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Staatsvertrag Deutschland – Schweiz zum Flugverkehr Zürich

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<strong>Staatsvertrag</strong> - Artikel 1 Absatz 1 -<br />

Die <strong>Schweiz</strong>erische Eidgenossenschaft unterliegt in solchen Fällen<br />

gegenüber der Bundesrepublik <strong>Deutschland</strong> einer Meldepflicht.<br />

Anflugverkehr in den Zeiten von Satz 1 auf eine andere Piste als Piste 14<br />

und Piste 16 ist über deutschem Hoheitsgebiet nicht unterhalb Flugfläche<br />

80 zulässig.<br />

27 26. Juli 2012

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