25.12.2013 Aufrufe

Friedhofs-und Bestattungssatzung - Holzkirchen

Friedhofs-und Bestattungssatzung - Holzkirchen

Friedhofs-und Bestattungssatzung - Holzkirchen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen<br />

des Marktes <strong>Holzkirchen</strong><br />

<strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Bestattungssatzung</strong> vom 09. Februar 2008<br />

Auf Gr<strong>und</strong> von Art. 23 <strong>und</strong> Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 <strong>und</strong> 2 <strong>und</strong> Absatz 2 der<br />

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt der Markt <strong>Holzkirchen</strong> folgende<br />

Satzung:<br />

ERSTER TEIL<br />

Allgemeine Vorschrift<br />

§ 1 Gegenstand der Satzung<br />

Zum Zweck einer geordneten <strong>und</strong> würdigen Totenbestattung insbesondere der<br />

verstorbenen Einwohner betreibt der Markt <strong>Holzkirchen</strong> als öffentliche Einrichtungen:<br />

1. den Friedhof am Oscar-von-Miller-Platz zwischen der Münchner Straße <strong>und</strong> dem<br />

Bahnhofweg, nachfolgend Friedhof I genannt,<br />

2. den Friedhof an der Thanner Straße, nachfolgend als Friedhof II bezeichnet,<br />

3. die jeweiligen Aussegnungsgebäude in den Friedhöfen,<br />

4. das <strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong> Bestattungspersonal<br />

ZWEITER TEIL<br />

Die gemeindlichen Friedhöfe<br />

Abschnitt 1 - Allgemeines<br />

§ 2 Widmungszweck<br />

Die gemeindlichen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen<br />

Gemeindeeinwohnern des Marktes <strong>Holzkirchen</strong> als würdige Ruhestätte <strong>und</strong> zur<br />

Pflege ihres Andenkens gewidmet.<br />

§ 3 <strong>Friedhofs</strong>verwaltung<br />

Die gemeindlichen Friedhöfe werden von dem Markt <strong>Holzkirchen</strong> als <strong>Friedhofs</strong>träger<br />

verwaltet <strong>und</strong> beaufsichtigt (<strong>Friedhofs</strong>verwaltung).


§ 4 Bestattungsanspruch<br />

Auf den gemeindlichen Friedhöfen ist die Beisetzung der zuvor mit Hauptwohnung in<br />

<strong>Holzkirchen</strong> gemeldeten, verstorbenen Einwohnern des Marktes <strong>Holzkirchen</strong>, zu<br />

gestatten.<br />

Ebenso ist die Beisetzung der im Gebiet des Marktes <strong>Holzkirchen</strong><br />

- Verstorbenen, oder tot Aufgef<strong>und</strong>enen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung<br />

nicht anderweitig sichergestellt ist,<br />

- der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen,<br />

- der Verstorbenen, für die eine Bestattung vom Inhaber einer belegungsfähigen<br />

Grabstätte beantragt wird,<br />

zu gestatten<br />

Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der<br />

besonderen Erlaubnis des Marktes <strong>Holzkirchen</strong>. Ein Rechtsanspruch besteht hierauf<br />

nicht.<br />

Für Tot- <strong>und</strong> Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes in der jeweils<br />

geltenden Fassung.<br />

Abschnitt 2 – Ordnungsvorschriften<br />

§ 5 Öffnungszeiten<br />

Die gemeindlichen Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden an<br />

den jeweiligen Eingängen zu den Friedhöfen bekannt gegeben; in dringenden<br />

Einzelfällen kann das <strong>Friedhofs</strong>personal <strong>und</strong> die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung Ausnahmen<br />

zulassen.<br />

Der Markt <strong>Holzkirchen</strong> kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus<br />

besonderem Anlass – z. B. bei Leichenausgrabungen <strong>und</strong> Umbettungen (§ 18) –<br />

vorübergehend untersagen.<br />

§ 6 Verhalten im Friedhof<br />

(1) Die Besucher der gemeindlichen Friedhöfe haben sich ruhig <strong>und</strong> der Würde des Orts<br />

