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BVI Position zum Entwurf der Kapitalanlage-Rechnungslegungs

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<strong>BVI</strong> • Bockenheimer Anlage 15 • 60322 Frankfurt am Main<br />

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

Referat WA 41<br />

Herrn Stefan Kleinschmidt<br />

Herrn Joachim Schnei<strong>der</strong><br />

Marie-Curie-Str. 24-28<br />

60439 Frankfurt<br />

Per Email: Konsultation-10-13@bafin.de<br />

Datum Durchwahl E-Mail<br />

Frankfurt, den 07.06.2013 069 15 40 90 257 peggy.steffen@bvi.de<br />

<strong>BVI</strong>-Stellungnahme im Rahmen <strong>der</strong> Konsultation 10/2013<br />

<strong>Entwurf</strong> <strong>der</strong> <strong>Kapitalanlage</strong>-<strong>Rechnungslegungs</strong>- und Bewertungsverordnung (KARBV)<br />

Geschäftszeichen: WA 41-Wp 2169-2013/0005<br />

Sehr geehrter Herr Kleinschmidt,<br />

sehr geehrter Herr Schnei<strong>der</strong>,<br />

wir danken Ihnen für die Gelegenheit, <strong>zum</strong> <strong>Entwurf</strong> <strong>der</strong> neuen KARBV Stellung zu nehmen.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e danken wir Ihnen, dass Sie <strong>der</strong> Investmentfondsbranche im Vergleich zu den an<strong>der</strong>en<br />

parallel von <strong>der</strong> BaFin konsultierten Rechtsverordnungen <strong>zum</strong> KAGB in diesem Konsultationsverfahren<br />

eine etwas längere Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme gegeben haben. Dennoch ist auch dieser<br />

Zeitraum zu kurz bemessen, um die umfangreichen materiellen Än<strong>der</strong>ungen des Verordnungsentwurfs<br />

angemessen mit unseren Mitglie<strong>der</strong>n auszuwerten und unsere Anliegen in den Verbandsgremien abzustimmen.<br />

Deshalb behalten wir uns ebenfalls im Rahmen dieser Konsultation vor, nach Ablauf <strong>der</strong><br />

Konsultationsfrist weitere Anmerkungen nachzureichen.<br />

Unabhängig davon begrüßen wir, dass Sie im Konsultationsentwurf bereits einige Anmerkungen aus<br />

den Vorgesprächen berücksichtigt haben. Wir verkennen in diesem Zusammenhang nicht, dass die<br />

Aufsicht an weitreichende EU-Vorgaben gebunden ist. Insbeson<strong>der</strong>e erkennen wir Ihre Bemühungen<br />

an, die für OGAW und AIF <strong>zum</strong> Teil unterschiedlichen Regelungen angemessen in dem Verordnungsentwurf<br />

zu berücksichtigen. Nach unserer Einschätzung ist dies jedoch noch nicht vollumfänglich gelungen.<br />

Vor allem im Spezialfondsbereich sehen wir an einigen Stellen noch eine Überregulierung, die aufgrund<br />

<strong>der</strong> AIFM-Vorgaben nicht geboten ist. Dies führt im Vergleich zu an<strong>der</strong>en EU-Staaten zu erheblichen<br />

Mehrbelastungen <strong>der</strong> deutschen Fondsbranche im institutionellen Geschäft und damit zu Wettbewerbsverzerrungen,<br />

die dem Fondsstandort Deutschland schaden. Wir bitten Sie deshalb nochmals ausdrücklich,<br />

den Anwendungsbereich einzelner Vorschriften für Spezial-AIF zu überdenken und anzupassen.


Seite 2 von 2<br />

Darüber hinaus begrüßen wir, dass Sie die Vorschriften zur Bewertung von Immobilien und Beteiligungen<br />

an Immobiliengesellschaften materiell nicht geän<strong>der</strong>t haben. Dies ist auch sachgerecht, weil sich<br />

die inhaltlichen Vorgaben für diese Bewertung im KAGB im Vergleich <strong>zum</strong> InvG nicht geän<strong>der</strong>t haben.<br />

Nach unserem Verständnis ist <strong>der</strong> Verordnungsentwurf auch mit dem Umstand vereinbar, dass die<br />

Bewertung künftig von zwei externen, voneinan<strong>der</strong> unabhängigen Bewertern durchzuführen ist. Die<br />

damit verbundenen Rechts- und Anwendungsfragen haben wir angesichts des erst kürzlich im parlamentarischen<br />

Gesetzgebungsverfahren geän<strong>der</strong>ten Gesetzeswortlautes verbandsintern noch nicht<br />

abschließend analysiert. Wir gehen davon aus, dass die Vorschriften des KAGB und <strong>der</strong> KARBV im<br />

Sinne <strong>der</strong> bestehenden anlegerschützenden Bewertungsprinzipien interpretiert werden, die die Herausbildung<br />

sinnvoller Branchenstandards zulassen.<br />

Unsere konkreten Än<strong>der</strong>ungs- und Formulierungsvorschläge können Sie <strong>der</strong> nachfolgenden Aufstellung<br />

entnehmen (Anlage).<br />

Wir würden uns freuen, wenn Sie unsere Anmerkungen im Konsultationsverfahren berücksichtigen.<br />

