24.12.2013 Aufrufe

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Referat WA 41 ... - BVI

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Referat WA 41 ... - BVI

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Referat WA 41 ... - BVI

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>BVI</strong> • Bockenheimer Anlage 15 • 60322 Frankfurt am Main<br />

<strong>Bundesanstalt</strong> <strong>für</strong> <strong>Finanzdienstleistungsaufsicht</strong><br />

<strong>Referat</strong> <strong>WA</strong> <strong>41</strong><br />

Frau Dr. Anahita Sahavi<br />

Marie-Curie-Str. 24-28<br />

60439 Frankfurt<br />

Per Email: Konsultation-08-13@bafin.de<br />

Datum Durchwahl E-Mail<br />

Frankfurt, den 29.05.2013 069 15 40 90 2 57 peggy.steffen@bvi.de<br />

<strong>BVI</strong>-Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 08/2013<br />

Entwurf der Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren <strong>für</strong> inländische Investmentvermögen<br />

und EU-Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (EAKAV)<br />

Geschäftszeichen: <strong>WA</strong> <strong>41</strong>-Wp 2169-2013/0003<br />

Sehr geehrte Frau Dr. Sahavi,<br />

vielen Dank <strong>für</strong> die Gelegenheit, zum Änderungsentwurf der EAKAV Stellung zu nehmen. Im Einzelnen<br />

haben wir folgende Anmerkungen:<br />

1. Anwendungsbereich – Änderungsanzeige nach § 331 Absatz 7 in Verbindung mit § 321 Absatz<br />

4 KAGB-E (§ 1 EAKAV-E)<br />

Wir bitten, den Anwendungsbereich der EAKAV-E im Hinblick auf Änderungsanzeigen gemäß § 331<br />

Absatz 7 KAGB-E zu überdenken und einheitliche Vorgaben festzulegen, in welcher Form derartige<br />

Änderungsanzeigen erfolgen sollten.<br />

Begründung:<br />

Die EAKAV-E regelt künftig die Anzeige <strong>für</strong> den grenzüberschreitenden Vertrieb von EU-AIF oder inländischen<br />

AIF an professionelle Anleger. Gemäß der Verordnungsbegründung zu § 1 EAKAV-E sollen<br />

hingegen die entsprechenden Änderungsanzeigen nach § 331 Absatz 7 in Verbindung mit § 321 Absatz<br />

4 KAGB-E nicht in der EAKAV geregelt werden. Nach unserer Einschätzung wäre es sachgerecht,<br />

die Anforderungen an die jeweiligen Änderungsanzeigen ebenfalls einheitlich in der EAKAV-E zu definieren.<br />

Denn mangels konkreter Vorgaben ist aktuell unklar, in welcher Form derartige Änderungsanzeigen<br />

erfolgen sollten. Wir sehen deshalb einen Regelungsbedarf, um einerseits standardisierte Prozesse<br />

innerhalb der AIF-KVG implementieren zu können bzw. andererseits auch einheitliche Vorgaben<br />

<strong>für</strong> alle AIF-KVGen zu definieren.


Seite 2 von 3<br />

2. Bezeichnung der zu übermittelnden Dateien – Anzeigeschreiben (§ 5 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1<br />

EAKAV-E)<br />

Wir bitten, in der Verordnungsbegründung zu § 5 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 EAKAV-E klarzustellen, dass<br />

die in § 321 Absatz 1 Satz 2 KAGB-E genannten Angaben <strong>für</strong> die Anzeige nach § 331 Absatz 1 KAGB-<br />

E entweder abschließend im Anzeigeschreiben erläutert werden müssen oder dass diese Unterlagen<br />

gemeinsam mit dem Anzeigeschreiben als eine ZIP-Datei zu packen sind.<br />

Alternativ könnte § 5 Absatz 1 Satz 2 EAKAV-E auch um folgende neue Nr. 4 ergänzt werden; die bisherige<br />

Nr. 4 wäre dann Nr. 5:<br />

„4. Zusätzliche Dokumente, die dem Anzeigeschreiben gemäß § 331 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung<br />

mit § 321 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 3 bis 7 KAGB beizufügen sind:<br />

