits <strong>die</strong> konkreten örtlichen Verhältnisse,<br />
insbesondere <strong>die</strong> Straßen- und Verkehrsverhältnisse einschließlich bereits<br />
bestehender Gefahrensituationen, andererseits <strong>die</strong> Fähigkeit eines<br />
durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers, <strong>die</strong> Situation zu bewältigen. Dabei ist zu<br />
berücksichtigen, dass ein Verkehrsteilnehmer im modernen Stadtverkehr ständig<br />
einer Fülle von Eindrücken, insbesondere durch Werbung aller Art, ausgesetzt ist.<br />
Eine hinterleuchtete Wechselwerbeanlage in unmittelbarer Nähe eines<br />
Fußgängerüber<strong>weg</strong>s dürfte in <strong>die</strong>sem Sinne geeignet sein, <strong>die</strong> Verkehrseinrichtung<br />
Fußgängerüber<strong>weg</strong> zu beeinträchtigen. Auch davon soll in der Folge ausgegangen<br />
werden.<br />
Ob daneben auch § 16 Abs. 2 LBO erfüllt ist, wonach <strong>die</strong> Sicherheit und Leichtigkeit<br />
des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen nicht gefährdet werden darf, kann<br />
offenbleiben. Den <strong>die</strong>se Voraussetzungen sind jedenfalls nicht geringer als <strong>die</strong> von<br />
§ 33 Abs. 2 StVO.<br />
2.1.2 Vertrauensschutz<br />
Als begünstigender Verwaltungsakt darf <strong>die</strong> Baugenehmigung gemäß § 48 Abs. 1<br />
Satz 2 LVwVfG nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4<br />
zurückgenommen werden.<br />
Der hier einschlägige Absatz 3 sperrt eine Rücknahme nicht, sondern ermöglicht sie<br />
gerade auch für <strong>die</strong> Fälle, in denen der Begünstigte auf den Bestand des<br />
Verwaltungsakts berechtigt vertraut hat. Eine ggf. zu leistende Entschädigung muss<br />
nicht schon bei der Rücknahme des Verwaltungsakts (dem Grunde nach) festgesetzt<br />
werden. Ein Vermögensnachteil ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz „auf Antrag<strong>“</strong>, also in<br />
einem gesonderten, in der Regel nachfolgenden Verfahren auszugleichen.<br />
Auch § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG steht der Rücknahme nicht entgegen. Zwar<br />
unterfallen auch Fehler bei der Rechtsanwendung (nicht nur bei der<br />
Sachverhaltsermittlung) der Vorschrift. A hat aber über <strong>die</strong> Rücknahme binnen eines<br />
Jahres ab Kenntnis von der Rechtswidrigkeit und aller für <strong>die</strong> Rücknahme
- 9 -<br />
wesentlichen Umstände (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.1984 - GrSen 1/84 u.a.,<br />
BVerwGE 70, 356) entschieden.<br />
2.1.3 Ermessen<br />
Die Rücknahme der Baugenehmigung steht im Ermessen. Dieses ist gemäß<br />
§ 40 LVwVfG auszuüben. Insoweit ist <strong>die</strong> gerichtliche Kontrolle eingeschränkt (§ 114<br />
Satz 1 VwGO).<br />
Anhaltspunkte für einen Ermessensausfall (-nichtgebrauch), ein Ermessensdefizit,<br />
eine Fehleinschätzung oder eine disproportionale Gewichtung der zu<br />
berücksichtigenden Umstände, insbesondere durch Missachtung der Grenzen des<br />
Ermessens (Grundrechte, dabei vor allem Verhältnismäßigkeit), gibt der Sachverhalt<br />
nicht.<br />
§ 48 Abs. 3 LVwVfG macht eine Prüfung des Vertrauensschutzes im Rahmen der<br />
Ermessensentscheidung nicht entbehrlich. Das Bestandsinteresse hat in der<br />
Abwägung der Belange ein höheres Gewicht, wenn Vertrauensschutz besteht.<br />
Besteht kein Vertrauensschutz, ist das Bestandsinteresse gleichwohl, wenn auch mit<br />
gemindertem Gewicht, einzustellen (BVerwG, Urt. v. 05.09.2006 – 1 C 20.05 – NVwZ<br />
