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Amtsblatt Nr. 13-06-12 vom 31.08.2012 - Landkreis Jerichower Land

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<strong>Amtsblatt</strong> des <strong><strong>Land</strong>kreis</strong>es <strong>Jerichower</strong> <strong>Land</strong>, 6. Jahrgang, <strong>Nr</strong>. : <strong>13</strong> <strong>vom</strong> 31.08.20<strong>12</strong> Seite 263<br />

154 Bekanntmachung über die Nachschätzung in der<br />

Gemarkung Ladeburg...................................... 282<br />

1. Amtliche Bekanntmachungen<br />

2. Sonstige Mitteilungen<br />

3. Sonstige Mitteilungen<br />

E. Sonstiges<br />

______________________________________________________________________________<br />

A. <strong><strong>Land</strong>kreis</strong> <strong>Jerichower</strong> <strong>Land</strong><br />

1. Satzungen, Verordnungen und Richtlinien<br />

142<br />

Änderung der Satzung für den Ausgleich der Kosten für die Beförderung von Personen mit<br />

Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im öffentlichen Straßenpersonennahverkehr<br />

auf dem Territorium des <strong><strong>Land</strong>kreis</strong>es <strong>Jerichower</strong> <strong>Land</strong><br />

Auf Grund der §§ 6 und 33 Abs. 3 <strong>Nr</strong>. 1 <strong><strong>Land</strong>kreis</strong>ordnung für das <strong>Land</strong> Sachsen-Anhalt (LKO LSA) <strong>vom</strong> 5.<br />

Oktober 1993 (GVBl. S. 598 <strong>vom</strong> 11. Oktober 1993) in der z. Z. gültigen Fassung und des § 9 Abs.3 des<br />

Gesetzes über den öffentlichen Nahverkehr im <strong>Land</strong> Sachsen-Anhalt (ÖPNVG LSA) <strong>vom</strong> 20. Januar 2005 in<br />

der Fassung der Änderung durch Artikel 2 des Gesetzes <strong>vom</strong> 22. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 642) hat<br />

der Kreistag des <strong><strong>Land</strong>kreis</strong>es <strong>Jerichower</strong> <strong>Land</strong> in seiner Sitzung am 27. Juni 20<strong>12</strong> folgende Änderung der<br />

„Satzung für den Ausgleich der Kosten für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs<br />

im öffentlichen Straßenpersonennahverkehr“ als allgemeine Vorschrift gemäß Artikel 3 Absatz<br />

2 der VO (EG) <strong>13</strong>70/2007 <strong>vom</strong> 23. Oktober 2007 mit Gültigkeit auf dem Territorium des <strong><strong>Land</strong>kreis</strong>es<br />

<strong>Jerichower</strong> <strong>Land</strong> beschlossen:<br />

1. § 4 Abs. 2 Satz 3 entfällt.<br />

2. § 5 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Zahl der Beförderungsfälle ist nach den <strong>vom</strong> Verkehrsunternehmen<br />

verkauften Wochen-, Monats- und Jahreszeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr<br />

zu errechnen.“<br />

3. In § 5 Abs. 5 Satz 1, 1. Anstrich wird das Wort „zugeschiedenen“ durch das Wort „verkauften“ ersetzt.<br />

4. Anlage 2 (Antrag auf Gewährung eines Ausgleiches) und Anlage 3 (Verwendungsnachweis) erhalten<br />

die dieser Änderung in der Anlage beigefügte Fassung.<br />

5. Diese Änderung der Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 20<strong>12</strong> in Kraft.<br />

Burg, 23.08.20<strong>12</strong><br />

gez. Lothar Finzelberg<br />

<strong>Land</strong>rat des <strong><strong>Land</strong>kreis</strong>es <strong>Jerichower</strong> <strong>Land</strong><br />

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