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Position des BVI zur Umsatzsteuer bei der Fondsverwaltung

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Frankfurt am Main,<br />

12. August 2013<br />

Anlage 1:<br />

<strong>Umsatzsteuer</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Fondsverwaltung</strong><br />

Hier: EuGH-Urteil „GfBK“ (C-275/11); entgegenstehen<strong>der</strong> <strong>Umsatzsteuer</strong>-Anwendungserlass<br />

Vorbemerkung:<br />

Die geplante Neufassung <strong>des</strong> § 4 Nr. 8 Buchst. h <strong>des</strong> UStG bezieht sich nicht mehr auf die Verwaltung<br />

von Investmentvermögen i.S.d. Investmentgesetzes (InvG; jetzt Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)),<br />

son<strong>der</strong>n auf die Verwaltung von Investmentfonds i.S.d. Investmentsteuergesetzes (InvStG).<br />

Damit ist zukünftig die Verwaltung von solchen Investmentvermögen i.S.d. KAGB steuerfrei, die die<br />

investmentsteuerlichen Voraussetzungen an einen Investmentfonds im Sinne <strong>des</strong> § 1 Abs. 1b InvStG<br />

erfüllen.<br />

Dies sind Investmentvermögen in Form von OGAW (Organismen für gemeinsame Anlagen in<br />

Wertpapieren - OGAW - im Sinne <strong>des</strong> § 1 Abs. 2 KAGB, die unter die OGAW-Richtlinie 2009/65/EG<br />

fallen) und Investmentvermögen in Form von AIF (Alternative Investmentfonds - AIF - im Sinne <strong>des</strong> § 1<br />

Abs. 3 KAGB, die unter die AIFM-Richtlinie 2011/61/EU fallen), sofern die Investmentvermögen die in §<br />

1 Abs. 1b InvStG vorgegebenen Anlagebestimmungen erfüllen. Zudem sind solche<br />

Investmentvermögen erfasst, die den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>des</strong> § 22 Abs. 2 InvStG (bestandsgeschützte<br />

Investmentvermögen i.S.d. InvG) genügen.<br />

Alle an<strong>der</strong>en Investmentvermögen werden investmentsteuerlich als Investitionsgesellschaften<br />

eingeordnet und unterliegen nicht <strong>der</strong> <strong>Umsatzsteuer</strong>befreiung <strong>des</strong> § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG.<br />

Soweit im Folgenden <strong>der</strong> Begriff „Investmentvermögen“ verwendet wird, bezieht er sich zukünftig<br />

lediglich auf Investmentfonds im Sinne <strong>des</strong> InvStG. Da Kapitalanlagegesellschaften zukünftig als<br />

Kapitalverwaltungsgesellschaften und Depotbanken als Verwahrstellen bezeichnet werden, werden im<br />

Folgenden diese Begriffe verwendet, soweit keine Zitate verwendet werden.<br />

I. Verwaltungsleistungen für OGAW und AIF<br />

Die Aufzählung <strong>der</strong> steuerfreien Verwaltungsleistungen in Abschnitt 4.8.13 Absatz 16 <strong>des</strong><br />

<strong>Umsatzsteuer</strong>-Anwendungserlasses (USt-AE) orientiert sich an den Vorgaben <strong>des</strong> Anhangs II <strong>der</strong><br />

OGAW-Richtlinie, obwohl <strong>der</strong> Vertrieb nicht zu den steuerfreien Tätigkeiten zählen soll. Hier<strong>bei</strong> handelt<br />

es sich gem. Art. 5 Abs. 2 <strong>der</strong> OGAW-Richtlinie allerdings um eine nicht erschöpfende Aufzählung von<br />

Tätigkeiten, welche durch eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft erbracht werden können (EuGH-Urteil<br />

„GfBK“, Rz. 25).<br />

Die bisherige Rechtsprechung übersieht, dass es sich <strong>bei</strong> den in Rede stehenden Investmentvermögen<br />

häufig nicht um OGAW, son<strong>der</strong>n auch um an<strong>der</strong>e Investmentvermögen handeln kann. Nach <strong>der</strong> AIFM-<br />

Richtlinie handelt es sich da<strong>bei</strong> um AIF (z.B. Offene Immobilienfonds o<strong>der</strong> Spezialfonds).


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Die Verwaltungsleistungen für AIF werden in Anhang I <strong>der</strong> AIFM-Richtlinie wie folgt beschrieben:<br />

1. Anlageverwaltungsfunktionen, die ein AIFM <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Verwaltung eines AIF min<strong>des</strong>tens übernehmen muss:<br />

a) Portfolioverwaltung,<br />

b) Risikomanagement.<br />

2. An<strong>der</strong>e Aufgaben, die ein AIFM im Rahmen <strong>der</strong> kollektiven Verwaltung eines AIF zusätzlich ausüben kann:<br />

a) administrative Tätigkeiten:<br />

i) rechtliche Dienstleistungen sowie Dienstleistungen <strong>der</strong> Fondsbuchhaltung und Rechnungslegung,<br />

ii) Kundenanfragen,<br />

iii) Bewertung und Preisfestsetzung, einschließlich Steuererklärungen,<br />

iv) Überwachung <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> Rechtsvorschriften,<br />

v) Führung eines Anlegerregisters,<br />

vi) Gewinnausschüttung,<br />

vii) Ausgabe und Rücknahme von Anteilen,<br />

viii) Kontraktabrechnungen, einschließlich Versand <strong>der</strong> Zertifikate,<br />

ix) Führung von Aufzeichnungen;<br />

b) Vertrieb;<br />

c) Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Vermögenswerten <strong>des</strong> AIF, worunter Dienstleistungen, die <strong>zur</strong> Erfüllung <strong>der</strong><br />

treuhän<strong>der</strong>ischen Pflichten <strong>des</strong> AIFM erfor<strong>der</strong>lich sind, das Facility Management, die Immobilienverwaltung, die<br />

Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und damit verbundene Fragen,<br />

Beratungs- und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Fusionen und dem Erwerb von Unternehmen und weitere<br />

Dienstleistungen in Verbindung mit <strong>der</strong> Verwaltung <strong>der</strong> AIF und <strong>der</strong> Unternehmen und an<strong>der</strong>er Vermögenswerte, in die<br />

die AIF investiert haben, fallen.<br />

Anhang I <strong>der</strong> AIFM-Richtlinie beschreibt somit ausführlicher als Anhang II <strong>der</strong> OGAW-Richtlinie, welche<br />

Leistungen <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Fondsverwaltung</strong> anfallen können bzw. müssen. In <strong>der</strong> umsatzsteuerlichen<br />

Würdigung sollte dies entsprechend berücksichtigt werden.<br />

II.<br />

Allgemeine Aussagen <strong>des</strong> USt-AE<br />

Abschnitt 4.8.13 Abs. 14 sollte wie folgt gefasst werden:<br />

(14)„ 1 Für Tätigkeiten im Rahmen <strong>der</strong> Verwaltung von Investmentfonds, die nach § 16 Abs. 1 InvG auf<br />

ein an<strong>der</strong>es Unternehmen ausgelagert worden sind, kann ebenfalls die Steuerbefreiung in Betracht<br />

kommen. 2 Zur steuerfreien Verwaltung gehören auch Dienstleistungen <strong>der</strong> administrativen und<br />

buchhalterischen Verwaltung eines Investmentvermögens durch einen außen stehenden Verwalter,<br />

wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bilden und für die Verwaltung dieser<br />

Investmentfonds spezifisch und wesentlich sind. 3 Rein materielle o<strong>der</strong> technische Dienstleistungen,<br />

die in diesem Zusammenhang erbracht werden, wie z.B. die Zurverfügungstellung eines<br />

Datenverar<strong>bei</strong>tungssystems, fallen nicht unter die Steuerbefreiung. 4 Ob die Dienstleistungen <strong>der</strong><br />

administrativen und buchhalterischen Verwaltung eines Son<strong>der</strong>vermögens durch einen außen<br />

stehenden Verwalter ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bilden und für die<br />

Verwaltung von Investmentfonds spezifisch und wesentlich sind, ist danach zu beurteilen, ob die<br />

übertragenen Aufgaben eine enge Verbindung zu <strong>der</strong> einer Kapitalverwaltungsgesellschaft<br />

eigenen Tätigkeit aufweisen. Dies ist <strong>der</strong> Fall, wenn sie eigenständige Tätigkeiten darstellen, die<br />

typischerweise <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Verwaltung eines Investmentfonds erbracht werden, charakteristisch für<br />

die Verwaltung eines Investmentfonds sind und über einen gewissen Grad an Beständigkeit<br />

verfügen.


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Begründung:<br />

Die Frage, ob eine von einem Dritten erbrachte Leistung ein „im Großen und Ganzen eigenständiges<br />

Ganzes“ bildet, soll nach <strong>der</strong>zeitiger Auffassung <strong>des</strong> BMF danach beurteilt werden, ob <strong>der</strong> außen<br />

stehende Verwalter die Aufgaben eigenverantwortlich auszuführen hat. Vorbereitende Handlungen, <strong>bei</strong><br />

denen sich die Kapitalverwaltungsgesellschaft eine abschließende Entscheidung vorbehält, sollen<br />

regelmäßig nicht ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bilden.<br />

Das Kriterium <strong>der</strong> Eigenverantwortlichkeit und <strong>des</strong> Entscheidungsvorbehalts eignet sich nicht <strong>zur</strong><br />

Klärung, ob eine Leistung eines Dritten ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bildet. Dies<br />

ergibt sich nunmehr eindeutig aus dem EuGH-Urteil „GfBK“ (Rz. 23).<br />

Zwar hat das BMF mit Verbän<strong>des</strong>chreiben vom 7. September 2010 willkommene Klarstellungen<br />

vorgenommen, welche Bedeutung diese Aussagen haben sollen. Insbeson<strong>der</strong>e hinsichtlich <strong>des</strong><br />

Entscheidungsvorbehalts soll es „nur“ auf die inhaltlichen - und nicht auf die formalen<br />

Entscheidungsfreiheiten - <strong>des</strong> Dritten ankommen, die sich die Kapitalverwaltungsgesellschaft entgegen<br />

halten lassen muss, so dass ihre Entscheidungsfreiheit entsprechend eingeschränkt ist. Dieser aber<br />

immer noch engen Sichtweise schließt sich <strong>der</strong> EuGH nicht an.<br />

Nach dem EuGH hängt es für die Steuerfreiheit nur davon ab, ob die Leistung eine enge Verbindung zu<br />

<strong>der</strong> einer Kapitalverwaltungsgesellschaft eigenen Tätigkeit aufweist, die bewirkt, dass sie die<br />

spezifischen und wesentlichen Funktionen <strong>der</strong> Verwaltung eines Investmentvermögens durch<br />

Kapitalverwaltungsgesellschaften erfüllt (EuGH-Urteil „GfBK“, Rz. 23). Der EuGH bezieht sich da<strong>bei</strong> auf<br />

die Ausführungen <strong>des</strong> Generalanwalts. Dieser leitete die Beurteilung wie folgt ab (Auszug):<br />

„Die von einem Außenstehenden erbrachte Tätigkeit muss eine enge Verbindung zu <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Verwaltungs- o<strong>der</strong><br />

Investmentgesellschaft erbrachten Dienstleistung sowie einen hohen Grad an Autonomie im Hinblick auf ihren Inhalt aufweisen.<br />

Daneben muss die ausgelagerte Dienstleistung dauerhaft o<strong>der</strong> zumin<strong>des</strong>t zeitlich vorhersehbar sein…Die im Urteil Abbey<br />

National entwickelte Voraussetzung <strong>der</strong> Spezifizität und <strong>der</strong> Globalität (im Sinne eines „Großen und Ganzen“) spielt auf eine<br />

enge Verbindung zwischen <strong>der</strong> Dienstleistung und <strong>der</strong> Tätigkeit eines Investmentfonds an. Letztendlich geht es um die<br />

Individualisierung <strong>der</strong> für einen Investmentfonds typischen Leistungen, die ihn von an<strong>der</strong>en wirtschaftlichen Tätigkeiten<br />

unterscheiden… Die von <strong>der</strong> Rechtsprechung entwickelten Kriterien <strong>der</strong> Spezifizität und <strong>der</strong> Eigenständigkeit, mit denen wir<br />

befasst sind, betreffen auch die Autonomie <strong>der</strong> Dienstleistung, d. h. die Fähigkeit, Leistungen zu erbringen, die hinreichend<br />

genug definiert sind, um von an<strong>der</strong>en Leistungen <strong>des</strong> Dienstleistungsempfängers abgrenzbar zu sein… Daher ist eine<br />

Dienstleistung, die ein im „im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes“ bildet, zunächst einmal eine Dienstleistung, die nicht<br />

mit an<strong>der</strong>en verwechselt werden kann, die ihr Empfänger bereits erbringt…. Drittens muss die Spezifizität und Eigenständigkeit<br />

eine gewisse zeitliche Kontinuität aufweisen. An<strong>der</strong>s ausgedrückt: Es darf sich nicht um eine gelegentliche und punktuelle<br />

Leistung handeln, denn an<strong>der</strong>enfalls würde sie nicht wesentlich genug sein, um unter die in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 <strong>der</strong><br />

Sechsten Richtlinie vorgesehene Befreiung fallen zu können. Das bedeutet nicht, dass die Dienstleistung notwendigerweise<br />

zeitlich fortlaufend erbracht werden muss, denn sonst könnten sämtliche Tätigkeiten, die nicht regelmäßig erbracht werden, von<br />

vornherein ausgeschlossen sein. Meiner Ansicht nach geht es hier darum, dass die in Rede stehende Ausglie<strong>der</strong>ung einer<br />

operativen Entscheidung <strong>des</strong> Verwalters gehorcht und daher über einen gewissen Grad an Beständigkeit verfügt.“<br />

Diese Ausführungen treffen u.E. den Kern <strong>der</strong> Sache. Im Wesentlichen kommt es somit darauf an, ob<br />

die vom Dritten erbrachten Leistungen eigenständige Tätigkeiten darstellen, die typischerweise <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Fondsverwaltung</strong> erbracht werden, charakteristisch für diese sind und über einen gewissen Grad an<br />

Beständigkeit verfügen. Dies sollte sich im USt-AE wie<strong>der</strong>spiegeln.