entsprechend zu verhalten.<br />

(2) Kindern unter 6 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener<br />

gestattet.<br />

(3) Den Anordnungen des <strong>Friedhofs</strong>personals <strong>und</strong> der <strong>Friedhofs</strong>verwaltung ist Folge zu<br />

leisten.<br />

2


(4) In den Friedhöfen ist insbesondere untersagt:<br />

a) Das Verweilen in demselben außerhalb der festgesetzten Besuchszeiten,<br />

b) Das Rauchen, Spielen, Lärmen <strong>und</strong> jedes sonstige ungebührliche Benehmen.<br />

c) Das Feilbieten <strong>und</strong> Verteilen von Waren aller Art einschließlich Druckschriften,<br />

das Anbringen von Plakaten <strong>und</strong> Reklamehinweisen an den<br />

Bestattungseinrichtungen <strong>und</strong> den Friedhofmauern, sowie das Anbieten<br />

gewerblicher Leistungen <strong>und</strong> das gewerbliche Fotografieren oder Filmen ohne<br />

schriftlichen Auftrag der Angehörigen. Ausnahmen vom letztgenannten Verbot<br />

bedürfen der Genehmigung des Marktes <strong>Holzkirchen</strong> im Benehmen mit den<br />

Bestattungspflichtigen.<br />

d) Das Mitführen von H<strong>und</strong>en <strong>und</strong> anderen Tieren mit Ausnahme von<br />

Blindenh<strong>und</strong>en.<br />

e) Das Lagern von Unkraut, Abfällen jeder Art , Grabsteinen <strong>und</strong> –einfassungen<br />

sowie Erdaushub außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze.<br />

f) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art; hiervon ausgenommen sind<br />

kleinere Fahrzeuge, soweit deren Benützung zur Anlage <strong>und</strong> Instandhaltung der<br />

Gräber unbedingt erforderlich ist sowie Kinderwagen <strong>und</strong> Rollstühle. Den<br />

Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihrer Tätigkeit das Befahren der Wege mit<br />

geeigneten Fahrzeugen gestattet. Der Markt <strong>Holzkirchen</strong> kann für das Befahren<br />

der Wege mit gewerblichen Fahrzeugen eine kostenpflichtige Erlaubnis erteilen.<br />

g) Das Verunreinigen <strong>und</strong> Beschädigen der Friedhöfe <strong>und</strong> der darauf befindlichen<br />

Einrichtungen <strong>und</strong> Anlagen, das Betreten der Grabstätten, das Übersteigen von<br />

Hecken <strong>und</strong> Einfriedungen sowie das eigenmächtige Beschneiden der<br />

öffentlichen Hecken <strong>und</strong> Grünflächen.<br />

h) Die Benutzung des <strong>Friedhofs</strong> I für den Durchgangsverkehr zwischen<br />

Bahnhofweg <strong>und</strong> Oscar-von-Miller-Platz.<br />

i) Die Ausführung von störenden Arbeiten an Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen <strong>und</strong> in der<br />

Nähe einer Bestattung.<br />

j) Der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Flaschen u.<br />

ä.) auf den Gräbern aufzustellen;<br />

k) Die Flächen außerhalb der Wege <strong>und</strong> Grabstätten unbefugt zu betreten.<br />

§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof<br />

Bildhauer, Steinmetze, Gärtner <strong>und</strong> sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre<br />

Tätigkeit auf den gemeindlichen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die<br />

Marktgemeinde <strong>Holzkirchen</strong>. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Der Markt<br />

kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.<br />

Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher <strong>und</strong><br />

3


persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen<br />

Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der<br />

Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt <strong>und</strong> dem <strong>Friedhofs</strong>personal auf Verlangen<br />

vorzuzeigen ist.<br />

Durch die Arbeiten darf die Würde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden;<br />

insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen.<br />

Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die<br />

Benutzung der <strong>Friedhofs</strong>wege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von der<br />

Regelung unter § 6 Abs. 4f im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der<br />

Arbeiten sind die Arbeits- <strong>und</strong> Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen<br />