Sollten Sie diesbezüglich Bedenken haben, wären wir Ihnen für einen kurzen Hinweis und die Möglichkeit<br />

eines weiteren Austausches vor Verabschiedung dieser Verordnung dankbar.<br />

Gerne stehen wir Ihnen auch für weitere Rückfragen in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Marcus Mecklenburg<br />

Peggy Steffen<br />

Anlage


Anlage zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme im Rahmen <strong>der</strong> BaFin-Konsultation 10/2013<br />

1. Geltungsbereich <strong>der</strong> KARBV-E für Berichte (§§ 1 und 17 KARBV-E)<br />

Wir sehen nach wie vor Inkonsistenzen im Anwendungsbereich <strong>der</strong> KARBV-E. Insbeson<strong>der</strong>e sind für<br />

die offene InvKG nach dem KAGB-E keine Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsberichte zu erstellen.<br />

Für die geschlossene InvKG muss neben dem Jahresbericht nur ein Abwicklungsbericht erstellt<br />

werden. Zur Vermeidung von Missverständnissen und zur Herstellung von Rechtsklarheit regen wir an,<br />

im Anwendungsbereich <strong>der</strong> InvRBV auch nur die Berichte <strong>der</strong> InvKG zu regeln, die nach den Vorgaben<br />

des KAGB-E tatsächlich zu erstellen sind.<br />

2. Einreichung bei <strong>der</strong> Bundesanstalt (§ 3 KARBV-E)<br />

a) Wir bitten um Klarstellung, dass sich die Einreichungspflichten nach § 3 Satz 1 KARBV-E ausschließlich<br />

auf Publikumsfonds beziehen. Der letzte Satz von § 3 KARBV-E sowie die Bezugnahme<br />

in <strong>der</strong> Verordnungsbegründung auf § 94 Satz 4 InvG sind zu streichen.<br />

Begründung:<br />

Die gesetzliche Einreichungspflicht für die in § 3 Satz 1 KARBV-E aufgeführten Berichte beschränkt<br />

sich auf OGAW und Publikums-AIF. Nach § 3, letzter Satz KARBV-E soll jedoch eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft<br />

die in § 3 Satz 1 KARBV-E genannten Berichte für ihre inländischen Spezial-AIF<br />

bei <strong>der</strong> BaFin auf Anfor<strong>der</strong>ung einreichen. Im KAGB-E gibt es keine dem § 94 Satz 4 InvG entsprechende<br />

Vorschrift mehr, wonach Jahres-, Zwischen- und Auflösungsberichte von Spezialfonds <strong>der</strong><br />

BaFin auf Anfor<strong>der</strong>ung einzureichen sind. Es fehlt insoweit auch an einer Verordnungsermächtigung für<br />

eine entsprechende Regelung in <strong>der</strong> KARBV. Unabhängig davon müssen für Spezial-AIF auch nicht<br />

alle in § 3 Satz 1 KARBV-E aufgezählten Berichte erstellt werden. Insoweit ist <strong>der</strong> Verweis auf Satz 1<br />

seiner Gesamtheit unter jedem erdenklichen Gesichtspunkt verfehlt.<br />

Vor diesem Hintergrund bitten wir um Klarstellung, dass sich die Einreichungspflicht nach § 3 Satz 1<br />

KARBV-E auf die betreffenden Berichte für Publikumsfonds beschränkt, sowie um Streichung des letzten<br />

Satzes und Anpassung <strong>der</strong> Begründung.<br />

b) Wir bitten, in <strong>der</strong> Begründung zu § 3 KARBV-E folgenden Satzteil zu streichen:<br />

„Dabei ist eines <strong>der</strong> einzureichenden Exemplare in elektronischer Form einzureichen, wobei in <strong>der</strong> Regel<br />

die Einreichung auf einer CD-Rom angezeigt ist.<br />

Begründung:<br />

Nach unserer Einschätzung kann die Einreichung einer CD-Rom zu Sicherheitsproblemen führen. Diese<br />

Variante <strong>der</strong> Übermittlung <strong>der</strong> Berichte sollte daher nicht als Standardfall in <strong>der</strong> Begründung aufgeführt<br />

werden. Es sollte auf elektronischem Wege auch möglich sein, eine Datei an eine Adresse bei <strong>der</strong><br />

BaFin zu schicken.<br />

3. Investmentrechtliche Rechnungslegung (Begründung zu § 4 KARBV-E)<br />

Wir bitten, in <strong>der</strong> Begründung zu § 4 KARBV-E den Verweis auf das Investmentgesetz durch einen<br />

Verweis auf das <strong>Kapitalanlage</strong>gesetzbuch zu ersetzen.


