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polycarbonat-sichtscheiben in werkzeugmaschinen - VDW

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8. Rechtlicher H<strong>in</strong>tergrund<br />

Wegen der Produkthaftung und der damit im Zusammenhang stehenden<br />

Produktbeobachtungspflicht wurde auch von der Verbandsseite auf die dreißigjährige<br />

Verjährungsfrist bei der verschuldensabhängigen Produkthaftung gemäß BGB und auf die<br />

zehnjährige Verjährungsfrist bei der verschuldensunabhängigen Haftung gemäß<br />

Produkthaftungsgesetz (gültig seit dem 01.01.1990) h<strong>in</strong>gewiesen. Aufgrund des nunmehr<br />

bekannten „neuen Standes der Technik“ besteht nach den Grundsätzen der<br />

Produktbeobachtungspflicht e<strong>in</strong>e dr<strong>in</strong>gende Informationspflicht an die Anwender von<br />

Werkzeugmasch<strong>in</strong>en über die Alterunsproblematik von Polycarbonat. Primär s<strong>in</strong>d Hersteller<br />

verpflichtet, ihre direkten Kunden zu <strong>in</strong>formieren. Bei etwaigen Weiterverkäufen von<br />

Gebrauchtmasch<strong>in</strong>en liegt die Informationspflicht grundsätzlich im Verantwortungsbereich des<br />

jeweiligen Wiederverkäufers, der jedoch zuvor auf die Problematik sowie auf se<strong>in</strong>e<br />

Informationspflicht h<strong>in</strong>gewiesen werden muß.<br />

Über die genannten H<strong>in</strong>weispflichten h<strong>in</strong>aus sollten die Werkzeugmasch<strong>in</strong>enbauer Kontakt mit<br />

ihren Zulieferanten der PC-Sichtscheiben aufnehmen und diese auf die Produkthaftungsrisiken<br />

h<strong>in</strong>weisen. Evtl. denkbar ist auch, dass die Hersteller der PC-Sichtscheiben geeignete<br />

Maßnahmen ergreifen, um zusätzlich ihrerseits der H<strong>in</strong>weispflicht nachzukommen.<br />

Grundsätzlich könnten sowohl der Lieferant der Masch<strong>in</strong>e als auch der Unterlieferant <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Schadensfall aus Produkthaftung <strong>in</strong> Anspruch genommen werden.<br />

In Bild 13 s<strong>in</strong>d die rechtlichen Bed<strong>in</strong>gungen für den Austausch von gealtertem Polycarbonat<br />

auf der Zeitachse gegenübergestellt. Der erste ausdrückliche H<strong>in</strong>weis auf das<br />

Alterungsproblem von Polycarbonat <strong>in</strong> Werkzeugmasch<strong>in</strong>en erfolgte <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Aufsatz der BG<br />

<strong>in</strong> der Zeitschrift „Werkstatt und Betrieb“ (Heft Nr. 9/97); <strong>in</strong> der „WT Werkstattstechnik“<br />

(Ausgabe 10/99) wurde die Aussage genauer gefaßt, nämlich, dass die Rückhaltefähigkeit<br />

nach 5 Jahren auf 50% gesunken se<strong>in</strong> kann (später wurden sogar nur 30% festgestellt, siehe<br />

Bild 8) /14/. Im April 1999 wurde vom <strong>VDW</strong> die erste Version des Polycarbonat-Merkblattes<br />

verteilt, <strong>in</strong> dem die später zurückgenommen Austauschfristen vorgeschlagen wurden.<br />

Bild 13: Rechtliche Bed<strong>in</strong>gungen für den Austausch von gealtertem Polycarbonat<br />

Sobald der Hersteller se<strong>in</strong>er Informations- und H<strong>in</strong>weispflicht nachgekommen ist, liegt die<br />

Verantwortung beim jeweiligen Betreiber, da dieser entsprechend der Arbeitsmittelbenutzungsrichtl<strong>in</strong>ie<br />

/17/ verpflichtet ist, sichere Arbeitsmittel e<strong>in</strong>zusetzen. Die<br />

Kunden<strong>in</strong>formation sollte mit dem H<strong>in</strong>weis erfolgen, daß es sich bei dem erkannten Problem<br />

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