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Staatsvertrag Deutschland – Schweiz zum Flugverkehr Zürich

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<strong>Staatsvertrag</strong> - Artikel 1 Absatz 4 -<br />

Die Bundesrepublik <strong>Deutschland</strong> ist befugt, die Verordnung aufgrund<br />

technischer und betrieblicher Erfordernisse anzupassen. Die wesentlichen<br />

Inhalte der Verordnung im Hinblick auf die Festlegungen in Bezug auf das<br />

Warteverfahren RILAX, die festgelegten Flugflächen und An- und<br />

Abflugzeiten dürfen jedoch nicht verändert werden.<br />

35 26. Juli 2012

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