Seite 2 von 8<br />

4. Inhalt des Jahresberichtes (§ 5 Abs. 3 KARBV-E)<br />

Wir bitten, § 5 Abs. 3 KARBV-E um folgenden Satz zu ergänzen:<br />

„Nr. 12 gilt nicht für offene inländische Spezial-AIF, soweit die Anlagebedingungen eine Offenlegung<br />

dieser Informationen auf an<strong>der</strong>e Art und Weise vorsehen.“<br />

Begründung:<br />

Wir sehen insbeson<strong>der</strong>e für Spezial-AIF keinen Bedarf, zwingend im Jahresbericht die regelmäßigen<br />

und regulären Informationen gemäß Art. 108 und Art. 109 AIFM-VO aufzuführen.<br />

Spezial-AIF haben typischerweise nur wenige Anleger, die <strong>der</strong> Kapitalverwaltungsgesellschaft bekannt<br />

sind und mit denen ein intensiver Austausch über jede Än<strong>der</strong>ung bei <strong>der</strong> Verwaltung <strong>der</strong> Fonds und<br />

<strong>der</strong>en Auswirkungen auf den Fonds stattfindet. Zum Teil machen Spezialfondsanleger ganz konkrete<br />

Vorgaben, wie sie informiert werden möchten, bevor sie ein Fondsmandat übertragen. Es ist daher<br />

absehbar, dass die in Art. 108 und Art. 109 AIFM-Level 2-VO genannten Informationen dem Anleger<br />

regelmäßig auf an<strong>der</strong>em Wege übermittelt werden (z. B. über Sideletter zu den Anlagebedingungen,<br />

Sitzungsvorlagen und Protokolle <strong>der</strong> Anlageausschuss-Sitzungen, Korrespondenz im Rahmen des<br />

laufenden Berichtswesens über die Risikokennzahlen des Fonds zur Berücksichtigung bei <strong>der</strong> Eigenmittelberechnung<br />

bzw. Risikotragfähigkeitskonzepte <strong>der</strong> institutionellen Investoren etc.). Der nochmalige<br />

Ausweis im Jahresbericht würde damit einen zusätzlichen Aufwand verursachen, <strong>der</strong> im Spezialfondsbereich<br />

unnötig und vermeidbar ist und außerdem zu weiteren Kosten führen würde. Es sollte<br />

daher <strong>der</strong> Entscheidung <strong>der</strong> Kapitalverwaltungsgesellschaft überlassen bleiben, in welcher Art und<br />

Weise diese ihre Spezialfondsanleger informiert, soweit sie darauf in den Anlagebedingungen hinweist.<br />

Dieses Vorgehen entspricht letztlich auch den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> AIFM-VO, die in Art. 108 und 109<br />

ausdrückliche keine Vorgaben enthält, in welchem Medium diese Informationen dem Anleger gegenüber<br />

offen gelegt werden müssen.<br />

5. Tätigkeitsbericht (§ 6 Absatz 2 KARBV-E)<br />

Wir bitten, § 6 Absatz 2 KARBV-E wie folgt nur auf OGAW zu beschränken:<br />

„Für OGAW sind Ffolgende Berichtsangaben sind wesentlich: …“<br />

Begründung:<br />

Die inhaltlichen Anfor<strong>der</strong>ungen an den Tätigkeitsbericht für AIF werden künftig durch Art. 105 AIFM-<br />

Level 2-Verordnung geregelt. Da diese Vorgaben nicht für OGAW gelten, ist eine Konkretisierung <strong>der</strong><br />

Mindestangaben des Tätigkeitsberichts in <strong>der</strong> KARBV nur noch für OGAW erfor<strong>der</strong>lich.<br />

An<strong>der</strong>enfalls wäre nach <strong>der</strong> bestehenden Regelung mit dem Verweis in § 6 Abs. 1 KARBV-E auf den<br />

Inhalt des Tätigkeitsberichtes in Art. 105 AIFM-Level 2-VO und mit <strong>der</strong> zusätzlichen Auflistung wesentlicher<br />

Angaben in § 6 Abs. 2 KARBV-E unklar, was in <strong>der</strong> Praxis für AIF gelten soll. Lässt <strong>der</strong> Verweis<br />

in § 6 Abs. 1 KARBV-E z. B. die Interpretation zu, dass die Ausgestaltung des Tätigkeitsberichtes eines<br />

AIF ausschließlich in Art. 105 geregelt wird und damit in <strong>der</strong> KARBV-E keine weiteren inhaltlichen Detailanfor<strong>der</strong>ungen<br />

an den AIF-Tätigkeitsbericht als solchen gestellt werden? O<strong>der</strong> ist bei einem AIF-<br />

Tätigkeitsbericht den inhaltlichen Anfor<strong>der</strong>ungen an den sog. Tätigkeitsbericht gemäß § 6 Abs. 2<br />

KARBV-E tatsächlich vollumfänglich zu entsprechen?


Seite 3 von 8<br />

Diese Frage wirkt sich auch maßgeblich auf die Erstellung von Tätigkeitsberichten für Spezial-AIF aus.<br />

Der Jahresbericht von Spezialfonds musste bislang gemäß § 94 Satz 1 InvG keinen Tätigkeitsbericht<br />

umfassen. Gemäß § 101 Absatz 1 Satz 2 KAGB-E in Verbindung mit Art. 105 AIFM-Level 2-Verordnung<br />

müssen künftig auch Spezial-AIF einen Tätigkeitsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr erstellen,<br />

wobei <strong>der</strong> Mindestinhalt auf EU-Ebene vorgegeben wird, auf den insoweit § 6 Abs. 1 KARBV-E<br />

verweist. Die in § 6 Abs. 2 KARBV-E weiteren Angaben, die ein Tätigkeitsbericht enthalten muss, sind<br />

nach unserer Einschätzung – <strong>zum</strong>indest für Spezial-AIF – entbehrlich. Angesichts <strong>der</strong> Anzahl an Spezialfonds<br />

würden die zusätzlichen Angaben gemäß § 6 Abs. 2 KARBV-E einen erheblichen Mehraufwand<br />

verursachen, <strong>der</strong> aufgrund <strong>der</strong> europäischen Vorgaben nicht geboten ist. Der Mehraufwand bestünde<br />

z. B. für folgende Punkte: Textanfor<strong>der</strong>ungen an das Fondsmanagement, Rücklaufkontrolle,<br />

