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Deutschland blutet aus - - Unabhängige Nachrichten

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UN 9/2003, Seite 4<br />

<strong>Unabhängige</strong> <strong>Nachrichten</strong> . Postfach 10 17 06 . D-46017 Oberh<strong>aus</strong>en<br />

Unsere Antwort auf diese Schlagzeile der Bildzeitung am<br />

16.8.2003: Nein, weder die Sozialämter noch die Richter des<br />

Oberverwaltungsgerichtes sind völlig bescheuert. Sie halten sich nur an<br />

die Gesetze, die die fürsorglichen Politiker im Bundestag beschlossen<br />

haben. Was »BILD« in politischer Korrektheit nicht sagt, ist die<br />

eigentliche Nachricht, die <strong>aus</strong> diesem Fall hervorgeht:<br />

Weder in den USA noch in irgend einem anderen Land der Erde<br />

erhalten dort lebende Ausländer bei Bedürftigkeit irgendwelche<br />

Sozialhilfe von diesem Staat - das gibt es nur bei uns im<br />

Wunderland BRD. Wir bezahlen jedem armen Erdenbürger, der<br />

kommt, Sozialhilfe!<br />

Die Richter beim Oberverwaltungsgericht<br />

Lüneburg aber sahen<br />

das nun anders: Von <strong>Deutschland</strong><br />

<strong>aus</strong> seien damals die Suchmöglichkeiten<br />

nach einer günstigeren<br />

Wohnung sehr beschränkt gewesen.<br />

Zwar sei die Wohnung<br />

unangemessen teuer, dem Kläger<br />

müsse aber zumindest noch sechs<br />

Monate lang Zeit gegeben werden,<br />

damit er vor Ort in Ruhe eine billigere<br />

Wohnung finden könne (Az.<br />

OVG 4 ME 310/03).<br />

Also müssen das Sozialamt,<br />

der Staat, also WIR den Differenzbetrag<br />

für die vergangenen<br />

Jahre wohl nachzahlen und noch<br />

ein weiteres halbes Jahr 875 Dollar<br />

monatlich. Erst dann wird´s<br />

billiger, dann müssen wir zwar<br />

weiterhin die 730 Dollar »Hilfe<br />

zum Lebensunterhalt«, aber nur<br />

noch 600 Dollar Miete monatlich<br />

für diesen »besonderen Notfall«<br />

bezahlen.<br />

Diesen »besonderen Notfall«<br />

gemäß Bundessozialhilfegesetz<br />

§ 119 hatte der Bedürftige (Zitat:<br />

»Ich lasse mich in <strong>Deutschland</strong><br />

nicht noch mal fertig machen«) mit<br />

einem Attest seines Psychiaters<br />

begründet: Er leide unter einer<br />

»<strong>Deutschland</strong>-Allergie«, worauf<br />

ihm der Psychiater bescheinigte,<br />

daß der Mann selbstmordgefährdet<br />

und ihm ein Leben in <strong>Deutschland</strong><br />

»nicht zumutbar« sei.<br />

Wer nun glaubt, das sei ein<br />

zwar irrwitziger, aber eben nur<br />

ein Einzelfall, irrt.<br />

Im Jahr 2001:<br />

5,5 Millionen €<br />

Hier die Auskunft des Herrn<br />

Staatsministers Hans Martin Bury<br />

auf eine Anfrage des Bundestagsabgeordneten<br />

Steffen Kampeter,<br />

Obmann der Unions-Bundestagsfraktion<br />

im H<strong>aus</strong>halts<strong>aus</strong>schuß<br />

(UN-Archiv 9036):<br />

»Im vollständig erfaßten und<br />

<strong>aus</strong>gewerteten Kalenderjahr 2001<br />

wurden finanzielle Leistungen<br />

nach dem Bundessozialhilfegesetz<br />

in insgesamt 1.055 Fällen in<br />

Höhe von 5.523.411,22 € an Hilfeempfänger<br />

im Ausland über die<br />

deutschen Auslandsvertretungen<br />

gezahlt. Die Auswertung des Kalenderjahres<br />

2002 liegt noch nicht<br />

vor.« Statistische Erhebungen über<br />

den Empfängerkreis gäbe es nicht.<br />

Aber: Kein Grund zur<br />

Aufregung, liebe Leser!<br />

Angesichts der rund 30 Milliarden<br />

T€URO neuer Schulden jährlich<br />

sind 5 - 6 Millionen nun wirklich<br />

nicht der Rede wert. Oder?<br />

Aus dem<br />

Bundessozialhilfegesetz<br />

in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 23. März 1994<br />

(BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt<br />

geändert durch Artikel 10 des<br />

Gesetzes zur Steuerung und<br />

Begrenzung der Zuwanderung<br />

und zur Regelung des Aufenthalts<br />

und der Integration von<br />

Unionsbürgern und Ausländern<br />

(Zuwanderungsgesetz)<br />

vom 20. Juni 2003 (BGBl. I S.<br />

1946):<br />

§ 119, Sozialhilfe für<br />

Deutsche im Ausland<br />

(1) Deutschen, die ihren gewöhnlichen<br />

Aufenthalt im Ausland<br />

haben und im Ausland<br />

der Hilfe bedürfen, kann in<br />

besonderen Fällen Sozialhilfe<br />

gewährt werden.<br />

(2) Soweit es im Einzelfall der<br />

Billigkeit entspricht, kann Sozialhilfe<br />

unter den Vor<strong>aus</strong>setzungen<br />

des Absatzes 1 auch<br />

Familienangehörigen von<br />

Deutschen gewährt werden,<br />

wenn sie mit diesen in H<strong>aus</strong>haltsgemeinschaft<br />

leben.<br />

(3) Hilfe wird nicht gewährt,<br />

soweit sie von dem hierzu<br />

verpflichteten Aufenthaltsland<br />

oder von anderen gewährt<br />

wird oder zu erwarten ist. Hilfe<br />

wird ferner nicht gewährt,<br />

wenn die Heimführung des<br />

Hilfesuchenden geboten ist.<br />

(4) Art, Form und Maß der<br />

Hilfe sowie der Einsatz des<br />

Einkommens und des Vermögens<br />

richten sich nach den<br />

besonderen Verhältnissen im<br />

Aufenthaltsland.<br />

(Die Absätze (5) - (7) regeln lediglich,<br />

welche Ämter und Träger der Sozialhilfe<br />

zuständig sind. Sie werden deshalb<br />

hier nicht aufgeführt. - UN).<br />

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