16.2.03. Strafbestimmungen StGB - Sozialhilfe-Behördenhandbuch ...
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Sicherheitsdirektion Kanton Zürich<br />
Kantonales Sozialamt<br />
strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Geschädigten, sondern nur bei<br />
Leichtfertigkeit. Wer den Irrtum durch ein Minimum an zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden<br />
können, wird strafrechtlich, unter dem Gesichtspunkt des Betrugs, nicht geschützt (siehe<br />
zum Ganzen BGE 128 IV 255 E. 2c/aa; 126 IV 165 E. 2a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts<br />
6S.123/2005 vom 24. Juni 2005 E. 2.1).<br />
Beispiel:<br />
Die Sozialbehörde handelt leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft o-<br />
der es unterlässt, die um <strong>Sozialhilfe</strong> ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung<br />
der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen wie beispielsweise<br />
die letzte Steuererklärung und Steuerveranlagung oder Kontoauszüge einzureichen<br />
(vgl. auch Urteil 6B_576/2010 vom 25. Januar 2011). Hingegen kann ihr eine<br />
solche Unterlassung, angesichts der grossen Zahl von <strong>Sozialhilfe</strong>ersuchen, nicht zum<br />
Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise<br />
auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (Urteil<br />
6B_689/2010 bzw. 6B_690/2010 vom 25. Oktober 2010, E. 4, unter Hinweis auf Urteil<br />
6B_409/2007 vom 9. Oktober 2007, E. 2.2, und Urteil 6B_558/2009 vom 26. Oktober<br />
2009, E. 1.2).<br />
2.2. Irrtum<br />
Die Täuschung muss beim Geschädigten zu einem Irrtum führen oder ihn in einem schon<br />
bestehenden Irrtum bestärken. Der Irrtum muss also die Folge der Täuschung sein, d.h. zwischen<br />
der Täuschung und dem Irrtum muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Irren kann<br />
nur ein Mensch, nicht aber eine juristische Person, wie z.B. eine Gemeinde. Wenn sich eine<br />
Sozialbehörde entschliesst, einen Strafantrag zu stellen, muss darin also dargelegt werden,<br />
dass der/die zuständige Sozialarbeitende durch die arglistige Täuschung der Klientin oder<br />
des Klienten in einen Irrtum versetzt oder in einem schon vorhandenen Irrtum bestärkt wurde.<br />
2.3. Vermögensdisposition<br />
Der Irrtum muss zur Folge haben, dass die getäuschte Person eine Vermögensdisposition<br />
trifft. Als Vermögensdisposition gilt jedes Verhalten, welches unmittelbar vermögensmindernde<br />
Wirkung hat (BGE 126 IV 113, E. 3a). So gilt etwa die Ausrichtung wirtschaftlicher<br />
Hilfe, auf die kein Anspruch bestanden hätte, als Vermögensdisposition.<br />
2.4. Vermögensschaden<br />
Als unmittelbare Folge der Vermögensdisposition muss das Vermögen, über das der oder<br />
die Getäuschte verfügt hat, in seinem Wert gemindert werden. Dabei spielt es keine Rolle,<br />
ob der Schaden nachträglich wiedergutgemacht werden kann, z.B. durch eine Rückerstattungsverfügung<br />
(vgl. BGE 117 IV 153, E. 4). Schon eine bloss vorübergehende Schädigung<br />
genügt, um den Tatbestand zu erfüllen.<br />
16 Strafrecht, Gewaltschutz, Opferhilfe<br />
16.2. Strafrecht 01.11.2012<br />
<strong>16.2.03.</strong> <strong>Strafbestimmungen</strong> <strong>StGB</strong> 3