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Organtransplantationen-Gottes-oder-Satanswerk-pdf

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Der Pressemitteilung der Deutschen Bischofskonferenz vom 06.10.2011 – 21 Jahre nach der<br />

vorgenannten Erklärung – ließ sich ein Statement des Bischofs Dr. Gebhard Feist, Vorsitzender der<br />

Untersuchungskommission Bioethik der Deutschen Bischofskonferenz entnehmen. In diesem hieß es<br />

u.a.:<br />

„Die Zahl der postmortal gespendeten Organe ist nicht signifikant gestiegen. Das ist eine<br />

Situation, die niemanden befriedigt. Deshalb ist es verständlich, dass nach neuen Wegen<br />

gesucht wird, um mehr Spender für Organe zu gewinnen. Schließlich ist die<br />

Transplantationsmedizin seit 20 Jahren so weit fortgeschritten, dass die Spenden von<br />

Organen als medizinischer Standard gelten kann.<br />

Aus ethischer Perspektive ist die Organspende durchaus ein Akt der Nächstenliebe. So haben<br />

sich die Kirchen bereits 1990 in einer gemeinsamen Erklärung für die Organspende<br />

ausgesprochen: Wer darum für den Fall des eigenen Todes die Einwilligung zur Entnahme<br />

von Organen gibt, handelt ethisch verantwortlich, denn dadurch kann anderen Menschen<br />

geholfen werden.“<br />

Der Katechismus der katholischen Kirche formuliert klar und eindeutig: „Die Organspende<br />

nach dem Tod ist eine edle und verdienstvolle Tat, sie soll als Ausdruck großherziger<br />

Solidarität gefördert werden.“<br />

Am selben Tage, dem 06.10.2011 gaben die Pressemitteilungen der Deutschen<br />

Bischofskonferenz das Statement des Weihbischofs Dr. Dr. Anton Losinger, Mitglied im<br />

Deutschen Ethikrat, anläßlich der öffentlichen Anhörung im Deutschen Bundestag, Ausschuß<br />

für Gesundheit, am 24. Juni 2011 bekannt. Darin heißt es, soweit hier von Interesse, u.a.: „Sie<br />

(die Organspende) ist ein Zeichen der Hilfsbereitschaft, das in besonderer Weise<br />

Anerkennung, Hochschätzung und sogar Bewunderung verdient………….“<br />

„………… Die Wertung des Kriteriums „Hirntod“ ist stark umstritten und emotional<br />

aufgeladen…..“ „Die Angst bei vorliegendem Organbedarf von den Ärzten zu schnell für tot<br />

erklärt zu werden und die Organentnahme in einem medizinisch nicht mehr erfaßbaren<br />

Bewußtseinszustand noch irgendwie mitzuerleben, wird von einer immer wieder<br />

aufflackernden philosophischen Kritik an der sog. Hirntod-Definition noch verstärkt. Diese<br />

kann sich auf zwei ernsthafte Gründe berufen: Zum einen erfolgte die Neuformulierung der<br />

Kriterien der Todeszeitfeststellung in der Tat aus programmatischen Rücksichten auf die<br />

gewandelten Erfordernisse der Intensiv- und Transplantationsmedizin, die eine definitorische<br />

Vorverlegung des Todeszeitpunktes erforderlich machte. Zum anderen kann die<br />

Differenzierung zwischen Gehirntod und biologischem Organtod einen unreflektierbaren<br />

Dualismus begünstigen, der im Widerspruch der Leib-Seele-Einheit des Menschen steht. Die<br />

entscheidende Frage lautet, ob der definitive Ausfall der Gehirnfunktionen trotz dieser<br />

Bedenken ein hinreichend sicheres Kriterium der Todesfeststellung geben kann, das mit der<br />

ärztlichen Pflicht zur Lebenserhaltung und dem Tötungsverbot vereinbar ist……“<br />

„Die Richtlinien, die von der BÄK 1982 beschlossen und 1986 fortgeschrieben wurden,<br />

definieren den Hirntod als vollständigen und irreversiblen Zusammenbruch der<br />

Gehirnfunktion bei noch aufrecht erhaltenden Kreislauffunktionen im übrigen Körper. Damit<br />

ist der endgültige Ausfall der integrativen Großhirn- und Stammhirntätigkeit, also das

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