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Organtransplantationen-Gottes-oder-Satanswerk-pdf

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Im Blick auf den Hirntod ist folgendes zu sagen: Es lassen sich in den beiden Erklärungen der<br />

evangelischen und katholischen Kirche zum Thema Organtransplantation (1989 in der<br />

gemeinsamen Erklärung aller christlichen Kirchen in Deutschland „Gott ist ein Freund des<br />

Lebens“ und 1990 in einer separaten Schrift zu „<strong>Organtransplantationen</strong>“) Sätze finden, die<br />

im Sinne einer Gleichsetzung des Hirntodes mit dem Tod des Menschen gedeutet werden<br />

können. Hier ist zu berücksichtigen, dass beide kirchliche Äußerungen den damaligen Stand<br />

der Einsicht repräsentieren, der aus heutiger Sicht in mehreren Hinsichten nicht mehr<br />

ausreicht. Faktisch hat die EKD diese Position bereits in ihrer Stellungnahme zur<br />

Bundestagsanhörung am 28. Juni 1995 modifiziert, indem sie darlegte:<br />

„(1) Der Tod des Menschen ist ein komplexes Geschehen, das sich in<br />

naturwissenschaftlicher, philosophischer <strong>oder</strong> theologischer Perspektive<br />

unterschiedlich darstellt. Es ist hilfreich, den Blick auf den Tod des Menschen<br />

begrifflich und sachlich zwischen Definition des Todes, Kriterien des Todeseintritts<br />

und Methoden der Todesfeststellung zu unterscheiden. Die Frage des Zeitpunkts für<br />

die Explantation von Organen setzt keine Einigung über die unterschiedlichen<br />

Sichtweisen und Definitionen des Todes des Menschen voraus. Erforderlich ist<br />

lediglich eine verantwortungsvolle und gewissenhaft vorgenommene Verständigung,<br />

also Konvention, über den Zeitpunkt, von dem an die Entnahme eines<br />

lebenswichtigen Organs rechtlich und ethisch nicht mehr als Körperverletzung und<br />

Tötung angesehen werden.<br />

(2) Eine ethische Beurteilung muß sich für die Festsetzung der Todeszeitbestimmung<br />

auf die medizinische Wissenschaft beziehen. Sie kann nur darauf bestehen, dass die<br />

Kriterien eindeutig festgelegt und allgemein nachprüfbar sind. Diesen Nachweis zu<br />

erbringen und zu begründen ist wiederum Sache der medizinischen Wissenschaft. Im<br />

Interesse der Rechtssicherheit muß eine eindeutige Grenze des Rechtsschutzes für<br />

das Leben des Menschen gezogen werden.“<br />

Die EKD hat darüberhinaus am 25. Juni 1997 eine Erklärung zu der Verabschiedung des<br />

Transplantationsgesetzes veröffentlicht, in der ausgeführt wurde:<br />

„Auch die in der Minderheit gebliebene Position war bereit, den sog. Hirntod als<br />

Zeitpunkt für die Entnahme von Organen zu akzeptieren. Die getroffene gesetzliche<br />

Regelung verzichtet darauf den sog. Hirntod ohne weiteres mit dem Tod des<br />

Menschen gleichzusetzen <strong>oder</strong> überhaupt eine Definition des Todes des Menschen<br />

vorzunehmen. Sie beschränkt sich darauf, die Feststellung des Todes des<br />

Organspenders an den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zu<br />

binden. Dies ist ein hilfreicher Beitrag, um die fortbestehenden Unterschiede<br />

jedenfalls zu mildern. Die Regelung ist auch offen dafür, neuen Erkenntnissen der<br />

medizinischen Wissenschaft Rechnung zu tragen.“<br />

Insofern ist die Problematik auf evangelischer Seite durchaus seit Jahren deutlich, zumal es ja<br />

auch im Vorfeld des Transplantationsgesetzes eine intensive ethische Kontroverse über die<br />

Frage gab, ob der Hirntod den „Tod“ des Menschen darstelle.

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