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Gestaltungsrichtlinien für Solaranlagen - Marktgemeinde Wolfurt

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Richtlinien zur Gestaltung von <strong>Solaranlagen</strong><br />

(thermische Solarkollektoren und Photovoltaikanlagen)<br />

Gemäß Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeindevertretung vom 19. September<br />

2012 hat die Baubehörde <strong>Solaranlagen</strong> gemäß den nachstehenden Richtlinien zu beurteilen.<br />

Präambel<br />

Die <strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Wolfurt</strong> unterstützt und fördert als e5- und Klimabündnisgemeinde seit vielen<br />

Jahren die Errichtung von <strong>Solaranlagen</strong> zur umwelt- und klimafreundlichen Bereitstellung von Wärme<br />

und Strom.<br />

Gleichzeitig ist die Gemeinde auch <strong>für</strong> den Schutz von Landschafts- und Ortsbild zuständig. Gemäß<br />

§ 17 des Vorarlberger Baugesetzes müssen Bauwerke und sonstige Anlagen so angeordnet und<br />

gestaltet sein, dass sie sich in die Umgebung, in der sie optisch in Erscheinung treten, einfügen oder<br />

auf andere Art der Umgebung gerecht werden.<br />

Um zu verhindern, dass es durch den erfreulichen Zuwachs von <strong>Solaranlagen</strong> zu Konflikten zwischen<br />

Umwelt- und Ortsbildschutz kommt, sollen am Thema interessierte Bürgerinnen und Bürger<br />

frühzeitig <strong>für</strong> Gestaltungsfragen sensibilisiert und über grundlegende Zusammenhänge informiert<br />

werden.<br />

So ist beispielweise der Einfluss von Orientierung und Neigung auf den Solarertrag oft geringer, als<br />

vielfach angenommen. Selbst bei Ausrichtung nach Ost oder West können noch bis zu 85% Wirkungsgrad<br />

erreicht werden, wenn die Dachneigung zwischen 25 und 40 Grad liegt. In diesem Zusammenhang<br />

ist auch auf den Leitfaden des Energieinstituts Vorarlberg zur Planung und Gestaltung<br />

von <strong>Solaranlagen</strong> zu verweisen.<br />

Für die Gestaltung von <strong>Solaranlagen</strong> (thermische Solarkollektoren und Photovoltaikanlagen) sowohl<br />

beim Neubau als auch auf bereits bestehenden Gebäuden gelten im Hinblick auf deren Einfügung in<br />

das Orts- und Landschaftsbild folgende <strong>Gestaltungsrichtlinien</strong>:<br />

1. Allgemeine Grundsätze:<br />

1.1 Bei der Anbringung von Sonnenkollektoren an mehreren Gebäuden in geschlossener oder verdichteter<br />

Bauweise ist auf eine gestalterische Abstimmung der Anlagen untereinander zu achten.<br />

1.2 <strong>Solaranlagen</strong> sind möglichst in einem Feld zusammenzufassen.


1.3 Die Gewährung einer möglichen Zusatzförderung <strong>für</strong> die Errichtung von <strong>Solaranlagen</strong> durch die<br />

<strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Wolfurt</strong> wird von der Ausführung gemäß diesen <strong>Gestaltungsrichtlinien</strong> abhängig<br />

gemacht.<br />

1.4 Bei der Situierung von <strong>Solaranlagen</strong> ist auf die allfällige Gefährdung durch Abrutschen von<br />

Schnee Rücksicht zu nehmen.<br />

2. Beurteilungsfaktoren von <strong>Solaranlagen</strong>:<br />

Bei der Beurteilung von <strong>Solaranlagen</strong> werden folgende Kriterien berücksichtigt<br />

a. Lage der Anlage im Ortsgebiet:<br />

1. Ortsbildnerisch sensible Lagen<br />

Als ortsbildnerisch sensible Lagen gelten die erste Bautiefe links und rechts der „Oberen Straße“<br />