Zustand zu bringen.<br />

Abräum-, Rest- <strong>und</strong> Verpackungsmaterial der an den Friedhöfen gewerblich tätigen<br />

Steinmetze <strong>und</strong> Gärtner, wie z. B. alte F<strong>und</strong>amente, Einfassungen, Grabmale, Erde,<br />

Folien <strong>und</strong> Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen von den Friedhöfen zu<br />

entfernen.<br />

Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf den gemeindlichen<br />

Friedhöfen kann vom Markt <strong>Holzkirchen</strong> entzogen werden, wenn die<br />

Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der<br />

Gewerbetreibende mehrfach gegen die <strong>Friedhofs</strong>satzung oder gegen berechtigte<br />

Anordnungen des <strong>Friedhofs</strong>personals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer<br />

Verstoß ist ausreichend.<br />

DRITTER TEIL<br />

Grabstätten, Grabmäler<br />

Abschnitt 1 - Grabstätten<br />

§ 8 Allgemeines<br />

Die Grabstätten bleiben Eigentum des Marktes. An ihnen können Rechte nur nach<br />

Maßgabe dieser Satzung erworben werden.<br />

Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach den jeweiligen <strong>Friedhofs</strong>plänen, die bei<br />

der <strong>Friedhofs</strong>verwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden<br />

können.<br />

Ein Anspruch auf Überlassung oder Wiedererwerb einer Grabstätte in einer<br />

bestimmten Lage besteht nicht.<br />

Das Nutzungsrecht an den Gräbern wird durch Zahlung der festgesetzten Gebühren<br />

erworben.<br />

Mit Zustimmung des Marktes <strong>Holzkirchen</strong> kann der Grabnutzungsberechtigte das<br />

Nutzungsrecht auf eine andere Person übertragen.<br />

Die Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte ohne Zustimmung des Marktes<br />

<strong>Holzkirchen</strong> ist unzulässig <strong>und</strong> rechtsunwirksam. Der Nutzungsberechtigte kann im<br />

Einvernehmen mit dem Markt <strong>Holzkirchen</strong> auf das Nutzungsrecht vor Ablauf der<br />

Nutzungsfrist schriftlich verzichten; in diesem Falle kann der Markt <strong>Holzkirchen</strong> das<br />

Nutzungsrecht anderweitig vergeben. Ein Verzicht kann frühestens nach Ablauf der<br />

Totenruhe der letzten Bestattung erfolgen.<br />

Das Nutzungsrecht läuft in den Friedhöfen I <strong>und</strong> II für alle Grabarten jeweils 15<br />

Jahre<br />

4


In den Gräbern können der Nutzungsberechtigte <strong>und</strong> seine Angehörigen bestattet<br />

werden. Die Beerdigung anderer Personen bedarf der besonderen Genehmigung<br />

der Friedhofverwaltung.<br />

Als Angehörige gelten:<br />

a) Ehegatten,<br />

b) Verwandte in auf- <strong>und</strong> absteigender Linie,<br />

c) Ehegatten der Verwandten nach Buchstabe b).<br />

Nach Ablauf des Nutzungsrechtes wird dieses durch die Bezahlung der<br />

festgesetzten Aufstiftungsgebühr verlängert (aufgestiftet).<br />

Die Nutzungsberechtigten werden durch die Friedhofverwaltung vom Ablauf des<br />

Nutzungsrechts benachrichtigt. Sie haben alsbald nach Aufforderung, spätestens<br />

innerhalb vier Wochen nach Ablauf des Nutzungsrechts die erhobene<br />

Aufstiftungsgebühr einzuzahlen oder der Friedhofverwaltung schriftlich mitzuteilen,<br />

wenn sie eine Verlängerung des Nutzungsrechts nicht wünschen.<br />

Erfolgt eine solche Mitteilung nicht, so kann die Friedhofverwaltung nach einer Frist<br />

von 2 Monaten, gerechnet vom Tag der erstmaligen Aufforderung an, über den<br />

Grabplatz anderweitig verfügen.<br />

Die Kosten für die Abräumung der Grabstätte hat der bisherige Nutzungsberechtigte<br />

zu tragen.<br />

Sofern in <strong>Holzkirchen</strong> keine Angehörigen mehr wohnen <strong>und</strong> die auswärts<br />

wohnenden Nutzungsberechtigten keine Beziehung zu <strong>Holzkirchen</strong> mehr haben,<br />

kann die Verlängerung (Aufstiftung) des Nutzungsrechts durch die<br />

Friedhofverwaltung abgelehnt werden.<br />

Wird während der Nutzungsfrist ein Grab mit einem Sarg neu belegt <strong>und</strong> erstreckt<br />

sich dadurch die Ruhefrist über die Nutzungszeit hinaus, so verlängert sich die<br />

