16.2.03. Strafbestimmungen StGB - Sozialhilfe-Behördenhandbuch ...
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Sicherheitsdirektion Kanton Zürich<br />
Kantonales Sozialamt<br />
Wer die Urkunde selber hergestellt hat, wird nur wegen Urkundenfälschung im engeren Sinn<br />
oder wegen Falschbeurkundung bestraft, d.h. es erfolgt nicht zusätzlich eine Bestrafung wegen<br />
des Benutzens einer solchen Urkunde.<br />
b. Subjektiver Tatbestand<br />
In subjektiver Hinsicht ist wiederum das Vorliegen von Vorsatz und Schädigungs- oder Vorteilsabsicht<br />
erforderlich (vgl. vorstehend Ziff. 3.1 b).<br />
4. Erstattung der Strafanzeige<br />
Ist ein Straftatbestand nach Ansicht der Sozialbehörde erfüllt, reicht sie bei der zuständigen<br />
Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige ein. Die Sozialbehörde muss den Sachverhalt darlegen<br />
und der Anzeige Unterlagen beilegen, die den Sachverhalt untermauern (z.B. Einkommensbelege,<br />
Kontoauszüge, Verfügungen der Sozialbehörde, Einkommens- und Vermögensdeklarationen,<br />
vom Klienten / der Klientin unterschriebene Kenntnisnahme der Pflichten einer<br />
<strong>Sozialhilfe</strong> beziehenden Person, im Falle einer mutmasslichen Urkundenfälschung die in<br />
Frage stehende Urkunde etc.). Die Sozialbehörde hat die Möglichkeit, die Kompetenz zur<br />
Erstattung der Strafanzeige zu delegieren, beispielsweise an den Fürsorgesekretär / die Fürsorgesekretärin.<br />
Die Strafanzeige hat folgenden Inhalt:<br />
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Name, Adresse, Geburtsdatum des Klienten / der Klientin.<br />
Gemeinde (Geschädigte).<br />
verletzte Strafbestimmung (z.B. Art. 146 <strong>StGB</strong> oder Art. 251 <strong>StGB</strong>).<br />
Beschreibung des Sachverhalts: Wie wurde der unrechtmässige Leistungsbezug ermöglicht?<br />
Was tat der Klient / die Klientin, um die Leistung, auf die er / sie keinen Anspruch<br />
hatte, zu erwirken?<br />
Umfang des unrechtmässigen Leistungsbezugs / Deliktsumme.<br />
Unterschrift des zuständigen Behördenvertreters/der zuständigen Behördenvertreterin.<br />
Aufzählung der Beilagen.<br />
Zu den datenschutzrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Erstattung einer Strafanzeige<br />
vgl. Kapitel 5.2.02.<br />
5. Strafverfahren<br />
Die zuständige Staatsanwaltschaft leitet das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der<br />
Untersuchung, erhebt gegebenenfalls Anklage und vertritt die Anklage vor Gericht.<br />
Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung<br />
der Staatsanwaltschaft. Im Vorverfahren werden Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt,<br />
um festzustellen, ob gegen eine beschuldigte Person ein Strafbefehl zu erlassen oder<br />
gegen sie Anklage zu erheben bzw. ob das Verfahren einzustellen ist (wenn sich der Ver-<br />
16 Strafrecht, Gewaltschutz, Opferhilfe<br />
16.2. Strafrecht 01.11.2012<br />
<strong>16.2.03.</strong> <strong>Strafbestimmungen</strong> <strong>StGB</strong> 7