22.11.2013 Aufrufe

16.2.03. Strafbestimmungen StGB - Sozialhilfe-Behördenhandbuch ...

16.2.03. Strafbestimmungen StGB - Sozialhilfe-Behördenhandbuch ...

16.2.03. Strafbestimmungen StGB - Sozialhilfe-Behördenhandbuch ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Sicherheitsdirektion Kanton Zürich<br />

Kantonales Sozialamt<br />

strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Geschädigten, sondern nur bei<br />

Leichtfertigkeit. Wer den Irrtum durch ein Minimum an zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden<br />

können, wird strafrechtlich, unter dem Gesichtspunkt des Betrugs, nicht geschützt (siehe<br />

zum Ganzen BGE 128 IV 255 E. 2c/aa; 126 IV 165 E. 2a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts<br />

6S.123/2005 vom 24. Juni 2005 E. 2.1).<br />

Beispiel:<br />

Die Sozialbehörde handelt leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft o-<br />

der es unterlässt, die um <strong>Sozialhilfe</strong> ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung<br />

der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen wie beispielsweise<br />

die letzte Steuererklärung und Steuerveranlagung oder Kontoauszüge einzureichen<br />

(vgl. auch Urteil 6B_576/2010 vom 25. Januar 2011). Hingegen kann ihr eine<br />

solche Unterlassung, angesichts der grossen Zahl von <strong>Sozialhilfe</strong>ersuchen, nicht zum<br />

Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise<br />

auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (Urteil<br />

6B_689/2010 bzw. 6B_690/2010 vom 25. Oktober 2010, E. 4, unter Hinweis auf Urteil<br />

6B_409/2007 vom 9. Oktober 2007, E. 2.2, und Urteil 6B_558/2009 vom 26. Oktober<br />

2009, E. 1.2).<br />

2.2. Irrtum<br />

Die Täuschung muss beim Geschädigten zu einem Irrtum führen oder ihn in einem schon<br />

bestehenden Irrtum bestärken. Der Irrtum muss also die Folge der Täuschung sein, d.h. zwischen<br />

der Täuschung und dem Irrtum muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Irren kann<br />

nur ein Mensch, nicht aber eine juristische Person, wie z.B. eine Gemeinde. Wenn sich eine<br />

Sozialbehörde entschliesst, einen Strafantrag zu stellen, muss darin also dargelegt werden,<br />

dass der/die zuständige Sozialarbeitende durch die arglistige Täuschung der Klientin oder<br />

des Klienten in einen Irrtum versetzt oder in einem schon vorhandenen Irrtum bestärkt wurde.<br />

2.3. Vermögensdisposition<br />

Der Irrtum muss zur Folge haben, dass die getäuschte Person eine Vermögensdisposition<br />

trifft. Als Vermögensdisposition gilt jedes Verhalten, welches unmittelbar vermögensmindernde<br />

Wirkung hat (BGE 126 IV 113, E. 3a). So gilt etwa die Ausrichtung wirtschaftlicher<br />

Hilfe, auf die kein Anspruch bestanden hätte, als Vermögensdisposition.<br />

2.4. Vermögensschaden<br />

Als unmittelbare Folge der Vermögensdisposition muss das Vermögen, über das der oder<br />

die Getäuschte verfügt hat, in seinem Wert gemindert werden. Dabei spielt es keine Rolle,<br />

ob der Schaden nachträglich wiedergutgemacht werden kann, z.B. durch eine Rückerstattungsverfügung<br />

(vgl. BGE 117 IV 153, E. 4). Schon eine bloss vorübergehende Schädigung<br />

genügt, um den Tatbestand zu erfüllen.<br />

16 Strafrecht, Gewaltschutz, Opferhilfe<br />

16.2. Strafrecht 01.11.2012<br />

<strong>16.2.03.</strong> <strong>Strafbestimmungen</strong> <strong>StGB</strong> 3

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!