Nutzungszeit ohne Antrag bis zum Ablauf der Ruhefrist. Der Nutzungsberechtigte<br />

erhält hierüber einen neuen Bescheid.<br />

Aufstiftungen für eine kürzere Zeit als 15 Jahre erfolgen nur in besonders<br />

begründeten Ausnahmefällen <strong>und</strong> nur dann, wenn die Ruhefrist der bestatteten<br />

Personen bereits abgelaufen ist.<br />

.<br />

Stirbt der Nutzungsberechtigte, so geht das Nutzungsrecht auf den Ehegatten oder<br />

auf den Erben über.<br />

Ist der Ehegatte bereits verstorben <strong>und</strong> sind mehrere Erben vorhanden, so wird das<br />

Nutzungsrecht dem ältesten Erben zugesprochen, wenn nicht durch eine letztwillige<br />

Verfügung des Verstorbenen eine andere Bestimmung getroffen wurde.<br />

Der nunmehrige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht vorbehaltlich der<br />

Zustimmung der Friedhofverwaltung auf einen anderen Erben mit dessen<br />

Einverständnis übertragen. Sodann ist der neue Nutzungsberechtigte für die<br />

Instandhaltung des Grabes <strong>und</strong> die Bezahlung der Gebühren verantwortlich.<br />

Das Nutzungsrecht an den Gräbern kann ohne Entschädigung entzogen werden,<br />

wenn die Grabstätten nicht den Vorschriften dieser Friedsatzung entsprechend<br />

angelegt oder wenn sie in der Unterhaltung vernachlässigt werden.<br />

Die Friedhofverwaltung wird in diesen Fällen die Nutzungsberechtigten zur<br />

Instandsetzung schriftlich auffordern.<br />

5


Erfolgt eine Instandsetzung nicht, so kann die Friedhofverwaltung nach Ablauf einer<br />

Frist von 2 Monaten, gerechnet vom Tag der erstmaligen Aufforderung an, über den<br />

Grabplatz anderweitig verfügen oder die Anlegung in Selbstvornahme auf Kosten<br />

des Nutzungsberechtigten durchführen.<br />

§ 9 Arten der Grabstätten<br />

Die Grabstätten werden unterschieden in<br />

a) Grabstätten für Erdbestattungen,<br />

b) Urnengrabstätten für Aschenbeisetzungen<br />

c) anonyme Urnengrabstätten für Aschenbeisetzungen,<br />

d) Urnennischen<br />

Die Grabstätten sind eingeteilt in:<br />

Familiengräber (zwei-, drei-, vier- <strong>und</strong> sechsfach), Einzelgräber <strong>und</strong> Urnengräber.<br />

