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Landtag von Baden-Württemberg Mitteilung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 145<br />

Eine Prognose darüber, ob die für das Jahr 2000 genannten Zahlen bereits<br />

den Abschluss der mit der Einführung der Atemalkoholmessgeräte eingeleiteten<br />

Entwicklung darstellen, lässt sich derzeit verlässlich nicht abgeben. Über<br />

die weitere Entwicklung der Häufigkeit <strong>von</strong> Blutentnahmen bestehen unterschiedliche<br />

Auffassungen.<br />

Insbesondere folgende Aspekte sind für die weitere Entwicklung des Probenaufkommens<br />

im Zusammenhang mit Verkehrsüberwachungsmaßnahmen in<br />

die Überlegungen einzubeziehen:<br />

– Zunehmend werden bei Kontrollen drogenbeeinflusste Verkehrsteilnehmer<br />

festgestellt. Innerhalb <strong>von</strong> 5 Jahren wurde bei der Polizei eine Verdreifachung<br />

der entsprechenden Fallzahlen registriert. Drogeneinfluss tritt zudem<br />

vermehrt in Kombination mit Alkoholaufnahme auf, was besondere<br />

Anforderungen an die durchzuführenden Blutuntersuchungen stellt. Somit<br />

steht einem Rückgang beim Aufkommen relativ einfach zu untersuchender<br />

Proben auf Blutalkohol auf der anderen Seite eine Zunahme aufwändigerer<br />

Untersuchungen gegenüber. Diese insbesondere <strong>von</strong> den Vertretern der<br />

rechtsmedizinischen Institute betonte Zunahme an komplexeren Untersuchungen<br />

ist dabei vor dem Hintergrund des absoluten Probenaufkommens<br />

zu bewerten, das im Jahre 2000 rund 26.000 Untersuchungen auf<br />

Blutalkohol bei rund 2.300 Blutentnahmen zum Nachweis einer Drogenbzw.<br />

Medikamentenbeeinflussung im Verkehr umfasste.<br />

– Die Innenministerkonferenz sprach sich im Mai diesen Jahres dafür aus,<br />

die Atemalkoholanalyse auch im strafrechtlichen Bereich der Verkehrsdelikte<br />

(§§ 315 c, 316 StGB) als Beweismittel anzuerkennen. Dies hätte<br />

einen weiteren Rückgang der Blutalkoholuntersuchungen zur Folge. Der<br />

Zeitpunkt einer eventuellen entsprechenden Änderung des Strafgesetzbuches<br />

ist aus heutiger Sicht allerdings zeitlich nicht zu fixieren.<br />

– Auf Bundesebene wird derzeit geprüft, die Substanz-Liste im Anhang zu<br />

§ 24 a Abs. 2 StVG zu überarbeiten, was sich sowohl hinsichtlich der Anzahl<br />

der Blutentnahmen als auch auf den Umfang der erforderlichen Untersuchungen<br />

auswirken würde. Zum jetzigen Zeitpunkt ist die weitere Entwicklung<br />

ebenfalls nicht konkretisierbar.<br />

– Die Entwicklung <strong>von</strong> Drogen-Vortestgeräten ist noch nicht abgeschlossen.<br />

Die Entwicklung klarer Vorgaben, die zu einer Beschleunigung oder gezielten<br />

Ausrichtung auf beweissichere Nachweise eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes<br />

nach § 24 a Abs. 2 StVG oder zur Feststellung der Fahruntüchtigkeit<br />

beitragen, ist in ihren Auswirkungen derzeit daher noch nicht<br />

absehbar. Festzustellen ist dabei, dass die bereits bestehenden Möglichkeiten<br />

zur Präzisierung des Untersuchungsauftrags und die qualitative Verbesserung<br />

der polizeilichen Verdachtsgewinnung im Jahre 2000 gegenüber<br />

dem Vorjahr zu einer Verdoppelung der Blutentnahmen zum Nachweis<br />

einer Drogen- oder Medikamentenbeeinflussung im Straßenverkehr beigetragen<br />

haben, die in den meisten Fällen auch den erforderlichen Nachweis<br />

erbringen konnten.<br />

In Besprechungen mit den beteiligten Ressorts und den rechtsmedizinischen<br />

Instituten wurden diese Unsicherheiten im Hinblick auf den künftigen Bedarf<br />

an Blutuntersuchungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht teilweise<br />

unterschiedlich beurteilt. Des Weiteren wurden insbesondere die Bedeutung<br />

der Ortsnähe und der zeitnahen Untersuchungsmöglichkeit im Hinblick auf<br />

Qualität des Untersuchungsmaterials und auf gegebenenfalls erforderliche<br />

Nachuntersuchungen einer entnommenen Blutprobe auf weitere Substanzen<br />

– etwa für die Feststellung der Fahrtüchtigkeit – betont. Die mit der Untersuchung<br />

der Blutproben befassten Institutionen müssten dabei in jedem Fall<br />

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