Seite 4 von 14<br />

III.<br />

<strong>Umsatzsteuer</strong>liche Einordnung einzelner Leistungen, soweit <strong>der</strong> USt-AE dem<br />

entgegensteht<br />

1. Abschnitt 4.8.13 Absatz 16 USt-AE<br />

Abs. 16 sollte wie folgt gefasst werden:<br />

(16) „Insbeson<strong>der</strong>e folgende Tätigkeiten <strong>der</strong> Verwaltung eines Investmentfonds durch die<br />

Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Investmentgesellschaft o<strong>der</strong> die Verwahrstelle sind steuerfrei nach<br />

§ 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG:<br />

1. Anlageverwaltung, zu <strong>der</strong> gehören:<br />

a) Portfolioverwaltung<br />

b) Risikomanagement.<br />

2. Ausübung <strong>des</strong> Sicherheitsmanagements (Verwalten von Sicherheiten, sog. Collateral Management,<br />

das im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften nach § 200 Abs. 2 KAGB sowie <strong>der</strong> Stellung von<br />

OTC-Sicherheiten gemäß <strong>der</strong> EMIR-Verordnung Aufgabe <strong>der</strong> Kapitalverwaltungsgesellschaft ist),<br />

3. Folgende administrative Leistungen, soweit sie nicht dem Anteilsvertrieb dienen:<br />

a) Gesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen <strong>der</strong> <strong>Fondsverwaltung</strong> vorgeschriebene<br />

Rechnungslegungsdienstleistungen (u.a. Fondsbuchhaltung und die Erstellung von<br />

Jahresberichten und sonstiger Berichte),<br />

b) Beantwortung von Kundenanfragen und Übermittlung von Informationen an Kunden, auch<br />

für potentielle Neukunden,<br />

c) Bewertung und Preisfestsetzung (Ermittlung und verbindliche Festsetzung <strong>des</strong><br />

Anteilspreises),<br />

d) Überwachung und Einhaltung <strong>der</strong> Rechtsvorschriften (u.a. Kontrolle <strong>der</strong> Anlagegrenzen<br />

und <strong>der</strong> Marktgerechtigkeit),<br />

e) Führung <strong>des</strong> Anteilinhaberregisters,<br />

f) Tätigkeiten im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Gewinnausschüttung,<br />

g) Ausgabe und Rücknahme von Anteilen (diese Aufgabe wird nach § 71 KAGB <strong>bei</strong> OGAW<br />

von <strong>der</strong> OGAW-Verwahrstelle ausgeführt),<br />

h) Erstellung von Kontraktabrechnungen (einschließlich Versand und Zertifikate,<br />

ausgenommen Erstellung von Steuererklärungen),<br />

i) Führung gesetzlich vorgeschriebener und im Rahmen <strong>der</strong> <strong>Fondsverwaltung</strong><br />

vorgeschriebener Aufzeichnungen,<br />

j) die aufsichtsrechtlich vorgeschriebene Prospekterstellung.<br />

4. Bei AIF: Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Vermögenswerten <strong>des</strong> AIF, worunter<br />

Dienstleistungen, die <strong>zur</strong> Erfüllung <strong>der</strong> treuhän<strong>der</strong>ischen Pflichten <strong>der</strong><br />

Kapitalverwaltungsgesellschaft erfor<strong>der</strong>lich sind, die Kreditverwaltung, die Immobilienverwaltung,<br />

die Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und damit<br />

verbundene Fragen, Beratungs- und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Fusionen und dem


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Erwerb von Unternehmen und weitere Dienstleistungen in Verbindung mit <strong>der</strong> Verwaltung <strong>der</strong> AIF<br />

und <strong>der</strong> Unternehmen und an<strong>der</strong>er Vermögenswerte, in die die AIF investiert haben, fallen.“<br />

Begründung:<br />

Der in Absatz 16 aufgezählte Katalog an steuerfreien Verwaltungsleistungen orientiert sich an Anhang<br />

II <strong>der</strong> OGAW-Richtlinie. Vielfach werden aber nicht nur OGAW-richtlinienkonforme Investmentfonds<br />

(OGAW), son<strong>der</strong>n auch AIF nach <strong>der</strong> AIFM-Richtlinie (z.B. Offene Immobilienson<strong>der</strong>vermögen o<strong>der</strong><br />

Spezialfonds) verwaltet, so dass Anhang I <strong>der</strong> AIFM-Richtlinie berücksichtigt werden sollte.<br />

Zudem orientiert sich <strong>der</strong> nationale Gesetzgeber im KAGB <strong>bei</strong> den durch OGAW- und AIF-<br />

Kapitalverwaltungsgesellschaften zu erbringenden Tätigkeiten an Anhang I <strong>der</strong> AIFM-Richtlinie, so<br />

dass insoweit auch <strong>bei</strong> OGAW-Verwaltungsgesellschaften die dort aufgezählten Tätigkeiten erbracht<br />

werden müssen/dürfen, soweit die OGAW-Richtlinie dem nicht entgegensteht. Als Beispiel sei das<br />

Risikomanagement genannt, das nach § 29 KAGB auch <strong>bei</strong> OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften<br />

vorausgesetzt ist und nach Anhang I <strong>der</strong> AIFM-Richtlinie <strong>zur</strong> Anlageverwaltung gehört. Das KAGB hat<br />

diese Betrachtungsweise für alle Kapitalverwaltungsgesellschaften übernommen.<br />

2. Abschnitt 4.8.13 Abs. 17 USt-AE<br />

Abs. 17 sollte wie folgt gefasst werden:<br />

(17) „Werden von einem außen stehenden Dritten, auf den Verwaltungsaufgaben übertragen wurden,<br />

nur einzelne Leistungen aus dem vorstehenden Leistungskatalog erbracht, kommt die Steuerbefreiung<br />

nur in Betracht, wenn die erbrachte Leistung ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bildet<br />

und für die Verwaltung eines Investmentfonds spezifisch und wesentlich ist. Für die vorgenannten<br />

Leistungen <strong>der</strong> Anlageverwaltung ist das insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Fall für:<br />

1. Leistungen im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Portfolioverwaltung, sofern<br />

a. <strong>der</strong> außen stehende Dritte konkrete Rechercheleistungen erbringt, die auf in <strong>der</strong> Folgezeit<br />

zu treffende Kauf- und Verkaufsentscheidungen hinwirken und für die Zusammensetzung<br />

<strong>des</strong> Fondsportfolios notwendige konkrete Anlageentscheidungen vorbereiten, o<strong>der</strong><br />

b. <strong>der</strong> außen stehende Dritte konkrete Anlageberatungsleistungen erbringt, <strong>bei</strong> denen er <strong>bei</strong><br />

seinen Empfehlungen die für den konkrete Investmentfonds definierten Anlageziele sowie<br />

die gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt und Empfehlungen für den Kauf und Verkauf<br />

von Vermögensgegenständen, den Abschluss von Wertpapier-Pensionsgeschäften und<br />

Wertpapier-Darlehen sowie für die Ausübung von Optionsrechten erteilt.<br />

2. Leistungen im Zusammenhang mit dem Risikomanagement, sofern bedeutende Elemente <strong>des</strong><br />

Risikomanagementprozesses wie z.B. die Risikocontrollingfunktion, die Risikosteuerung, das<br />

Liquiditätsrisikomanagement o<strong>der</strong> die Überwachung <strong>des</strong> Marktrisikopotentials von dem Dritten<br />

eigenständig erbracht werden.<br />

Für die vorgenannten administrativen Leistungen ist das insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Fall für:<br />

1. die Fondsbuchhaltung (umfasst z.B. buchhalterische Erfassung aller Geschäftsvorfälle nach<br />

den spezialgesetzlichen Vorschriften, Ausführungskontrolle (optional) und<br />

Abrechnungskontrolle, Pflege <strong>der</strong> Stammdaten und Anweisungen von Zahlungen)<br />

2. die Bewertung und Preisfestsetzung (Ermittlung und verbindliche Festsetzung <strong>des</strong><br />

Anteilspreises), sofern nicht lediglich Bewertungskurse geliefert werden


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3. die Überwachung und Einhaltung <strong>der</strong> Rechtsvorschriften (u. a. Kontrolle <strong>der</strong> Anlagegrenzen<br />

und <strong>der</strong> Marktgerechtigkeit), o<strong>der</strong><br />

4. die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen<br />

Für eine an<strong>der</strong>e in Abs. 16 aufgeführte administrative Leistung kommt im Fall <strong>der</strong> Übertragung auf<br />

einen außen stehenden Dritten die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn die Leistung von dem Dritten<br />

gemeinsam mit einer <strong>der</strong> in Satz 3 aufgeführten administrativen Leistungen erbracht wird. Bei <strong>der</strong> in<br />

Abs. 16 Nummer 4 aufgeführten Immobilienverwaltung kommt im Falle <strong>der</strong> Übertragung auf einen<br />

außen stehenden Dritten die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn die gesamte Immobilienverwaltung<br />

für ein Immobilienobjekt <strong>des</strong> Investmentfonds von dem Dritten erbracht wird o<strong>der</strong> wenn einzelne<br />

Leistungen gemeinsam mit <strong>der</strong> Portfolioverwaltung erbracht werden. Erbringt eine<br />

Kapitalverwaltungsgesellschaft, eine Investmentgesellschaft o<strong>der</strong> eine Verwahrstelle<br />

Verwaltungsleistungen bezüglich <strong>des</strong> ihr nach dem KAGB zugewiesenen Investmentfonds, kann die<br />

Steuerbefreiung unabhängig davon in Betracht kommen, ob ggf. nur einzelne Verwaltungsleistungen<br />

aus dem Leistungskatalog <strong>des</strong> Abs. 16 erbracht werden.“<br />

Begründung:<br />

Sofern von einem außen stehenden Dritten nur ein Teil <strong>der</strong> Leistungen aus dem Leistungskatalog<br />

<strong>des</strong> Absatz 16 erbracht wird, kommt die Steuerbefreiung für die erbrachte Leistung<br />

nur in Betracht, wenn die vom EuGH aufgestellten Kriterien erfüllt sind.<br />

Nach Auffassung <strong>des</strong> BMF (Verbän<strong>des</strong>chreiben vom 7. September 2010) ist die Regelung hinsichtlich<br />

<strong>der</strong> Formulierung „Teil <strong>der</strong> Leistung“ im Sinne einer gebotenen engen Auslegung und einfachen<br />

Anwendung <strong>der</strong> Steuerbefreiung so zu verstehen, dass wenn entwe<strong>der</strong> nur die Portfolioverwaltung<br />

(nicht Teile davon) o<strong>der</strong> nur administrative Leistungen (nicht Teile davon) erbracht werden, die vom<br />

EuGH aufgestellten Kriterien erfüllt sein müssen. Eine nur teilweise ausgelagerte Portfolioverwaltung<br />

o<strong>der</strong> Fondsadministration kann somit grundsätzlich die Voraussetzungen <strong>der</strong> Steuerbefreiung nicht<br />

erfüllen.<br />

Diese Sichtweise wi<strong>der</strong>spricht unseres Erachtens eindeutig <strong>der</strong> Auffassung <strong>des</strong> EuGH in <strong>der</strong><br />

Rechtssache „GfBK“. Alleine aufgrund <strong>der</strong> Tatsache, dass Beratungsleistungen als eine Teilmenge <strong>des</strong><br />