Die Gräber haben folgende Maße:<br />

Im Friedhof I<br />

Friedhofteil A:<br />

Einzelgräber<br />

Dreifachgräber<br />

Breite x Länge<br />

90 cm x 250 cm<br />

300 cm x 250 cm<br />

Friedhofteil B:<br />

Einzelgräber<br />

Zweifachgräber<br />

Dreifachgräber<br />

Urnengräber<br />

Friedhofteil C:<br />

Einzelgräber<br />

Zweifachgräber<br />

Dreifachgräber<br />

Urnengräber<br />

Friedhofteil D:<br />

Einzelgräber<br />

Zweifachgräber<br />

Urnengräber<br />

Im Friedhof II:<br />

Einzelgräber<br />

Doppelgräber<br />

Urnengräber<br />

Urnennischen für 1 bis 3<br />

Urnen<br />

Urnennischen für 1 bis 5<br />

Urnen<br />

90 cm x 200 cm<br />

200 cm x 200 cm<br />

270 cm x 200 cm<br />

60 cm x 80 cm<br />

90 cm x 200 cm<br />

180 cm x 200 cm<br />

270 cm x 200 cm<br />

60 cm x 80 cm<br />

90 cm x 200 cm<br />

180 cm x 200 cm<br />

60 cm x 80 cm<br />

Breite x Länge<br />

80 cm x 220 cm<br />

220 cm x 220 cm<br />

100 cm x 100 cm.<br />

6


Im Friedhof II werden folgende Gemeinschaftsgrabanlagen bereit gehalten:<br />

- Anonymes Gräberfeld für Urnenbeisetzungen<br />

- Gemeinschaftserdgrabstätten für Tot- <strong>und</strong> Fehlgeburten.<br />

In beiden kommunalen Friedhöfen beträgt die Stärke der Bodenschicht zwischen<br />

zwei Gräbern mindestens 60 cm, die Tiefe der Gräber bei Erdbestattungen beträgt<br />

bei Normalbestattung 180 cm, bei Tieferlegung 220 cm.<br />

§ 10 Urnengrabstätten, Urnennischen <strong>und</strong> Anonyme Urnengrabstätten<br />

(Aschenbeisetzungen)<br />

(1) Urnengrabstätten <strong>und</strong> Urnennischen sind Urnenstätten, an denen auf Antrag ein<br />

Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit (§ 17) verliehen wird.<br />

Die Beisetzung von Urnen in Urnengrabstätten darf nur unterirdisch in einer Tiefe<br />

von mindestens 65 cm erfolgen.<br />

(2) Anonyme Urnengrabstätten sind in einer zusammenhängenden Rasenfläche im<br />

Friedhof II angelegte Grabstätten, die zur Beisetzung von Urnen bereitgestellt<br />

werden.<br />

Voraussetzung für die Zulassung einer anonymen Bestattung bzw. Beisetzung ist<br />

die<br />

Willenserklärung des Verstorbenen. Ist eine derartige Willensbek<strong>und</strong>ung nicht<br />

bekannt,<br />

entscheiden die Bestattungspflichtigen in der Rangfolge nach Art. 15 BestV.<br />

Die Urnen werden unter Ausschluss der Angehörigen <strong>und</strong> sonstiger Personen der<br />

Reihe nach in der dafür vorgesehenen Fläche bestattet bzw. beigesetzt. Die<br />

einzelne Grabstätte ist nicht erkennbar. Beigesetzt werden dürfen dort nur Urnen<br />

aus selbstauflösendem Material ohne Überurnen.<br />

Die Begräbnisstelle wird nicht bekannt gegeben.<br />

Rechte an anonymen Grabstätten <strong>und</strong> Pflichten zu ihrer Gestaltung <strong>und</strong> Pflege<br />

obliegen ausschließlich dem <strong>Friedhofs</strong>träger.<br />

(3) Alle Arten von Urnenbeisetzungen sind dem Markt <strong>Holzkirchen</strong> vorher rechtzeitig<br />

anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urk<strong>und</strong>e <strong>und</strong> die<br />

Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Aschenreste <strong>und</strong> Urnen müssen<br />

entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet <strong>und</strong> beschaffen sein.<br />

§ 11 Pflege <strong>und</strong> gärtnerische Gestaltung der Grabstätten<br />

Die Gräber müssen, sofern es die Witterungsverhältnisse erlauben, spätestens 3<br />

Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechts gärtnerisch angelegt <strong>und</strong> dauernd<br />

unterhalten werden.<br />

7


Die Bepflanzung <strong>und</strong> gärtnerische Anlage der Grabstätten hat der Würde des Ortes<br />

entsprechend zu erfolgen. Zur Bepflanzung dürfen nur geeignete, möglichst<br />

einheimische Gewächse verwendet werden, welche die benachbarten Gräber nicht<br />

stören.<br />

Bäume <strong>und</strong> Sträucher, die bei natürlichem Wuchs eine Höhe von mehr als 1 Meter<br />

erreichen, dürfen nicht gepflanzt werden.<br />

Das Anpflanzen von selbstklimmenden Pflanzen an der Friedhofmauer ist verboten.<br />