Mahnwesen, Ausbau <strong>der</strong> Datenbank (Workflowkontrolle), revisionssicheres Qualitätsmanagement (z.<br />

B. Vieraugenprinzip), aufwändige Kommunikationsprozesse bei Master-KAG-Mandaten, Steuerung des<br />

Freigabeprozesses mit Wirtschaftsprüfern etc.<br />

6. Investmentrechtliche Rechnungslegung (Begründung zu § 9 KARBV-E)<br />

a) Wir bitten, in <strong>der</strong> Begründung zu § 9 Abs. 3 KARBV-E das Wort „Verwaltungskosten“ durch das<br />

Wort „Veräußerungsergebnisse“ zu ersetzen. § 9 Abs. 3 KARBV-E nimmt Bezug auf Veräußerungsgeschäfte<br />

und die realisierten Gewinne und Verluste. Verwaltungskosten spielen in diesem<br />

Zusammenhang keine Rolle.<br />

b) In <strong>der</strong> Begründung zu § 9 Abs. 3 KARBV-E kann außerdem <strong>der</strong> Verweis „nach § 11 Abs. 1 Glie<strong>der</strong>ungsziffern<br />

I. 6. und 7.“ gestrichen werden, da diese Glie<strong>der</strong>ungsziffern in § 11 nicht mehr existieren.<br />

7. Verwendung <strong>der</strong> Erträge des Son<strong>der</strong>vermögens (§ 10 KARBV-E)<br />

a) In § 10 Abs. 1 KARBV-E sollte die ursprüngliche Glie<strong>der</strong>ungslogik des § 9 InvRBV beibehalten<br />

werden und lediglich I.2 als "realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres" benannt werden. Die Glie<strong>der</strong>ungslogik<br />

des § 10 KARBV-E enthält hingegen keine Summen unter den jeweiligen Glie<strong>der</strong>ungspunkten.<br />

Dies ist rechnerisch nicht nachvollziehbar und unlogisch.<br />

b) Wir regen an, in § 10 Abs. 2 KARBV-E den Ausweis des Postens “Zur Verfügung gestellter Steuerabzugsbetrag“<br />

in Glie<strong>der</strong>ungsziffer 3 zu streichen und die Wie<strong>der</strong>anlage wie folgt darzustellen:<br />

„Berechnung <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>anlage<br />

1. Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres<br />

2. Zuführung aus dem Son<strong>der</strong>vermögen<br />

I. Für die Wie<strong>der</strong>anlage verfügbar<br />

Zur Verfügung gestellter Steuerabzugsbetrag<br />

II. Wie<strong>der</strong>anlage“<br />

Begründung:<br />

Gemäß § 10 Abs. 2 KARBV-E muss <strong>der</strong> Posten "Zur Verfügung gestellter Steuerabzugsbetrag"<br />

doppelt ausgewiesen werden. Wir gehen davon aus, dass es sich hierbei um einen redaktionellen<br />

Fehler handelt. Der Steuerabzugsbetrag wird wie bei einer Ausschüttung aus dem Son<strong>der</strong>vermögen<br />

abgeführt und gehört unseres Erachtens nicht in den Summenposten I. "Für die Wie<strong>der</strong>anlage


Seite 4 von 8<br />

verfügbar". An<strong>der</strong>enfalls müsste die Glie<strong>der</strong>ungsziffer 3. als negativer Wert ausgewiesen und die<br />

zweite Angabe "Zur Verfügung gestellter Steuerabzugsbetrag" gestrichen werden.<br />

8. Entwicklung des Son<strong>der</strong>vermögens (§ 11 Abs. 1 KARBV-E)<br />

In § 11 Abs. 1 Glie<strong>der</strong>ungsziffer I.5. werden als Davon-Ausweis die nichtrealisierte Gewinne/Verluste<br />

vorgegeben. Die Begrifflichkeiten in § 11 sollten an die in § 9 angepasst werden, weil es sich in § 9 und<br />

§ 11 um dieselben Größen handelt. Insofern müssten in § 11 auch die "Nettoverän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> nichtrealisierten<br />

Gewinne/Verluste" als Davon-Ausweis vorgegeben werden.<br />

9. Vergleichende Übersicht <strong>der</strong> letzten drei Geschäftsjahre (§ 12 KARBV-E)<br />

Bei <strong>der</strong> Bezugnahme in § 12 KARBV-E auf § 101 Abs. 1 Nr. 5 KAGB-E handelt es sich um ein Redaktionsversehen.<br />

Es muss lauten: "§ 101 Abs. 1 Nr. 6 KAGB". In <strong>der</strong> Verordnungsbegründung müsste <strong>der</strong><br />

