Friedhofs-und Bestattungssatzung - Holzkirchen
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Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen<br />
des Marktes <strong>Holzkirchen</strong><br />
<strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Bestattungssatzung</strong> vom 09. Februar 2008<br />
Auf Gr<strong>und</strong> von Art. 23 <strong>und</strong> Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 <strong>und</strong> 2 <strong>und</strong> Absatz 2 der<br />
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt der Markt <strong>Holzkirchen</strong> folgende<br />
Satzung:<br />
ERSTER TEIL<br />
Allgemeine Vorschrift<br />
§ 1 Gegenstand der Satzung<br />
Zum Zweck einer geordneten <strong>und</strong> würdigen Totenbestattung insbesondere der<br />
verstorbenen Einwohner betreibt der Markt <strong>Holzkirchen</strong> als öffentliche Einrichtungen:<br />
1. den Friedhof am Oscar-von-Miller-Platz zwischen der Münchner Straße <strong>und</strong> dem<br />
Bahnhofweg, nachfolgend Friedhof I genannt,<br />
2. den Friedhof an der Thanner Straße, nachfolgend als Friedhof II bezeichnet,<br />
3. die jeweiligen Aussegnungsgebäude in den Friedhöfen,<br />
4. das <strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong> Bestattungspersonal<br />
ZWEITER TEIL<br />
Die gemeindlichen Friedhöfe<br />
Abschnitt 1 - Allgemeines<br />
§ 2 Widmungszweck<br />
Die gemeindlichen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen<br />
Gemeindeeinwohnern des Marktes <strong>Holzkirchen</strong> als würdige Ruhestätte <strong>und</strong> zur<br />
Pflege ihres Andenkens gewidmet.<br />
§ 3 <strong>Friedhofs</strong>verwaltung<br />
Die gemeindlichen Friedhöfe werden von dem Markt <strong>Holzkirchen</strong> als <strong>Friedhofs</strong>träger<br />
verwaltet <strong>und</strong> beaufsichtigt (<strong>Friedhofs</strong>verwaltung).
§ 4 Bestattungsanspruch<br />
Auf den gemeindlichen Friedhöfen ist die Beisetzung der zuvor mit Hauptwohnung in<br />
<strong>Holzkirchen</strong> gemeldeten, verstorbenen Einwohnern des Marktes <strong>Holzkirchen</strong>, zu<br />
gestatten.<br />
Ebenso ist die Beisetzung der im Gebiet des Marktes <strong>Holzkirchen</strong><br />
- Verstorbenen, oder tot Aufgef<strong>und</strong>enen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung<br />
nicht anderweitig sichergestellt ist,<br />
- der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen,<br />
- der Verstorbenen, für die eine Bestattung vom Inhaber einer belegungsfähigen<br />
Grabstätte beantragt wird,<br />
zu gestatten<br />
Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der<br />
besonderen Erlaubnis des Marktes <strong>Holzkirchen</strong>. Ein Rechtsanspruch besteht hierauf<br />
nicht.<br />
Für Tot- <strong>und</strong> Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes in der jeweils<br />
geltenden Fassung.<br />
Abschnitt 2 – Ordnungsvorschriften<br />
§ 5 Öffnungszeiten<br />
Die gemeindlichen Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden an<br />
den jeweiligen Eingängen zu den Friedhöfen bekannt gegeben; in dringenden<br />
Einzelfällen kann das <strong>Friedhofs</strong>personal <strong>und</strong> die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung Ausnahmen<br />
zulassen.<br />
Der Markt <strong>Holzkirchen</strong> kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus<br />
besonderem Anlass – z. B. bei Leichenausgrabungen <strong>und</strong> Umbettungen (§ 18) –<br />
vorübergehend untersagen.<br />
§ 6 Verhalten im Friedhof<br />
(1) Die Besucher der gemeindlichen Friedhöfe haben sich ruhig <strong>und</strong> der Würde des Orts<br />
entsprechend zu verhalten.<br />
(2) Kindern unter 6 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener<br />
gestattet.<br />
