Organtransplantationen-Gottes-oder-Satanswerk-pdf
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Im Blick auf den Hirntod ist folgendes zu sagen: Es lassen sich in den beiden Erklärungen der<br />
evangelischen und katholischen Kirche zum Thema Organtransplantation (1989 in der<br />
gemeinsamen Erklärung aller christlichen Kirchen in Deutschland „Gott ist ein Freund des<br />
Lebens“ und 1990 in einer separaten Schrift zu „<strong>Organtransplantationen</strong>“) Sätze finden, die<br />
im Sinne einer Gleichsetzung des Hirntodes mit dem Tod des Menschen gedeutet werden<br />
können. Hier ist zu berücksichtigen, dass beide kirchliche Äußerungen den damaligen Stand<br />
der Einsicht repräsentieren, der aus heutiger Sicht in mehreren Hinsichten nicht mehr<br />
ausreicht. Faktisch hat die EKD diese Position bereits in ihrer Stellungnahme zur<br />
Bundestagsanhörung am 28. Juni 1995 modifiziert, indem sie darlegte:<br />
„(1) Der Tod des Menschen ist ein komplexes Geschehen, das sich in<br />
naturwissenschaftlicher, philosophischer <strong>oder</strong> theologischer Perspektive<br />
unterschiedlich darstellt. Es ist hilfreich, den Blick auf den Tod des Menschen<br />
begrifflich und sachlich zwischen Definition des Todes, Kriterien des Todeseintritts<br />
und Methoden der Todesfeststellung zu unterscheiden. Die Frage des Zeitpunkts für<br />
die Explantation von Organen setzt keine Einigung über die unterschiedlichen<br />
Sichtweisen und Definitionen des Todes des Menschen voraus. Erforderlich ist<br />
lediglich eine verantwortungsvolle und gewissenhaft vorgenommene Verständigung,<br />
also Konvention, über den Zeitpunkt, von dem an die Entnahme eines<br />
lebenswichtigen Organs rechtlich und ethisch nicht mehr als Körperverletzung und<br />
Tötung angesehen werden.<br />
(2) Eine ethische Beurteilung muß sich für die Festsetzung der Todeszeitbestimmung<br />
auf die medizinische Wissenschaft beziehen. Sie kann nur darauf bestehen, dass die<br />
Kriterien eindeutig festgelegt und allgemein nachprüfbar sind. Diesen Nachweis zu<br />
erbringen und zu begründen ist wiederum Sache der medizinischen Wissenschaft. Im<br />
Interesse der Rechtssicherheit muß eine eindeutige Grenze des Rechtsschutzes für<br />
das Leben des Menschen gezogen werden.“<br />
Die EKD hat darüberhinaus am 25. Juni 1997 eine Erklärung zu der Verabschiedung des<br />
Transplantationsgesetzes veröffentlicht, in der ausgeführt wurde:<br />
„Auch die in der Minderheit gebliebene Position war bereit, den sog. Hirntod als<br />
Zeitpunkt für die Entnahme von Organen zu akzeptieren. Die getroffene gesetzliche<br />
Regelung verzichtet darauf den sog. Hirntod ohne weiteres mit dem Tod des<br />
Menschen gleichzusetzen <strong>oder</strong> überhaupt eine Definition des Todes des Menschen<br />
vorzunehmen. Sie beschränkt sich darauf, die Feststellung des Todes des<br />
Organspenders an den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zu<br />
binden. Dies ist ein hilfreicher Beitrag, um die fortbestehenden Unterschiede<br />
jedenfalls zu mildern. Die Regelung ist auch offen dafür, neuen Erkenntnissen der<br />
medizinischen Wissenschaft Rechnung zu tragen.“<br />
Insofern ist die Problematik auf evangelischer Seite durchaus seit Jahren deutlich, zumal es ja<br />
auch im Vorfeld des Transplantationsgesetzes eine intensive ethische Kontroverse über die<br />
Frage gab, ob der Hirntod den „Tod“ des Menschen darstelle.