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Friedhofssatzung der Stadt Iserlohn

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§ 20<br />

Baumgräber<br />

(1) Die Asche wird auf einem von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Iserlohn</strong> festgelegten Bereich des Friedhofes<br />

“Unter den Eichen” (§ 1 Nr. 11) im Wurzelbereich von Bäumen in einem für diese<br />

Bestattungsart geeigneten, biologisch abbaubaren Urne beigesetzt, wenn <strong>der</strong> Verstorbene<br />

dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat. Der <strong>Stadt</strong> <strong>Iserlohn</strong> ist vor <strong>der</strong><br />

Beisetzung die Verfügung von Todes wegen im Original vorzulegen.<br />

(2) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Baumes.<br />

§ 21<br />

Islamische Begräbnisstätte<br />

(1) Auf dem Hauptfriedhof <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Iserlohn</strong> wird ein beson<strong>der</strong>es Gräberfeld für islamische<br />

Bestattungen vorgehalten.<br />

(2) Bestattungen erfolgen dort in Form von Reihengräbern (§14) und Wahlgräbern (§16) im<br />

Feld. Die Ruhefrist entspricht <strong>der</strong> für diese Grabarten vorgesehenen (§11 Abs. 1). Im<br />

Übrigen sind die Bestimmungen des Gesetzes über das Friedhofs - und<br />

Bestattungswesen in <strong>der</strong> zur Zeit geltenden Fassung sowie <strong>der</strong> <strong>Friedhofssatzung</strong><br />

entsprechend anzuwenden.<br />

(3) Bezüglich <strong>der</strong> Gestaltung des Gräberfeldes gilt § 24.<br />

§ 22<br />

Ehrengrabstätten<br />

Ehrengrabstätten (einzeln o<strong>der</strong> in geschlossenen Fel<strong>der</strong>n) werden ausschließlich von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Iserlohn</strong> zuerkannt, angelegt, unterhalten o<strong>der</strong> geän<strong>der</strong>t.<br />

§ 23<br />

Gräber von Opfern von Krieg und Gewaltherrschaft<br />

Die Sorge für die Gräber <strong>der</strong> Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft wird durch das Gesetz über die<br />

Erhaltung <strong>der</strong> Gräber <strong>der</strong> Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft vom 29.01.1993 ( BGB. I. S. 178)<br />

in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung geregelt.<br />

V. Gestaltung<br />

§ 24<br />

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze<br />

(1) Die Grabstätten sind so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde<br />

<strong>der</strong> Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und ihrer Gesamtheit gewahrt wird.<br />

(2) Aus Standsicherheitsgründen sollen die Grabmale aus einem Stück hergestellt sein.<br />

(3) Grabmale sind am Kopfende <strong>der</strong> Grabstätten in <strong>der</strong> Flucht aufzustellen. Liegende Grabmale<br />

sollen flach mit schwacher Neigung auf die Grabstätten gelegt werden.<br />

(4) Die Grenzen <strong>der</strong> Grabstätten werden durch die <strong>Stadt</strong> <strong>Iserlohn</strong> festgelegt.<br />

(5) Kiesbedeckungen auf den Grabstätten sind bis zu 50 % <strong>der</strong> Gesamtfläche, einschl. <strong>der</strong><br />

Grabmale, gestattet. Unterlagen für Kiesabdeckungen aus Dachpappe, Folien o<strong>der</strong><br />

sonstigen wasserdicht abschließenden Materialien sind nicht gestattet.<br />

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