Gestaltungsrichtlinien für Solaranlagen - Marktgemeinde Wolfurt
Gestaltungsrichtlinien für Solaranlagen - Marktgemeinde Wolfurt
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1.3 Die Gewährung einer möglichen Zusatzförderung <strong>für</strong> die Errichtung von <strong>Solaranlagen</strong> durch die<br />
<strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Wolfurt</strong> wird von der Ausführung gemäß diesen <strong>Gestaltungsrichtlinien</strong> abhängig<br />
gemacht.<br />
1.4 Bei der Situierung von <strong>Solaranlagen</strong> ist auf die allfällige Gefährdung durch Abrutschen von<br />
Schnee Rücksicht zu nehmen.<br />
2. Beurteilungsfaktoren von <strong>Solaranlagen</strong>:<br />
Bei der Beurteilung von <strong>Solaranlagen</strong> werden folgende Kriterien berücksichtigt<br />
a. Lage der Anlage im Ortsgebiet:<br />
1. Ortsbildnerisch sensible Lagen<br />
Als ortsbildnerisch sensible Lagen gelten die erste Bautiefe links und rechts der „Oberen Straße“<br />
(Bregenzerstraße, Kirchstraße, Hofsteigstraße), das historische Zentrum um Kirche und Marktplatz<br />
sowie sonstige, historisch wichtige Gebäude oder ortsbildlich relevante bzw. exponierte<br />
Lagen (z. Geländekuppen, gut einsehbare Hanglagen udgl.).<br />
2. Restliches Ortsgebiet<br />
b. Installations-/Aufstellungsvarianten der Solaranlage (gemäß Beschreibung im Anhang)<br />
1. Anlagen mit guter Integration in das Gebäudeerscheinungsbild<br />
2. Anlagen mit akzeptabler Integration in das Gebäudeerscheinungsbild<br />
3. Anlagen mit schlechter oder nicht vorhandener Integration in das Gebäudeerscheinungsbild<br />
3. Genehmigungsfähigkeit von <strong>Solaranlagen</strong> im <strong>Wolfurt</strong>er Ortsgebiet<br />
In Abhängigkeit von Lage und Installationsart gilt folgende Genehmigungsfähigkeit von <strong>Solaranlagen</strong>:<br />
a) In sensiblen Lagen sind nur Anlagen mit guter Integration in das Gebäudeerscheinungsbild<br />
genehmigungsfähig. Auch in solchen Fällen kann jedoch eine Verträglichkeitsprüfung durch<br />
die Behörde im Hinblick auf das Orts- und Landschaftsbild erforderlich sein, die unter einer<br />
vorausgegangenen Beurteilung durch den Raumplanungsausschuss und ggf. auch durch<br />
den Gestaltungsbeirat erfolgt.<br />
Die Installation von vollflächigen Kollektoranlagen auf straßenzugewandten Schrägdächern<br />
ist in sensiblen Lagen in der Regel nicht genehmigungsfähig.<br />
b) Im restlichen Ortsgebiet sind Anlagen mit guter und Anlagen mit akzeptabler Integration genehmigungsfähig.<br />
c) Anlagen mit schlechter Integration sind grundsätzlich nicht genehmigungsfähig.<br />
d) Frei aufgestellte Anlagen sind in der Regel ebenfalls nicht genehmigungsfähig – es sei denn<br />
es handelt sich dabei um eine Ausnahmesituation (z. B. eigenständiges künstlerischgestalterisches<br />
Konzept/ Kunst am Bau, nicht einsehbare Anlagen zur Versorgung historisch<br />
wertvoller Bausubstanz wo sonst keine Anlage möglich wäre, etc. )<br />
Überblick: