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Ordnung der Bereitschaften im DRK-Landesverband Rheinland ...

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<strong>DRK</strong>-<strong>Landesverband</strong> <strong>Rheinland</strong>-Pfalz e.V.<br />

<strong>Bereitschaften</strong><br />

c) Vorschlagsberechtigt für die Stellvertreter (stv. Landesbereitschaftsleiter, stv.<br />

Landesbereitschaftsleiterin, stv. Landesbereitschaftsarzt) hat das jeweils gewählte<br />

Mitglied <strong>der</strong> Landesbereitschaftsleitung.<br />

d) Die Wahl <strong>der</strong> Landesbereitschaftsleitung muss in getrennten Wahlgängen, schriftlich und<br />

gehe<strong>im</strong> stattfinden. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte <strong>der</strong> abgegebenen gültigen<br />

St<strong>im</strong>men auf sich vereinigt. Wird diese Mehrheit <strong>im</strong> ersten und zweiten Wahlgang nicht<br />

erreicht, so genügt <strong>im</strong> dritten Wahlgang die einfache Mehrheit.<br />

e) Nach dem jeweiligen Wahlgang hat <strong>der</strong> Neugewählte auf Befragen des<br />

Wahlausschussvorsitzenden die Annahme <strong>der</strong> Wahl zu erklären.<br />

6. Es wird ein Wahlprotokoll erstellt, das von den Mitglie<strong>der</strong>n des Wahlausschusses zu<br />

unterzeichnen ist.<br />

Dieses Protokoll enthält:<br />

a) die eingegangenen Wahlvorschläge<br />

b) die Feststellung <strong>der</strong> Beschlussfähigkeit<br />

c) die Ergebnisse <strong>der</strong> einzelnen Wahlgänge<br />

7. Die Amtszeit <strong>der</strong> Landesbereitschaftsleitung entspricht <strong>der</strong> Wahlperiode des<br />

<strong>Landesverband</strong>svorstandes.<br />

§ 8: Berufung von bis zu fünf Personen in den Landesausschuss <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong><br />

1. Die Landeskonferenz <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> schlägt einvernehmlich bis zu fünf, durch die<br />

Landesbereitschaftsleitung zu berufene Zusatzmitglie<strong>der</strong> für den Landesausschuss <strong>der</strong><br />

<strong>Bereitschaften</strong> vor.<br />

2. Ein Vorschlag mit anschließen<strong>der</strong> Berufung ist auch in <strong>der</strong> laufenden Wahlperiode<br />

möglich.<br />

3. Die Amtszeit <strong>der</strong> zusätzlich berufenen Personen entspricht <strong>der</strong> Wahlperiode des<br />

Landesausschusses <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong>.<br />

§ 9: Sitzungsnie<strong>der</strong>schrift<br />

1. Über die Sitzung wird eine Nie<strong>der</strong>schrift erstellt.<br />

2. Die Nie<strong>der</strong>schrift enthält:<br />

a) das Teilnehmerverzeichnis<br />

b) die Tagesordnung<br />

c) die Darstellung des wesentlichen Verlaufs <strong>der</strong> Beratung<br />

d) den Wortlaut <strong>der</strong> Anträge und <strong>der</strong> gefassten Beschlüsse<br />

e) das jeweilige Abst<strong>im</strong>mungsergebnis<br />

f) alle ausdrücklich zum Zweck <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift<br />

abgegebenen Erklärungen.<br />

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