(3) Den Anordnungen des <strong>Friedhofs</strong>personals <strong>und</strong> der <strong>Friedhofs</strong>verwaltung ist Folge zu<br />
leisten.<br />
2
(4) In den Friedhöfen ist insbesondere untersagt:<br />
a) Das Verweilen in demselben außerhalb der festgesetzten Besuchszeiten,<br />
b) Das Rauchen, Spielen, Lärmen <strong>und</strong> jedes sonstige ungebührliche Benehmen.<br />
c) Das Feilbieten <strong>und</strong> Verteilen von Waren aller Art einschließlich Druckschriften,<br />
das Anbringen von Plakaten <strong>und</strong> Reklamehinweisen an den<br />
Bestattungseinrichtungen <strong>und</strong> den Friedhofmauern, sowie das Anbieten<br />
gewerblicher Leistungen <strong>und</strong> das gewerbliche Fotografieren oder Filmen ohne<br />
schriftlichen Auftrag der Angehörigen. Ausnahmen vom letztgenannten Verbot<br />
bedürfen der Genehmigung des Marktes <strong>Holzkirchen</strong> im Benehmen mit den<br />
Bestattungspflichtigen.<br />
d) Das Mitführen von H<strong>und</strong>en <strong>und</strong> anderen Tieren mit Ausnahme von<br />
Blindenh<strong>und</strong>en.<br />
e) Das Lagern von Unkraut, Abfällen jeder Art , Grabsteinen <strong>und</strong> –einfassungen<br />
sowie Erdaushub außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze.<br />
f) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art; hiervon ausgenommen sind<br />
kleinere Fahrzeuge, soweit deren Benützung zur Anlage <strong>und</strong> Instandhaltung der<br />
Gräber unbedingt erforderlich ist sowie Kinderwagen <strong>und</strong> Rollstühle. Den<br />
Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihrer Tätigkeit das Befahren der Wege mit<br />
geeigneten Fahrzeugen gestattet. Der Markt <strong>Holzkirchen</strong> kann für das Befahren<br />
der Wege mit gewerblichen Fahrzeugen eine kostenpflichtige Erlaubnis erteilen.<br />
g) Das Verunreinigen <strong>und</strong> Beschädigen der Friedhöfe <strong>und</strong> der darauf befindlichen<br />
Einrichtungen <strong>und</strong> Anlagen, das Betreten der Grabstätten, das Übersteigen von<br />
Hecken <strong>und</strong> Einfriedungen sowie das eigenmächtige Beschneiden der<br />
öffentlichen Hecken <strong>und</strong> Grünflächen.<br />
h) Die Benutzung des <strong>Friedhofs</strong> I für den Durchgangsverkehr zwischen<br />
Bahnhofweg <strong>und</strong> Oscar-von-Miller-Platz.<br />
i) Die Ausführung von störenden Arbeiten an Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen <strong>und</strong> in der<br />
Nähe einer Bestattung.<br />
j) Der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Flaschen u.<br />
ä.) auf den Gräbern aufzustellen;<br />
k) Die Flächen außerhalb der Wege <strong>und</strong> Grabstätten unbefugt zu betreten.<br />
§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof<br />
Bildhauer, Steinmetze, Gärtner <strong>und</strong> sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre<br />
Tätigkeit auf den gemeindlichen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die<br />
Marktgemeinde <strong>Holzkirchen</strong>. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Der Markt<br />
kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.<br />
Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher <strong>und</strong><br />
3
persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen<br />
Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der<br />
Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt <strong>und</strong> dem <strong>Friedhofs</strong>personal auf Verlangen<br />
vorzuzeigen ist.<br />
Durch die Arbeiten darf die Würde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden;<br />
insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen.<br />
Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die<br />
