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Gestaltungsrichtlinien für Solaranlagen - Marktgemeinde Wolfurt

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1.3 Die Gewährung einer möglichen Zusatzförderung <strong>für</strong> die Errichtung von <strong>Solaranlagen</strong> durch die<br />

<strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Wolfurt</strong> wird von der Ausführung gemäß diesen <strong>Gestaltungsrichtlinien</strong> abhängig<br />

gemacht.<br />

1.4 Bei der Situierung von <strong>Solaranlagen</strong> ist auf die allfällige Gefährdung durch Abrutschen von<br />

Schnee Rücksicht zu nehmen.<br />

2. Beurteilungsfaktoren von <strong>Solaranlagen</strong>:<br />

Bei der Beurteilung von <strong>Solaranlagen</strong> werden folgende Kriterien berücksichtigt<br />

a. Lage der Anlage im Ortsgebiet:<br />

1. Ortsbildnerisch sensible Lagen<br />

Als ortsbildnerisch sensible Lagen gelten die erste Bautiefe links und rechts der „Oberen Straße“<br />

(Bregenzerstraße, Kirchstraße, Hofsteigstraße), das historische Zentrum um Kirche und Marktplatz<br />

sowie sonstige, historisch wichtige Gebäude oder ortsbildlich relevante bzw. exponierte<br />

Lagen (z. Geländekuppen, gut einsehbare Hanglagen udgl.).<br />

2. Restliches Ortsgebiet<br />

b. Installations-/Aufstellungsvarianten der Solaranlage (gemäß Beschreibung im Anhang)<br />

1. Anlagen mit guter Integration in das Gebäudeerscheinungsbild<br />

2. Anlagen mit akzeptabler Integration in das Gebäudeerscheinungsbild<br />

3. Anlagen mit schlechter oder nicht vorhandener Integration in das Gebäudeerscheinungsbild<br />

3. Genehmigungsfähigkeit von <strong>Solaranlagen</strong> im <strong>Wolfurt</strong>er Ortsgebiet<br />

In Abhängigkeit von Lage und Installationsart gilt folgende Genehmigungsfähigkeit von <strong>Solaranlagen</strong>:<br />

a) In sensiblen Lagen sind nur Anlagen mit guter Integration in das Gebäudeerscheinungsbild<br />

genehmigungsfähig. Auch in solchen Fällen kann jedoch eine Verträglichkeitsprüfung durch<br />

die Behörde im Hinblick auf das Orts- und Landschaftsbild erforderlich sein, die unter einer<br />

vorausgegangenen Beurteilung durch den Raumplanungsausschuss und ggf. auch durch<br />

den Gestaltungsbeirat erfolgt.<br />

Die Installation von vollflächigen Kollektoranlagen auf straßenzugewandten Schrägdächern<br />

ist in sensiblen Lagen in der Regel nicht genehmigungsfähig.<br />

b) Im restlichen Ortsgebiet sind Anlagen mit guter und Anlagen mit akzeptabler Integration genehmigungsfähig.<br />

c) Anlagen mit schlechter Integration sind grundsätzlich nicht genehmigungsfähig.<br />

d) Frei aufgestellte Anlagen sind in der Regel ebenfalls nicht genehmigungsfähig – es sei denn<br />

es handelt sich dabei um eine Ausnahmesituation (z. B. eigenständiges künstlerischgestalterisches<br />

Konzept/ Kunst am Bau, nicht einsehbare Anlagen zur Versorgung historisch<br />

wertvoller Bausubstanz wo sonst keine Anlage möglich wäre, etc. )<br />

Überblick:

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