Verweis entsprechend angepasst werden.<br />

10. Sonstige Angaben für indexnachbildende Investmentvermögen (§ 14 Abs. 2 KARBV-E)<br />

Wir bitten, die neue Vorgabe für Angaben im Jahresbericht für indexnachbildende Investmentvermögen<br />

wie folgt auf Publikumsinvestmentvermögen zu beschränken:<br />

„Für ein PublikumsiInvestmentvermögen, dessen Anlagestrategie auf <strong>der</strong> Nachbildung <strong>der</strong> Entwicklung<br />

eines o<strong>der</strong> mehrerer Indizes beruht (indexnachbildendes PublikumsiInvestmentvermögen), muss <strong>der</strong><br />

Jahresbericht folgende Angaben enthalten: …“<br />

Begründung:<br />

Die vorgeschlagene Übertragung <strong>der</strong> in den „ESMA-Leitlinien zu ETF und an<strong>der</strong>en OGAW-Themen“<br />

bestimmten Vorgaben zu den Angaben im Jahresbericht auch auf indexnachbildende Spezial-AIF ist zu<br />

weitgehend und überdies sachlich nicht gerechtfertigt. Anleger in Spezialfonds sind nicht in gleichem<br />

Maße schutzbedürftig wie Privatanleger und sollten <strong>zum</strong>indest befugt sein, auf die Einhaltung <strong>der</strong> anlegerschützenden<br />

Vorschriften zu verzichten. Bei Spezialfondsanlegern handelt es sich um professionelle<br />

Anleger, die über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand verfügen, um ihre Anlageentscheidungen<br />

zu treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können. Ein<br />

beson<strong>der</strong>er Anlegerschutz, <strong>der</strong> auf eine bessere Risikoaufklärung abzielt, ist deshalb an dieser Stelle<br />

nicht geboten. Zum Teil werden die hier verlangten Informationen ohnehin dem Spezialfondsanleger<br />

auf an<strong>der</strong>e Art und Weise übermittelt. Die nochmalige Dokumentation im Jahresbericht würde zu einem<br />

unverhältnismäßigen Mehraufwand führen.<br />

Letztlich verlangt § 14 Abs. 2 Satz 2 KARBV-E außerdem zusätzliche Angaben im Halbjahresbericht.<br />

Ein solcher ist für Spezial-AIF nicht zu erstellen (vgl. § 103 KAGB-E). Insoweit wäre die in § 14 Abs. 2<br />

KARBV-E genannte Regelung für Spezialfonds auch inkonsistent.<br />

Im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Überarbeitung <strong>der</strong> Derivateverordnung, die wesentliche Teile <strong>der</strong> „ESMA-<br />

Leitlinien zu ETF und an<strong>der</strong>en OGAW-Themen“ implementiert hat, hat die BaFin bereits weitere Ausnahmeregelungen<br />

für Spezial-AIF signalisiert. Auch vor diesem Hintergrund wäre es sachgerecht, ei-


Seite 5 von 8<br />

nen verordnungsübergreifenden Gleichlauf bei <strong>der</strong> Übertragung <strong>der</strong> ESMA-Leitlinien in deutsches<br />

Recht sicherzustellen.<br />

11. Auflösungs- und Abwicklungsbericht (§ 17 KARBV-E)<br />

Wir bitten, § 17 Satz 3 KARBV-E wie folgt zu formulieren:<br />

„Ein Abwicklungsbericht ist nicht zu erstellen, wenn <strong>zum</strong> Abschlussstichtag des Auflösungsberichts Abwicklungsberichts<br />

alle Anteile zurückgegeben wurden.“<br />

Begründung:<br />

Bei unserem Formulierungsvorschlag handelt es sich um eine redaktionelle Klarstellung.<br />

12. Allgemeine Bewertungsgrundsätze (§ 24 KARBV-E)<br />

a) Wir bitten, § 24 Abs. 1 Satz 1 KARBV-E wie folgt zu formulieren:<br />

„Sofern bei einem „Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)“ die Bewertung durch<br />

die Verwahrstelle unter Mitwirkung <strong>der</strong> Kapitalverwaltungsgesellschaft erfolgt, …“<br />

Begründung:<br />

Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung.<br />

b) Wir bitten, den letzten Absatz in <strong>der</strong> Begründung zu § 24 KARBV-E zu streichen.<br />

Begründung:<br />

Der letzte Absatz <strong>der</strong> Begründung zu § 24 KARBV-E greift folgende zwei Punkte auf:<br />

<br />

Zum Einen enthält die Begründung die Aussage, dass unter einer regelmäßigen Überprüfung <strong>der</strong><br />

Bewertung durch die interne Revision im Sinne von § 24 Abs. 4 KARBV-E eine jährliche Prüfung zu<br />

verstehen sei. Dies geht über den Wortlaut von § 24 Abs. 4 KARBV-E hinaus. Der Begriff „regelmäßig“<br />

ist nicht zwingend mit „jährlich“ gleichzusetzen. Vielmehr führt die Interne Revision – auch<br />

aufgrund <strong>der</strong> aufsichtsrechtlichen Vorgaben in <strong>der</strong> InvMaRisk (siehe dort Abschnitt 12 Tz. 3 InvMa-<br />

