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Staatsvertrag Deutschland – Schweiz zum Flugverkehr Zürich

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<strong>Staatsvertrag</strong> - Artikel 1 -<br />

(2) Die <strong>Schweiz</strong>erische Eidgenossenschaft kann Anflüge auf die Pisten 14<br />

und 16 über schweizerisches Hoheitsgebiet ohne Nutzung des deutschen<br />

Luftraums unter Flugfläche 120 unter Anwendung modernster<br />

Anflugverfahren sowie unter Einhaltung des technisch maximal möglichen<br />

Abstandes zur Staatsgrenze einrichten. Dieser Abstand wird durch die<br />

Flugsicherungsorganisationen beider Vertragsparteien, DFS und<br />

Skyguide, gemeinsam festgelegt.<br />

32 26. Juli 2012

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