Benutzung der <strong>Friedhofs</strong>wege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von der<br />
Regelung unter § 6 Abs. 4f im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der<br />
Arbeiten sind die Arbeits- <strong>und</strong> Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen<br />
Zustand zu bringen.<br />
Abräum-, Rest- <strong>und</strong> Verpackungsmaterial der an den Friedhöfen gewerblich tätigen<br />
Steinmetze <strong>und</strong> Gärtner, wie z. B. alte F<strong>und</strong>amente, Einfassungen, Grabmale, Erde,<br />
Folien <strong>und</strong> Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen von den Friedhöfen zu<br />
entfernen.<br />
Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf den gemeindlichen<br />
Friedhöfen kann vom Markt <strong>Holzkirchen</strong> entzogen werden, wenn die<br />
Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der<br />
Gewerbetreibende mehrfach gegen die <strong>Friedhofs</strong>satzung oder gegen berechtigte<br />
Anordnungen des <strong>Friedhofs</strong>personals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer<br />
Verstoß ist ausreichend.<br />
DRITTER TEIL<br />
Grabstätten, Grabmäler<br />
Abschnitt 1 - Grabstätten<br />
§ 8 Allgemeines<br />
Die Grabstätten bleiben Eigentum des Marktes. An ihnen können Rechte nur nach<br />
Maßgabe dieser Satzung erworben werden.<br />
Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach den jeweiligen <strong>Friedhofs</strong>plänen, die bei<br />
der <strong>Friedhofs</strong>verwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden<br />
können.<br />
Ein Anspruch auf Überlassung oder Wiedererwerb einer Grabstätte in einer<br />
bestimmten Lage besteht nicht.<br />
Das Nutzungsrecht an den Gräbern wird durch Zahlung der festgesetzten Gebühren<br />
erworben.<br />
Mit Zustimmung des Marktes <strong>Holzkirchen</strong> kann der Grabnutzungsberechtigte das<br />
Nutzungsrecht auf eine andere Person übertragen.<br />
Die Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte ohne Zustimmung des Marktes<br />
<strong>Holzkirchen</strong> ist unzulässig <strong>und</strong> rechtsunwirksam. Der Nutzungsberechtigte kann im<br />
Einvernehmen mit dem Markt <strong>Holzkirchen</strong> auf das Nutzungsrecht vor Ablauf der<br />
Nutzungsfrist schriftlich verzichten; in diesem Falle kann der Markt <strong>Holzkirchen</strong> das<br />
Nutzungsrecht anderweitig vergeben. Ein Verzicht kann frühestens nach Ablauf der<br />
Totenruhe der letzten Bestattung erfolgen.<br />
Das Nutzungsrecht läuft in den Friedhöfen I <strong>und</strong> II für alle Grabarten jeweils 15<br />
Jahre<br />
4
In den Gräbern können der Nutzungsberechtigte <strong>und</strong> seine Angehörigen bestattet<br />
werden. Die Beerdigung anderer Personen bedarf der besonderen Genehmigung<br />
der Friedhofverwaltung.<br />
Als Angehörige gelten:<br />
a) Ehegatten,<br />
b) Verwandte in auf- <strong>und</strong> absteigender Linie,<br />
c) Ehegatten der Verwandten nach Buchstabe b).<br />
Nach Ablauf des Nutzungsrechtes wird dieses durch die Bezahlung der<br />
festgesetzten Aufstiftungsgebühr verlängert (aufgestiftet).<br />
Die Nutzungsberechtigten werden durch die Friedhofverwaltung vom Ablauf des<br />
Nutzungsrechts benachrichtigt. Sie haben alsbald nach Aufforderung, spätestens<br />
innerhalb vier Wochen nach Ablauf des Nutzungsrechts die erhobene<br />
Aufstiftungsgebühr einzuzahlen oder der Friedhofverwaltung schriftlich mitzuteilen,<br />
wenn sie eine Verlängerung des Nutzungsrechts nicht wünschen.<br />
Erfolgt eine solche Mitteilung nicht, so kann die Friedhofverwaltung nach einer Frist<br />
von 2 Monaten, gerechnet vom Tag der erstmaligen Aufforderung an, über den<br />
Grabplatz anderweitig verfügen.<br />