Leistungsbündels „Portfolioverwaltung“ angesehen werden müssen und <strong>der</strong> EuGH diese als steuerfrei<br />

erachtet, kann die Auffassung <strong>des</strong> BMF nicht richtig sein. Auch stellt <strong>der</strong> EuGH in diesem<br />

Zusammenhang klar, dass sich die Verwaltung von Investmentfonds in verschiedene Dienstleistungen<br />

aufteilen lässt, die unter die Steuerbefreiung fallen können (Urteil „Abbey National“, Rz. 67).<br />

Die Portfolioverwaltung o<strong>der</strong> die Fondsadministration <strong>bei</strong>nhalten jeweils verschiedene<br />

Leistungsprozesse, die im Folgenden beschrieben werden.<br />

a) Portfolioverwaltung<br />

Die Portfolioverwaltung kann in verschiedene Leistungsbestandteile aufgeteilt werden. Zum einen in<br />

das sog. Research, in den Prozess <strong>der</strong> Entscheidungsfindung über die Zusammensetzung <strong>des</strong><br />

Fondsvermögens und in den Prozess <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> Entscheidungen. Diese Sichtweise teilt im<br />

Übrigen das BMF selbst, als es z.B. Rechercheleistungen in Abs. 18 Nr. 2 <strong>des</strong> USt-AE als Tätigkeiten<br />

im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Portfolioverwaltung einordnet.<br />

Werden diese Tätigkeiten von externen Dienstleistern erbracht, ist wie folgt zu unterscheiden:


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aa) Research<br />

Die Geldanlage sowie die Umschichtungen müssen sachgerecht vorbereitet werden. Zu diesem Zweck<br />

ist es erfor<strong>der</strong>lich, Rechercheleistungen durchzuführen. Diese Maßnahmen sind Grundlage <strong>der</strong> für<br />

einen Investmentfonds vorzunehmenden Kauf- und Verkaufsentscheidungen.<br />

Die von einem externen Dienstleister erbrachten Research-Leistungen stellen u.E. dann eine<br />

umsatzsteuerfreie Verwaltung von Investmentfonds dar, wenn die vom Dienstleister gelieferten<br />

Informationen auf die in <strong>der</strong> Folgezeit zu treffenden Kauf- und Verkaufsentscheidungen hinwirken. Das<br />

Research hat zwar noch keinen unmittelbaren Bezug <strong>zur</strong> Anlageentscheidung. Wenn es sich aber auf<br />

zulässige Anlageinstrumente beschränkt, werden die für die Zusammensetzung <strong>des</strong> Portfolios<br />

notwendigen konkreten Anlageentscheidungen vorbereitet, was typischerweise zu den Kerntätigkeiten<br />

<strong>der</strong> Kapitalverwaltungsgesellschaften gehört und daher eine entscheidende Bedeutung im Rahmen <strong>der</strong><br />

<strong>Fondsverwaltung</strong> einnimmt. Die übertragenen Aufgaben haben eine enge Verbindung zu <strong>der</strong> einer<br />

Kapitalverwaltungsgesellschaft eigenen Tätigkeit. Sie stellen eigenständige Tätigkeiten dar, die<br />

typischerweise <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Fondsverwaltung</strong> erbracht werden, charakteristisch für diese sind und über<br />

einen gewissen Grad an Beständigkeit verfügen. Gestützt wird diese Auffassung durch die<br />

Urteilsgründe in <strong>der</strong> Rechtssache „GfBK“, in denen <strong>der</strong> EuGH selbst von Beratungs- und<br />

Informationsleistungen spricht (z.B. Rz. 25 und 26).<br />

Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung dürften hingegen nicht vorliegen, wenn sich die vom<br />

Dienstleister <strong>zur</strong> Verfügung gestellten Informationen auf (eine Fülle von) allgemein gehaltenen<br />

Informationen über Märkte und Wirtschaftssektoren beschränken und sich nicht auf konkrete und<br />

zulässige Anlageinstrumente beziehen. Denn <strong>der</strong> Dritte erfüllt hier keine zentralen Verwaltungspflichten<br />

<strong>der</strong> Kapitalverwaltungsgesellschaft, da seine Empfehlungen nicht, ohne umgeformt werden zu müssen,<br />

in die Entscheidungen <strong>der</strong> Kapitalverwaltungsgesellschaft einfließen können.<br />

bb) Beratungsleistungen („Advisory“)<br />

Deuten die <strong>bei</strong>m Research gewonnenen Erkenntnisse darauf hin, dass bestimmte Wertpapiere nicht<br />

mehr im Kurs steigen, son<strong>der</strong>n eher fallen werden, so sind Verkaufsempfehlungen zu erar<strong>bei</strong>ten.<br />

Zeichnet sich dagegen ab, dass an<strong>der</strong>e Wertpapiere ein Kurssteigerungspotential haben o<strong>der</strong><br />

beson<strong>der</strong>s hohe Erträge bringen werden, so sind Kaufempfehlungen zu erar<strong>bei</strong>ten. Wird die<br />

Erar<strong>bei</strong>tung von Empfehlungen von einem Dritten erbracht, so hängt die Art <strong>der</strong> von ihm zu<br />

erbringenden Leistungen vom Inhalt <strong>der</strong> getroffenen Vereinbarungen ab. Denkbar ist, dass <strong>der</strong> Dritte<br />

Empfehlungen erar<strong>bei</strong>ten soll, die für mehrere verschiedene Investmentfonds nutzbar gemacht werden<br />

können. Denkbar ist aber auch, dass sich die Empfehlungen auf einen ganz bestimmten<br />

Investmentfonds beziehen sollen.<br />

Im ersten Fall („allgemeines Advisory“) sind die Empfehlungen <strong>des</strong> Dritten mehr o<strong>der</strong> weniger allgemein<br />

gehalten. Sie können bspw. dahin gehen, dass wegen einer zu erwartenden Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong><br />

Kapitalmarktzinses Renten gegenüber Aktien übergewichtet o<strong>der</strong> aber untergewichtet werden sollten.<br />

O<strong>der</strong> es wird empfohlen, Titel bestimmter Kategorien (z.B. Maschinenbau-Aktien,<br />

Fremdwährungsanleihen) zu kaufen o<strong>der</strong> aber <strong>der</strong>en Bestand zu reduzieren. Die Empfehlungen<br />

können schließlich zum Inhalt haben, Aktien von genau bezeichneten Emittenten zu kaufen, ohne dass<br />

aber eine Stückzahl o<strong>der</strong> ein Gesamtbetrag genannt wird.


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In <strong>der</strong> Branche weit verbreitet ist <strong>der</strong> zweite Fall („qualifiziertes Advisory“). Hier richtet sich <strong>der</strong> Dritte <strong>bei</strong><br />

seinen Empfehlungen nach den für den konkreten Investmentfonds definierten Anlagezielen.<br />

Außerdem berücksichtigt er, in welchem Umfang die Anlagegrenzen, die nach Gesetz und<br />

Vertragsbedingungen für diesen Investmentfonds gelten, bereits ausgeschöpft sind. Üblicherweise<br />

gehen seine Empfehlungen dahin, eine nach Stückzahl o<strong>der</strong> Nennbetrag genau bezeichnete Menge<br />

eines bestimmten Titels zu kaufen o<strong>der</strong> zu verkaufen.<br />

Unseres Erachtens erfüllen allgemeine Beratungsleistungen nicht die Kriterien <strong>des</strong> EuGH. In diesem<br />

Fall müssen die konkreten Entscheidungen, die sich auf die Zusammensetzung <strong>des</strong> Fondsvermögens<br />

beziehen, erst noch getroffen werden. Die Empfehlungen können nicht, ohne umgeformt werden zu<br />

müssen, in die Entscheidungen <strong>der</strong> Kapitalverwaltungsgesellschaft einfließen. Die Leistungen haben<br />

noch keine enge Verbindung zu <strong>der</strong> einer Kapitalverwaltungsgesellschaft eigenen Tätigkeit.<br />

Eine an<strong>der</strong>e Beurteilung ergibt sich aufgrund <strong>des</strong> EuGH-Urteils „GfBK“ <strong>bei</strong>m „qualifizierten Adisory“.<br />

Diese Leistungen sind umsatzsteuerfrei.<br />

cc) Umsetzung <strong>der</strong> Entscheidungen<br />

Wird auf den Dritten auch die formale Entscheidungsbefugnis übertragen (Auslagerung <strong>der</strong><br />

Portfolioverwaltung), liegt in seiner Tätigkeit erst recht eine steuerfreie Verwaltung von<br />

Investmentfonds.<br />

b) Risikomanagement<br />

Wie je<strong>des</strong> größere Unternehmen müssen auch Kapitalverwaltungsgesellschaften über ein<br />

Risikomanagement verfügen. Allerdings werden an dieses aufgrund <strong>der</strong> treuhän<strong>der</strong>ischen Funktion <strong>der</strong><br />

Kapitalverwaltungsgesellschaften bezüglich ihrer Anleger und <strong>der</strong>en Schutzbedürfnis beson<strong>der</strong>s hohe<br />

Maßstäbe seitens <strong>des</strong> nationalen und europäischen Gesetzgebers angesetzt.<br />

Wie sich aus Anlage I <strong>der</strong> AIFM-Richtlinie ergibt, handelt es sich <strong>bei</strong>m Risikomanagement neben <strong>der</strong><br />

Portfolioverwaltung um einen eigenständigen Teilbereich <strong>der</strong> Anlageverwaltung eines Fonds. Die sich<br />

aus <strong>der</strong> AIFM-Richtlinie ergebenen Regelungen werden im KAGB auch für OGAW-<br />

Verwaltungsgesellschaften übernommen.<br />

Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss nach § 29 KAGB insbeson<strong>der</strong>e über angemessene<br />

Risikomanagementsysteme verfügen, die gewährleisten, dass die für die jeweiligen Anlagestrategien<br />

wesentlichen Risiken je<strong>der</strong>zeit erfasst, gemessen, gesteuert und überwacht werden können. Es muss<br />

zudem gewährleistet sein, dass die mit den einzelnen Anlagepositionen <strong>der</strong> Investmentfonds<br />

verbundenen Risiken sowie <strong>der</strong>en jeweilige Wirkung auf das Gesamtrisikoprofil <strong>des</strong> Investmentfonds<br />

laufend ordnungsgemäß erfasst werden. Das Risikomanagement muss hierarchisch und funktionell von<br />

den operativen Bereichen <strong>der</strong> Kapitalverwaltungsgesellschaft getrennt sein.<br />

Beim Risikomanagement handelt es sich um eine höchst komplexe, auf die <strong>Fondsverwaltung</strong><br />

zugeschnittene Tätigkeit, <strong>der</strong>en wesentliche Inhalte durch den europäischen Gesetzgeber in einer<br />

Verordnung (sog. Level 2-Verordnung <strong>zur</strong> AIFM-Richtlinie) sowie durch die nationale<br />

Derivateverordnung vorgegeben werden. Die Regeln sind eigens auf die Beson<strong>der</strong>heiten <strong>bei</strong> <strong>der</strong>


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<strong>Fondsverwaltung</strong> zugeschnitten. Weil sie dem individuellen Schutzbedürfnis eines Fondsanlegers<br />

dienen, gehen sie in beson<strong>der</strong>em Maße auf die Beson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong> Fondsanlage ein und<br />

unterscheiden sich inhaltlich von allgemeinen Risikomanagementvorgaben in an<strong>der</strong>en<br />

Industriezweigen.<br />

Das Risikomanagement ist eine <strong>der</strong> Kernfunktionen einer Kapitalverwaltungsgesellschaft. Im Falle <strong>der</strong><br />

Auslagerung von bedeutenden Funktionen (z.B. Risikocontrollingfunktion; Liqiditätsmanagement;<br />

Risikosteuerung, Überwachung <strong>des</strong> Marktrisikopotentials) weist diese für sich betrachtet eine enge<br />

Verbindung zu <strong>der</strong> einer Kapitalverwaltungsgesellschaft eigenen Tätigkeit auf, d.h. sie sind<br />

eigenständige Tätigkeiten, die typischerweise <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Fondsverwaltung</strong> erbracht werden und<br />

charakteristisch für diese sind. Sie unterscheiden sich aufgrund ihres fondtypischen Charakters von<br />

an<strong>der</strong>en wirtschaftlichen Tätigkeiten.<br />

c) Fondsadministration<br />

Nach Abschnitt 4.8.13 Abs. 17 Satz 2 <strong>des</strong> USt-AE kommt eine steuerfreie Auslagerung einer<br />

Kapitalverwaltungsgesellschaft an einen außen stehenden Dritten nur in Betracht, wenn alle in Abs. 16<br />

aufgezählten administrativen Leistungen insgesamt auf den Dritten (<strong>der</strong> nicht Verwahrstelle ist)<br />

ausgelagert worden sind. Nach dem Verbän<strong>des</strong>chreiben <strong>des</strong> BMF vom 7. September 2010 ist dies so<br />

zu verstehen, dass außen stehende Dritte die abschließend aufgezählten administrativen Leistungen<br />

nur als Gesamtpaket steuerfrei erbringen können.<br />

Die zehn aufgeführten administrativen Leistungen enthalten aber Leistungen, die in Deutschland<br />

unserer Kenntnis nach nur von einer einzigen Kapitalverwaltungsgesellschaft erbracht werden<br />

