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Lektoren und Lektorinnen - Die Evangelisch-altreformierte Kirche in ...

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Ordnung<br />

für den <strong>Die</strong>nst von ehrenamtlichen <strong>Lektoren</strong> <strong>und</strong> <strong>Lektor<strong>in</strong>nen</strong> <strong>in</strong> der<br />

<strong>Evangelisch</strong>-<strong>altreformierte</strong>n <strong>Kirche</strong> In Niedersachsen<br />

(<strong>Lektoren</strong>-Ordnung)<br />

vom 28. 11. 2012<br />

Für die Geme<strong>in</strong>den der Synode der <strong>Evangelisch</strong>-<strong>altreformierte</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> Niedersachsen gilt die folgende<br />

Ordnung:<br />

Präambel<br />

Der Auftrag zur Verkündigung des Wortes Gottes ist der ganzen Geme<strong>in</strong>de gegeben. Sie soll Geme<strong>in</strong>deglieder,<br />

denen die Gabe der öffentlichen Wortverkündigung gegeben ist, <strong>in</strong> <strong>Die</strong>nst nehmen <strong>und</strong> sie nach Maßgabe dieser<br />

Ordnung als <strong>Lektoren</strong> oder <strong>Lektor<strong>in</strong>nen</strong> beauftragen.<br />

§ 1<br />

Voraussetzungen<br />

( 1 ) Geeignete Geme<strong>in</strong>deglieder können auf Vorschlag des <strong>Kirche</strong>nrats/Presbyteriums ihrer <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de<br />

durch Beschluss des Moderamens des Synodalverbands als ehrenamtliche <strong>Lektoren</strong> oder <strong>Lektor<strong>in</strong>nen</strong> beauftragt<br />

werden.<br />

( 2 ) E<strong>in</strong> Geme<strong>in</strong>deglied ist für die Beauftragung als Lektor oder Lektor<strong>in</strong> geeignet, wenn<br />

es <strong>in</strong> der <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de, der es angehört, für das Ältestenamt wählbar ist,<br />

es sich <strong>in</strong> der Mitarbeit <strong>in</strong> der <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de bewährt hat,<br />

es bereit ist, sich der Zurüstung für den <strong>Die</strong>nst zu unterziehen,<br />

dargetan ist, dass dieser <strong>Die</strong>nst nicht dazu dienen darf, den Lebensunterhalt damit zu verdienen.<br />

( 3 ) Der Auftrag zum <strong>Lektoren</strong>dienst beschränkt sich gr<strong>und</strong>sätzlich auf die <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de, welcher der<br />

Lektor oder die Lektor<strong>in</strong> angehört.<br />

§ 2<br />

<strong>Die</strong>nst<br />

( 1 ) Der <strong>Die</strong>nst des Lektors oder der Lektor<strong>in</strong> umfasst das Halten e<strong>in</strong>es Gottesdienstes (ohne Taufe <strong>und</strong><br />

Abendmahl) unter Verwendung e<strong>in</strong>er Lesepredigt.<br />

( 2 ) Dabei darf e<strong>in</strong>e vom <strong>Kirche</strong>nrat/Presbyterium zugelassene vorliegende Lesepredigt, unter dem Aspekt der<br />

Aktualisierung <strong>und</strong> des Geme<strong>in</strong>debezugs, <strong>in</strong> eigene Worte umformuliert werden.<br />

( 3 ) In Ausnahmefällen kann e<strong>in</strong>e selbst formulierte Predigt gehalten werden, die im Gespräch mit dem<br />

zuständigen Pfarrstellen<strong>in</strong>haber oder der zuständigen Pfarrstellen<strong>in</strong>haber<strong>in</strong> erarbeitet wurde.<br />

( 4 ) <strong>Die</strong> Verantwortlichkeiten des <strong>Kirche</strong>nrats/Presbyteriums bleiben unberührt.<br />