Risk) – ihre Prüfungen auf Basis eines risikoorientierten Ansatzes durch. Dieser erfor<strong>der</strong>t nicht<br />

zwingend jährliche Prüfungen.<br />

Es ist auch nicht erkennbar, weshalb sich an <strong>der</strong> Auslegung und bestehenden Praxis <strong>der</strong> weiterhin<br />

gleichlautenden Norm in § 24 Abs. 4 KARBV-E infolge <strong>der</strong> AIFM-Umsetzung etwas geän<strong>der</strong>t haben<br />

sollte. Insbeson<strong>der</strong>e ergeben sich auch aus den EU-Texten zur AIFM-Regulierung keine <strong>der</strong>artigen<br />

Vorgaben.<br />

Letztlich scheint dieser Ansatz auch im Zusammenhang mit den von Ihnen vorgeschlagenen Neuregelungen<br />

in <strong>der</strong> Prüfungsberichtsverordnung (KAPrüfbV-E) überzogen. Gemäß § 32 Abs. 1<br />

KAPrüfbV-E soll künftig <strong>der</strong> Abschlussprüfer bestätigen, dass die angewandten Bewertungsverfahren<br />

vor dem Hintergrund des Anlageobjektes und <strong>der</strong> Anlagestrategie des Fonds geeignet sind.<br />

Damit wäre bereits eine angemessene jährliche Prüfung sichergestellt, die <strong>der</strong> Bedeutung <strong>der</strong> Bewertung<br />

für die Anteilpreisermittlung Rechnung trägt.


Seite 6 von 8<br />

<br />

Zum An<strong>der</strong>en soll die Kapitalverwaltungsgesellschaft verpflichtet werden, interne Bewertungsrichtlinien<br />

mit bestimmten Inhalten aufzustellen, die regelmäßig überprüft und aktualisiert werden müssen.<br />

Diese Verpflichtung ist bereits in § 169 KAGB-E in Verbindung mit den Art. 67 ff. <strong>der</strong> AIFM-<br />

Level 2-VO verbindlich vorgeschrieben. Eine nochmalige bzw. davon abweichende Regelung in <strong>der</strong><br />

Begründung zur KARBV-E ist daher entbehrlich.<br />

13. Bewertung auf <strong>der</strong> Grundlage geeigneter Bewertungsmodelle (§ 26 KARBV-E)<br />

Wir bitten, § 26 Abs. 2 Satz 5 KARBV-E wie folgt zu fassen:<br />

„Die Bewertung eines Over-the-Counter (OTC)-Derivats ist bei einem OGAW gemäß Artikel 8 Absatz 4<br />

Buchstabe b <strong>der</strong> Richtlinie 2007/16/EG zu überprüfen.“<br />

Begründung:<br />

Wir begrüßen die in § 26 Abs. 2 Satz 1 KARBV vorgenommene Klarstellung, dass für OGAW und AIF<br />

unterschiedliche Verantwortlichkeiten für die Bewertung <strong>der</strong> Fondsvermögensgegenstände bestehen.<br />

Unabhängig davon bitten wir, § 24 Abs. 2 Satz 5 KARBV-E auf OGAW bzw. allenfalls auf Publikumsfonds<br />

zu beschränken. Wir sehen nach wie vor keine Befugnis des nationalen Gesetzgebers, die zusätzlichen<br />

strengen Vorschriften zur Überprüfung <strong>der</strong> Bewertung von OTC-Derivaten in <strong>der</strong> allein für<br />

OGAW geltenden Durchführungsrichtlinie 2007/16/EG auf AIF einschließlich Spezial-AIF zu übertragen.<br />

Für AIF sieht Art. 71 Abs. 2 AIFM-Level 2-VO bereits abschließende Grundsätze für ein umfangreiches<br />

Überprüfungsverfahren vor, das <strong>der</strong> AIFM in seinen internen Bewertungsgrundsätzen festlegen<br />

muss. Darüber hinaus gehende Regelungen des nationalen Gesetzgebers würden insbeson<strong>der</strong>e für<br />

den Spezialfondsbereich Goldplating und einen Wettbewerbsnachteil für den Standort Deutschland<br />

darstellen.<br />

14. Beson<strong>der</strong>heiten bei Investmentanteilen (Begründung zu § 27 Abs. 1 KARBV-E)<br />

Wir bitten, die Begründung zu § 27 Abs. 1 KARBV-E wie folgt zu formulieren:<br />

„Nach Absatz 1 sind Investmentanteile mit ihrem letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis<br />

zu bewerten, sofern <strong>der</strong> Wert aktuell ist. Ein Rücknahmepreis ist dann als nicht mehr aktuell anzusehen,<br />

wenn dieser nicht innerhalb von 5 Tagen nach dem von <strong>der</strong> Kapitalverwaltungsgesellschaft<br />

vorgesehenen Veröffentlichungsturnus veröffentlicht worden ist. Ansonsten Ist <strong>der</strong> Rücknahmepreis<br />

nicht innerhalb von 5 Tagen z. B. durch eine Aussetzung <strong>der</strong> Anteilpreisrücknahme zu realisieren,<br />

sind die Anteile mit ihrem Kurswert gemäß § 25 anzusetzen. Steht ein solcher Kurswert nicht zur<br />

Verfügung, ist <strong>der</strong> Anteilspreis aufgrund geeigneter Bewertungsmethoden (gemäß § 26) zu ermitteln.“<br />

