16.2.03. Strafbestimmungen StGB - Sozialhilfe-Behördenhandbuch ...
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Sicherheitsdirektion Kanton Zürich<br />
Kantonales Sozialamt<br />
3.2. Falschbeurkundung<br />
a. Objektiver Tatbestand<br />
In objektiver Hinsicht liegt eine Falschbeurkundung vor, wenn jemand eine rechtlich erhebliche<br />
Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Unwahr ist eine Urkunde, wenn<br />
sie sich zu einer Tatsache äussert, die nicht mit den wirklichen Verhältnissen übereinstimmt<br />
und die Urkunde den Anspruch erhebt, einen Beweis für diese unwahre Tatsache darzustellen.<br />
Der Tatbestand der Falschbeurkundung wird eng ausgelegt. Der Urkunde muss hinsichtlich<br />
der beurkundeten Tatsache eine besondere Beweiseignung und Beweisbestimmung<br />
zukommen. Vorausgesetzt wird, dass der Urkunde eine erhöhte Überzeugungskraft oder<br />
Glaubwürdigkeit zukommt und ihr deshalb ein besonderes Vertrauen entgegengebracht wird<br />
(vgl. BGE 118 IV 363, E. 2, BGE 125 IV 17, E. 2) oder dass der Aussteller eine besonders<br />
vertrauenswürdige garantenähnliche Stellung innehat.<br />
Beispiele:<br />
<br />
<br />
<br />
Einer kaufmännischen Buchführung kommt erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Wer Einnahmen,<br />
die zu verbuchen sind, nicht verbucht, erfüllt den objektiven Tatbestand der<br />
Falschbeurkundung (BGE 125 IV 17, E. 2).<br />
Stellt ein Arbeitgeber unwahre Lohnabrechnungen aus, erfüllt er den objektiven Tatbestand<br />
der Falschbeurkundung grundsätzlich nicht, da den Lohnabrechnungen, jedenfalls<br />
soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften bestehen, keine erhöhte Glaubwürdigkeit<br />
zukommt (BGE 118 IV 363, E. 2).<br />
Ein Arzt ist aufgrund seiner besonderen Stellung zur wahrheitsgetreuen Angabe verpflichtet<br />
und er ist deshalb auch besonders glaubwürdig. Füllt er einen Krankenschein<br />
zuhanden der Krankenkasse unrichtig aus, erfüllt er den objektiven Tatbestand der<br />
Falschbeurkundung (BGE 103 IV 178, E. IV).<br />
b. Subjektiver Tatbestand<br />
Wie bei der Urkundenfälschung im engeren Sinn und dem Blankettmissbrauch besteht der<br />
subjektive Tatbestand im Vorsatz und der Schädigungs- oder Vorteilsabsicht (vgl. vorstehend<br />
Ziff. 3.1 b).<br />
3.3. Gebrauch machen von einer unechten oder unwahren Urkunde<br />
a. Objektiver Tatbestand<br />
Der objektive Tatbestand besteht darin, dass eine Person ein von ihm selber oder von einer<br />
Drittperson hergestellte unechte oder unwahre Urkunde im Rechtsverkehr zur Täuschung einer<br />
Person verwendet.<br />
Beispiel:<br />
<br />
Eine Person legt der Sozialbehörde Arztzeugnis vor, welches wahrheitswidrige seine Arbeitsunfähigkeit<br />
bescheinigt.<br />
16 Strafrecht, Gewaltschutz, Opferhilfe<br />
16.2. Strafrecht 01.11.2012<br />
<strong>16.2.03.</strong> <strong>Strafbestimmungen</strong> <strong>StGB</strong> 6