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4.3. Vergütungsvereinbarung 2008 - Kassenärztliche Vereinigung ...

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<strong>4.3.</strong><br />

⎯⎯⎯<br />

8/18<br />

<strong>Vergütungsvereinbarung</strong> <strong>2008</strong><br />

Information<br />

der<br />

KVBB<br />

§ 4<br />

Verrechnung von Zuzahlungen mit der Gesamtvergütung<br />

Die von den Vertragsärzten gem. § 28 Abs. 4 SGB V und § 32 Abs. 2<br />

SGB V einbehaltenen Zuzahlungen sind jeweils unterteilt nach Mitgliedern,<br />

Familienversicherten und Rentnern einschließlich deren Familienversicherten<br />

von der KVBB in der Quartalsabrechnung zu berücksichtigen.<br />

Die Zuzahlungsbeträge werden mit der Gesamtvergütung nach<br />

§ 1 je Quartal verrechnet.<br />

§ 5<br />

Zahlung der Gesamtvergütung<br />

(1) Vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung leisten die IKKn am 17.<br />

eines jeden Kalendermonats für den laufenden Kalendermonat an<br />

die KVBB eine Abschlagszahlung in Höhe von 32 v.H. der Gesamtvergütung<br />

des Vorjahresquartals unter Berücksichtigung der<br />

Mitgliederentwicklung des letztverfügbaren Vorquartals.<br />

Die Restzahlung der anteiligen Vergütung eines Quartals gem. § 1<br />

- auf der Basis der Mitgliedszahlen gemäß § 1 Abs. 6 - und der im<br />

Formblatt 3 (bereichseigene und bereichsfremde Ärzte) ausgewiesenen<br />

Zahlungsanforderung für Erstattungen außerhalb der Gesamtvergütung<br />

nach § 1 erfolgt innerhalb von 10 Tagen nach Eingang<br />

dieses Formblattes.<br />

Die Abschlags- bzw. Restzahlungen gelten als fristgerecht geleistet,<br />

wenn sie zu dem in Satz 1 genannten Fälligkeitstermin bzw. innerhalb<br />

der in Satz 2 genannten Frist der KVBB durch Wertstellung<br />

gutgeschrieben sind. Fällt der 17. des Monats auf einen Samstag,<br />

Sonn- oder Feiertag, so ist der darauffolgende Arbeitstag der<br />

Fälligkeitstermin.<br />

(2) Die Teile der Gesamtvergütung, die nach Kopfpauschalen berechnet<br />

werden, verändern sich nicht durch Gut- bzw. Lastschriften aus<br />

der sachlich-rechnerischen Richtigstellung, aus der Wirtschaftlichkeitsprüfung<br />

der Behandlungsweise und aus sonstigen Richtigstellungen.

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