Die Friedhofverwaltung kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark<br />

wuchernder oder absterbender Bäume <strong>und</strong> Sträucher anordnen. Kommt der<br />

Nutzungsberechtigte dieser Anordnung nicht nach, so kann die Friedhofverwaltung<br />

nach Ablauf von 2 Monaten, gerechnet vom Tag der erstmaligen Aufforderung an, in<br />

Selbstvornahme auf Kosten des Nutzungsberechtigten den Schnitt oder die<br />

Beseitigung durchführen.<br />

Übernimmt niemand die Pflege <strong>und</strong> Gestaltung <strong>und</strong> entspricht der Zustand der<br />

Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist der Markt<br />

<strong>Holzkirchen</strong> nach vorheriger Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten befugt, auf<br />

dessen Kosten den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu<br />

entfernen <strong>und</strong> die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben,<br />

wobei das Nutzungsrecht ohne Entschädigungsanspruch als erloschen gilt.<br />

Kunststoffe <strong>und</strong> sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen<br />

Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden,<br />

Trauergestecken, im Grabschmuck <strong>und</strong> bei Grabeinfassungen sowie bei<br />

Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden.<br />

Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen <strong>und</strong> Gießkannen. Statt<br />

Einweggrablichtern aus Kunststoff sollen Mehrweggrablichter verwendet werden.<br />

Zur Pflege von Grabstätten dürfen keine Schädlingsbekämpfungs- <strong>und</strong><br />

Unkrautvertilgungsmittel verwendet werden.<br />

Abschnitt 2 – Grabmäler<br />

§ 12 Errichtung von Grabmälern<br />

(1) Grabdenkmale dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofverwaltung aufgestellt<br />

werden<br />

Auf Verlangen sind detaillierte Entwürfe <strong>und</strong> Unterlagen vorzulegen.<br />

(2) Die Grabdenkmale dürfen der Würde des Ortes nicht widersprechen <strong>und</strong> sind mit<br />

der Stirnseite in der Richtung zu stellen, wie es im Friedhofplan vorgesehen ist.<br />

(3) Die Beschriftung der Urnennischen hat ausschließlich in der Schriftart „antiqua“ mit<br />

einer maximalen Größe von 2,5 cm zu erfolgen. Die Schrift ist einzufräsen <strong>und</strong> in<br />

„Schokoladenbraun“ (RAL 8017) abzudecken. Verzierungen sind allenfalls in<br />

untergeordneter Form zulässig.<br />

8


(4) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den<br />

Grabdenkmalen angebracht werden.<br />

(5) Die Friedhofverwaltung kann bestimmen, dass Arbeiten an den Grabdenkmalen nur<br />

nach vorheriger Anmeldung ausgeführt werden dürfen.<br />

Ohne Genehmigung aufgestellte Grabdenkmale können auf Kosten der<br />

Verpflichteten im Auftrag der Friedhofverwaltung entfernt werden.<br />

§ 13 Gestaltung von Grabdenkmalen <strong>und</strong> Einfriedungen<br />

Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen <strong>Friedhofs</strong> (§ 2)<br />

Rechnung tragen <strong>und</strong> sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Der Markt<br />

<strong>Holzkirchen</strong> ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art <strong>und</strong><br />

Farbe des Grabmals zu stellen.<br />

Grabdenkmale <strong>und</strong> Einfriedungen müssen in Form, Inhalt <strong>und</strong> Werkstoff<br />

fachmännisch <strong>und</strong> der Würde des <strong>Friedhofs</strong> angemessen gestaltet sein <strong>und</strong> sich in<br />

das Gesamtbild des <strong>Friedhofs</strong> einordnen.<br />

Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden. Die<br />

Grabdenkmale <strong>und</strong> Einfassungen müssen so f<strong>und</strong>amentiert sein, dass die Grabmale<br />

auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.<br />

Die Gesamthöhe der Grabdenkmale darf 180 cm nicht überschreiten.<br />

Die Urnengräber in den Friedhöfen I <strong>und</strong> II dürfen nur mit Grabsteinen in einer Höhe<br />

von<br />

max. 80 cm versehen werden.<br />

Im Friedhof I sind nur Grabeinfassungen in einer Höhe von maximal 20 cm zulässig.<br />