(Führung <strong>des</strong> Anteilinhaberregisters) o<strong>der</strong> die teils nicht von <strong>der</strong> Kapitalverwaltungsgesellschaft an<br />

einen Dritten ausgelagert werden können (Ausgabe und Rücknahme <strong>der</strong> Anteile, die <strong>bei</strong> OGAW<br />

zwingend von <strong>der</strong> Depotbank vorzunehmen ist). Daher trifft es in <strong>der</strong> Praxis schon <strong>des</strong>halb nicht zu,<br />

dass alle in Abs. 16 aufgezählten Leistungen im Bündel von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft an<br />

einen Dritten ausgelagert werden. Somit könnte ein außen stehen<strong>der</strong> Fonds-Administrator nie<br />

steuerfreie Leistungen an eine auslagernde Kapitalverwaltungsgesellschaft erbringen, was unseres<br />

Erachtens eindeutig <strong>der</strong> einschlägigen Rechtsprechung <strong>des</strong> EuGH wi<strong>der</strong>spricht (Urteil "Abbey National"<br />

und Urteil „GfBK“).<br />

Kernaussage <strong>des</strong> EuGH ist, dass die Wirtschaftsteilnehmer in <strong>der</strong> Lage sein müssen, ein<br />

Organisationsmodell zu wählen, das ihnen, rein wirtschaftlich betrachtet, an besten zusagt, ohne<br />

Gefahr zu laufen, dass ihre Umsätze von <strong>der</strong> Befreiung ausgeschlossen werden (Urteil „Abbey<br />

National“, Rz. 68). Zudem lässt sich die Verwaltung von Investmentfonds in verschiedene<br />

Dienstleistungen aufteilen, die unter den Begriff Verwaltung von Investmentfonds fallen und die in den<br />

Genuss <strong>der</strong> Steuerbefreiung gelangen können, auch wenn sie von einem außen stehenden Verwalter<br />

erbracht werden (Urteil „Abbey National“, Rz. 67). Daher können die Dienstleistungen <strong>der</strong><br />

administrativen und buchhalterischen Verwaltung <strong>der</strong> Investmentfonds durch einen außen stehenden<br />

Verwalter steuerfrei sein, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bilden und für<br />

die Verwaltung von Investmentfonds spezifisch und wesentlich sind (Urteil „Abbey National“, Rz. 72).<br />

Eine Konkretisierung dieser Kriterien erfolgte durch das Urteil „GfBK“ (s.o.).<br />

Aus unserer Sicht ist nachvollziehbar, dass die Finanzverwaltung nicht jegliche administrative Tätigkeit<br />

Dritter – isoliert betrachtet – als steuerfrei einstufen kann, nur weil sie u.U. auch <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Verwaltung von<br />

Investmentfonds anfällt (z.B. ein externes Call-Center übernimmt die Beantwortung von


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Kundenanfragen). Daher sollte eine Lösung gefunden werden, die einerseits diejenigen Leistungen<br />

Dritter steuerfrei stellt, die für sich betrachtet eine enge Verbindung zu <strong>der</strong> einer<br />

Kapitalverwaltungsgesellschaft eigenen Tätigkeit aufweisen, d.h. eigenständige Tätigkeiten darstellen,<br />

die typischerweise <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Fondsverwaltung</strong> erbracht werden, charakteristisch für diese sind und über<br />

einen gewissen Grad an Beständigkeit verfügen. An<strong>der</strong>erseits werden Einzeltätigkeiten Dritter dann<br />

steuerpflichtig stellt, wenn sie zwar zum administrativen Leistungsspektrum von<br />

Verwaltungsgesellschaften zählen, aber keine enge Verbindung zu <strong>der</strong> einer<br />

Kapitalverwaltungsgesellschaft typischen eigenen Tätigkeit aufweisen, d.h. keine eigenständige<br />

Tätigkeiten darstellen, die typischerweise <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Fondsverwaltung</strong> erbracht werden und<br />

charakteristisch für diese sind. Bevor eine umsatzsteuerliche Einschätzung einzelner Leistungen<br />

vorgenommen wird, gilt es Folgen<strong>des</strong> zu beachten:<br />

Bei <strong>der</strong> Auslagerung <strong>der</strong> Fondsadministration durch eine Kapitalverwaltungsgesellschaft handelt es<br />

sich nie um eine einzelne Leistung (z.B. Buchung von Vermögensgegenständen), son<strong>der</strong>n immer um<br />

eine Vielzahl, ein Bündel von Leistungen, für die umfangreiche Vereinbarungen in<br />

Auslagerungsverträgen existieren. Ungeachtet <strong>des</strong>sen kann <strong>der</strong> konkrete Leistungsinhalt und -umfang<br />

im Einzelfall aufgrund <strong>der</strong> Vielzahl an Organisationsmodellen in <strong>der</strong> Praxis aber auch nicht<br />

verallgemeinert werden.<br />

Grundlage <strong>der</strong> Fondsadministration ist in jedem Fall die Fondsbuchhaltung. Diese umfasst bspw.<br />

folgende Leistungen:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Buchhalterische Erfassung aller Geschäftsvorfälle nach den Vorschriften <strong>des</strong> KAGB, InvStG<br />

und <strong>der</strong> KARBV,<br />

Ausführungskontrolle (optional), Abrechnungskontrolle, Buchungskontrolle,<br />

Kontenabstimmung,<br />

Pflege <strong>der</strong> Stammdaten <strong>der</strong> Fonds- und <strong>der</strong> Finanzinstrumente,<br />

Anweisungen von Zahlungen.<br />

Je nach Geschäftsmodell übernimmt <strong>der</strong> Dritte neben <strong>der</strong> Fondsbuchhaltung weitere Aufgaben.<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Die auslagernde Kapitalverwaltungsgesellschaft kann sich entscheiden, auf Basis <strong>der</strong> durch die<br />

Fondsbuchhaltung gelieferten Daten den Jahresbericht <strong>des</strong> Fonds selbst zu erstellen, o<strong>der</strong><br />

diese Aufgabe dem Dritten o<strong>der</strong> einem an<strong>der</strong>en Dritten zu übertragen.<br />

Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann sich entscheiden, die Bewertung <strong>des</strong><br />

Fondsvermögens auf Basis <strong>der</strong> durch die Fondsbuchhaltung gelieferten Daten selbst zu<br />

erstellen, o<strong>der</strong> diese Aufgabe dem Dritten o<strong>der</strong> einem an<strong>der</strong>en Dritten zu übertragen.<br />

Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann sich entscheiden, das gesetzliche Berichts- und<br />

Meldewesen gegenüber den Aufsichtsbehörden und Anlegern auf Basis <strong>der</strong> durch die<br />

Fondsbuchhaltung gelieferten Daten selbst vorzunehmen, o<strong>der</strong> diese Aufgabe dem Dritten<br />

o<strong>der</strong> einem an<strong>der</strong>en Dritten zu übertragen.<br />

Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann sich entscheiden, Compliance-Aufgaben (z.B.<br />

Anlagegrenzprüfung) auf Basis <strong>der</strong> durch die Fondsbuchhaltung gelieferten Daten selbst<br />

vorzunehmen, o<strong>der</strong> diese Aufgabe dem Dritten o<strong>der</strong> einem an<strong>der</strong>en Dritten zu übertragen.<br />

Den meisten Fällen gemeinsam ist daher, dass <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Auslagerung <strong>der</strong> Fondsadministration die<br />

Fondsbuchhaltung zum Leistungsspektrum gehört.


Seite 11 von 14<br />

Manche in Abs. 16 <strong>des</strong> USt-AE aufgezählte Leistungen gehören allerdings nicht <strong>zur</strong> typischerweise<br />

ausgelagerten Fondsadministration. So beantwortet ein außen stehen<strong>der</strong> Fonds-Administrator in <strong>der</strong><br />

Praxis bspw. keine Kundenanfragen, er nimmt bis auf die Erstellung <strong>des</strong> Ausschüttungsbeschlusses<br />

und die Zahlungsanweisungen keine Tätigkeiten im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Gewinnausschüttung vor<br />

(dies obliegt <strong>der</strong> Verwahrstelle), und er erstellt auch nicht den Fondsprospekt.<br />

Unter Berücksichtigung <strong>der</strong> zuvor getroffenen Aussagen sind unseres Erachtens folgende Leistungen<br />

<strong>der</strong> Verwahrstelle o<strong>der</strong> sonstiger Dritter steuerfrei:<br />

aa)<br />

Gesetzlich vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistungen (u.a.<br />

Fondsbuchhaltung und die Erstellung von Jahresberichten und sonstiger Berichte)<br />

Grundlage <strong>der</strong> Fondsadministration ist in jedem Fall die Fondsbuchhaltung. Ohne das im Rahmen <strong>der</strong><br />

Fondsbuchhaltung aufbereitete Zahlenmaterial können an<strong>der</strong>e fondsspezifische administrative<br />

Leistungen (z.B. Bewertung <strong>der</strong> Vermögensgegenstände <strong>des</strong> Fonds, bewertungstägliche<br />

Veröffentlichung <strong>des</strong> Anteilwertes für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Erstellung <strong>des</strong><br />

Jahresberichts, Reporting o<strong>der</strong> Fondscompliance) nicht erbracht werden. Die Fondsbuchhaltung<br />

<strong>bei</strong>nhaltet also die Basis für die Erfüllung <strong>der</strong> gesamten Fondsadministration, unabhängig davon, ob<br />

weitere Aufgaben <strong>der</strong> Fondsadministration durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst, den Dritten<br />

o<strong>der</strong> einen an<strong>der</strong>en Dritten erbracht werden. Daher wird <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Auslagerung <strong>der</strong> Fondsadministration<br />

in den meisten Fällen auch die Fondsbuchhaltung von <strong>der</strong> Kapitalverwaltungsgesellschaft an einen<br />

Dritten ausgelagert.<br />

Die Fondsbuchhaltung ist somit eine Kernfunktion und gewichtigste Aufgabe <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />

Fondsadministration. Die Fondsbuchhaltung weist für sich betrachtet eine enge Verbindung zu <strong>der</strong><br />

einer Kapitalverwaltungsgesellschaft eigenen Tätigkeit auf, d.h. sie ist eine eigenständige Tätigkeit, die<br />

typischerweise <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Fondsverwaltung</strong> erbracht wird, charakteristisch für diese ist und laufend<br />

erbracht wird. Sie unterscheidet sich aufgrund ihres fondtypischen Charakters von an<strong>der</strong>en<br />

wirtschaftlichen Tätigkeiten. Für die Steuerfreiheit genügt es damit, wenn nur die Fondsbuchhaltung<br />

ausgelagert wird.<br />

Allerdings bestehen unterschiedliche Organisationsmodelle hinsichtlich <strong>der</strong> Erstellung von<br />

Jahresberichten und sonstiger Berichte. Die auslagernde Kapitalverwaltungsgesellschaft kann sich<br />

entscheiden, auf Basis <strong>der</strong> durch die Fondsbuchhaltung gelieferten Daten den Jahresbericht <strong>des</strong> Fonds<br />

o<strong>der</strong> sonstige Berichte selbst zu erstellen, o<strong>der</strong> diese Aufgabe dem Dritten o<strong>der</strong> einem an<strong>der</strong>en Dritten<br />

zu übertragen. Es sollte daher für die Steuerfreiheit <strong>der</strong> Leistungen <strong>des</strong> Dritten vorausgesetzt sein und<br />

gleichzeitig genügen, wenn er die Leistungen für die Fondsbuchhaltung erbringt. Sofern <strong>der</strong> Dritte<br />

zusätzlich die Erstellung <strong>des</strong> Jahresberichts übernimmt, sollte dies unschädlich für die Steuerbefreiung<br />

sein.<br />

Sofern ein an<strong>der</strong>er Dritter isoliert nur die Leistung „Jahresberichterstellung“ an die<br />

Kapitalverwaltungsgesellschaft erbringen würde, ist diese steuerpflichtig, weil sie keine enge<br />

Verbindung zu <strong>der</strong> einer Kapitalverwaltungsgesellschaft eigenen Tätigkeit aufweist, d.h. keine<br />

eigenständige Tätigkeiten darstellen, die typischerweise <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Fondsverwaltung</strong> erbracht werden und<br />

charakteristisch für diese sind. Vielmehr handelt es sich dann isoliert betrachtet um eine Tätigkeit, die<br />

je<strong>des</strong> Unternehmen zu erbringen hat.


