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Pflegeversicherung 2013 - IKK Nord

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Das Risiko, dass ein Arbeitnehmer den<br />

vorfinanzierten Aufstockungsbetrag später<br />

nicht mehr ausgleichen kann (z. B. wegen<br />

eines verschlechterten Gesundheitszustands),<br />

ist durch eine Familienpflegezeitversicherung<br />

abzusichern. Die Prämie<br />

hierfür geht zulasten des Arbeitnehmers.<br />

Während der Familienpflegezeit und der<br />

Nachpflegezeit besteht für den Arbeitnehmer<br />

in der Regel ein Kündigungsschutz.<br />

Bei vorzeitiger Beendigung der Familienpflegezeit<br />

(z. B. weil der pflegebedürftige<br />

Angehörige in ein stationäres Pflegeheim<br />

aufgenommen wird), kann der Arbeitnehmer<br />

zur ursprünglichen Arbeitszeit auch<br />

vorzeitig zurückkehren.<br />

Während der<br />

Familienpflegezeit<br />

darf Ihnen<br />

nicht gekündigt<br />

werden<br />

Nimmt der Arbeitnehmer nach der Familienpflegezeit<br />

die Arbeit nicht wieder auf,<br />

gleicht entweder die Familienpflegezeitversicherung<br />

den vorfinanzierten Aufstockungsbetrag<br />

aus (sofern die Voraussetzungen<br />

hierfür erfüllt sind) oder der<br />

Arbeitnehmer ist selbst gegenüber dem<br />

Arbeitgeber zum Ausgleich verpflichtet.<br />

Haben Sie weiteren Beratungsbedarf zur<br />

Familienpflegezeit, sprechen Sie uns an.<br />

Finanzierung der<br />

<strong>Pflegeversicherung</strong><br />

Die soziale <strong>Pflegeversicherung</strong> orientiert sich<br />

bei der Finanzierung der Leistungsausgaben an<br />

den Grundsätzen der gesetzlichen Krankenversicherung.<br />

Praktiziert wird somit die solidarische<br />

Finanzierung, also der soziale Ausgleich<br />

zwischen höheren und niedrigeren Einkommen.<br />

Solidarische<br />

Finanzierung<br />

sorgt für<br />

sozialen Ausgleich<br />

Ab dem 1.1.<strong>2013</strong> beträgt der allgemeine<br />

Beitrag zur <strong>Pflegeversicherung</strong> 2,05% der<br />

beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds.<br />

Bei Arbeitnehmern übernimmt der Arbeitgeber<br />

die Hälfte der Beiträge. Nur im Freistaat<br />

Sachsen gilt eine Ausnahme. Hier beträgt der<br />

Beitragsanteil der Arbeitnehmer 1,525 %, der<br />

Anteil der Arbeitgeber 0,525 % (als Ausgleich<br />

dafür, dass in Sachsen der Buß- und Bettag<br />

weiterhin Feiertag ist). Die Beiträge für Arbeitslose<br />

zahlt die Bundesagentur für Arbeit. Rentner<br />

zahlen hingegen den vollen <strong>Pflegeversicherung</strong>sbeitrag<br />

allein.<br />

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