(Bregenzerstraße, Kirchstraße, Hofsteigstraße), das historische Zentrum um Kirche und Marktplatz<br />

sowie sonstige, historisch wichtige Gebäude oder ortsbildlich relevante bzw. exponierte<br />

Lagen (z. Geländekuppen, gut einsehbare Hanglagen udgl.).<br />

2. Restliches Ortsgebiet<br />

b. Installations-/Aufstellungsvarianten der Solaranlage (gemäß Beschreibung im Anhang)<br />

1. Anlagen mit guter Integration in das Gebäudeerscheinungsbild<br />

2. Anlagen mit akzeptabler Integration in das Gebäudeerscheinungsbild<br />

3. Anlagen mit schlechter oder nicht vorhandener Integration in das Gebäudeerscheinungsbild<br />

3. Genehmigungsfähigkeit von <strong>Solaranlagen</strong> im <strong>Wolfurt</strong>er Ortsgebiet<br />

In Abhängigkeit von Lage und Installationsart gilt folgende Genehmigungsfähigkeit von <strong>Solaranlagen</strong>:<br />

a) In sensiblen Lagen sind nur Anlagen mit guter Integration in das Gebäudeerscheinungsbild<br />

genehmigungsfähig. Auch in solchen Fällen kann jedoch eine Verträglichkeitsprüfung durch<br />

die Behörde im Hinblick auf das Orts- und Landschaftsbild erforderlich sein, die unter einer<br />

vorausgegangenen Beurteilung durch den Raumplanungsausschuss und ggf. auch durch<br />

den Gestaltungsbeirat erfolgt.<br />

Die Installation von vollflächigen Kollektoranlagen auf straßenzugewandten Schrägdächern<br />

ist in sensiblen Lagen in der Regel nicht genehmigungsfähig.<br />

b) Im restlichen Ortsgebiet sind Anlagen mit guter und Anlagen mit akzeptabler Integration genehmigungsfähig.<br />

c) Anlagen mit schlechter Integration sind grundsätzlich nicht genehmigungsfähig.<br />

d) Frei aufgestellte Anlagen sind in der Regel ebenfalls nicht genehmigungsfähig – es sei denn<br />

es handelt sich dabei um eine Ausnahmesituation (z. B. eigenständiges künstlerischgestalterisches<br />

Konzept/ Kunst am Bau, nicht einsehbare Anlagen zur Versorgung historisch<br />

wertvoller Bausubstanz wo sonst keine Anlage möglich wäre, etc. )<br />

Überblick:


Integrationsform<br />

& Lage<br />

Gute Integration<br />

Sensible Lagen<br />

Bei positiver Beurteilung<br />

genehmigungsfähig<br />

Restliches Ortsgebiet<br />

Genehmigungsfähig<br />

Akzeptable Integration Nicht genehmigungsfähig Genehmigungsfähig<br />

Schlechte<br />

Integration<br />

Nicht genehmigungsfähig<br />

Nicht genehmigungsfähig


Anhang: Spezifikation der Anlagen<br />

A) Anlagen mit guter Integration in das Gebäudeerscheinungsbild<br />

Auf geneigten Dächern gelten Anlagen als gut integriert, wenn<br />

• sie dachbündig eingebaut sind, bzw. der Dachüberstand 1 max. 20 cm beträgt<br />

• der First, die seitlichen Dachränder oder der Traufe nicht überragt werden<br />

• sie die gleiche Orientierung und Neigung aufweisen wie Dachkanten und Dachflächen<br />

• sie als zusammenhängende Flächen oder als Bänder möglichst rechteckig gestaltet sind<br />

Auf Flachdächern und flach geneigten Dächern 2 gelten Anlagen als gut integriert, wenn<br />

• sie parallel zur Dachkante angeordnet sind<br />

• der Dachüberstand 3 der Kollektoren darf maximal 1,0 m beträgt<br />

• der Abstand zum Dachrand zumindest der Höhe des Dachüberstandes entspricht.<br />