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bb)<br />

Bewertung und Preisfestsetzung (Ermittlung und verbindliche Festsetzung <strong>des</strong><br />

Anteilspreises), Überwachung und Einhaltung <strong>der</strong> Rechtsvorschriften (u. a. Kontrolle <strong>der</strong><br />

Anlagegrenzen und <strong>der</strong> Marktgerechtigkeit), Ausgabe und Rücknahme von Anteilen<br />

(diese Aufgabe wird nach § 71 KAGB von <strong>der</strong> Depotbank ausgeführt)<br />

Bewertung sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen:<br />

Investmentfonds i.S.d. § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG sind sog. offene Investmentvermögen (vgl. § 1 Abs. 1b<br />

Nr. 2 InvStG). Die Anteile können bewertungstäglich ausgegeben und <strong>zur</strong>ückgenommen werden, so<br />

dass auch eine bewertungstägliche Ermittlung und verbindliche Festsetzung <strong>des</strong> Anteilspreises zu<br />

erfolgen hat. Beide Tätigkeiten sind für sich betrachtet ihrem inneren Wesen nach <strong>der</strong>art typisch und<br />

charakteristisch für die Verwaltung von Investmentfonds, dass sie auch nur in diesem Industriezweig<br />

anfallen. Die Tätigkeiten haben jeweils auch ein beträchtliches Gewicht im Rahmen <strong>der</strong><br />

<strong>Fondsverwaltung</strong>. Erbringen die Verwahrstelle o<strong>der</strong> ein außen stehen<strong>der</strong> Dritter <strong>der</strong>artige Leistungen,<br />

muss die Steuerfreiheit gewährleistet sein. Es besteht auch eindeutig eine enge Verbindung zu <strong>der</strong><br />

einer Kapitalverwaltungsgesellschaft eigenen Tätigkeit, d.h. es handelt sich um eigenständige<br />

Tätigkeiten, die typischerweise <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Fondsverwaltung</strong> erbracht werden, charakteristisch für diese<br />

sind und laufend erbracht werden.<br />

Für die Steuerfreiheit genügt es damit, wenn nur die Ermittlung und Festsetzung <strong>des</strong> Anteilspreises<br />

o<strong>der</strong> die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen ausgelagert o<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Depotbank ausgeführt wird.<br />

Nicht genügend ist allerdings, wenn sich die Kapitalverwaltungsgesellschaft lediglich Bewertungskurse<br />

über Wertpapiere von einem Dritten einkauft, weil von dem Dritten in diesem Fall keine Bewertung <strong>des</strong><br />

Fondsvermögens vorgenommen wird.<br />

Fondscontrolling:<br />

Gleiches gilt für die Überprüfung und Einhaltung <strong>der</strong> Rechtsvorschriften. Sie ist Aufgabe <strong>des</strong> internen<br />

Controllings <strong>der</strong> Kapitalanlagegesellschaft. Um die Anleger wirksam zu schützen, muss eine Stelle, die<br />

keine unmittelbare Verantwortung für das Tagesgeschäft im Handel trägt und von <strong>der</strong> Handelsabteilung<br />

unabhängig ist, prüfen, ob <strong>bei</strong> den ausgeführten Geschäften die Bestimmungen <strong>des</strong> KAGB und <strong>der</strong><br />

Vertragsbedingungen eingehalten wurden. Dies ist auch im KAGB so ausdrücklich normiert, wonach<br />

die Kapitalanlagegesellschaft nach § 28 KAGB im Rahmen ihrer Organisationspflichten für die<br />

Einhaltung <strong>der</strong> gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen eines angemessenen Verfahrens Sorge zu<br />

tragen hat.<br />

Durch die Einhaltung <strong>der</strong> Anlagegrenzen wird eines <strong>der</strong> Hauptziele <strong>des</strong> KAGB und <strong>der</strong> OGAW-<br />

Richtlinie - die Wahrung <strong>des</strong> Grundsatzes <strong>der</strong> Risikomischung- gewährleistet. Diese Aufgabe zählt<br />

damit zu den Kernaufgaben <strong>der</strong> Kapitalverwaltungsgesellschaften. Die Überprüfung <strong>der</strong><br />

Marktgerechtigkeit dient ebenfalls dem Schutz <strong>des</strong> Anlegers vor Vermögensnachteilen durch eine nicht<br />

marktgerechte Ausführung von Geschäften. Das Fonds-Controlling leistet somit einen typischen,<br />

spezifischen und wesentlichen Beitrag <strong>zur</strong> Einhaltung <strong>der</strong> Voraussetzungen, die für ein<br />

Investmentvermögen erfüllt werden müssen. Bei <strong>der</strong> Überprüfung <strong>der</strong> Anlagegrenzen und<br />

Marktgerechtigkeit handelt es sich auch um eine klar von an<strong>der</strong>en Tätigkeiten abgrenzbare Leistung, so<br />

dass sie auch ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes darstellt. Die Tätigkeiten sind für sich


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betrachtet ihrem inneren Wesen nach auch <strong>der</strong>art typisch und charakteristisch für die Verwaltung von<br />

Investmentfonds ist, dass sie in dieser Art und Weise auch nur <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Fondsverwaltung</strong> anfallen. Sie<br />

unterscheiden sich somit von an<strong>der</strong>en wirtschaftlichen Tätigkeiten.<br />

Der Generalanwalt bekräftigt in seinen Schlussanträgen zum Verfahren GfBK in Rz. 32 unsere<br />

Auffassung sich zu diesem Thema im Sinne seiner vorgenommenen Negativabgrenzung: „Hingegen<br />

kann eine Dienstleistung eines EDV-Kundendiensts o<strong>der</strong> sogar, wie einige Mitgliedstaaten und die<br />

Kommission in <strong>der</strong> mündlichen Verhandlung hervorgehoben haben, eines Reinigungsdiensts in gleicher<br />

Weise für eine Kapitalanlagegesellschaft o<strong>der</strong> ein Bauunternehmen erbracht werden, ohne dass<br />

behauptet werden könnte, dass es sich um eine für einen <strong>der</strong> <strong>bei</strong>den Geschäftszweige spezifische<br />

Dienstleistung handelt. Es handelt sich sozusagen um Dienstleistungen, die aus <strong>der</strong> Sicht ihres Inhalts<br />

neutral o<strong>der</strong> generisch sind, soweit sie völlig unterschiedslos für verschiedene Unternehmen erbracht<br />

werden können.“<br />

d) Immobilienverwaltung <strong>bei</strong> Offenen Immobilien-Son<strong>der</strong>vermögen<br />

Zur laufenden Verwaltung von Grundstücken gehören folgende Tätigkeiten:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

die Suche nach geeigneten Mietern (durch Aufgabe von Zeitungsinseraten und durch<br />

Einschaltung eines Maklers);<br />

<strong>der</strong> Abschluss und die Kündigung von Mietverträgen;<br />

die Verhandlungen <strong>zur</strong> Durchsetzung von Mieterhöhungen;<br />

Entgegennahme und Bear<strong>bei</strong>tung etwaiger Reklamationen <strong>der</strong> Mieter;<br />

Abschluss von Wartungsverträgen für Heizungs-, Klima- und Fahrstuhlanlagen;<br />

Beauftragung von Handwerkern und Bauunternehmern <strong>zur</strong> Behebung von Mängeln <strong>der</strong><br />

Mietsache;<br />

Entscheidung, dass bestimmte Verbesserungs- o<strong>der</strong> Mo<strong>der</strong>nisierungsmaßnahmen sofort o<strong>der</strong><br />

erst später auszuführen sind;<br />

Einholung von Kostenvoranschlägen, um das günstigste Angebot herauszufinden; Kassieren<br />

<strong>der</strong> Miete einschließlich <strong>des</strong> Eintreibens rückständiger Mietzahlungen;<br />

Einleitung und Überwachung etwaiger Schadensersatz- und Räumungsprozesse;<br />

Bezahlen <strong>der</strong> Grundsteuer, <strong>der</strong> Müllabfuhr, <strong>der</strong> Straßenreinigung sowie an<strong>der</strong>er Gebühren und<br />

Abgaben;<br />

Ermittlung eines Überschusses o<strong>der</strong> eines Verlustes durch Gegenüberstellung von Einnahmen<br />

und Ausgaben.<br />

Der Begriff „Verwaltung“ hat ein weites Bedeutungsspektrum. Dazu gehören die Bedeutungen:<br />

„Instandhaltung und Instandsetzung“, „Werterhaltung und Wertsteigerung“, „Erwirtschaftung von<br />

Erträgen“ sowie „Rechnungslegung“. Das ergibt sich auch aus den an<strong>der</strong>en Sprachfassungen <strong>der</strong><br />

MwStSyStRL in Art. 135 Abs. 1 Buchst. g. Die dort verwendeten Begriffe wie „management“ im<br />

Englischen und „gestion“ im Französischen umfassen zusätzlich die Bedeutungsnuancen „tatkräftiges<br />

Wirtschaften“ sowie „Unternehmensführung, Geschäftsführung, Betriebsführung“.<br />

Reparaturen und Mo<strong>der</strong>nisierungsmaßnahmen wirken sich auf die Substanz und die Nutzbarkeit eines<br />

Grundstücks aus. Dadurch beeinflussen sie die Substanz und den Sachwert <strong>des</strong> offenen Immobilien-<br />

Son<strong>der</strong>vermögens. Der Abschluss und die Kündigung von Miet- o<strong>der</strong> Wartungsverträgen führt <strong>zur</strong><br />

Begründung o<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Beendigung von Rechtsverhältnissen, <strong>der</strong>en Objekt das Grundstück ist. Dadurch


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wird auf den Ertragswert <strong>des</strong> Son<strong>der</strong>vermögens eingewirkt. Das alles sind Tätigkeiten, die zum<br />

Kernbereich einer Verwaltungstätigkeit gehören.<br />

Werden diese Tätigkeiten auf einen externen Dritten ausgelagert, so ist seine Leistung eine<br />

umsatzsteuerfreie „Verwaltung <strong>des</strong> Investmentfonds“.<br />

Entsprechen<strong>des</strong> gilt, wenn einzelne Leistungen <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Immobilienverwaltung gemeinsam mit <strong>der</strong><br />

Portfolioverwaltung, einer Kerntätigkeit <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Verwaltung von Investmentfonds, von dem Dritten<br />

erbracht wird.


Anlage 2: <strong>Umsatzsteuer</strong>-Anwendungserlass zu § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG in <strong>der</strong> Fassung <strong>des</strong><br />

AIFM-Steueranpassungsgesetzes<br />

Formatiert: Schriftart: Fett<br />

Formatiert: Schriftart: Fett<br />

4.8.13 Verwaltung von Investmentvermögen und von Versorgungseinrichtungen<br />

Allgemeines<br />

(1) 1 Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG erstreckt sich auf "die Verwaltung von<br />

Investmentvermögenfonds nach dem Investmentsteuergesetz"; nicht unter die Steuerbefreiung fallen<br />

Leistungen <strong>der</strong> Vermögensverwaltung mit Wertpapieren, <strong>bei</strong> <strong>der</strong> die mit den Leistungen beauftragte<br />

Bank auf Grund eigenen Ermessens über den Kauf und Verkauf von Wertpapieren entscheidet und<br />

diese Entscheidung durch den Kauf und Verkauf <strong>der</strong> Wertpapiere vollzieht (vgl. EuGH-Urteil vom<br />

19.7.2012, C-44/11, BStBl II S. 945 = SIS 12 24 99). 2 Investmentfonds im Sinne <strong>des</strong> InvStG sind<br />

inländische und ausländische Investmentvermögen im Sinne <strong>des</strong> § 1 Abs. 1 KAGB, die in Form von<br />

OGAW (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren - OGAW - im Sinne <strong>des</strong> § 1 Abs. 2<br />

KAGB, die die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Richtlinie 2009/65/EG erfüllen) o<strong>der</strong> in Form von AIF (Alternative<br />

Investmentfonds - AIF - im Sinne <strong>des</strong> § 1 Abs. 3 KAGB, die keine OGAW sind) gebildet werden<br />

können, sofern die Investmentvermögen die in § 1 Abs. 1b InvStG vorgegebenen<br />

Anlagebestimmungen erfüllen. 3 Zudem sind Investmentfonds solche Investmentvermögen, die die<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>des</strong> § 22 Abs. 2 InvStG erfüllen (bestandsgeschützte Investmentvermögen nach dem<br />

InvG). 4 Alle an<strong>der</strong>en Investmentvermögen sind Investitionsgesellschaften im Sinne <strong>des</strong> InvStG und<br />

5<br />

unterliegen nicht dem § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG. Das InvGKAGB ist (u.a.) anzuwenden auf<br />

inländische Investmentvermögen, soweit diese in Form von Son<strong>der</strong>vermögenInvestmentfonds im<br />