Die Kosten für die Abräumung der Grabstätte hat der bisherige Nutzungsberechtigte<br />
zu tragen.<br />
Sofern in <strong>Holzkirchen</strong> keine Angehörigen mehr wohnen <strong>und</strong> die auswärts<br />
wohnenden Nutzungsberechtigten keine Beziehung zu <strong>Holzkirchen</strong> mehr haben,<br />
kann die Verlängerung (Aufstiftung) des Nutzungsrechts durch die<br />
Friedhofverwaltung abgelehnt werden.<br />
Wird während der Nutzungsfrist ein Grab mit einem Sarg neu belegt <strong>und</strong> erstreckt<br />
sich dadurch die Ruhefrist über die Nutzungszeit hinaus, so verlängert sich die<br />
Nutzungszeit ohne Antrag bis zum Ablauf der Ruhefrist. Der Nutzungsberechtigte<br />
erhält hierüber einen neuen Bescheid.<br />
Aufstiftungen für eine kürzere Zeit als 15 Jahre erfolgen nur in besonders<br />
begründeten Ausnahmefällen <strong>und</strong> nur dann, wenn die Ruhefrist der bestatteten<br />
Personen bereits abgelaufen ist.<br />
.<br />
Stirbt der Nutzungsberechtigte, so geht das Nutzungsrecht auf den Ehegatten oder<br />
auf den Erben über.<br />
Ist der Ehegatte bereits verstorben <strong>und</strong> sind mehrere Erben vorhanden, so wird das<br />
Nutzungsrecht dem ältesten Erben zugesprochen, wenn nicht durch eine letztwillige<br />
Verfügung des Verstorbenen eine andere Bestimmung getroffen wurde.<br />
Der nunmehrige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht vorbehaltlich der<br />
Zustimmung der Friedhofverwaltung auf einen anderen Erben mit dessen<br />
Einverständnis übertragen. Sodann ist der neue Nutzungsberechtigte für die<br />
Instandhaltung des Grabes <strong>und</strong> die Bezahlung der Gebühren verantwortlich.<br />
Das Nutzungsrecht an den Gräbern kann ohne Entschädigung entzogen werden,<br />
wenn die Grabstätten nicht den Vorschriften dieser Friedsatzung entsprechend<br />
angelegt oder wenn sie in der Unterhaltung vernachlässigt werden.<br />
Die Friedhofverwaltung wird in diesen Fällen die Nutzungsberechtigten zur<br />
Instandsetzung schriftlich auffordern.<br />
5
Erfolgt eine Instandsetzung nicht, so kann die Friedhofverwaltung nach Ablauf einer<br />
Frist von 2 Monaten, gerechnet vom Tag der erstmaligen Aufforderung an, über den<br />
Grabplatz anderweitig verfügen oder die Anlegung in Selbstvornahme auf Kosten<br />
des Nutzungsberechtigten durchführen.<br />
§ 9 Arten der Grabstätten<br />
Die Grabstätten werden unterschieden in<br />
a) Grabstätten für Erdbestattungen,<br />
b) Urnengrabstätten für Aschenbeisetzungen<br />
c) anonyme Urnengrabstätten für Aschenbeisetzungen,<br />
d) Urnennischen<br />
Die Grabstätten sind eingeteilt in:<br />
Familiengräber (zwei-, drei-, vier- <strong>und</strong> sechsfach), Einzelgräber <strong>und</strong> Urnengräber.<br />
Die Gräber haben folgende Maße:<br />
Im Friedhof I<br />
Friedhofteil A:<br />
Einzelgräber<br />
Dreifachgräber<br />
Breite x Länge<br />
90 cm x 250 cm<br />
300 cm x 250 cm<br />
Friedhofteil B:<br />
Einzelgräber<br />
Zweifachgräber<br />
Dreifachgräber<br />
Urnengräber<br />
Friedhofteil C:<br />
Einzelgräber<br />
Zweifachgräber<br />
Dreifachgräber<br />
Urnengräber<br />
Friedhofteil D:<br />
Einzelgräber<br />
Zweifachgräber<br />
Urnengräber<br />
Im Friedhof II:<br />
Einzelgräber<br />
Doppelgräber<br />
Urnengräber<br />
Urnennischen für 1 bis 3<br />
Urnen<br />
Urnennischen für 1 bis 5<br />
Urnen<br />
90 cm x 200 cm<br />
200 cm x 200 cm<br />
270 cm x 200 cm<br />
60 cm x 80 cm<br />
90 cm x 200 cm<br />
180 cm x 200 cm<br />
270 cm x 200 cm<br />
60 cm x 80 cm<br />
90 cm x 200 cm<br />
180 cm x 200 cm<br />
60 cm x 80 cm<br />
Breite x Länge<br />
80 cm x 220 cm<br />
220 cm x 220 cm<br />
100 cm x 100 cm.<br />
6
Im Friedhof II werden folgende Gemeinschaftsgrabanlagen bereit gehalten:<br />
