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16.2.03. Strafbestimmungen StGB - Sozialhilfe-Behördenhandbuch ...

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Sicherheitsdirektion Kanton Zürich<br />

Kantonales Sozialamt<br />

3.2. Falschbeurkundung<br />

a. Objektiver Tatbestand<br />

In objektiver Hinsicht liegt eine Falschbeurkundung vor, wenn jemand eine rechtlich erhebliche<br />

Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Unwahr ist eine Urkunde, wenn<br />

sie sich zu einer Tatsache äussert, die nicht mit den wirklichen Verhältnissen übereinstimmt<br />

und die Urkunde den Anspruch erhebt, einen Beweis für diese unwahre Tatsache darzustellen.<br />

Der Tatbestand der Falschbeurkundung wird eng ausgelegt. Der Urkunde muss hinsichtlich<br />

der beurkundeten Tatsache eine besondere Beweiseignung und Beweisbestimmung<br />

zukommen. Vorausgesetzt wird, dass der Urkunde eine erhöhte Überzeugungskraft oder<br />

Glaubwürdigkeit zukommt und ihr deshalb ein besonderes Vertrauen entgegengebracht wird<br />

(vgl. BGE 118 IV 363, E. 2, BGE 125 IV 17, E. 2) oder dass der Aussteller eine besonders<br />

vertrauenswürdige garantenähnliche Stellung innehat.<br />

Beispiele:<br />

<br />

<br />

<br />

Einer kaufmännischen Buchführung kommt erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Wer Einnahmen,<br />

die zu verbuchen sind, nicht verbucht, erfüllt den objektiven Tatbestand der<br />

Falschbeurkundung (BGE 125 IV 17, E. 2).<br />

Stellt ein Arbeitgeber unwahre Lohnabrechnungen aus, erfüllt er den objektiven Tatbestand<br />

der Falschbeurkundung grundsätzlich nicht, da den Lohnabrechnungen, jedenfalls<br />

soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften bestehen, keine erhöhte Glaubwürdigkeit<br />

zukommt (BGE 118 IV 363, E. 2).<br />

Ein Arzt ist aufgrund seiner besonderen Stellung zur wahrheitsgetreuen Angabe verpflichtet<br />

und er ist deshalb auch besonders glaubwürdig. Füllt er einen Krankenschein<br />

zuhanden der Krankenkasse unrichtig aus, erfüllt er den objektiven Tatbestand der<br />

Falschbeurkundung (BGE 103 IV 178, E. IV).<br />

b. Subjektiver Tatbestand<br />

Wie bei der Urkundenfälschung im engeren Sinn und dem Blankettmissbrauch besteht der<br />

subjektive Tatbestand im Vorsatz und der Schädigungs- oder Vorteilsabsicht (vgl. vorstehend<br />

Ziff. 3.1 b).<br />

3.3. Gebrauch machen von einer unechten oder unwahren Urkunde<br />

a. Objektiver Tatbestand<br />

Der objektive Tatbestand besteht darin, dass eine Person ein von ihm selber oder von einer<br />

Drittperson hergestellte unechte oder unwahre Urkunde im Rechtsverkehr zur Täuschung einer<br />

Person verwendet.<br />

Beispiel:<br />

<br />

Eine Person legt der Sozialbehörde Arztzeugnis vor, welches wahrheitswidrige seine Arbeitsunfähigkeit<br />

bescheinigt.<br />

16 Strafrecht, Gewaltschutz, Opferhilfe<br />

16.2. Strafrecht 01.11.2012<br />

<strong>16.2.03.</strong> <strong>Strafbestimmungen</strong> <strong>StGB</strong> 6

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