Unmittelbare und mittelbare Verlustnutzung - IfA
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I. Tochtergesellschaft <strong>und</strong> finale Verluste (5/6) - Strukturierung<br />
Strukturierung unter Nutzung finaler Verluste<br />
Deutschland<br />
Gr<strong>und</strong>fall<br />
Im Gr<strong>und</strong>fall finanziert M-AG die OpCo mit 100 EK.<br />
Aufgr<strong>und</strong> von § 8b Abs. 3 S. 4 KStG können<br />
Teilwertabschreibungen im Inland nicht geltend gemacht werden.<br />
M-AG<br />
Variante 1:<br />
FK 99 + EK1<br />
Variante 1<br />
M-AG gewährt der OpCo ein Darlehen von 99 <strong>und</strong> EK von 1.<br />
Zinsen sind in Deutschland steuerpflichtig <strong>und</strong><br />
Teilwertabschreibungen auf das Darlehen sind aufgr<strong>und</strong> § 8b Abs.<br />
3 S.4 EStG steuerlich nicht abzugsfähig.<br />
Variante 2<br />
M-AG setzt eine Finanzierungsgesellschaft auf, die mit EK von 99<br />
ausgestattet wird. Die Finanzierungsgesellschaft reicht das<br />
Darlehen von 99 an die OpCo aus.<br />
Wenn die OpCo weiterhin Verluste macht <strong>und</strong> das Darlehen bei der<br />
Finanzierungsgesellschaft abgeschrieben werden muss, könnten<br />
die Verluste – sofern diese final sind – möglichweise von der M-<br />
AG in Deutschland genutzt werden.<br />
FinCo<br />
Variante 2:<br />
EK 99<br />
EU Ausland<br />
Darlehen 99<br />
Gr<strong>und</strong>fall:<br />
EK 100<br />
OpCo<br />
Verluste<br />
Dr. Michael Hölzl / Taxes<br />
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