Sinne <strong>des</strong> § 2 Abs. 11 Abs. 10 o<strong>der</strong> Investmentaktiengesellschaften im Sinne <strong>des</strong> § 21 Abs. 511<br />

InvGKAGB gebildet werden (§ 1 Satz 1 Nr. 1 InvGInvestmentaktiengesellschaft o<strong>der</strong><br />

Investmentkommanditgesellschaft). 3 5 Ausländische Investmentvermögen sind EU-<br />

Investmentvermögen im Sinne <strong>des</strong> § 1 Satz 2Abs. 8 InvG KAGB und ausländische AIF im Sinne <strong>des</strong> §<br />

1 Abs. 9 KAGB, die dem Recht eines an<strong>der</strong>en Staates unterstehen (§ 2 Abs. 8 InvG ).<br />

Formatiert: Hochgestellt<br />

Formatiert: Hochgestellt<br />

Formatiert: Hochgestellt<br />

(2) 1 Investmentvermögen im Sinne <strong>des</strong> § 1 SatzAbs. 1 InvGKAGB ist je<strong>der</strong> Organismus für<br />

gemeinsame Anlagen, <strong>der</strong> von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer<br />

festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und <strong>der</strong> kein operativ tätiges<br />

Unternehmen außerhalb <strong>des</strong> Finanzsektors ist.sind Vermögen <strong>zur</strong> gemeinschaftlichen Kapitalanlage,<br />

die nach dem Grundsatz <strong>der</strong> Risikomischung in Vermögensgegenständen im Sinne <strong>des</strong> § 2 Abs. 4<br />

InvG angelegt sind (§ 1 Satz 2 InvG). 2 Investmentfonds sind von einer Kapitalanlagegesellschaft<br />

verwaltete Publikums-Son<strong>der</strong>vermögen nach den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Richtlinie 85/611/EWG und<br />

sonstige Publikums- o<strong>der</strong> Spezial-Son<strong>der</strong>vermögen (§ 2 Abs. 1 InvG ).<br />

(3) 1 Son<strong>der</strong>vermögen sind inländische Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft<br />

für Rechnung <strong>der</strong> Anleger nach Maßgabe <strong>des</strong> InvG und den Vertragsbedingungen, nach denen sich<br />

das Rechtsverhältnis <strong>der</strong> Kapitalanlagegesellschaft zu den Anlegern bestimmt, verwaltet werden, und<br />

<strong>bei</strong> denen die Anleger das Recht <strong>zur</strong> Rückgabe <strong>der</strong> Anteile haben (§ 2 Abs. 2 InvG) . 2 Spezial-<br />

Son<strong>der</strong>vermögen sind Son<strong>der</strong>vermögen, <strong>der</strong>en Anteile auf Grund schriftlicher Vereinbarungen mit <strong>der</strong><br />

Kapitalanlagegesellschaft ausschließlich von Anlegern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten<br />

werden. 3 Alle übrigen Son<strong>der</strong>vermögen sind Publikums-Son<strong>der</strong>vermögen (§ 2 Abs. 3 InvG ).<br />

(4) 1 Investmentaktiengesellschaften sind Unternehmen, <strong>der</strong>en Unternehmensgegenstand nach <strong>der</strong><br />

Satzung auf die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach dem Grundsatz <strong>der</strong> Risikomischung <strong>zur</strong><br />

gemeinschaftlichen Kapitalanlage in Vermögensgegenständen nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4, 7, 9, 10<br />

und 11 InvG beschränkt ist und <strong>bei</strong> denen die Anleger das Recht <strong>zur</strong> Rückgabe ihrer Aktien haben (§<br />

2 Abs. 5 Satz 1 InvG). 2 1 Kapitalverwaltungsgesellschaften sind OGAW-<br />

Kapitalverwaltungsgesellschaften o<strong>der</strong> AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften (§ 1 Abs. 15 und 16<br />

KAGB). 2 Kapitalanlageverwaltungsgesellschaften sind Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz und<br />

Hauptsitz im Inland, <strong>der</strong>en Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, inländische Investmentvermögen,<br />

EU-Investmentvermögen o<strong>der</strong> ausländische AIF zu verwalten (§ 17 Abs. 1 KAGB)., <strong>der</strong>en Hauptzweck<br />

in <strong>der</strong> Verwaltung von inländischen Investmentvermögen im Sinne <strong>des</strong> § 1 Satz 1 Nr. 1 InvG o<strong>der</strong> in<br />

<strong>der</strong> Verwaltung von inländischen Investmentvermögen im Sinne <strong>des</strong> § 1 Satz 1 Nr. 1 InvG und <strong>der</strong><br />

Formatiert: Hochgestellt<br />

Formatiert: Hochgestellt


individuellen Vermögensverwaltung besteht (§ 2 Abs. 6 InvG). 3 Die Kapitalanlagegesellschaft darf<br />

neben <strong>der</strong> Verwaltung von Investmentvermögen nur die in § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 InvG abschließend<br />

aufgezählten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen erbringen (§ 7 Abs. 2 Einleitungssatz InvG<br />

).<br />

(5) 1 Mit <strong>der</strong> Verwahrung von Investmentvermögen sowie den sonstigen Aufgaben nach Maßgabe <strong>der</strong><br />

§§ 2468 bis 2990 InvGKAGB hat die Kapitalanlageverwaltungsgesellschaft eine Verwahrstelle<br />

Kreditinstitut als Depotbank zu beauftragen (§§ 68 und 80 KAGB 20 Abs. 1 Satz 1 InvG). 2<br />

DepotbankenVerwahrstellen sind Unternehmen, die die Verwahrung und Überwachung von<br />

Investmentvermögen ausführen (§ 2 Abs. 7 InvG). 3 Nach Artikel 7 Abs. 3 Buchstaben a und b <strong>der</strong><br />

Richtlinie 85/611/EWG muss die Verwahrstelle u.a. dafür sorgen, dass die Ausgabe und die<br />

Rücknahme sowie die Berechnung <strong>des</strong> Wertes <strong>der</strong> Anteile nach den gesetzlichen Vorschriften o<strong>der</strong><br />

Vertragsbedingungen erfolgt. 4 Demgemäß bestimmt § 27 Abs. 1 Nr. 1 InvG , dass die Depotbank im<br />

Rahmen ihrer Kontrollfunktion dafür zu sorgen hat, dass die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen<br />

und die Ermittlung <strong>des</strong> Wertes <strong>der</strong> Anteile den Vorschriften <strong>des</strong> InvG und den Vertragsbedingungen<br />

entsprechen. 5 Die Ausgabe und die Rücknahme <strong>der</strong> Anteile hat die Depotbank selbst vorzunehmen<br />

(§ 23 Abs. 1 InvG). 6 Die Bewertung <strong>der</strong> Anteile wird entwe<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Depotbank unter Mitwirkung<br />

<strong>der</strong> Kapitalanlagegesellschaft o<strong>der</strong> nur von <strong>der</strong> Kapitalanlagegesellschaft vorgenommen (§ 36 Abs. 1<br />

Satz 2 InvG).<br />

(6) 1 Die Aufgaben, die für die Durchführung <strong>der</strong> Geschäfte <strong>der</strong> Kapitalanlageverwaltungsgesellschaft<br />

wesentlich sind, können zum Zwecke einer effizienteren Geschäftsführung auf ein an<strong>der</strong>es<br />

Unternehmen (Auslagerungsunternehmen) ausgelagert werden. 2 Das Auslagerungsunternehmen<br />

muss unter Berücksichtigung <strong>der</strong> ihm übertragenen Aufgaben über die entsprechende Qualifikation<br />

verfügen und in <strong>der</strong> Lage sein, die übernommenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen. 3 Die<br />

Auslagerung darf die Wirksamkeit <strong>der</strong> Beaufsichtigung <strong>der</strong> Kapitalanlageverwaltungsgesellschaft in<br />

keiner Weise beeinträchtigen; insbeson<strong>der</strong>e darf sie we<strong>der</strong> die Kapitalanlageverwaltungsgesellschaft<br />

daran hin<strong>der</strong>n, im Interesse ihrer Anleger zu handeln, noch darf sie verhin<strong>der</strong>n, dass das<br />

Son<strong>der</strong>vermögen im Interesse <strong>der</strong> Anleger verwaltet wird (§ 136 Abs. 1 InvGKAGB ).<br />

(7) 1 Die Depotbank darf <strong>der</strong> Kapitalanlagegesellschaft aus den zu einem Son<strong>der</strong>vermögen<br />

gehörenden Konten nur die für die Verwaltung <strong>des</strong> Son<strong>der</strong>vermögens zustehende Vergütung und den<br />

ihr zustehenden Ersatz von Aufwendungen auszahlen (§ 29 Abs. 1 InvG). 2 Die<br />

Kapitalanlagegesellschaft hat in den Vertragsbedingungen anzugeben, nach welcher Methode, in<br />

welcher Höhe und auf Grund welcher Berechnung die Vergütungen und Aufwendungserstattungen<br />

aus dem Son<strong>der</strong>vermögen an sie, die Depotbank und Dritte zu leisten sind (§ 41 Abs. 1 Satz 1 InvG ).<br />

Verwaltung von Investmentfondsvermögen nach dem Investmentsteuergesetz<br />

(8) 1 Der Begriff <strong>der</strong> "Verwaltung von Investmentvermögenfonds nach dem Investmentsteuergesetz "<br />

bezieht sich nur auf das Objekt <strong>der</strong> Verwaltung, dasen Investmentvermögenfonds und nicht auch auf<br />

die Verwaltungstätigkeit als solche. 2 Demzufolge sind an<strong>der</strong>e Tätigkeiten nach dem InvGKAGB als<br />

die Verwaltung, insbeson<strong>der</strong>e Tätigkeiten <strong>der</strong> Verwahrung von Investmentvermögen sowie sonstige<br />

Aufgaben nach Maßgabe <strong>der</strong> §§ 2472 bis 2979 und 81 bis 90 InvG KAGB, nicht steuerbegünstigt.<br />

(9) 1 Unter die Steuerbefreiung fällt die Verwaltung inländischer und ausländischer<br />

Investmentfondsvermögen nach dem InvStG. sowie die Verwaltung ausländischer<br />

Investmentvermögen im Sinne <strong>des</strong> § 2 Abs. 8 InvG, für die Investmentanteile ausgegeben werden, die<br />

die Bedingungen von § 2 Absätze 9 o<strong>der</strong> 10 InvG erfüllen, und die Verwaltung von Spezial-<br />

Son<strong>der</strong>vermögen nach § 91 InvG. 2 Nicht begünstigt ist die Verwaltung von geschlossenen Fonds,<br />

wenn diese nicht dem Bestandschutz nach 22 Abs. 2 InvStG unterliegen, weil diese Fonds keine<br />

Investmentfonds im Sinne <strong>des</strong> InvStG sindnicht unter das InvG fallen. 3 Die Anwendung <strong>der</strong><br />

Steuerbefreiung setzt das Vorliegen eines steuerbaren Leistungsaustauschs voraus. 4 Die<br />

Steuerbefreiung ist unabhängig davon anzuwenden, in welcher Rechtsform <strong>der</strong> Leistungserbringer<br />

auftritt. 5 Für die Steuerbefreiung ist auch unerheblich, dass § 136 Abs. 21 Nr. 3 KAGB InvG<br />

(Auslagerung) verlangt, dass <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Übertragung <strong>der</strong> Portfolioverwaltung o<strong>der</strong> <strong>des</strong><br />

Risikomanagements ein für Zwecke <strong>der</strong> Vermögensverwaltung Finanzportfolioverwaltung<br />

zugelassenes Unternehmen, das <strong>der</strong> öffentlichen Aufsicht unterliegt, benannt wird.<br />

Verwaltung <strong>des</strong> Investmentvermögensfonds durch eine Kapitalanlageverwaltungsgesellschaft


(10) 1 Durch die Verwaltung <strong>des</strong> Investmentvermögensfonds erfüllt die<br />

Kapitalanlageverwaltungsgesellschaft ihre gegenüber den Anlegern auf Grund <strong>des</strong> Investmentvertrags<br />

bestehenden Verpflichtungen. 2 Da<strong>bei</strong> können die zum Investmentvermögenfonds gehörenden<br />

Vermögensgegenstände nach Maßgabe <strong>der</strong> Vertragsbedingungen im Eigentum <strong>der</strong><br />

Kapitalanlagegesellschaft o<strong>der</strong> im Miteigentum <strong>der</strong> Anleger stehen. 3 Es liegt eine Verwaltungsleistung<br />

gegenüber den Anlegern als Leistungsempfänger vor.<br />

Verwaltung <strong>des</strong> Investmentvermögens durch eine Investmentaktiengesellschaft<br />

(11) 1 Hat daser Investmentvermögenfonds die Organisationsform einer Investmentgesellschaft<br />

(Investmentaktiengesellschaft o<strong>der</strong> Investmentkommanditgesellschaft), ist <strong>der</strong> Anleger Aktionär o<strong>der</strong><br />

