Sachverhalt - unirep - Humboldt-Universität zu Berlin
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<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong><br />
Prof. Dr. Katharina de la Durantaye, LL.M. (Yale) Wintersemester 2013/2014<br />
<strong>Sachverhalt</strong><br />
Examensklausurenkurs - Zivilrecht 3<br />
Klausur vom 22. November 2013<br />
V ist Eigentümer eines bebauten Grundstücks, das seit Januar 2003 mit einer wirksam bestellten<br />
Buchgrundschuld <strong>zu</strong>gunsten des G über 100.000 Euro belastet ist. Die Grundschuld dient der Sicherung<br />
eines Darlehens, das G dem V in Höhe von 300.000 Euro nebst Zinsen bewilligt und an<br />
V ausgezahlt hat. V hat G neben der Grundschuld auch anderweitige Sicherheiten bestellt.<br />
Aufgabe 1: Mit notariellem Vertrag vom 1.10.2010 verkauft V das bebaute Grundstück an K für<br />
300.000 Euro. Nach dem Inhalt dieses Vertrages, in dem <strong>zu</strong>gleich die Auflassung des Grundstücks<br />
an K erklärt wird, soll V dafür sorgen, dass bis <strong>zu</strong>m 1.1.2011 die Grundschuld beseitigt<br />
wird. Das Grundstück wird K am 25.10.2010 übergeben. K wird im November 2010 als Eigentümer<br />
im Grundbuch eingetragen. Am 3.1.2011 meldet K sich bei G und erfährt, dass V bislang weder<br />
das Darlehen vollständig <strong>zu</strong>rückgezahlt noch anderweitige Sicherheiten angeboten hat. G er -<br />
klärt daher, er sei <strong>zu</strong>m gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bereit, die Grundschuld <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>übertragen<br />
oder in deren Löschung ein<strong>zu</strong>willigen. K fordert V noch am 3.1.2011 auf, die bisher versäumte<br />
Beseitigung der Grundschuld nach<strong>zu</strong>holen und setzt dem V daher eine Frist bis <strong>zu</strong>m 28.2.2011.<br />
Diese Frist verstreicht ergebnislos. Am 1.3.2011 erklärt K gegenüber V, er bestehe nach wie vor<br />
auf der vollständigen Erfüllung des Kaufvertrags. Als am 21.3.2011 immer noch nichts geschehen<br />
ist, erklärt K noch am selben Tag den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangt Rückgewähr des<br />
bereits bezahlten Kaufpreises. V meint, so sprunghaft dürfte man in Rechtsdingen nicht sein.<br />
Kann K die Rückzahlung des Kaufpreises von V verlangen?<br />
Aufgabe 2: Angenommen, der Rücktritt des K ist in Aufgabe 1 wegen eines gesetzlichen Rücktrittsrechts<br />
berechtigt: Die baulichen Anlagen, die auf dem Grundstück errichtet wurden, sind in<br />
der Zwischenzeit mehrfach beschädigt worden: Einerseits ist der <strong>zu</strong>r Straße <strong>zu</strong>gewandte Teil des<br />
Gartenzauns am 2.11.2010 von einem Autofahrer, der aus Unachtsamkeit von der Fahrbahn abgekommen<br />
ist, eingedrückt worden; der besagte Autofahrer hat sich sodann unerkannt vom Unfallort<br />
entfernt. Der Wert des Grundstücks wird dadurch um 3.000 Euro gemindert. Andererseits ist<br />
dem K selbst am 3.3.2011 ein Malheur passiert: Er ist infolge leichter Fahrlässigkeit mit der Hand<br />
an den Wasserhahn geraten, der den Wasser<strong>zu</strong>lauf <strong>zu</strong>r Waschmaschine regelt. In der Folgezeit hat<br />
er für eine Woche das Haus verlassen und bei seiner Rückkehr eine starke Durchfeuchtung der<br />
Wände festgestellt. K neigt grundsätzlich da<strong>zu</strong>, sich beim Umgang mit eigenen Gütern derart un -<br />
geschickt an<strong>zu</strong>stellen. Der Wasserschaden führt da<strong>zu</strong>, dass sich in den Wänden Schimmel festsetzt;<br />
der Wert des Grundstücks sinkt dadurch um weitere 10.000 Euro. V verlangt von K, die<br />