- Anonymes Gräberfeld für Urnenbeisetzungen<br />
- Gemeinschaftserdgrabstätten für Tot- <strong>und</strong> Fehlgeburten.<br />
In beiden kommunalen Friedhöfen beträgt die Stärke der Bodenschicht zwischen<br />
zwei Gräbern mindestens 60 cm, die Tiefe der Gräber bei Erdbestattungen beträgt<br />
bei Normalbestattung 180 cm, bei Tieferlegung 220 cm.<br />
§ 10 Urnengrabstätten, Urnennischen <strong>und</strong> Anonyme Urnengrabstätten<br />
(Aschenbeisetzungen)<br />
(1) Urnengrabstätten <strong>und</strong> Urnennischen sind Urnenstätten, an denen auf Antrag ein<br />
Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit (§ 17) verliehen wird.<br />
Die Beisetzung von Urnen in Urnengrabstätten darf nur unterirdisch in einer Tiefe<br />
von mindestens 65 cm erfolgen.<br />
(2) Anonyme Urnengrabstätten sind in einer zusammenhängenden Rasenfläche im<br />
Friedhof II angelegte Grabstätten, die zur Beisetzung von Urnen bereitgestellt<br />
werden.<br />
Voraussetzung für die Zulassung einer anonymen Bestattung bzw. Beisetzung ist<br />
die<br />
Willenserklärung des Verstorbenen. Ist eine derartige Willensbek<strong>und</strong>ung nicht<br />
bekannt,<br />
entscheiden die Bestattungspflichtigen in der Rangfolge nach Art. 15 BestV.<br />
Die Urnen werden unter Ausschluss der Angehörigen <strong>und</strong> sonstiger Personen der<br />
Reihe nach in der dafür vorgesehenen Fläche bestattet bzw. beigesetzt. Die<br />
einzelne Grabstätte ist nicht erkennbar. Beigesetzt werden dürfen dort nur Urnen<br />
aus selbstauflösendem Material ohne Überurnen.<br />
Die Begräbnisstelle wird nicht bekannt gegeben.<br />
Rechte an anonymen Grabstätten <strong>und</strong> Pflichten zu ihrer Gestaltung <strong>und</strong> Pflege<br />
obliegen ausschließlich dem <strong>Friedhofs</strong>träger.<br />
(3) Alle Arten von Urnenbeisetzungen sind dem Markt <strong>Holzkirchen</strong> vorher rechtzeitig<br />
anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urk<strong>und</strong>e <strong>und</strong> die<br />
Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Aschenreste <strong>und</strong> Urnen müssen<br />
entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet <strong>und</strong> beschaffen sein.<br />
§ 11 Pflege <strong>und</strong> gärtnerische Gestaltung der Grabstätten<br />
Die Gräber müssen, sofern es die Witterungsverhältnisse erlauben, spätestens 3<br />
Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechts gärtnerisch angelegt <strong>und</strong> dauernd<br />
unterhalten werden.<br />
7
Die Bepflanzung <strong>und</strong> gärtnerische Anlage der Grabstätten hat der Würde des Ortes<br />
entsprechend zu erfolgen. Zur Bepflanzung dürfen nur geeignete, möglichst<br />
einheimische Gewächse verwendet werden, welche die benachbarten Gräber nicht<br />
stören.<br />
Bäume <strong>und</strong> Sträucher, die bei natürlichem Wuchs eine Höhe von mehr als 1 Meter<br />
erreichen, dürfen nicht gepflanzt werden.<br />
Das Anpflanzen von selbstklimmenden Pflanzen an der Friedhofmauer ist verboten.<br />
Die Friedhofverwaltung kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark<br />
wuchernder oder absterbender Bäume <strong>und</strong> Sträucher anordnen. Kommt der<br />
Nutzungsberechtigte dieser Anordnung nicht nach, so kann die Friedhofverwaltung<br />
nach Ablauf von 2 Monaten, gerechnet vom Tag der erstmaligen Aufforderung an, in<br />
Selbstvornahme auf Kosten des Nutzungsberechtigten den Schnitt oder die<br />
Beseitigung durchführen.<br />
Übernimmt niemand die Pflege <strong>und</strong> Gestaltung <strong>und</strong> entspricht der Zustand der<br />
Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist der Markt<br />
<strong>Holzkirchen</strong> nach vorheriger Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten befugt, auf<br />