In Balkonen und Fassadenteilen gelten Anlagen als gut integriert, wenn<br />

• sie in die Fassadengestaltung integriert sind<br />

• sie die gleiche Orientierung und Neigung aufweisen wie Gebäudekannten und Fassaden<br />

Röhrenkollektoren gelten durch den hohen Reflexionsgrad generell nicht als Anlagen mit guter Integration<br />

in das Gebäudeerscheinungsbild.<br />

Möglichkeiten zur guten Integration von <strong>Solaranlagen</strong> in das Erscheinungsbild eines Gebäudes:<br />

Beispiele einer guten Integration von <strong>Solaranlagen</strong> ins Erscheinungsbild eines Gebäudes:<br />

1 Dachüberstand = rechtwinkliger Abstand zwischen Dachfläche und Oberkante der Anlage<br />

2 bis 7° Dachneigung<br />

3 Dachüberstand = Abstand von der Dachfläche bzw. von der Oberkante der Attika zum höchsten Punkt der Anlage.


B) Anlagen mit akzeptabler Integration in das Gebäudeerscheinungsbild<br />

Als Anlagen mit noch akzeptabler Integration in das Gebäudeerscheinungsbild gelten<br />

• Anlagen, die den Kriterien von lit. a) entsprechen (dachparallel, keine Auskragungen,…), jedoch<br />

nicht zur Gänze als zusammenhängende oder rechtwinklige Fläche ausgeführt werden<br />

können<br />

• Anlagen, die den Kriterien von lit. a) entsprechend geplant wurden, jedoch aufgrund der besonderen<br />

Situation geringfügige Abweichungen von diesen Vorgaben nicht vermeidbar sind<br />

• Röhrenkollektoren, die entsprechend den Kriterien von lit. a) installiert werden<br />

Frei neben einem Gebäude aufgestellte Anlagen gelten nur dann als akzeptabel, wenn folgende<br />

Bedingungen erfüllt sind:<br />

• Anlage kann in einem geneigten Gelände aufgestellt und die Neigung dem Gelände angepasst<br />

werden.<br />

• Anlage kann nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand am Gebäude angebracht<br />

werden.<br />

• Die Fernwirkung der Anlage ist als gering anzusehen.<br />

• Es kann der rechnerische Nachweis <strong>für</strong> einen wesentlich höheren Wirkungsgrad gegenüber<br />

einer gebäudeintegrierten Anlage erbracht werden.<br />

• Die Anlage hat eine maximale Fläche von 30 m².<br />

Beispiele einer akzeptablen Integration von <strong>Solaranlagen</strong> ins Erscheinungsbild eines Gebäudes:


C) Anlagen mit schlechter bzw. ohne Integration in das Gebäudeerscheinungsbild<br />

Auf geneigten Dächern gelten Anlagen als schlecht integriert, wenn<br />

• der First, die seitlichen Dachränder oder der Traufe überragt werden<br />

• sie nicht die gleiche Orientierung und Neigung haben wie Dachkanten und Dachflächen<br />

• sie als massive „Abtreppungen“ aufweisen oder mehrere kleine „Kollektor-Inseln“ bilden<br />

Auf Flachdächern und flach geneigten Dächern gelten Anlagen als schlecht integriert, wenn<br />

• sie nicht parallel zur Dachkante angeordnet sind<br />

• der Dachüberstand der Kollektoren 1,0 m übersteigt<br />

In Balkonen gelten Anlagen als schlecht integriert, die nicht die gleiche Orientierung und Neigung<br />

aufweisen wie das Balkongeländer<br />

Im ebenen Freigelände aufgestellte Anlagen ohne Integration in ein bestehendes Bauwerk gelten<br />

ebenfalls als schlecht bzw. nicht integrierte Anlagen.<br />

Beispiele einer schlechten (und damit nicht genehmigungsfähigen) Integration ins Gebäude:

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