BaFin-ID sowie eine den entsprechenden Inhalt kennzeichnende Benennung,“<br />

Begründung<br />

§ 5 Absatz 1 Satz 2 EAKAV-E erfasst nicht alle Angaben und Unterlagen, die gemäß § 331 Absatz 1<br />

KAGB-E iVm § 321 Absatz 1 Satz 2 KAGB-E im Anzeigeschreiben enthalten sein müssen. Im Einzelnen<br />

werden hierbei nicht aufgeführt:<br />

− Geschäftsplan, der Angaben zum angezeigten AIF sowie zu seinem Sitz enthält (Nr. 1);<br />

− Namen der Verwahrstelle des angezeigten AIF (Nr. 3);<br />

− Beschreibung des angezeigten AIF und alle <strong>für</strong> die Anleger verfügbaren Informationen über den<br />

angezeigten AIF (Nr. 4);<br />

− Angaben zum Sitz des Master-AIF und seiner Verwaltungsgesellschaft, falls es sich bei dem angezeigten<br />

AIF um einen Feeder-AIF handelt (Nr. 5);<br />

− alle in § 307 Absatz 1 genannten weiteren Informationen <strong>für</strong> jeden angezeigten AIF (Nr. 6);<br />

− Angaben zu den Vorkehrungen, die getroffen wurden, um zu verhindern, dass Anteile oder Aktien<br />

des angezeigten AIF an Privatanleger vertrieben werden, insbesondere wenn die AIF-KVG <strong>für</strong> die<br />

Erbringung von Wertpapierdienstleistungen <strong>für</strong> den angezeigten AIF auf unabhängige Unternehmen<br />

zurückgreift (Nr. 7)<br />

Diese Unterlagen sollen neben den Anlagebedingungen Teil des Anzeigeschreibens sein, wobei § 5<br />

Absatz 1 Satz 2 EAKAV-E im Hinblick auf die zu übermittelnden Unterlagen lediglich Vorgaben <strong>für</strong> das<br />

Anzeigeschreiben, die Anlagebedingungen, den Jahresbericht und das Anschreiben zur Ergänzungsanzeige<br />

enthält. Damit ist unklar, ob die vorgenannten fehlenden Unterlagen entweder abschließend im<br />

Anzeigeschreiben nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 EAKAV-E erläutert werden müssen oder ob diese<br />

Unterlagen gemeinsam mit dem Anzeigeschreiben als eine ZIP-Datei zu packen sind. Wir bitten daher<br />

um eine entsprechende Klarstellung.<br />

Der Alternativ-Vorschlag würde sicherstellen, dass diese zu übermittelnden Unterlagen eine dem § 5<br />

Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 EAKAV-E vergleichbare „freie“, den entsprechenden Inhalt kennzeichnende Bezeichnung<br />

erhalten können.


Seite 3 von 3<br />

3. Bezeichnung der zu übermittelnden Dateien – Jahresbericht (§ 5 Absatz 1 Satz 2 EAKAV-E)<br />

Wir bitten, in der Verordnungsbegründung zu § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 klarzustellen, dass ein Jahresbericht<br />

der Anzeige nur beigefügt werden muss, wenn dieser im Zeitpunkt der Anzeige nach den gesetzlichen<br />

Vorgaben erstellt werden musste.<br />

Begründung:<br />

In der Praxis werden Fonds regelmäßig unmittelbar nach Auflage grenzüberschreitend vertrieben. In<br />

diesen Fällen liegt ein Jahresbericht noch nicht vor, weil dieser erst zum Schluss des Geschäftsjahres<br />

erstellt werden muss (vgl. § 101 Abs. 1 Satz 1 KAGB-E). Dies deckt sich auch mit den Vorgaben von<br />

Anhang III Buchstabe f) iVm Artikel 23 Buchstabe k) AIFM-Richtlinie, die auf den „letzten Jahresbericht“<br />

abstellen.<br />

Wir würden uns freuen, wenn Sie unsere Anmerkungen im weiteren Verfahren berücksichtigen. Für<br />

weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Marcus Mecklenburg<br />

Peggy Steffen

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!