Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
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<strong>Oberverwaltungsgericht</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />
P r e s s e m i t t e i l u n g<br />
<strong>Oberverwaltungsgericht</strong> bestätigt Aufhebung des<br />
15. März 2011<br />
Planfeststellungsbeschlusses <strong>für</strong> den Ausbau des Hafens Köln-Godorf<br />
Mit zwei Urteilen vom heutigen Tage hat der 20. Senat des <strong>Oberverwaltungsgericht</strong>s<br />
<strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts<br />
Köln bestätigt, mit denen auf die Klagen von Anwohnern der von der Bezirksregierung<br />
Köln erlassene Planfeststellungsbeschluss <strong>für</strong> den Ausbau des Hafens Köln-<br />
Godorf aufgehoben worden war.<br />
Die beigeladene Häfen und Güterverkehr Köln AG beabsichtigt, den Umschlaghafen<br />
Köln-Godorf um ein weiteres Hafenbecken mit vier Anlegestellen, ein Container- und<br />
Schütt-Stückgut-Terminal sowie weiteren als Hafeninfrastruktur bezeichneten Einrichtungen<br />
zum Umschlag und zur Zwischenlagerung von Gütern einschließlich Abfällen<br />
und bestimmten Gefahrgütern zu erweitern. Dieses Vorhaben ließ die Bezirksregierung<br />
Köln durch einen auf eine wasserrechtliche Ermächtigungsgrundlage gestützten<br />
Planfeststellungsbeschluss zu.<br />
In einem Eilverfahren hatte <strong>das</strong> Verwaltungsgericht Köln auf Antrag eines Anwohners<br />
bereits einen Baustopp <strong>für</strong> den Ausbau des Hafens verfügt. Dieser Baustopp war<br />
vom <strong>Oberverwaltungsgericht</strong> mit Beschluss vom 29. Juli 2010 - 20 B 1320/09 - bestätigt<br />
worden.<br />
Nunmehr hatte der 20. Senat in der Hauptsache zu entscheiden. Er hat den Planfeststellungsbeschluss<br />
der Bezirksregierung Köln - ebenso wie schon <strong>das</strong> Verwaltungsgericht<br />
Köln - als rechtswidrig eingestuft und deshalb aufgehoben. Zur Begründung<br />
seiner Entscheidung hat der 20. Senat ausgeführt: Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss,<br />
mit dem nicht nur der Ausbau des Hafenbeckens, sondern<br />
auch die Einrichtungen <strong>für</strong> den gesamten sog. trimodalen Umschlag zwischen Schiff,<br />
Eisenbahn und Lastkraftwagen zugelassen worden sind, sei rechtswidrig. Der Be-<br />
Hausanschrift:<br />
<strong>Oberverwaltungsgericht</strong> NRW, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster<br />
Telefon (0251) 505-0, Fax (0251) 505-429/352, http://www.ovg.nrw.de<br />
E-Mail: pressestelle@ovg.nrw.de<br />
Pressedezernent: Vors. Richter am OVG Dr. Ulrich Lau, Telefon (0251) 505-255/331<br />
Vertreter: Vors. Richter am OVG Dr. Martin Schnell, Telefon (0251) 505-381
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zirksregierung Köln fehle es <strong>für</strong> die vorgenommene umfassende planfeststellungsrechtliche<br />
Zulassung des Vorhabens an der sachlichen Zuständigkeit. Das Vorhaben<br />
könne nicht allein durch einen wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss zugelassen<br />
werden. Der mögliche Regelungsgegenstand eines derartigen Beschlusses<br />
sei beschränkt auf Fragen des Gewässerausbaus und damit im unmittelbaren Zusammenhang<br />
stehende Maßnahmen. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss<br />
regele jedoch darüber hinaus auch in weiten Teilen eisenbahnrechtliche, immissionsschutzrechtliche<br />
und baurechtliche Fragen. Eine umfassende Entscheidung dieser<br />
Fragen durch einen Planfeststellungsbeschluss sei aber rechtlich nicht zulässig.<br />
Das <strong>Oberverwaltungsgericht</strong> hat die Revision gegen die Urteile nicht zugelassen.<br />
Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die <strong>das</strong> Bundesverwaltungsgericht<br />
entscheidet.<br />
Aktenzeichen: 20 A 2147/09 und 20 A 2148/09