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1. Datensicherung und Notfallwiederherstellung - tomtec

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7. Einhaltung rechtlicher Vorgaben<br />

Folgende Punkte sind im § 14 DSG explizit angeführt:<br />

■ die ausdrückliche Festlegung der Aufgabenverteilung zwischen den Mitarbeitern;<br />

■ die Bindung der Datenverwendung an einen gültigen Auftrag z.B. eines Vorgesetzten;<br />

■ die Information <strong>und</strong> Schulung der Mitarbeiter über ihre Pflichten nach dem DSG <strong>und</strong><br />

internen Datensicherheitsvorschriften;<br />

■ die Regelung der Zutrittsberechtigungen zu Räumen, in denen Daten verarbeitet<br />

werden;<br />

■ der Schutz der IT-Systeme <strong>und</strong> Datenträger vor unbefugten Zugriffen;<br />

■ der Schutz der IT-Systeme vor unbefugter Inbetriebnahme;<br />

■ die Protokollierung der Datenverwendung;<br />

■ die Dokumentation der oben angeführten Sicherheitsmaßnahmen in Form eines Datensicherheitshandbuchs.<br />

Aus den Vorschriften des DSG ergeben sich einige typische Anforderungen für den Umgang mit<br />

personenbezogenen Daten: Alle Mitarbeiter müssen in Form einer Geheimhaltungsverpflichtung<br />

auf das Datengeheimnis verpflichtet werden. Sie müssen geschult werden, typischerweise<br />

in Form von Seminaren oder Richtlinien. Aufgaben <strong>und</strong> Kompetenzen müssen durch Stellenbeschreibungen,<br />

Organisationshandbücher <strong>und</strong> andere Anweisungen geregelt werden. Zutritts<strong>und</strong><br />

Zugriffsschutzmaßnahmen sowie Protokollierung müssen durch entsprechende, vorwiegend<br />

technische Einrichtungen gewährleistet sein.<br />

Obwohl die Sicherheitsmaßnahmen des DSG an sich nur für die Verwendung personenbezogener<br />

Daten gelten, haben sie auch für die Verarbeitung anderer Daten Bedeutung erlangt. Sie bilden<br />

eine Art Mindeststandard, der auch im Umgang mit Finanzdaten, Geschäftsgeheimnissen u.ä.<br />

nicht unterschritten werden sollte.<br />

DAS VERBANDSVERANTWORTLICHKEITSGESETZ (VBVG)<br />

Das erst Anfang 2006 in Kraft getretene Verbandsverantwortlichkeitsgesetz regelt die Verfolgung<br />

juristischer Personen (auch Unternehmen) für Straftaten, die ihre Entscheidungsträger<br />

oder Mitarbeiter begangen haben. Es kommt zur Anwendung, wenn eine Straftat entweder zu<br />

Gunsten des Verbandes begangen oder wenn sie durch die Unterlassung bestimmter Sorgfaltspflichten<br />

ermöglicht oder wesentlich erleichtert wurde. Letzteres ist insbesondere der Fall,<br />

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