2007, 470).<br />
Hier spricht viel dafür, dass A auf den Bestand der Baugenehmigung vertrauen<br />
durfte. Etwas anderes könnte sich allenfalls aus der Wertung des nicht unmittelbar<br />
anzuwendenden § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 LVwVfG ergeben. Ob A <strong>die</strong><br />
Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit<br />
nicht kannte, wäre ggf. zu prüfen.<br />
Ein „inten<strong>die</strong>rtes<strong>“</strong> Ermessen (wie bei § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG) besteht bei der<br />
Rücknahme von Baugenehmigungen jedenfalls nicht.<br />
Erheblich sein könnte, ob sich <strong>die</strong> baulichen Verhältnisse seit der Genehmigung der<br />
<strong>Werbetafeln</strong> geändert haben. Lägen nach den heute gegebenen Verhältnissen <strong>die</strong><br />
Voraussetzungen für eine Erteilung der Baugenehmigung vor, wäre es
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ermessensfehlerhaft, <strong>die</strong> ursprünglich rechtswidrige Baugenehmigung<br />
zurückzunehmen. Würde <strong>die</strong> Genehmigung heute nach Ermessen erteilt werden<br />
können, nämlich als Ausnahme nach § 34 Abs. 2 Halbs. 2, § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m.<br />
§ 4 Abs. 3 Satz 2 BauNVO, müsste im Rahmen der Entscheidung über <strong>die</strong><br />
Rücknahme das Ermessen entsprechend ausgeübt werden.<br />
Sollten <strong>die</strong> Ermessensentscheidung fehlerhaft sein, könnte <strong>die</strong> F sie ggf. im Prozess<br />
noch ergänzen (§ 114 Satz 2 VwGO).<br />
2.2 Abwägung im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO<br />
Ist <strong>die</strong> Rücknahme der Baugenehmigung voraussichtlich rechtmäßig, überwiegt das<br />
öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit <strong>die</strong>ser Entscheidung das<br />
Suspensivinteresse der A. Als gestaltender Verwaltungsakt ist <strong>die</strong> Rücknahme der<br />
Baugenehmigung zwar nicht vollstreckbar. Es besteht aber ein öffentliches Interesse<br />
daran, <strong>die</strong> Gestaltungswirkung der Baugenehmigung mit Wirkung für <strong>die</strong><br />
Vergangenheit sofort außer Kraft zu setzen. Denn ist <strong>die</strong>s - dazu gleich -<br />
Voraussetzung für den Erlass der Beseitigungsverfügung (sollte sich herausstellen,<br />
dass für <strong>die</strong>se <strong>die</strong> aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen ist,<br />
könnte man überlegen, ob <strong>die</strong>s auf <strong>die</strong> Entscheidung über <strong>die</strong> Vollziehbarkeit der<br />
Rücknahme zurückschlagen muss; a.A. VG Dresden, Beschl. v. 30.11.2001 - 12 K<br />
1466/01 - juris).<br />
3 Beseitigungsverfügung<br />
3.1 Ermächtigungsgrundlage<br />
Als Ermächtigungsgrundlage für <strong>die</strong> Beseitigungsverfügung kommt § 65 Satz 1 LBO<br />
in Betracht. Danach kann der Abbruch einer Anlage, <strong>die</strong> im Widerspruch zu<br />
öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, angeordnet werden, wenn nicht<br />
auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
- 11 -<br />
Im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften wurden <strong>die</strong> <strong>Werbetafeln</strong> nur<br />
errichtet, wenn <strong>die</strong> Baugenehmigung mit Wirkung für <strong>die</strong> Vergangenheit<br />
zurückgenommen wurde.<br />
Gegen eine Aufhebung der Baugenehmigung (auch) von Anfang an spricht, dass <strong>die</strong><br />