Im Friedhof II sind nur Grabeinfassungen in einer Höhe von maximal 5 cm zulässig.<br />

Grabeinfassungen müssen so gesetzt sein, dass<br />

a) im Friedhof I zwischen den einzelnen Gräbern nach allen Seiten hin ein Weg von<br />

mindestens 30 cm verbleibt.<br />

b) Im Friedhof II ist zwischen den Gräbern ein Abstand von 60 cm einzuhalten,<br />

zwischen den Urnengräbern ein Abstand von 80 cm.<br />

Es ist nicht zulässig,<br />

- Rankgerüste, Gitter oder Pergolen zu errichten,<br />

- eine Bank oder eine sonstige Sitzgelegenheit aufzustellen.<br />

- auf dem anonymen Urnenfeld <strong>und</strong> den Gemeinschaftserdgrabstätten für Tot- <strong>und</strong><br />

Fehlgeburten Grabschmuck nieder zu legen,<br />

- auf dem Boden vor den Urnennischen Grabschmuck zu platzieren.<br />

- An den Urnennischen Halterungen o. ä. zu befestigen.<br />

Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen,<br />

verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch<br />

Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.<br />

9


Stellt der Markt <strong>Holzkirchen</strong> Mängel an der Standsicherheit fest, kann er nach<br />

vorheriger vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers<br />

entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.<br />

Die entfernten Grabdenkmale kann der Markt <strong>Holzkirchen</strong> in sein Eigentum<br />

überleiten, wenn der Nutzungsberechtigte nicht innerhalb einer Frist von 2 Monaten,<br />

gerechnet vom Tage der erstmaligen Aufforderung an, über dieselben verfügt.<br />

Voraussetzung für eine Verfügung des Nutzungsberechtigten ist Begleichung der<br />

Kosten durch den Nutzungsberechtigten für die vorangegangene Wiederherstellung<br />

der <strong>Friedhofs</strong>atzung.<br />

Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.<br />

§ 14 Entfernung der Grabmäler<br />

Grabdenkmale dürfen nicht vor Ablauf des Nutzungsrechts vom<br />

Nutzungsberechtigten entfernt werden, es sei denn, dass der Nutzungsberechtigte<br />

vor Ablauf der Frist schriftlich auf das Nutzungsrecht verzichtet hat.<br />

Nach Ablauf des Nutzungsrechts bzw. nach erfolgtem Verzicht auf dasselbe sind die<br />

Grabdenkmale <strong>und</strong> Einfriedungen zu entfernen.<br />

Erfolgt die Entfernung nicht, kann die Friedhofverwaltung in Selbstvornahme auf<br />

Kosten des Nutzungsberechtigten die Entfernung vornehmen. Des Weiteren kann<br />

der Markt <strong>Holzkirchen</strong> sie nach Ablauf von 2 Monaten, gerechnet vom Tage der<br />

ersten schriftlichen Aufforderung an, in sein Eigentum überleiten <strong>und</strong> sie können von<br />

diesem veräußert oder anderweitig verwertet werden.<br />

VIERTER TEIL<br />

<strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong> Bestattungspersonal<br />

§ 15 <strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong> Bestattungspersonal<br />

Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem<br />

Friedhof, insbesondere:<br />

das Herrichten (Ausheben <strong>und</strong> Verfüllen) des Grabes<br />

das Versenken des Sarges <strong>und</strong> die Beisetzung von Urnen<br />

die Leichenbeförderung innerhalb des <strong>Friedhofs</strong>, also die Überführung des Sarges<br />

von der Halle zum Grab<br />

Ausgrabungen <strong>und</strong> Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen<br />

das Ausschmücken des Aufbewahrungsraums <strong>und</strong> der Aussegnungshalle<br />