§ 3<br />

Zurüstung<br />

( 1 ) Der <strong>Kirche</strong>nrat/Das Presbyterium benennt dem Moderamen des Synodalverbands das Geme<strong>in</strong>deglied, das<br />

die Voraussetzungen nach § 1 erfüllt <strong>und</strong> bereit ist, die Pflichten e<strong>in</strong>es Lektors oder e<strong>in</strong>er Lektor<strong>in</strong> zu<br />

übernehmen.<br />

( 2 ) <strong>Die</strong> Zurüstung erstreckt sich auf die Bereiche:<br />

E<strong>in</strong>führung <strong>in</strong> die Bibel<br />

Reformierte Liturgie<br />

Sprech- <strong>und</strong> Sprachschulung<br />

Umgang mit vorliegenden Lesepredigten<br />

( 3 ) Das Moderamen des Synodalverbands beauftragt e<strong>in</strong>e geeignete Person, <strong>in</strong> der Regel den Ortspastor bzw.<br />

die Ortspastor<strong>in</strong>, mit der Zurüstung für den <strong>Lektoren</strong>dienst.<br />

( 4 ) Der zuständige <strong>Kirche</strong>nrat stellt auf Gr<strong>und</strong> e<strong>in</strong>es von dem Bewerber oder der Bewerber<strong>in</strong> zu haltenden<br />

Gottesdienstes fest, ob die Befähigung zum <strong>Lektoren</strong>dienst ausgesprochen werden kann <strong>und</strong> teilt dies dem<br />

Moderamen des Synodalverbands mit.<br />

§ 4<br />

Beauftragung<br />

( 1 ) Das Moderamen des Synodalverbands spricht nach Feststellung der Befähigung die Beauftragung zum<br />

ehrenamtlichen <strong>Lektoren</strong>dienst aus <strong>und</strong> stellt e<strong>in</strong>e Urk<strong>und</strong>e aus, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Gottesdienst <strong>in</strong> der<br />

<strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de ausgehändigt wird.


( 2 ) Der <strong>Kirche</strong>nrat/Das Presbyterium <strong>und</strong> das Moderamen der Synode erhalten je e<strong>in</strong>e Ausfertigung der<br />

Urk<strong>und</strong>e. Das Moderamen meldet die <strong>Lektoren</strong> <strong>und</strong> <strong>Lektor<strong>in</strong>nen</strong> an den <strong>Kirche</strong>npräsidenten bzw. die<br />

<strong>Kirche</strong>npräsident<strong>in</strong> der <strong>Evangelisch</strong>-reformierten <strong>Kirche</strong>.<br />

§ 5<br />

Sonstiges<br />

( 1 ) <strong>Die</strong> <strong>Lektoren</strong> <strong>und</strong> <strong>Lektor<strong>in</strong>nen</strong> werden zu den Aus- <strong>und</strong> Fortbildungsveranstaltungen der <strong>Evangelisch</strong>reformierten<br />

<strong>Kirche</strong> für Ältestenprediger <strong>und</strong> Altestenprediger<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>geladen.<br />

( 2 ) Der Ausschuss der <strong>Evangelisch</strong>-reformierten <strong>Kirche</strong> für Ältestenprediger <strong>und</strong> Altestenprediger<strong>in</strong>nen nimmt<br />

die Belange der <strong>Lektoren</strong> <strong>und</strong> <strong>Lektor<strong>in</strong>nen</strong> wahr.<br />

§ 6<br />

Überleitungsbestimmungen<br />

<strong>Lektoren</strong> <strong>und</strong> <strong>Lektor<strong>in</strong>nen</strong>, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes <strong>in</strong> ihrer <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de <strong>Die</strong>nst verrichten,<br />

werden zum ehrenamtlichen <strong>Lektoren</strong>dienst nach § 4 beauftragt, sofern von der örtlichen <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong><br />

entsprechender Antrag b<strong>in</strong>nen Jahresfrist gestellt wird.<br />

§ 7<br />

Inkrafttreten<br />

1 <strong>Die</strong>se Ordnung tritt am 01. 01 2012 <strong>in</strong> Kraft.

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