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16.2.03. Strafbestimmungen StGB - Sozialhilfe-Behördenhandbuch ...

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Sicherheitsdirektion Kanton Zürich<br />

Kantonales Sozialamt<br />

<br />

Ein Arztzeugnis ist bestimmt zu beweisen, dass die krank geschriebene Person während<br />

der angegebenen Zeitspanne nicht in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen,<br />

und es ist geeignet, die entsprechende Arbeitsunfähigkeit zu beweisen.<br />

3.1. Urkundenfälschung im engeren Sinn, Blankettmissbrauch<br />

a. Objektiver Tatbestand<br />

Der objektive Tatbestand besteht bei der Urkundenfälschung im engeren Sinn im Fälschen<br />

oder Verfälschen einer Urkunde.<br />

Unter Fälschen versteht man die Herstellung einer unechten Urkunde. Unecht ist eine Urkunde,<br />

wenn der aus der Urkunde ersichtliche angebliche Aussteller nicht mit demjenigen<br />

identisch ist, der die Urkunde tatsächlich ausgestellt hat (statt vieler BGE 128 IV 265, E. 1).<br />

Beispiel:<br />

<br />

Eine Person füllt ein Arztzeugnis-Formular selbst aus und unterschreibt dieses mit dem<br />

Namen des Arztes, der im Formular aufgeführt ist.<br />

Von Verfälschen spricht man, wenn eine ursprünglich echte Urkunde von der Täterschaft<br />

nachträglich abgeändert wird.<br />

Beispiel:<br />

<br />

Eine Person ändert auf einem vom Arzt ausgefüllten Arztzeugnis die Dauer der Krankschreibung.<br />

Beim Blankettmissbrauch besteht der objektive Tatbestand darin, dass eine Peron die echte<br />

Unterschrift oder das echte Handzeichen einer anderen Person mit einer Erklärung verbindet,<br />

die nicht deren Willen entspricht.<br />

Beispiel:<br />

<br />

Jemand verdeckt einen Teil eines Dokuments und legt dieses der Person, welche als<br />

Aussteller aus dem Dokument hervorgeht, zur Unterschrift vor.<br />

b. Subjektiver Tatbestand<br />

Die subjektiven Tatbestandsmerkmale sind<br />

<br />

<br />

Vorsatz und<br />

Schädigungsabsicht oder Vorteilsabsicht.<br />

Vorsatz liegt vor, wenn die Täterschaft den objektiven Tatbestand mit Wissen und Willen erfüllt<br />

oder die Verwirklichung der Tat zumindest für möglich hält und in Kauf nimmt (vgl. vorstehend<br />

Ziff. 2.5).<br />

Schädigungsabsicht ist gegeben, wenn jemand durch die Verwendung der Urkunde einem<br />

anderen einen Schaden am Vermögen oder an einem anderen Recht zufügen will.<br />

Vorteilsabsicht liegt vor, wenn jemand durch die Verwendung der Urkunde für sich oder für<br />

einen Dritten einen unrechtmässigen Vorteil erlangen will.<br />

16 Strafrecht, Gewaltschutz, Opferhilfe<br />

16.2. Strafrecht 01.11.2012<br />

<strong>16.2.03.</strong> <strong>Strafbestimmungen</strong> <strong>StGB</strong> 5

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