Begründung:<br />

§ 27 KARBV-E sieht eine Bewertung <strong>zum</strong> letzten festgestellten Rücknahmepreis o<strong>der</strong> einem aktuellen<br />

Kurs nach § 25 Abs. 1 KARBV-E vor. Es besteht mithin ein Bewertungswahlrecht. Gemäß Satz 2 ist <strong>der</strong><br />

Wert nach § 26 KARBV-E („Bewertungsmodell“) zu ermitteln, wenn keine aktuellen Rücknahmepreise<br />

o<strong>der</strong> Börsenkurse zur Verfügung stehen. Wenn die Rücknahme eines Fonds ausgesetzt ist, jedoch<br />

weiterhin Anteilwerte und Rücknahmepreise veröffentlicht werden, sind diese nach unserer Auffassung<br />

durchaus als aktuell zu werten. Was aktuell ist, kann sich dabei unseres Erachtens nach nur nach den<br />

vorgesehenen Bewertungsregeln des Zielfonds richten. Ist beispielsweise nur eine monatliche Bewer-


Seite 7 von 8<br />

tung vorgesehen, so wäre dann <strong>der</strong> Anteilwert einen Monat „aktuell“. Erst wenn die vorgesehene Bewertung<br />

nicht erfolgt, wäre die Aktualität nicht mehr gegeben.<br />

Die Begründung zur KARBV for<strong>der</strong>t jedoch den Ansatz eines Kurswertes schon dann, wenn <strong>der</strong> Rücknahmepreis<br />

nicht innerhalb von 5 Tagen realisierbar ist. Dieses hätte zur Konsequenz, dass für Fonds,<br />

die eine Bewertung nur monatlich vornehmen, nach 5 Tagen auf die Bewertung nach „Kurswert“ o<strong>der</strong><br />

„Bewertungsmodell“ zu wechseln wäre. Da ein Wechsel zwischen verschiedenen Bewertungsmethoden<br />

wenig sinnhaft erscheint, wäre somit in solchen Fällen stets <strong>zum</strong> „Kurswert“ o<strong>der</strong> nach „Bewertungsmodell“<br />

zu bewerten.<br />

Auch scheint diese Regelung im Wesentlichen auf inländische Fonds abzuzielen, bei ausländischen<br />

Fonds stellt sich die Frage, ob es eine <strong>der</strong> deutschen Fondsbörse vergleichbare Institution gibt, die hier<br />

herangezogen werden kann. Damit wäre nicht auszuschließen, dass sogleich nach Kauf von Zielfondsanteilen<br />

nicht unwesentliche „Erwerbsgewinne o<strong>der</strong> -verluste“ entstehen würden. Insbeson<strong>der</strong>e<br />

für Spezialfonds wäre das nicht sachgerecht.<br />

Auch für sämtliche geschlossenen Fonds (Anteile an geschlossener Investment KG, geschlossener<br />

Investment AG, LP, SARL, etc.) wäre <strong>der</strong> Rücknahmepreis generell nicht mehr anzusetzen, sobald<br />

dieser Wert nicht innerhalb von 5 Tagen zu realisieren ist.<br />

Ein generelles Verbot, den Rücknahmepreis von Investmentanteilen zu verwenden, wenn <strong>der</strong> Wert<br />

nicht innerhalb von 5 Tagen realisierbar ist, kann im Einzelfall <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ung, eine faire und angemessene<br />

Bewertung eines jeden Vermögenswerts zu je<strong>der</strong> Zeit sicherzustellen, wi<strong>der</strong>sprechen. Wir<br />

bitten daher, die Begründung zu § 27 Abs. 1 KARBV-E wie oben dargestellt zu fassen.<br />

15. Immobilienbewertung (§ 28 KARBV-E)<br />

a) Wir regen an, in <strong>der</strong> Begründung zu § 28 Abs. 2 KARBV-E eine Klarstellung aufzunehmen, dass<br />

nicht zwingend <strong>der</strong> Ertragswert einer Immobilie anhand eines Verfahrens zu ermitteln ist, das am<br />

jeweiligen Immobilienmarkt anerkannt ist. An<strong>der</strong>enfalls müsste ggf. für jedes Land, in dem ein<br />

Fonds investiert ist, ein an<strong>der</strong>es Bewertungsverfahren angewandt werden. Es sollte daher auch<br />

möglich sein, für diese Fälle das deutsche Bewertungsverfahren anzuwenden und dieses in Einzelfällen<br />

durch ein im jeweiligen Land anerkanntes Bewertungsverfahren zu plausibilisieren.<br />

b) Wir regen an, in <strong>der</strong> Begründung zu § 28 KARBV-E folgenden Satz wie<strong>der</strong> aufzunehmen:<br />

„Die Veräußerung von Anteilen an einer Immobilien-Gesellschaft ist dann wesentlich wahrscheinlicher<br />

als die Veräußerung <strong>der</strong> Immobilien, wenn unter Berücksichtigung aller für die Wahl <strong>der</strong> Transaktionsart<br />

entscheidungsrelevanten Aspekte, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Beteiligung und <strong>der</strong> aktuellen Marktlage<br />

davon ausgegangen werden kann, dass diese für das Son<strong>der</strong>vermögen vorteilhafter wäre und tatsächlich<br />

am Markt realisierbar ist.“<br />

Begründung:<br />

Dieser Passus war bislang in <strong>der</strong> Begründung zu § 27 Abs. 2 Nummer 2 InvRBV, <strong>der</strong> durch § 28<br />

KARBV-E ersetzt wird, enthalten. Wir können keine Gründe erkennen, weshalb diese Klarstellung nicht<br />

mehr gelten soll. Insoweit gehen wir von einem redaktionellen Versehen aus, dass dieser Satz gestrichen<br />

wurde.


