Organtransplantationen-Gottes-oder-Satanswerk-pdf
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Der Pressemitteilung der Deutschen Bischofskonferenz vom 06.10.2011 – 21 Jahre nach der<br />
vorgenannten Erklärung – ließ sich ein Statement des Bischofs Dr. Gebhard Feist, Vorsitzender der<br />
Untersuchungskommission Bioethik der Deutschen Bischofskonferenz entnehmen. In diesem hieß es<br />
u.a.:<br />
„Die Zahl der postmortal gespendeten Organe ist nicht signifikant gestiegen. Das ist eine<br />
Situation, die niemanden befriedigt. Deshalb ist es verständlich, dass nach neuen Wegen<br />
gesucht wird, um mehr Spender für Organe zu gewinnen. Schließlich ist die<br />
Transplantationsmedizin seit 20 Jahren so weit fortgeschritten, dass die Spenden von<br />
Organen als medizinischer Standard gelten kann.<br />
Aus ethischer Perspektive ist die Organspende durchaus ein Akt der Nächstenliebe. So haben<br />
sich die Kirchen bereits 1990 in einer gemeinsamen Erklärung für die Organspende<br />
ausgesprochen: Wer darum für den Fall des eigenen Todes die Einwilligung zur Entnahme<br />
von Organen gibt, handelt ethisch verantwortlich, denn dadurch kann anderen Menschen<br />
geholfen werden.“<br />
Der Katechismus der katholischen Kirche formuliert klar und eindeutig: „Die Organspende<br />
nach dem Tod ist eine edle und verdienstvolle Tat, sie soll als Ausdruck großherziger<br />
Solidarität gefördert werden.“<br />
Am selben Tage, dem 06.10.2011 gaben die Pressemitteilungen der Deutschen<br />
Bischofskonferenz das Statement des Weihbischofs Dr. Dr. Anton Losinger, Mitglied im<br />
Deutschen Ethikrat, anläßlich der öffentlichen Anhörung im Deutschen Bundestag, Ausschuß<br />
für Gesundheit, am 24. Juni 2011 bekannt. Darin heißt es, soweit hier von Interesse, u.a.: „Sie<br />
(die Organspende) ist ein Zeichen der Hilfsbereitschaft, das in besonderer Weise<br />
Anerkennung, Hochschätzung und sogar Bewunderung verdient………….“<br />
„………… Die Wertung des Kriteriums „Hirntod“ ist stark umstritten und emotional<br />
aufgeladen…..“ „Die Angst bei vorliegendem Organbedarf von den Ärzten zu schnell für tot<br />
erklärt zu werden und die Organentnahme in einem medizinisch nicht mehr erfaßbaren<br />
Bewußtseinszustand noch irgendwie mitzuerleben, wird von einer immer wieder<br />
aufflackernden philosophischen Kritik an der sog. Hirntod-Definition noch verstärkt. Diese<br />
kann sich auf zwei ernsthafte Gründe berufen: Zum einen erfolgte die Neuformulierung der<br />
Kriterien der Todeszeitfeststellung in der Tat aus programmatischen Rücksichten auf die<br />
gewandelten Erfordernisse der Intensiv- und Transplantationsmedizin, die eine definitorische<br />
Vorverlegung des Todeszeitpunktes erforderlich machte. Zum anderen kann die<br />
Differenzierung zwischen Gehirntod und biologischem Organtod einen unreflektierbaren<br />
Dualismus begünstigen, der im Widerspruch der Leib-Seele-Einheit des Menschen steht. Die<br />
entscheidende Frage lautet, ob der definitive Ausfall der Gehirnfunktionen trotz dieser<br />
Bedenken ein hinreichend sicheres Kriterium der Todesfeststellung geben kann, das mit der<br />
ärztlichen Pflicht zur Lebenserhaltung und dem Tötungsverbot vereinbar ist……“<br />
„Die Richtlinien, die von der BÄK 1982 beschlossen und 1986 fortgeschrieben wurden,<br />
definieren den Hirntod als vollständigen und irreversiblen Zusammenbruch der<br />
Gehirnfunktion bei noch aufrecht erhaltenden Kreislauffunktionen im übrigen Körper. Damit<br />
ist der endgültige Ausfall der integrativen Großhirn- und Stammhirntätigkeit, also das