Rücknahme nicht ausdrücklich für <strong>die</strong> Vergangenheit, ja vielmehr „mit sofortiger<br />
Wirkung<strong>“</strong> verfügt worden ist. Da § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG <strong>die</strong> Rücknahme für <strong>die</strong><br />
Zukunft oder für <strong>die</strong> Vergangenheit zulässt und da eine Rücknahme für <strong>die</strong><br />
Vergangenheit nur in den Fällen des § 48 Abs. 3 Satz 4 LVwVfG als Regelfall<br />
bestimmt ist, muss man hier möglicherweise Klarheit verlangen. Andererseits könnte<br />
man aus dem Gesamtzusammenhang folgern, dass <strong>die</strong> Rücknahme nach dem<br />
erkennbaren Willen der F auch für <strong>die</strong> Vergangenheit erfolgen sollte. Denn nur dann<br />
ist eine Beseitigungsverfügung überhaupt möglich.<br />
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht verlangt, dass <strong>die</strong> Baurechtsbehörde<br />
eindeutig zum Ausdruck bringen muss, ob sie eine Baugenehmigung für <strong>die</strong><br />
Vergangenheit zurücknehmen will (Beschl. v. 18.09.2001 – 1 BS 147/01 – BRS 64<br />
Nr. 169; ebenso VG Dresden, Beschl. v. 30.11.2001 – 12 K 1466/01 - juris).<br />
In der Rechtsprechung des <strong>Verwaltungsgericht</strong>shofs Baden-Württemberg hat sich<br />
<strong>die</strong>se Auslegungsfrage bisher wohl nicht gestellt (z.B. Urt. v. 16.06.2003 - 3 S<br />
2436/02 - VBlBW 2004, 263 und Dürr, <strong>Verwaltungsgericht</strong>liche Praxis<br />
Sommersemester 2003, Fall 8).<br />
Im Allgemeinen stellt <strong>die</strong> Rechtsprechung bei der Auslegung von<br />
Rücknahmeverfügungen insoweit eher geringe Anforderungen (BVerwG, Urt. v.<br />
05.09.2006 - 1 C 20.05 – a.a.O. für <strong>die</strong> Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis; vgl.<br />
auch Müller, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2010, § 48 Rdnr. 44): Ein<br />
ausdrücklicher Ausspruch der Rücknahme für <strong>die</strong> Vergangenheit soll nicht<br />
erforderlich sein (so schon BVerwG, Urt. v. 12.04.2005 – 1 C 9.04 – BVerwGE 123,<br />
90). Bei der Auslegung einer Verfügung insoweit soll es z.B. genügen, wenn in der<br />
Begründung ausgeführt wird, dass <strong>die</strong> Voraussetzungen für <strong>die</strong> Erteilung des<br />
begünstigten Verwaltungsakts nie vorlagen (BVerwG, Urt. v. 12.04.2005 – 1 C 9.04 –<br />
BVerwGE 123, 190; Urt. v. 09.09.2003 - 1 C 6.03 – BVerwGE 119, 17).
- 12 -<br />
Exkurs: Geht man mit den sächsischen <strong>Verwaltungsgericht</strong>en davon aus, dass <strong>die</strong><br />
Rücknahme bei den hier verwendeten Formulierungen nur für <strong>die</strong> Zukunft erfolgt ist,<br />
scheidet § 65 Satz 1 LBO aus. Die Beseitigungsverfügung könnte aber auf <strong>die</strong><br />
baupolizeiliche Generalklausel des § 47 Abs. 1 LBO gestützt werden. Dessen<br />
Tatbestand ist eröffnet: Wegen der vollziehbaren Rücknahme der Baugenehmigung<br />
von jetzt an fehlt <strong>die</strong> erforderliche (§ 49 Abs. 1, § 50 Abs. 1 LBO 2009 mit Nr. 9 des<br />
Anhangs zu § 50 Abs. 1) Baugenehmigung. Das Vorhaben ist auch nicht<br />
genehmigungsfähig. Die Ermessensentscheidung wäre nicht schon deshalb<br />
fehlerhaft, falls in der Verfügung § 65 Satz 1 LBO als Ermächtigungsgrundlage<br />
genannt wäre, da <strong>die</strong> bei Erlass einer Verfügung nach § 47 Abs. 1 LBO<br />
anzustellenden Ermessenserwägungen <strong>die</strong> gleichen sind. Die Rechtsprechung ist<br />
aber seit langem der Auffassung, dass es mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar ist, <strong>die</strong><br />
