4.3. Vergütungsvereinbarung 2008 - Kassenärztliche Vereinigung ...
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<strong>4.3.</strong><br />
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8/18<br />
<strong>Vergütungsvereinbarung</strong> <strong>2008</strong><br />
Information<br />
der<br />
KVBB<br />
§ 4<br />
Verrechnung von Zuzahlungen mit der Gesamtvergütung<br />
Die von den Vertragsärzten gem. § 28 Abs. 4 SGB V und § 32 Abs. 2<br />
SGB V einbehaltenen Zuzahlungen sind jeweils unterteilt nach Mitgliedern,<br />
Familienversicherten und Rentnern einschließlich deren Familienversicherten<br />
von der KVBB in der Quartalsabrechnung zu berücksichtigen.<br />
Die Zuzahlungsbeträge werden mit der Gesamtvergütung nach<br />
§ 1 je Quartal verrechnet.<br />
§ 5<br />
Zahlung der Gesamtvergütung<br />
(1) Vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung leisten die IKKn am 17.<br />
eines jeden Kalendermonats für den laufenden Kalendermonat an<br />
die KVBB eine Abschlagszahlung in Höhe von 32 v.H. der Gesamtvergütung<br />
des Vorjahresquartals unter Berücksichtigung der<br />
Mitgliederentwicklung des letztverfügbaren Vorquartals.<br />
Die Restzahlung der anteiligen Vergütung eines Quartals gem. § 1<br />
- auf der Basis der Mitgliedszahlen gemäß § 1 Abs. 6 - und der im<br />
Formblatt 3 (bereichseigene und bereichsfremde Ärzte) ausgewiesenen<br />
Zahlungsanforderung für Erstattungen außerhalb der Gesamtvergütung<br />
nach § 1 erfolgt innerhalb von 10 Tagen nach Eingang<br />
dieses Formblattes.<br />
Die Abschlags- bzw. Restzahlungen gelten als fristgerecht geleistet,<br />
wenn sie zu dem in Satz 1 genannten Fälligkeitstermin bzw. innerhalb<br />
der in Satz 2 genannten Frist der KVBB durch Wertstellung<br />
gutgeschrieben sind. Fällt der 17. des Monats auf einen Samstag,<br />
Sonn- oder Feiertag, so ist der darauffolgende Arbeitstag der<br />
Fälligkeitstermin.<br />
(2) Die Teile der Gesamtvergütung, die nach Kopfpauschalen berechnet<br />
werden, verändern sich nicht durch Gut- bzw. Lastschriften aus<br />
der sachlich-rechnerischen Richtigstellung, aus der Wirtschaftlichkeitsprüfung<br />
der Behandlungsweise und aus sonstigen Richtigstellungen.