dessen Kosten den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu<br />
entfernen <strong>und</strong> die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben,<br />
wobei das Nutzungsrecht ohne Entschädigungsanspruch als erloschen gilt.<br />
Kunststoffe <strong>und</strong> sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen<br />
Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden,<br />
Trauergestecken, im Grabschmuck <strong>und</strong> bei Grabeinfassungen sowie bei<br />
Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden.<br />
Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen <strong>und</strong> Gießkannen. Statt<br />
Einweggrablichtern aus Kunststoff sollen Mehrweggrablichter verwendet werden.<br />
Zur Pflege von Grabstätten dürfen keine Schädlingsbekämpfungs- <strong>und</strong><br />
Unkrautvertilgungsmittel verwendet werden.<br />
Abschnitt 2 – Grabmäler<br />
§ 12 Errichtung von Grabmälern<br />
(1) Grabdenkmale dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofverwaltung aufgestellt<br />
werden<br />
Auf Verlangen sind detaillierte Entwürfe <strong>und</strong> Unterlagen vorzulegen.<br />
(2) Die Grabdenkmale dürfen der Würde des Ortes nicht widersprechen <strong>und</strong> sind mit<br />
der Stirnseite in der Richtung zu stellen, wie es im Friedhofplan vorgesehen ist.<br />
(3) Die Beschriftung der Urnennischen hat ausschließlich in der Schriftart „antiqua“ mit<br />
einer maximalen Größe von 2,5 cm zu erfolgen. Die Schrift ist einzufräsen <strong>und</strong> in<br />
„Schokoladenbraun“ (RAL 8017) abzudecken. Verzierungen sind allenfalls in<br />
untergeordneter Form zulässig.<br />
8
(4) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den<br />
Grabdenkmalen angebracht werden.<br />
(5) Die Friedhofverwaltung kann bestimmen, dass Arbeiten an den Grabdenkmalen nur<br />
nach vorheriger Anmeldung ausgeführt werden dürfen.<br />
Ohne Genehmigung aufgestellte Grabdenkmale können auf Kosten der<br />
Verpflichteten im Auftrag der Friedhofverwaltung entfernt werden.<br />
§ 13 Gestaltung von Grabdenkmalen <strong>und</strong> Einfriedungen<br />
Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen <strong>Friedhofs</strong> (§ 2)<br />
Rechnung tragen <strong>und</strong> sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Der Markt<br />
<strong>Holzkirchen</strong> ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art <strong>und</strong><br />
Farbe des Grabmals zu stellen.<br />
Grabdenkmale <strong>und</strong> Einfriedungen müssen in Form, Inhalt <strong>und</strong> Werkstoff<br />
fachmännisch <strong>und</strong> der Würde des <strong>Friedhofs</strong> angemessen gestaltet sein <strong>und</strong> sich in<br />
das Gesamtbild des <strong>Friedhofs</strong> einordnen.<br />
Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden. Die<br />
Grabdenkmale <strong>und</strong> Einfassungen müssen so f<strong>und</strong>amentiert sein, dass die Grabmale<br />
auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.<br />
Die Gesamthöhe der Grabdenkmale darf 180 cm nicht überschreiten.<br />
Die Urnengräber in den Friedhöfen I <strong>und</strong> II dürfen nur mit Grabsteinen in einer Höhe<br />
von<br />
max. 80 cm versehen werden.<br />
Im Friedhof I sind nur Grabeinfassungen in einer Höhe von maximal 20 cm zulässig.<br />
Im Friedhof II sind nur Grabeinfassungen in einer Höhe von maximal 5 cm zulässig.<br />
Grabeinfassungen müssen so gesetzt sein, dass<br />
a) im Friedhof I zwischen den einzelnen Gräbern nach allen Seiten hin ein Weg von<br />
mindestens 30 cm verbleibt.<br />
b) Im Friedhof II ist zwischen den Gräbern ein Abstand von 60 cm einzuhalten,<br />
zwischen den Urnengräbern ein Abstand von 80 cm.<br />
