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NICHT ANGEMELDETE ERWERBSTÄTIGKEIT

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- 14 -<br />

Der Ausschuß befürwortet nach wie vor eine derartige Vorgehensweise, durch die die<br />

Beschäftigung gefördert und die nicht angemeldete Erwerbstätigkeit wirtschaftlich unattraktiver<br />

werden soll.<br />

In den Schlußfolgerungen des Wiener Gipfels vom 12. Dezember 1998 wird die<br />

Kommission überdies ersucht, "allen Mitgliedstaaten, die dies wünschen, zu gestatten, auf arbeitsintensive<br />

Dienstleistungen, bei denen kein grenzüberschreitender Wettbewerb besteht, versuchsweise<br />

niedrigere MWSt-Sätze anzuwenden" 13 .<br />

3.2 Sanktionen<br />

3.2.1 Konsequentere Durchsetzung der geltenden Bestimmungen<br />

Der Ausschuß hält es für unbestreitbar wichtig, die Kontrollen insbesondere mit Hilfe<br />

der Zollstellen weiterzuführen und zu verstärken.<br />

Vom Ausschuß wird erwartet, daß er das von der Kommission hervorgehobene<br />

"gesellschaftliche Wertesystem" verteidigt. Es bleibt die Frage zu beantworten, auf welcher Ebene die<br />

Durchsetzung der betreffenden Bestimmungen gewährleistet werden soll. Welche Rolle spielt die<br />

Europäische Union?<br />

Es ist sicherlich von entscheidender Bedeutung, Einzelpersonen und Unternehmen dazu<br />

zu bewegen, von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit Abstand zu nehmen; ebenso wichtig ist es aber<br />

auch, die Sanktionen aufrechtzuerhalten bzw. zu verstärken. Entsprechende Maßnahmen müssen im<br />

übrigen sowohl gegen den Anbieter von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit als auch gegen den<br />

Anforderer bzw. Abnehmer nicht angemeldeter Arbeitsleistungen ergriffen werden.<br />

Dies ist notwendig, da die nicht angemeldete Erwerbstätigkeit nicht nur zu einer<br />

Wettbewerbsverzerrung führt, sondern auch Auswirkungen auf den legalen Arbeitsmarkt sowie auf<br />

die Bedingungen für ehrliche Unternehmen und Arbeitsnehmer hat. Die Vertreter der Unternehmen<br />

und der Beschäftigten versuchen, dieses Ziel zu erreichen, indem sie zum einen Verhaltenskodizes<br />

ausarbeiten und zum andern für härtere Sanktionen eintreten.<br />

Die IAO-Übereinkommen bilden den Bezugsrahmen für einschlägige Vereinbarungen.<br />

Hinsichtlich der Sanktionen denkt der Ausschuß an die Möglichkeit, Unternehmen, die sich<br />

nicht an die sozialen Verpflichtungen halten, von der Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungsverfahren<br />

auszuschließen, und an sozialrechtliche Haftungsmaßnahmen (und zwar für die<br />

gesamte Produktionskette).<br />

Der Ausschuß warnt die Kommission jedoch vor einem Abdriften in administrativen<br />

Übereifer, der negative Folgen hätte. Viel zu häufig ist zu beobachten, daß viel Aufwand für die<br />

13<br />

Schlußfolgerungen des Vorsitzes SN 300/98, Ziffer 35.<br />

CES 63/99 (FR) HK/S/el<br />

…/…

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