beiden eingetretenen Schäden <strong>zu</strong> beseitigen, jedenfalls aber Zahlung von 13.000 Euro als Ausgleich<br />
für den Wertverlust. Mit Recht?<br />
Aufgabe 3: Angenommen, V hat das Grundstück nie an K verkauft und übereignet: Zwischen V<br />
und G war vereinbart, dass die Rückzahlungen des V auf das Darlehen und nicht auf die Grundschuld<br />
erfolgen. Die Rückzahlung sollte bis spätestens <strong>zu</strong>m 31.12.2010 in monatlichen Raten erfolgen,<br />
die <strong>zu</strong>m 3. Werktag eines jeden Monats fällig werden. V hat das Darlehen des G bis ein -<br />
schließlich Juni 2007 vereinbarungsgemäß bedient. Danach ist er in wirtschaftliche Schwierigkeiten<br />
geraten und hat fortan nur noch sporadisch Zahlungen geleistet. Von der ursprünglichen Valuta<br />
des nach wie vor ungekündigten Darlehens sind noch 90.000 Euro offen, von denen 10.000<br />
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Euro in der Zeit von Juli bis Dezember 2007 und 80.000 Euro in der Zeit von 2008 bis 2010 <strong>zu</strong><br />
zahlen gewesen wären. G hat <strong>zu</strong>nächst erfolglos versucht, die anderen Sicherheiten <strong>zu</strong> verwerten,<br />
und möchte nunmehr gegen V aus der Grundschuld vorgehen. Das Grundstück liegt in <strong>Berlin</strong>; V<br />
wohnt in Potsdam, G wohnt in <strong>Berlin</strong>.<br />
a) G möchte im Oktober 2011 den V aus der Grundschuld in Höhe von 100.000 Euro in Anspruch<br />
nehmen. V beruft sich in einem Telefonat mit G vorsorglich auf Verjährung und<br />
darauf, dass eine Darlehensforderung des G in der geltend gemachten Höhe gar nicht<br />
mehr bestehe. Mit Recht? Auf etwaige Zinsen der noch offenen Darlehensvaluta ist nicht<br />
ein<strong>zu</strong>gehen.<br />
b) G möchte V aus der Grundschuld mit dem in Aufgabe 3a beschriebenen Begehren gerichtlich<br />
verklagen. Welches Gericht wäre da<strong>zu</strong> örtlich und sachlich <strong>zu</strong>ständig? Welchen<br />
Verlauf nimmt der Prozess, wenn G <strong>zu</strong>nächst vor dem örtlich un<strong>zu</strong>ständigen Gericht<br />
klagt?<br />
c) G verklagt V aus der Grundschuld vor dem <strong>zu</strong>ständigen Gericht mit dem in Aufgabe 3a<br />
beschriebenen Klagebegehren. Der Rechtsanwalt des G trägt in der Klageschrift <strong>zu</strong>r Begründung<br />
die Grundschuld und den Abzahlungsstand des Darlehens so vor wie beschrieben;<br />
das Telefonat zwischen G und V erwähnt er nicht. In der mündlichen Verhandlung,<br />
<strong>zu</strong> der ordnungsgemäß geladen wurde, erscheint V nur persönlich ohne Rechtsanwalt. Der<br />
Rechtsanwalt des G beantragt im Verhandlungstermin sodann den Erlass eines Versäumnisurteils<br />
gegen V. V wehrt sich: Er sei doch selbst im Termin erschienen; außerdem bestehe<br />
die Darlehensschuld nicht mehr in voller Höhe. Im Übrigen habe G ihm die restlichen<br />
Rückstände längst erlassen, was der Zeuge Z bestätigen könne. Wie wird das Gericht<br />
entscheiden?<br />
Bearbeitervermerk:<br />
Die Aufgaben sind in einem umfassenden Gutachten <strong>zu</strong> beantworten, in dem ggf. hilfsgutachterlich<br />
auf alle im <strong>Sachverhalt</strong> angesprochenen Fragestellungen ein<strong>zu</strong>gehen ist.<br />
Hinweis:<br />
Die Besprechung der Klausur findet am Montag, 2. Dezember 2013, von 12.15 - 13.45 Uhr in<br />
Raum UL 9, 213 statt.<br />
Klausuren können bis spätestens Montag, 25. November 2013, 12.00 Uhr in Raum 229 (Kommode,<br />
Bebelplatz 1) abgegeben werden.<br />
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