Pflegeversicherung 2013 - IKK Nord
Pflegeversicherung 2013 - IKK Nord
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Das Risiko, dass ein Arbeitnehmer den<br />
vorfinanzierten Aufstockungsbetrag später<br />
nicht mehr ausgleichen kann (z. B. wegen<br />
eines verschlechterten Gesundheitszustands),<br />
ist durch eine Familienpflegezeitversicherung<br />
abzusichern. Die Prämie<br />
hierfür geht zulasten des Arbeitnehmers.<br />
Während der Familienpflegezeit und der<br />
Nachpflegezeit besteht für den Arbeitnehmer<br />
in der Regel ein Kündigungsschutz.<br />
Bei vorzeitiger Beendigung der Familienpflegezeit<br />
(z. B. weil der pflegebedürftige<br />
Angehörige in ein stationäres Pflegeheim<br />
aufgenommen wird), kann der Arbeitnehmer<br />
zur ursprünglichen Arbeitszeit auch<br />
vorzeitig zurückkehren.<br />
Während der<br />
Familienpflegezeit<br />
darf Ihnen<br />
nicht gekündigt<br />
werden<br />
Nimmt der Arbeitnehmer nach der Familienpflegezeit<br />
die Arbeit nicht wieder auf,<br />
gleicht entweder die Familienpflegezeitversicherung<br />
den vorfinanzierten Aufstockungsbetrag<br />
aus (sofern die Voraussetzungen<br />
hierfür erfüllt sind) oder der<br />
Arbeitnehmer ist selbst gegenüber dem<br />
Arbeitgeber zum Ausgleich verpflichtet.<br />
Haben Sie weiteren Beratungsbedarf zur<br />
Familienpflegezeit, sprechen Sie uns an.<br />
Finanzierung der<br />
<strong>Pflegeversicherung</strong><br />
Die soziale <strong>Pflegeversicherung</strong> orientiert sich<br />
bei der Finanzierung der Leistungsausgaben an<br />
den Grundsätzen der gesetzlichen Krankenversicherung.<br />
Praktiziert wird somit die solidarische<br />
Finanzierung, also der soziale Ausgleich<br />
zwischen höheren und niedrigeren Einkommen.<br />
Solidarische<br />
Finanzierung<br />
sorgt für<br />
sozialen Ausgleich<br />
Ab dem 1.1.<strong>2013</strong> beträgt der allgemeine<br />
Beitrag zur <strong>Pflegeversicherung</strong> 2,05% der<br />
beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds.<br />
Bei Arbeitnehmern übernimmt der Arbeitgeber<br />
die Hälfte der Beiträge. Nur im Freistaat<br />
Sachsen gilt eine Ausnahme. Hier beträgt der<br />
Beitragsanteil der Arbeitnehmer 1,525 %, der<br />
Anteil der Arbeitgeber 0,525 % (als Ausgleich<br />
dafür, dass in Sachsen der Buß- und Bettag<br />
weiterhin Feiertag ist). Die Beiträge für Arbeitslose<br />
zahlt die Bundesagentur für Arbeit. Rentner<br />
zahlen hingegen den vollen <strong>Pflegeversicherung</strong>sbeitrag<br />
allein.<br />
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