(Gr<strong>und</strong>ausstattung mit Trauerschmuck) obliegt dem <strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong><br />

Bestattungspersonal des Marktes <strong>Holzkirchen</strong> <strong>und</strong> dem vom Markt beauftragten<br />

Bestattungsunternehmen.<br />

Hierbei schließt der Markt <strong>Holzkirchen</strong> jegliche Haftung für etwaige Schadensfälle<br />

aus.<br />

10


FÜNFTER TEIL<br />

Bestattungsvorschriften<br />

§ 16 Anzeigepflicht<br />

Bestattungen auf den kommunalen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des<br />

Todes beim Markt <strong>Holzkirchen</strong> anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind<br />

vorzulegen.<br />

Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht<br />

besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.<br />

Den Zeitpunkt der Bestattung setzt der Markt <strong>Holzkirchen</strong> im Benehmen mit den<br />

Angehörigen <strong>und</strong> dem jeweiligen Pfarramt fest.<br />

§ 17 Ruhezeiten<br />

Die Ruhezeit beträgt in den Friedhöfen I <strong>und</strong> II jeweils 15 Jahre<br />

§ 18 Umbettungen <strong>und</strong> Exhumierung<br />

(1) Die Umbettung von Leichen <strong>und</strong> Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger<br />

gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis des Marktes <strong>Holzkirchen</strong>. Diese<br />

darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Gr<strong>und</strong> die Störung der Totenruhe <strong>und</strong> die<br />

Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.<br />

Die Erlaubnis kann gr<strong>und</strong>sätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der<br />

Bestattungsverordnung genannten Angehörigen schriftlich beantragt werden.<br />

Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.<br />

Der Markt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Er lässt die Umbettung<br />

durchführen.<br />

(2) Exhumierungen müssen bei verschlossenen Friedhoftüren erfolgen. Unbefugten ist<br />

der Zutritt streng zu untersagen.<br />

Bei jeder Exhumierung muss auch eine Aufsichtsperson der Friedhofverwaltung<br />

zugegen sein.<br />

Zur Ausgrabung <strong>und</strong> Umbettung von Leichen darf nur das erforderliche<br />

Bestattungspersonal<br />

herangezogen werden.<br />

11


SECHSTER TEIL<br />

Übergangs- /Schlussbestimmungen<br />

§ 19 Ordnungswidrigkeiten<br />

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern kann mit<br />

Geldbuße belegt werden, wer<br />

- die bekannt gegebenen Öffnungs- <strong>und</strong> Besuchszeiten missachtet oder entgegen<br />

einer Anordnung des Marktes <strong>Holzkirchen</strong> den Friedhof betritt,<br />

- den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwider handelt,<br />

- die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht<br />

beachtet,<br />

- Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Markt <strong>Holzkirchen</strong><br />

anzeigt,<br />

- den Bestimmungen über die Umbettungen zuwider handelt,<br />

- Grabmäler <strong>und</strong> sonstige Grabanlagen ohne Erlaubnis des Marktes <strong>Holzkirchen</strong><br />

errichtet oder wesentlich verändert, oder diese entgegen § 14 entfernt,<br />

- Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt <strong>und</strong> erhält.<br />

§ 20 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel<br />

Der Markt <strong>Holzkirchen</strong> kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden<br />

Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.<br />

Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen sowie für<br />

die Erzwingung eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des<br />

Bayerischen Verwaltungszustellungs <strong>und</strong> Vollstreckungsgesetzes.<br />

12


§ 21 Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 09. Februar 2008 in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die <strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong> Bestattungsordnung des Marktes <strong>Holzkirchen</strong><br />

vom 24.08.2000 außer Kraft.<br />

<strong>Holzkirchen</strong>, den 09. Februar 2008<br />

Josef Höß, 1 .Bürgermeister<br />

Bekanntmachungsvermerk<br />

- Anschlag an den Gemeindetafeln in <strong>Holzkirchen</strong>, Föching <strong>und</strong> Hartpenning<br />

- Aushang am .04.01.2008<br />

- Abgenommen am 08.02.2008<br />

13

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!