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Einführung in die Fotografie - upload.wikimedia....

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Grundlagen der <strong>Fotografie</strong><br />

Unbenommen davon s<strong>in</strong>d natürlich Aufnahmen auch im privaten Bereich, wo alle Rechte<strong>in</strong>haber<br />

der Aufnahme zustimmen. Gegebenenfalls kann e<strong>in</strong>e Erlaubnis auch implizit vorliegen - wer etwa<br />

absichtlich für e<strong>in</strong>en Photographen posiert oder <strong>in</strong> <strong>die</strong> Kamera gr<strong>in</strong>st, stimmt damit zum<strong>in</strong>dest auch<br />

der Aufnahme zu, nicht notwendig allerd<strong>in</strong>gs auch e<strong>in</strong>er Veröffentlichung.<br />

Das Recht am Bild besitzt, wer das Bild <strong>in</strong> Szene gesetzt und damit künstlerisch geschaffen hat. Es<br />

zählt letztlich nicht, wem das Aufnahmegerät gehört oder wer den Auslöser gedrückt hat, sondern<br />

wer <strong>die</strong> Idee zu dem Photo hatte und es künstlerisch umgesetzt beziehungsweise <strong>in</strong> Szene gesetzt hat.<br />

Bei beweglichen Motiven kann dazu aber wiederum auch zählen, wann auf den Auslöser gedrückt<br />

wird, von daher kann sich <strong>die</strong> Autorenschaft auch auch mehrere Beteiligte verteilen. In den meisten<br />

aller Fälle wird e<strong>in</strong> Hobby-Photograph se<strong>in</strong>e Photos alle<strong>in</strong> aufnehmen und ist damit automatisch der<br />

Urheber des Photos. Das Lichtbild ist explizit im Urheberrecht als Werk genannt, von daher handelt<br />

es sich bei jedem Photo, welches irgendwelche erkennbaren Strukturen aufweist, auch um e<strong>in</strong> Werk<br />

im S<strong>in</strong>ne des Urheberrechtes. Das Recht besteht automatisch, bedarf also ke<strong>in</strong>er Anmeldung oder<br />

Kennzeichnung. Alle<strong>in</strong> <strong>die</strong> Existenz des Werkes impliziert e<strong>in</strong>en Urheber.<br />

Da der Urheber andererseits allerd<strong>in</strong>gs e<strong>in</strong> Mensch se<strong>in</strong> muß, ist <strong>die</strong> Lage knifflig, wenn e<strong>in</strong> Tier oder<br />

e<strong>in</strong>e Masch<strong>in</strong>e e<strong>in</strong> Photo oder Lichtbild macht. Hat e<strong>in</strong> Mensch <strong>die</strong> Idee dazu gehabt oder hat das<br />

Bild <strong>in</strong> Szene gesetzt, hat <strong>die</strong>ser nach wie vor das Urheberrecht. Ist dem Lichtbild h<strong>in</strong>gegen ke<strong>in</strong>e<br />

Person zuzuordnen, kann es sich im Pr<strong>in</strong>zip auch nicht um e<strong>in</strong> Werk im S<strong>in</strong>ne des Urheberrechtes<br />

handeln. Diese Situation ist dann also wieder rechtlich knifflig.<br />

Veröffentlicht man e<strong>in</strong> Photo oder allgeme<strong>in</strong>er e<strong>in</strong> Werk im S<strong>in</strong>ne des Urheberrechtes ohne der<br />

Urheber zu se<strong>in</strong>, und besitzt man ke<strong>in</strong>e Genehmigung des Urhebers zu <strong>die</strong>ser Veröffentlichung, ist<br />

<strong>die</strong>s e<strong>in</strong>e Urheberrechtsverletzung. In Deutschland gilt <strong>die</strong>s als Straftat und wird nach §106 UrhG<br />

mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bereits der Versuch ist strafbar. Wie<br />

immer muß der Sachverhalt allerd<strong>in</strong>gs im Zweifelsfalle vor Gericht nachweisbar se<strong>in</strong>. Klagewillige<br />

Urheber sollten also Beweismaterial vorhalten, um ihre Ansprüche auch wirklich geltend machen zu<br />

können. Im Ernstfalle ist <strong>die</strong>s nicht unbed<strong>in</strong>gt e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>fache Angelegenheit. Aber es kann natürlich<br />

helfen, unveränderte Rohdatenbilder <strong>in</strong> voller Auflösung unveröffentlicht unter Verschluß zu halten<br />

und nur nachbearbeitete Versionen zu veröffentlichen, um den eigenen Anspruch e<strong>in</strong>deutig belegen<br />

zu können.<br />

2.7 Geschichte der Photographie<br />

Spricht man von Photographie, so me<strong>in</strong>t man meist immer auch Photographie im zweiten S<strong>in</strong>ne,<br />

also <strong>die</strong> dauerhafte Speicherung e<strong>in</strong>es Abbildes. Demnach beg<strong>in</strong>nt <strong>die</strong> Photographie Anfang des<br />

19. Jahrhunderts und ist damit noch ke<strong>in</strong>e 200 Jahre alt. Photographie im ersten S<strong>in</strong>ne, also als<br />

bildgebendes Verfahren, ist jedoch deutlich älter. Bereits <strong>in</strong> der Antike und im Mittelalter konnte man<br />

Abbilder erstellen, es fehlte jedoch e<strong>in</strong> Medium, um sie dauerhaft festhalten zu können (Photographie<br />

im zweiten S<strong>in</strong>ne). Aristoteles gilt heute als der Erf<strong>in</strong>der der Camera obscura, das eigentliche<br />

Funktionspr<strong>in</strong>zip hat jedoch vermutlich erst Leonardo da V<strong>in</strong>ci im ausgehenden Mittelalter entdeckt.<br />

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