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16. Bewertung von Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften (§ 29 KARBV-E)<br />

§ 29 KARBV-E verweist an vielen Stellen auf § 250 Nummer 2 KAGB. Dieser Verweis muss lauten:<br />

„§ 250 Absatz 1 Nummer 2 KAGB“.<br />

17. Beson<strong>der</strong>heiten bei <strong>der</strong> Anlage in sonstigen Sachwerten (§ 31 Abs. 3 KARBV-E)<br />

Die Nummerierung 1 bis 6 in § 31 Abs. 3 KARBV-E sollte redaktionell auf „1 bis 5“ angepasst werden.<br />

18. Beson<strong>der</strong>heiten bei Anlagen von Spezial-AIF (§ 32 KARBV-E)<br />

Wenn Anteile an Investmentvermögen den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> AIFMD-Gesetzgebung und damit insb.<br />

auch des Artikels 71 <strong>der</strong> AIFM-Level 2-VO genügen (europäische Investmentvermögen), so sollten zur<br />

Wahrung <strong>der</strong> Anlegerinteressen die Anfor<strong>der</strong>ungen an die Plausibilisierung <strong>der</strong> Kurse geringer sein als<br />

bei Investition in Anteile an Investmentvermögen, welche nicht unter dem KAGB-E reguliert sind. Ein<br />

entsprechen<strong>der</strong> Ausnahmetatbestand für unter AIFMD regulierte Spezial-AIF sollte in den § 32 KARBV-<br />

E aufgenommen werden, wodurch alle AIFMD-konformen Spezial-AIF unter § 27 KARBV-E „Beson<strong>der</strong>heiten<br />

bei Investmentanteilen, Bankguthaben und Verbindlichkeiten“ und nicht unter § 30 KARBV-E<br />

„Beson<strong>der</strong>heiten bei Vermögensgegenständen mit dem Charakter einer unternehmerischen Beteiligung“<br />

subsumierbar sind. Diese Differenzierung würde insbeson<strong>der</strong>e dem hohen Regulierungsstandard<br />

<strong>der</strong> europäischen Fondsbranche Rechnung tragen.<br />

19. Übergangsvorschrift (§ 33 Abs. 1 KARBV-E)<br />

Wir bitten, § 33 Abs. 1 KARBV-E wie folgt zu fassen:<br />

„Die Vorschriften <strong>der</strong> Abschnitte 1 und 2 finden erstmals auf Investmentvermögen zu dem Abschlussstichtag<br />

Anwendung, <strong>der</strong> auf das Inkrafttreten <strong>der</strong> nach §§ 345 o<strong>der</strong> 353 des <strong>Kapitalanlage</strong>gesetzbuches anzupassenden<br />

Anlagebedingungen folgt sind auf offene Investmentvermögen, die vor dem 22. Juli<br />

2013 aufgelegt wurden, erstmals auf das nach Inkrafttreten <strong>der</strong> nach §§ 345 und 355 des <strong>Kapitalanlage</strong>gesetzbuches<br />

anzupassenden Anlagebedingungen beginnende Geschäftsjahr <strong>der</strong> Investmentvermögen<br />

anzuwenden. Im Falle des § 355 Absatz 2 Satz 3 des <strong>Kapitalanlage</strong>gesetzbuches finden<br />

die Vorschriften <strong>der</strong> Abschnitte 1 und 2 erstmals auf offene Investmentvermögen zu dem Abschlussstichtag<br />

Anwendung, <strong>der</strong> auf die Anpassung <strong>der</strong> Anlagebedingungen folgt.“<br />

Begründung:<br />

Die vorgeschlagene Übergangsvorschrift für bestehende Investmentvermögen stellt aus unserer Sicht<br />

lei<strong>der</strong> keine Erleichterung dar, son<strong>der</strong>n gibt lediglich den status quo <strong>der</strong> gesetzlichen Vorgaben des<br />

KAGB-E wie<strong>der</strong>. Insoweit ist eine Übergangsvorschrift mit diesem Inhalt grundsätzlich entbehrlich. Unser<br />

Anliegen ist es jedoch, für bestehende Fonds keine Umstellung auf die neuen Vorgaben des KAGB<br />

im laufenden Fondsgeschäftsjahr vornehmen zu müssen. Wir bitten deshalb, eine gängige Übergangsregelung<br />

für Abschlussberichte aufzunehmen, die auf den Beginn des neuen Geschäftsjahres abstellt.<br />

Für alle neuen Fonds, die nach Inkrafttreten des KAGB aufgelegt werden, gehen wir ohnehin davon<br />

aus, dass diese nach Inkrafttreten <strong>der</strong> Anlagebedingungen die neuen Vorschriften des KAGB i.V.m. <strong>der</strong><br />

neuen InvRBV einhalten müssen.

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