Gesellschafter. 2 Seine konkrete Rechtsstellung richtet sich nach gesellschaftsrechtlichen Regelungen<br />

und <strong>der</strong> Satzung o<strong>der</strong> <strong>des</strong> Gesellschaftsvertrages <strong>der</strong> Investmentaktiengesellschaft. 3 Soweit keine<br />

separate schuldrechtliche Vereinbarung über die Erbringung einer beson<strong>der</strong>en Verwaltungsleistung<br />

besteht, ist insofern kein Leistungsaustausch zwischen <strong>der</strong> Investmentaktiengesellschaft und ihren<br />

Aktionären o<strong>der</strong> Gesellschaftern anzunehmen. 4 Der Anspruch auf die Verwaltungsleistung ergibt sich<br />

aus <strong>der</strong> Gesellschafterstellung. 5 Die Verwaltung <strong>des</strong> Investmentvermögensfonds durch die<br />

Investmentaktiengesellschaft ist insoweit ein nicht steuerbarer Vorgang.<br />

Auslagerung von Verwaltungstätigkeiten durch eine Kapitalanlageverwaltungsgesellschaft<br />

(12) 1 Beauftragt eine Kapitalanlageverwaltungsgesellschaft einen Dritten mit <strong>der</strong> Verwaltung <strong>des</strong><br />

Son<strong>der</strong>vermögensInvestmentfonds, erbringt dieser eine Leistung gegenüber <strong>der</strong><br />

Kapitalanlageverwaltungsgesellschaft, indem er die ihr insoweit obliegende Pflicht erfüllt. 2 Der Dritte<br />

wird ausschließlich auf Grund <strong>der</strong> vertraglichen Vereinbarung zwischen ihm und <strong>der</strong><br />

Kapitalanlageverwaltungsgesellschaft tätig, so dass er auch nur ihr gegenüber <strong>zur</strong> Leistung<br />

verpflichtet ist.<br />

Auslagerung von Verwaltungstätigkeiten <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Investmentaktiengesellschaft<br />

(13) 1 Beauftragt die selbstverwaltete Investmentaktiengesellschaft einen Dritten mit <strong>der</strong><br />

Wahrnehmung von Aufgaben, erbringt <strong>der</strong> Dritte ihr gegenüber eine Leistung, da grundsätzlich <strong>der</strong><br />

selbstverwalteten Investmentaktiengesellschaft die Anlage und die Verwaltung ihrer Mittel obliegt. 2<br />

Beauftragt die extern verwaltete fremdverwaltete Investmentaktiengesellschaft (§§ 96113 und 129Abs.<br />

4 InvG KAGB) eine Kapitalanlageverwaltungsgesellschaft mit <strong>der</strong> Verwaltung und Anlage ihrer Mittel,<br />

ist die Kapitalanlageverwaltungsgesellschaft Vertragspartnerin <strong>des</strong> von ihr mit bestimmten<br />

Verwaltungstätigkeiten beauftragten Dritten. 3 Dieser erbringt somit auch nur gegenüber <strong>der</strong><br />

Kapitalanlageverwaltungsgesellschaft und nicht gegenüber <strong>der</strong> Investmentaktiengesellschaft eine<br />

Leistung.<br />

Ausgelagerte Verwaltungstätigkeiten als Gegenstand <strong>der</strong> Steuerbefreiung<br />

(14) 1 Für Tätigkeiten im Rahmen <strong>der</strong> Verwaltung von Investmentvermögenfonds, die nach § 16 Abs.<br />

1 InvG auf ein an<strong>der</strong>es Unternehmen ausgelagert worden sind, kann ebenfalls die Steuerbefreiung in<br />

Betracht kommen. 2 Zur steuerfreien Verwaltung gehören auch Dienstleistungen <strong>der</strong> administrativen<br />

und buchhalterischen Verwaltung eines Investmentvermögens durch einen außen stehenden<br />

Verwalter, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bilden und für die Verwaltung<br />

dieser Son<strong>der</strong>vermögenInvestmentfonds spezifisch und wesentlich sind. 3 Rein materielle o<strong>der</strong><br />

technische Dienstleistungen, die in diesem Zusammenhang erbracht werden, wie z.B. die<br />

Zurverfügungstellung eines Datenverar<strong>bei</strong>tungssystems, fallen nicht unter die Steuerbefreiung. 4 Ob<br />

die Dienstleistungen durch einen außen stehenden Verwalter ein im Großen und Ganzen<br />

eigenständiges Ganzes bilden und für die Verwaltung eines Investmentfonds spezifisch und<br />

wesentlich sind, ist danach zu beurteilen, ob die übertragenen Aufgaben eine enge Verbindung zu <strong>der</strong><br />

einer Kapitalverwaltungsgesellschaft eigenen Tätigkeit aufweisen. 5 Dies ist <strong>der</strong> Fall, wenn sie<br />

eigenständige Tätigkeiten darstellen, die typischerweise <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Verwaltung eines Investmentfonds<br />

erbracht werden, charakteristisch für die Verwaltung eines Investmentfonds sind und über einen<br />

gewissen Grad an Beständigkeit verfügen. 4 Ob die Dienstleistungen <strong>der</strong> administrativen und<br />

buchhalterischen Verwaltung eines Son<strong>der</strong>vermögens durch einen außen stehenden Verwalter ein im<br />

Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bilden, ist danach zu beurteilen, ob die übertragenen<br />

Aufgaben für die Durchführung <strong>der</strong> Geschäfte <strong>der</strong><br />

Kapitalanlagegesellschaft/Investmentaktiengesellschaft unerlässlich sind und ob <strong>der</strong> außen stehende<br />

Verwalter die Aufgaben eigenverantwortlich auszuführen hat. 5 Vorbereitende Handlungen, <strong>bei</strong> denen<br />

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sich die Kapitalanlagegesellschaft/Investmentaktiengesellschaft eine abschließende Entscheidung<br />

vorbehält, bilden regelmäßig nicht ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes.<br />

(15) 1 Für die Beurteilung <strong>der</strong> Steuerbefreiung ist im Übrigen grundsätzlich ausschließlich die Art <strong>der</strong><br />

ausgelagerten Tätigkeiten maßgebend und nicht die Eigenschaft <strong>des</strong> Unternehmens, das die<br />

betreffende Leistung erbringt. 2 § 136 InvGKAGB ist insoweit für die steuerliche Beurteilung <strong>der</strong><br />

Auslagerung ohne Bedeutung. 3 Soweit Aufgaben <strong>der</strong> Kapitalanlageverwaltungs- bzw.<br />

Investmentgesellschaften von den DepotbankenVerwahrstellen wahrgenommen o<strong>der</strong> auf diese<br />

übertragen werden, die zu den administrativen Tätigkeiten <strong>der</strong> Kapitalanlageverwaltungs- bzw.<br />

Investmentaktiengesellschaft und nicht zu den Tätigkeiten als Verwahrstelle gehören, kann die<br />

Steuerbefreiung auch dann in Betracht kommen, wenn sie durch die DepotbankenVerwahrstellen<br />

wahrgenommen werden.<br />

Steuerfreie Verwaltungstätigkeiten<br />

(16) Insbeson<strong>der</strong>e folgende Tätigkeiten <strong>der</strong> Verwaltung eines Investmentfonds durch die<br />

Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Investmentgesellschaft o<strong>der</strong> die Verwahrstelle sind steuerfrei nach<br />

§ 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG:<br />

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1. Anlageverwaltung, zu <strong>der</strong> gehören:<br />

a) Portfolioverwaltung<br />

b) Risikomanagement.<br />

2. Ausübung <strong>des</strong> Sicherheitsmanagements (Verwalten von Sicherheiten, sog. Collateral<br />

Management, das im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften nach § 200 Abs. 2 KAGB sowie <strong>der</strong><br />

Stellung von OTC-Sicherheiten gem. <strong>der</strong> EMIR-Verordnung Aufgabe <strong>der</strong><br />

Kapitalverwaltungsgesellschaft ist),<br />

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3. Folgende administrative Leistungen, soweit sie nicht dem Anteilsvertrieb dienen:<br />

a) Gesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen <strong>der</strong> <strong>Fondsverwaltung</strong> vorgeschriebene<br />

Rechnungslegungsdienstleistungen (u.a. Fondsbuchhaltung und die Erstellung von<br />

Jahresberichten und sonstiger Berichte),<br />

b) Beantwortung von Kundenanfragen und Übermittlung von Informationen an Kunden, auch für<br />

potentielle Neukunden,<br />

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c) Bewertung und Preisfestsetzung (Ermittlung und verbindliche Festsetzung <strong>des</strong> Anteilspreises),<br />

d) Überwachung und Einhaltung <strong>der</strong> Rechtsvorschriften (u.a. Kontrolle <strong>der</strong> Anlagegrenzen und <strong>der</strong><br />

Marktgerechtigkeit),<br />

e) Führung <strong>des</strong> Anteilinhaberregisters,<br />

f) Tätigkeiten im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Gewinnausschüttung,<br />

g) Ausgabe und Rücknahme von Anteilen (diese Aufgabe wird nach § 71 KAGB <strong>bei</strong> OGAW von <strong>der</strong><br />

OGAW-Verwahrstelle ausgeführt),<br />

h) Erstellung von Kontraktabrechnungen (einschließlich Versand und Zertifikate, ausgenommen<br />

Erstellung von Steuererklärungen),<br />

i) Führung gesetzlich vorgeschriebener und im Rahmen <strong>der</strong> <strong>Fondsverwaltung</strong> vorgeschriebener<br />

Aufzeichnungen,<br />

j) die aufsichtsrechtlich vorgeschriebene Prospekterstellung.<br />

4. Bei AIF: Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Vermögenswerten <strong>des</strong> AIF, worunter<br />

Dienstleistungen, die <strong>zur</strong> Erfüllung <strong>der</strong> treuhän<strong>der</strong>ischen Pflichten <strong>der</strong><br />

Kapitalverwaltungsgesellschaft erfor<strong>der</strong>lich sind, die Kreditverwaltung, die Immobilienverwaltung,<br />

die Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und damit<br />

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verbundene Fragen, Beratungs- und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Fusionen und dem<br />

Erwerb von Unternehmen und weitere Dienstleistungen in Verbindung mit <strong>der</strong> Verwaltung <strong>der</strong> AIF<br />

und <strong>der</strong> Unternehmen und an<strong>der</strong>er Vermögenswerte, in die die AIF investiert haben, fallen.<br />

(16) Insbeson<strong>der</strong>e folgende Tätigkeiten <strong>der</strong> Verwaltung eines Investmentvermögens durch die<br />

Kapitalanlagegesellschaft, die Investmentaktiengesellschaft o<strong>der</strong> die Depotbank sind steuerfrei nach §<br />

4 Nr. 8 Buchstabe h UStG :<br />

1. Portfolioverwaltung,<br />

2. Ausübung <strong>des</strong> Sicherheitsmanagements (Verwalten von Sicherheiten, sog. Collateral<br />

Management, das im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften nach § 54 Abs. 2 InvG Aufgabe <strong>der</strong><br />

Kapitalanlagegesellschaft ist),<br />

3. Folgende administrative Leistungen, soweit sie nicht dem Anteilsvertrieb dienen:<br />

a) Gesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen <strong>der</strong> <strong>Fondsverwaltung</strong> vorgeschriebene<br />

Rechnungslegungsdienstleistungen (u.a. Fondsbuchhaltung und die Erstellung von<br />

Jahresberichten und sonstiger Berichte),<br />

b) Beantwortung von Kundenanfragen und Übermittlung von Informationen an Kunden, auch für<br />

potentielle Neukunden,<br />

c) Bewertung und Preisfestsetzung (Ermittlung und verbindliche Festsetzung <strong>des</strong><br />

Anteilspreises),<br />

d) Überwachung und Einhaltung <strong>der</strong> Rechtsvorschriften (u.a. Kontrolle <strong>der</strong> Anlagegrenzen und<br />

<strong>der</strong> Marktgerechtigkeit),<br />

e) Führung <strong>des</strong> Anteilinhaberregisters,<br />

f) Tätigkeiten im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Gewinnausschüttung,<br />

g) Ausgabe und Rücknahme von Anteilen (diese Aufgabe wird nach § 23 Abs. 1 InvG von <strong>der</strong><br />

Depotbank ausgeführt),<br />

h) Erstellung von Kontraktabrechnungen (einschließlich Versand und Zertifikate, ausgenommen<br />

Erstellung von Steuererklärungen),<br />

i) Führung gesetzlich vorgeschriebener und im Rahmen <strong>der</strong> <strong>Fondsverwaltung</strong><br />

vorgeschriebener Aufzeichnungen,<br />

j) die aufsichtsrechtlich vorgeschriebene Prospekterstellung.<br />

(17) 1 Werden von einem außen stehenden Dritten, auf den Verwaltungsaufgaben übertragen wurden,<br />

nur einzelne Leistungen aus dem vorstehenden Leistungskatalog erbracht, kommt die<br />

Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn die erbrachte Leistung ein im Großen und Ganzen<br />

eigenständiges Ganzes bildet und für die Verwaltung eines Investmentfonds spezifisch und wesentlich<br />

ist. 2 Für die vorgenannten Leistungen <strong>der</strong> Anlageverwaltung ist das insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Fall für:<br />

1. Leistungen im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Portfolioverwaltung, sofern<br />

a. <strong>der</strong> außen stehende Dritte konkrete Rechercheleistungen erbringt, die auf in <strong>der</strong><br />

Folgezeit zu treffende Kauf- und Verkaufsentscheidungen hinwirken und für die<br />

Zusammensetzung <strong>des</strong> Fondsportfolios notwendige konkrete Anlageentscheidungen<br />

vorbereiten, o<strong>der</strong><br />

b. <strong>der</strong> außen stehende Dritte konkrete Anlageberatungsleistungen erbringt, <strong>bei</strong> denen er<br />

<strong>bei</strong> seinen Empfehlungen die für den konkrete Investmentfonds definierten<br />

Anlageziele sowie die gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt und Empfehlungen für<br />

den Kauf und Verkauf von Vermögensgegenständen, den Abschluss von Wertpapier-<br />

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Pensionsgeschäften und Wertpapier-Darlehen sowie für die Ausübung von<br />

Optionsrechten erteilt.<br />

2. Leistungen im Zusammenhang mit dem Risikomanagement, sofern bedeutende Elemente <strong>des</strong><br />

Risikomanagementprozesses wie z.B. die Risikocontrollingfunktion, die Risikosteuerung, das<br />

Liquiditätsrisikomanagement o<strong>der</strong> die Überwachung <strong>des</strong> Marktrisikopotentials von dem Dritten<br />

eigenständig erbracht werden.<br />

3 Für die vorgenannten administrativen Leistungen ist das insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Fall für:<br />

1. die Fondsbuchhaltung (umfasst z.B. buchhalterische Erfassung aller Geschäftsvorfälle nach<br />

den spezialgesetzlichen Vorschriften, Ausführungskontrolle (optional) und<br />

Abrechnungskontrolle, Pflege <strong>der</strong> Stammdaten und Anweisungen von Zahlungen),<br />

2. die Bewertung und Preisfestsetzung (Ermittlung und verbindliche Festsetzung <strong>des</strong><br />

Anteilspreises), sofern nicht lediglich Bewertungskurse geliefert werden<br />

3. die Überwachung und Einhaltung <strong>der</strong> Rechtsvorschriften (u. a. Kontrolle <strong>der</strong> Anlagegrenzen<br />

und <strong>der</strong> Marktgerechtigkeit), o<strong>der</strong><br />

4. die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen<br />

4 Für eine an<strong>der</strong>e in Abs. 16 aufgeführte administrative Leistung kommt im Fall <strong>der</strong> Auslagerung auf<br />

einen außen stehenden Dritten die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn die Leistung von dem<br />

Dritten gemeinsam mit einer <strong>der</strong> in Satz 3 aufgeführten administrativen Leistungen erbracht<br />

wird. 5 Bei <strong>der</strong> in Abs. 16 Nummer 4 aufgeführten Immobilienverwaltung kommt im Falle <strong>der</strong><br />

Übertragung auf einen außen stehenden Dritten die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn die<br />

gesamte Immobilienverwaltung für ein Immobilienobjekt <strong>des</strong> Investmentfonds von dem Dritten<br />

erbracht wird o<strong>der</strong> wenn einzelne Leistungen gemeinsam mit <strong>der</strong> Portfolioverwaltung erbracht werden.<br />

6 Erbringt eine Kapitalverwaltungsgesellschaft, eine Investmentgesellschaft o<strong>der</strong> eine Verwahrstelle<br />

Verwaltungsleistungen bezüglich <strong>des</strong> ihr nach dem KAGB zugewiesenen Investmentfonds, kann die<br />

Steuerbefreiung unabhängig davon in Betracht kommen, ob ggf. nur einzelne Verwaltungsleistungen<br />

aus dem Leistungskatalog <strong>des</strong> Abs. 16 erbracht werden.<br />

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(17) 1 Wird von einem außen stehenden Dritten, auf den Verwaltungsaufgaben übertragen wurden,<br />

nur ein Teil <strong>der</strong> Leistungen aus dem vorstehenden Leistungskatalog erbracht, kommt die<br />

Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn die erbrachte Leistung ein im Großen und Ganzen<br />

eigenständiges Ganzes bildet und für die Verwaltung eines Investmentvermögens spezifisch und<br />

wesentlich ist. 2 Für die vorgenannten administrativen Leistungen kommt im Fall <strong>der</strong> Auslagerung auf<br />

einen außen stehenden Dritten die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn alle Leistungen insgesamt<br />

auf den Dritten ausgelagert worden sind. 3 Erbringt eine Kapitalanlagegesellschaft, eine<br />

Investmentaktiengesellschaft o<strong>der</strong> eine Depotbank Verwaltungsleistungen bezüglich <strong>des</strong> ihr nach dem<br />

InvG zugewiesenen Investmentvermögens, kann die Steuerbefreiung unabhängig davon in Betracht<br />

kommen, ob ggf. nur einzelne Verwaltungsleistungen aus dem vorstehenden Leistungskatalog<br />

erbracht werden.<br />

Steuerpflichtige Tätigkeiten im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Verwaltung<br />

(18) Insbeson<strong>der</strong>e folgende Tätigkeiten können nicht als Tätigkeiten <strong>der</strong> Verwaltung eines<br />

Investmentvermögensfonds angesehen werden und fallen daher nicht unter die Steuerbefreiung nach<br />

§ 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG, soweit sie nicht Nebenleistungen zu einer nach Absatz 16 steuerfreien<br />

Tätigkeit sind:<br />

1. Erstellung von Steuererklärungen,<br />

2. Tätigkeiten im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Portfolioverwaltung wie allgemeine Rechercheleistungen,<br />

insbeson<strong>der</strong>e<br />

a) die planmäßige Beobachtung <strong>der</strong> Wertpapiermärkte,<br />

b) die Beobachtung <strong>der</strong> Entwicklungen auf den Märkten,<br />

c) das Analysieren <strong>der</strong> wirtschaftlichen Situation in den verschiedenen Währungszonen,<br />

Staaten o<strong>der</strong> Branchen,


d) die Prüfung <strong>der</strong> Gewinnaussichten einzelner Unternehmen,<br />

e) die Aufbereitung <strong>der</strong> Ergebnisse dieser Analysen.<br />

3. Allgemeine Beratungsleistungen mit o<strong>der</strong> ohne konkrete Kauf- o<strong>der</strong> Verkaufsempfehlungen,<br />

4. Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Anteilsvertrieb, wie z.B. die Erstellung von<br />

Werbematerialien.<br />

An<strong>der</strong>e steuerpflichtige Tätigkeiten<br />

(19) 1 Nicht nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG steuerfrei sind insbeson<strong>der</strong>e alle Leistungen <strong>der</strong><br />

VerwahrstelleDepotbank als Verwahr- o<strong>der</strong> Kontrollstelle gegenüber <strong>der</strong> Kapitalanlageverwaltungso<strong>der</strong><br />

Investmentgesellschaft. 2 Dies sind insbeson<strong>der</strong>e folgende Leistungen:<br />

1. Verwahrung <strong>der</strong> Vermögensgegenstände <strong>des</strong> Son<strong>der</strong>vermögensInvestmentfonds; hierzu gehören<br />

z.B.:<br />

a) die Verwahrung <strong>der</strong> zu einem Son<strong>der</strong>vermögenInvestmentfonds gehörenden Wertpapiere,<br />

Einlagenzertifikate und Bargeldbestände in gesperrten Depots und Konten,<br />

b) die Verwahrung von als Sicherheiten für Wertpapiergeschäfte o<strong>der</strong> Wertpapier-<br />

Pensionsgeschäfte verpfändeten Wertpapieren o<strong>der</strong> abgetretenen Guthaben <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />

DepotbankVerwahrstelle o<strong>der</strong> unter Kontrolle <strong>der</strong> DepotbankVerwahrstelle <strong>bei</strong> einem<br />

geeigneten Kreditinstitut,<br />

c) die Übertragung <strong>der</strong> Verwahrung von zu einem Son<strong>der</strong>vermögenInvestmentfonds<br />

gehörenden Wertpapieren an eine Wertpapiersammelbank o<strong>der</strong> an eine an<strong>der</strong>e in- o<strong>der</strong><br />

ausländische Bank,<br />

d) die Unterhaltung von Geschäftsbeziehungen mit Drittverwahrern;<br />

2. Leistungen <strong>zur</strong> Erfüllung <strong>der</strong> Zahlstellenfunktion,<br />

3. Einzug und Gutschrift von Zinsen und Dividenden,<br />

4. Mitwirkung an Kapitalmaßnahmen und <strong>der</strong> Stimmrechtsausübung,<br />

5. Abwicklung <strong>des</strong> Erwerbs und Verkaufs <strong>der</strong> Vermögensgegenstände inklusive Abgleich <strong>der</strong><br />

Geschäftsdaten mit dem Broker; hier<strong>bei</strong> handelt es sich nicht um Verwaltungstätigkeiten, die von<br />

<strong>der</strong> Kapitalanlageverwaltungsgesellschaft auf die DepotbankVerwahrstelle übertragen werden<br />

könnten, son<strong>der</strong>n um Tätigkeiten <strong>der</strong> DepotbankVerwahrstelle im Rahmen <strong>der</strong> Verwahrung <strong>der</strong><br />

Vermögensgegenstände;<br />

6. Leistungen <strong>der</strong> Kontrolle und Überwachung, die gewährleisten, dass die Verwaltung <strong>des</strong><br />

Investmentvermögensfonds nach den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften erfolgt, wie<br />

insbeson<strong>der</strong>e<br />

a) Kontrolle <strong>der</strong> Ermittlung und <strong>der</strong> verbindlichen Feststellung <strong>des</strong> Anteilspreises,<br />

b) Kontrolle <strong>der</strong> Ausgabe und Rücknahme von Anteilen,<br />

c) Erstellung aufsichtsrechtlicher Meldungen, z.B. Meldungen, zu denen die<br />

DepotbankVerwahrstelle verpflichtet ist.<br />

Verwaltung von Versorgungseinrichtungen<br />

(20) 1 Nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG ist die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen, welche<br />

Leistungen im To<strong>des</strong>- o<strong>der</strong> Erlebensfall, <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tseinstellung o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Erwerbstätigkeit vorsehen, steuerfrei (§ 1 Abs. 4 VAG). 2 Die Versorgungswerke <strong>der</strong> Ärzte, Apotheker,<br />

Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigten, Tierärzte,<br />

Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer sowie Zahnärzte zählen zu den


Versorgungseinrichtungen im Sinne <strong>des</strong> § 1 Abs. 4 VAG; Pensionsfonds sind<br />

Versorgungseinrichtungen im Sinne <strong>des</strong> § 112 Abs. 1 VAG. 3 Damit sind die unmittelbaren<br />

Verwaltungsleistungen durch Unternehmer an die auftraggebenden Versorgungseinrichtungen<br />

steuerfrei. 4 Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist jedoch nicht, dass die<br />

Versorgungseinrichtungen <strong>der</strong> Versicherungsaufsicht unterliegen. 5 Einzelleistungen an die jeweilige<br />

Versorgungseinrichtung, die keine unmittelbare Verwaltungstätigkeit darstellen (z.B. Erstellung eines<br />

versicherungsmathematischen Gutachtens) fallen dagegen nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4<br />

Nr. 8 Buchstabe h UStG. 6 Zu weiteren Einzelheiten, insbeson<strong>der</strong>e <strong>bei</strong> Unterstützungskassen, vgl.<br />

BMF-Schreiben vom 18.12.1997, BStBl I S. 1046 = SIS 98 02 36 . 7 Bei Leistungen <strong>zur</strong> Durchführung<br />

<strong>des</strong> Versorgungsausgleichs nach dem Gesetz über den Versorgungsausgleich<br />

(Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG) handelt es sich abweichend von diesem BMF-<br />

Schreiben um typische und somit steuerfreie Verwaltungsleistungen.<br />

Vermögensverwaltung<br />

(21) 1 Bei <strong>der</strong> Vermögensverwaltung (Portfolioverwaltung) nimmt eine Bank einerseits die<br />

Vermögensverwaltung und an<strong>der</strong>erseits Transaktionen vor (vgl. Abschnitt 4.8.9 Abs. 2). 2 Die<br />

Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG kommt in Betracht, soweit tatsächlich ein<br />

Investmentvermögenfonds nach dem Investmentsteuergesetz verwaltet wird (vgl. Absätze 1 bis 17).

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