Beseitigung eines Vorhabens zu verlangen, welches zumindest zeitweise rechtmäßig<br />
war, also nicht seit der Errichtung im Widerspruch zu formellem und materiellem<br />
Baurecht stand.<br />
Geht man - wofür m.E. mehr spricht - davon aus, dass <strong>die</strong> Rücknahme mit Wirkung<br />
auch für <strong>die</strong> Vergangenheit erfolgt ist, kann <strong>die</strong> Beseitigungsverfügung auf § 65 Satz<br />
1 LBO gestützt werden, wenn - siehe oben - <strong>die</strong> Rücknahme der Baugenehmigung<br />
sofort vollziehbar ist.<br />
3.2 Ermessen<br />
Ermessensfehler bei Erlass der Beseitigungsverfügung sind nicht ersichtlich (§ 40<br />
LVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO).<br />
3.3 Abwägung im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO<br />
Dass <strong>die</strong> Beseitigungsverfügung voraussichtlich rechtmäßig ist, reicht nicht aus, ein<br />
besonderes Vollziehungsinteresse zu bejahen.<br />
Für ein überwiegendes Suspensivinteresse der A könnte sprechen, dass mit der<br />
Beseitigung der <strong>Werbetafeln</strong> vollendete Tatsachen geschaffen würden. Bei
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Abrissverfügungen schlägt <strong>die</strong>ser Gedanke in aller Regel durch, es sei denn, von<br />
einem illegal errichteten Vorhaben geht eine negative Vorbildwirkung in der Weise<br />
auf, dass weitere illegale Vorhaben verwirklicht werden, deren Beseitigung dann -<br />
<strong>weg</strong>en der schieren Zahl - nur mühsam durchgesetzt werden kann. Für <strong>die</strong> Gefahr,<br />
dass hier vergleichbare <strong>Werbetafeln</strong> - ohne Genehmigung - aufgestellt werden,<br />
spricht aber wenig; ein solches Risiko gehen Werbeunternehmen in der Regel nicht<br />
ein. Das Suspensivinteresse könnte freilich gemindert sein, weil <strong>Werbetafeln</strong>, anders<br />
als z.B. Gebäude, mit recht geringem Aufwand wieder aufgebaut werden können.<br />
Ein überwiegendes Vollziehungsinteresse wäre jedenfalls gegeben, wenn <strong>die</strong> von F<br />
behaupteten Verkehrsgefahren angenommen werden können. Dafür muss es nicht<br />
schon zu einem Unfall gekommen sein.<br />
4 Zwangsgeldandrohung<br />
4.1 Ermächtigungsgrundlage<br />
Rechtsgrundlagen sind § 2 Nr. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 2 bis 4, § 23 LVwVG.<br />
Insbesondere kann <strong>die</strong> Zwangsgeldandrohung mit dem zu vollstreckenden<br />
Verwaltungsakt verbunden werden (§ 20 Abs. 2 LVwVG).<br />
4.2 Vollstreckungsvoraussetzungen<br />
Es genügt <strong>die</strong> Vollziehbarkeit der Beseitigungsverfügung (§ 2 Nr. 2 LVwVG)<br />
4.3 Ermessen<br />
Gesetzliche Grenzen des Ermessens enthalten insbesondere § 19 Abs. 3 und § 23<br />
LVwVG<br />
IV. Ergebnis
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Der Antrag hat Erfolg, wenn man es als hinreichend sicher ansieht, dass <strong>die</strong><br />
Baugenehmigung nur für <strong>die</strong> Zukunft zurückgenommen worden ist. Hält man <strong>die</strong>s für<br />
offen oder geht man gar davon aus, dass <strong>die</strong> Rücknahme zweifelsfrei auch für <strong>die</strong><br />
Vergangenheit erfolgt ist, kommt es darauf an, wie man das Vollziehungsinteresse<br />
und das Suspensivinteresse gewichtet. Das Vollziehungsinteresse überwiegt<br />
jedenfalls dann, wenn viel für eine aktuelle Verkehrsgefährdung spricht.<br />
V. Kosten<br />
Die Kostenentscheidung folgt so oder so aus § 154 Abs. 1 VwGO.