Es ist nicht zulässig,<br />
- Rankgerüste, Gitter oder Pergolen zu errichten,<br />
- eine Bank oder eine sonstige Sitzgelegenheit aufzustellen.<br />
- auf dem anonymen Urnenfeld <strong>und</strong> den Gemeinschaftserdgrabstätten für Tot- <strong>und</strong><br />
Fehlgeburten Grabschmuck nieder zu legen,<br />
- auf dem Boden vor den Urnennischen Grabschmuck zu platzieren.<br />
- An den Urnennischen Halterungen o. ä. zu befestigen.<br />
Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen,<br />
verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch<br />
Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.<br />
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Stellt der Markt <strong>Holzkirchen</strong> Mängel an der Standsicherheit fest, kann er nach<br />
vorheriger vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers<br />
entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.<br />
Die entfernten Grabdenkmale kann der Markt <strong>Holzkirchen</strong> in sein Eigentum<br />
überleiten, wenn der Nutzungsberechtigte nicht innerhalb einer Frist von 2 Monaten,<br />
gerechnet vom Tage der erstmaligen Aufforderung an, über dieselben verfügt.<br />
Voraussetzung für eine Verfügung des Nutzungsberechtigten ist Begleichung der<br />
Kosten durch den Nutzungsberechtigten für die vorangegangene Wiederherstellung<br />
der <strong>Friedhofs</strong>atzung.<br />
Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.<br />
§ 14 Entfernung der Grabmäler<br />
Grabdenkmale dürfen nicht vor Ablauf des Nutzungsrechts vom<br />
Nutzungsberechtigten entfernt werden, es sei denn, dass der Nutzungsberechtigte<br />
vor Ablauf der Frist schriftlich auf das Nutzungsrecht verzichtet hat.<br />
Nach Ablauf des Nutzungsrechts bzw. nach erfolgtem Verzicht auf dasselbe sind die<br />
Grabdenkmale <strong>und</strong> Einfriedungen zu entfernen.<br />
Erfolgt die Entfernung nicht, kann die Friedhofverwaltung in Selbstvornahme auf<br />
Kosten des Nutzungsberechtigten die Entfernung vornehmen. Des Weiteren kann<br />
der Markt <strong>Holzkirchen</strong> sie nach Ablauf von 2 Monaten, gerechnet vom Tage der<br />
ersten schriftlichen Aufforderung an, in sein Eigentum überleiten <strong>und</strong> sie können von<br />
diesem veräußert oder anderweitig verwertet werden.<br />
VIERTER TEIL<br />
<strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong> Bestattungspersonal<br />
§ 15 <strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong> Bestattungspersonal<br />
Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem<br />
Friedhof, insbesondere:<br />
das Herrichten (Ausheben <strong>und</strong> Verfüllen) des Grabes<br />
das Versenken des Sarges <strong>und</strong> die Beisetzung von Urnen<br />
die Leichenbeförderung innerhalb des <strong>Friedhofs</strong>, also die Überführung des Sarges<br />
von der Halle zum Grab<br />
Ausgrabungen <strong>und</strong> Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen<br />
das Ausschmücken des Aufbewahrungsraums <strong>und</strong> der Aussegnungshalle<br />
(Gr<strong>und</strong>ausstattung mit Trauerschmuck) obliegt dem <strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong><br />
Bestattungspersonal des Marktes <strong>Holzkirchen</strong> <strong>und</strong> dem vom Markt beauftragten<br />
Bestattungsunternehmen.<br />
Hierbei schließt der Markt <strong>Holzkirchen</strong> jegliche Haftung für etwaige Schadensfälle<br />
aus.<br />
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FÜNFTER TEIL<br />
Bestattungsvorschriften<br />
§ 16 Anzeigepflicht<br />
Bestattungen auf den kommunalen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des<br />
Todes beim Markt <strong>Holzkirchen</strong> anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind<br />
