16.2.03. Strafbestimmungen StGB - Sozialhilfe-Behördenhandbuch ...
16.2.03. Strafbestimmungen StGB - Sozialhilfe-Behördenhandbuch ...
16.2.03. Strafbestimmungen StGB - Sozialhilfe-Behördenhandbuch ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Sicherheitsdirektion Kanton Zürich<br />
Kantonales Sozialamt<br />
<br />
Ein Arztzeugnis ist bestimmt zu beweisen, dass die krank geschriebene Person während<br />
der angegebenen Zeitspanne nicht in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen,<br />
und es ist geeignet, die entsprechende Arbeitsunfähigkeit zu beweisen.<br />
3.1. Urkundenfälschung im engeren Sinn, Blankettmissbrauch<br />
a. Objektiver Tatbestand<br />
Der objektive Tatbestand besteht bei der Urkundenfälschung im engeren Sinn im Fälschen<br />
oder Verfälschen einer Urkunde.<br />
Unter Fälschen versteht man die Herstellung einer unechten Urkunde. Unecht ist eine Urkunde,<br />
wenn der aus der Urkunde ersichtliche angebliche Aussteller nicht mit demjenigen<br />
identisch ist, der die Urkunde tatsächlich ausgestellt hat (statt vieler BGE 128 IV 265, E. 1).<br />
Beispiel:<br />
<br />
Eine Person füllt ein Arztzeugnis-Formular selbst aus und unterschreibt dieses mit dem<br />
Namen des Arztes, der im Formular aufgeführt ist.<br />
Von Verfälschen spricht man, wenn eine ursprünglich echte Urkunde von der Täterschaft<br />
nachträglich abgeändert wird.<br />
Beispiel:<br />
<br />
Eine Person ändert auf einem vom Arzt ausgefüllten Arztzeugnis die Dauer der Krankschreibung.<br />
Beim Blankettmissbrauch besteht der objektive Tatbestand darin, dass eine Peron die echte<br />
Unterschrift oder das echte Handzeichen einer anderen Person mit einer Erklärung verbindet,<br />
die nicht deren Willen entspricht.<br />
Beispiel:<br />
<br />
Jemand verdeckt einen Teil eines Dokuments und legt dieses der Person, welche als<br />
Aussteller aus dem Dokument hervorgeht, zur Unterschrift vor.<br />
b. Subjektiver Tatbestand<br />
Die subjektiven Tatbestandsmerkmale sind<br />
<br />
<br />
Vorsatz und<br />
Schädigungsabsicht oder Vorteilsabsicht.<br />
Vorsatz liegt vor, wenn die Täterschaft den objektiven Tatbestand mit Wissen und Willen erfüllt<br />
oder die Verwirklichung der Tat zumindest für möglich hält und in Kauf nimmt (vgl. vorstehend<br />
Ziff. 2.5).<br />
Schädigungsabsicht ist gegeben, wenn jemand durch die Verwendung der Urkunde einem<br />
anderen einen Schaden am Vermögen oder an einem anderen Recht zufügen will.<br />
Vorteilsabsicht liegt vor, wenn jemand durch die Verwendung der Urkunde für sich oder für<br />
einen Dritten einen unrechtmässigen Vorteil erlangen will.<br />
16 Strafrecht, Gewaltschutz, Opferhilfe<br />
16.2. Strafrecht 01.11.2012<br />
<strong>16.2.03.</strong> <strong>Strafbestimmungen</strong> <strong>StGB</strong> 5