„Müssen die Werbetafeln weg?“ - Verwaltungsgericht Freiburg
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Allgemeinen nicht annehmen (vgl. zum Begriff der Kleingartenanlage § 5 Abs. 2 Nr. 1<br />
und 5, § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB). Sollte sich aber <strong>die</strong> Bebauung tatsächlich im Lauf<br />
der Jahre bis zur Erteilung der Baugenehmigung für <strong>die</strong> <strong>Werbetafeln</strong> von dem in<br />
Kleingartenanlagen Zulässigen fort und zu einem ständigen Wohnen nach Art eines<br />
Ferienhausgebiets entwickelt haben, könnte ein Bebauungszusammenhang<br />
vorliegen. Einzelne Ausreißer reichen dafür aber noch nicht aus.<br />
Im Außenbereich stehend sind <strong>die</strong> <strong>Werbetafeln</strong> gemäß § 35 BauGB zu beurteilen.<br />
Als nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Vorhaben sind sie gemäß § 35 Abs. 2<br />
BauGB unzulässig, wenn sie öffentliche Belange beeinträchtigen. Beeinträchtigt wird<br />
hier am ehesten <strong>die</strong> Darstellung „Wohnbereich<strong>“</strong> im Flächennutzungsplan (§ 35 Abs. 3<br />
Satz 1 Nr. 3 BauGB). Diese widerspricht wohl dem Vorhaben. Die Entstehung einer<br />
Splittersiedlung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB droht dagegen nicht,<br />
weil eine Siedlung nur aus Gebäuden bestehen kann, <strong>die</strong> dem Aufenthalt von<br />
Menschen zu <strong>die</strong>nen bestimmt sind. Freilich ist <strong>die</strong> Aufzählung der Belange in § 35<br />
Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht abschließend („insbesondere<strong>“</strong>), so dass eine Anhäufung<br />
von <strong>Werbetafeln</strong> entlang eines Grünstreifens eine Beeinträchtigung öffentlicher<br />
Belange auch dann begründen kann, wenn keiner der ausdrücklich geregelten<br />
Tatbestände erfüllt ist.<br />
Exkurs: Im Außenbereich sind <strong>Werbetafeln</strong> naturschutzrechtlich nur ausnahmsweise<br />
zulässig (§ 25 Abs. 1 Satz 1 NatSchG). Darüber wird im Baugenehmigungsverfahren<br />
mitentschieden (§ 25 Abs. 4 Satz 1 NatSchG). Eine Ausnahme gemäß § 25 Abs. 2<br />
NatSchG kommt hier nicht in Betracht. Auch deshalb war <strong>die</strong> Baugenehmigung<br />
rechtswidrig.<br />
weiterer Exkurs: Nähme man einen Bebauungszusammenhang an, wäre gemäß § 34<br />
Abs. 2 BauGB zu prüfen, ob <strong>die</strong> nähere Umgebung des Standorts der <strong>Werbetafeln</strong><br />
einem der Gebiete der Baunutzungsverordnung entspricht. Dies könnte der Fall<br />
sein, weil <strong>die</strong> Wohnnutzung dominiert. Ob der Lebensmitteldiscounter kennzeichnend<br />
für ein allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) ist, hängt zunächst davon ab, ob er<br />
als ein der Versorgung des Gebiets <strong>die</strong>nender Laden beurteilt werden kann. Dies<br />
kann auch bei Lebensmitteldiscountern der Fall sein. Es bestimmt sich im<br />
Wesentlichen nach dem Einzugsgebiet. Ansonsten kommt es auf seine