vorzulegen.<br />
Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht<br />
besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.<br />
Den Zeitpunkt der Bestattung setzt der Markt <strong>Holzkirchen</strong> im Benehmen mit den<br />
Angehörigen <strong>und</strong> dem jeweiligen Pfarramt fest.<br />
§ 17 Ruhezeiten<br />
Die Ruhezeit beträgt in den Friedhöfen I <strong>und</strong> II jeweils 15 Jahre<br />
§ 18 Umbettungen <strong>und</strong> Exhumierung<br />
(1) Die Umbettung von Leichen <strong>und</strong> Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger<br />
gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis des Marktes <strong>Holzkirchen</strong>. Diese<br />
darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Gr<strong>und</strong> die Störung der Totenruhe <strong>und</strong> die<br />
Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.<br />
Die Erlaubnis kann gr<strong>und</strong>sätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der<br />
Bestattungsverordnung genannten Angehörigen schriftlich beantragt werden.<br />
Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.<br />
Der Markt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Er lässt die Umbettung<br />
durchführen.<br />
(2) Exhumierungen müssen bei verschlossenen Friedhoftüren erfolgen. Unbefugten ist<br />
der Zutritt streng zu untersagen.<br />
Bei jeder Exhumierung muss auch eine Aufsichtsperson der Friedhofverwaltung<br />
zugegen sein.<br />
Zur Ausgrabung <strong>und</strong> Umbettung von Leichen darf nur das erforderliche<br />
Bestattungspersonal<br />
herangezogen werden.<br />
11
SECHSTER TEIL<br />
Übergangs- /Schlussbestimmungen<br />
§ 19 Ordnungswidrigkeiten<br />
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern kann mit<br />
Geldbuße belegt werden, wer<br />
- die bekannt gegebenen Öffnungs- <strong>und</strong> Besuchszeiten missachtet oder entgegen<br />
einer Anordnung des Marktes <strong>Holzkirchen</strong> den Friedhof betritt,<br />
- den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwider handelt,<br />
- die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht<br />
beachtet,<br />
- Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Markt <strong>Holzkirchen</strong><br />
anzeigt,<br />
- den Bestimmungen über die Umbettungen zuwider handelt,<br />
- Grabmäler <strong>und</strong> sonstige Grabanlagen ohne Erlaubnis des Marktes <strong>Holzkirchen</strong><br />
errichtet oder wesentlich verändert, oder diese entgegen § 14 entfernt,<br />
- Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt <strong>und</strong> erhält.<br />
§ 20 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel<br />
Der Markt <strong>Holzkirchen</strong> kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden<br />
Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.<br />
Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen sowie für<br />
die Erzwingung eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des<br />
Bayerischen Verwaltungszustellungs <strong>und</strong> Vollstreckungsgesetzes.<br />
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§ 21 Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am 09. Februar 2008 in Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt die <strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong> Bestattungsordnung des Marktes <strong>Holzkirchen</strong><br />
vom 24.08.2000 außer Kraft.<br />
<strong>Holzkirchen</strong>, den 09. Februar 2008<br />
Josef Höß, 1 .Bürgermeister<br />
Bekanntmachungsvermerk<br />
- Anschlag an den Gemeindetafeln in <strong>Holzkirchen</strong>, Föching <strong>und</strong> Hartpenning<br />
- Aushang am .04.01.2008<br />
- Abgenommen am 08.02.2008<br />
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