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BSK - Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V.

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Seite 7/8<br />

Wie setzen Sie sich, wenn Sie in der Regierungsverantwortung sind, im Fall von Menschen<br />

mit Behinderung für eine Entbürokratisierung ein und somit für das Entfallen der Dokumenta-<br />

tionspflichten nach SGB XI außerhalb stationärer Einrichtungen?<br />

Wir setzen uns grundsätzlich für einen Bürokratieabbau in der Pflege ein, denn Dokumentationspflichten<br />

dürfen nicht wichtiger sein als die Pflege selbst. Die Dokumentation der erbrachten<br />

Leistungen darf zudem nicht die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen einschränken.<br />

Wir haben Ende Juni 2011 die Funktion der Ombudsfrau zur Entbürokratisierung der Pflege im<br />

BMG etabliert. Die Ombudsfrau identifiziert Themen der Entbürokratisierung der Pflege,<br />

nimmt eine systematische Zuordnung vor und zeigt auf dieser Grundlage Handlungsbedarfe<br />

auf.<br />

Vorschläge, die vom Gesetzgeber aufgegriffen werden, stellen zunächst eine Rahmensetzung<br />

dar, innerhalb derer konkrete Entbürokratisierungsmaßnahmen von anderen Handlungsverantwortlichen<br />

eingeleitet und umgesetzt werden müssen. Auf diese Prozesse, insbesondere<br />

durch die Selbstverwaltung im Gesundheits- und Pflegewesen oder Beratungen auf der Länderebene,<br />

hat der Bundesgesetzgeber nur einen indirekten Einfluss.<br />

9. Behindertengleichstellungsgesetz gesetz (BGG) anpassen<br />

Setzen Sie und Ihre Partei sich dafür ein, dass im BGG analog dem Allgemeinen Gleichstell-<br />

lungsgesetz (AGG) Schadensersatz- bzw. Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche veran-<br />

kert werden?<br />

Schadenersatz- bzw. Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche bestehen bereits heute nach<br />

den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungs- und Sozialrechts sowie des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

in ausreichender Form und können im Wege von Gestaltungs- oder Leistungsklagen<br />

geltend gemacht werden. Zusätzliche Regelungen im BGG halten wir deshalb nicht für erforderlich.<br />

Wie stehen Sie zur Einführung von Rechtshilfefonds bzw. Prozesskostenhilfe für Verbände?<br />

Werden Sie sich für die Einführung in der nächsten Legislaturperiode einsetzen und mit wel-<br />

chen Mitteln wollen Sie diesen Bereich ausstatten?<br />

Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe ist es, dem Gleichheitsgrundsatz insofern gerecht zu<br />

werden, dass auch Betroffene mit geringem Einkommen einen Rechtsstreit führen können,<br />

der kostenpflichtig ist. Eine Übertragung des „Armenrechts“ auf Verbände halten wir weder<br />

für realisierbar noch für zielführend. Prozesskostenhilfe für Verbandsklagen, die Gruppeninteressen<br />

betreffen, wäre nicht geeignet, dem Einzelnen besser zu seinem Recht zu verhelfen<br />

und Rechtssicherheit und Genugtuung im Einzelfall herzustellen. Das deutsche Rechtssystem<br />

fußt auf einem Individualklagerecht, das regelmäßig eine eigene Betroffenheit voraussetzt.<br />

Bei Diskriminierungen spielen im Regelfall sehr individuelle Gesichtspunkte eine Rolle. Betroffene<br />

haben bereits heute je nach Einzelfall kostenfreien Zugang zu den Gerichten oder<br />

können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Prozesskostenhilfe erhalten.

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