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Schulung zur Prävention sexualisierter Gewalt - Leitung

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<strong>Schulung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Prävention</strong><br />

<strong>sexualisierter</strong> <strong>Gewalt</strong><br />

Maßnahmen <strong>zur</strong> <strong>Prävention</strong> auf der<br />

Grundlage der Ausführungsbestimmungen<br />

des Bistums Münster


<strong>Schulung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Prävention</strong> <strong>sexualisierter</strong> <strong>Gewalt</strong> Seite 2<br />

Gliederung<br />

1. Informationen über die Maßnahmen <strong>zur</strong> <strong>Prävention</strong><br />

<strong>sexualisierter</strong> <strong>Gewalt</strong> in den Pfarreien und die Verantwortung<br />

der Pfarreien als Rechtsträger<br />

2. Fragen?<br />

3. Unterzeichnung der Selbstverpflichtungserklärung


<strong>Schulung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Prävention</strong> <strong>sexualisierter</strong> <strong>Gewalt</strong> Seite 3<br />

Warum <strong>Schulung</strong>en <strong>zur</strong> <strong>Prävention</strong> <strong>sexualisierter</strong><br />

<strong>Gewalt</strong> für haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitende<br />

in den Pfarreien?<br />

• Wissen schafft Sicherheit<br />

• Handlungssicherheit statt Generalverdacht!<br />

• Potentielle Täter/innen abschrecken<br />

• Vertrauen sichern


<strong>Schulung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Prävention</strong> <strong>sexualisierter</strong> <strong>Gewalt</strong> Seite 4<br />

Umgang mit <strong>sexualisierter</strong> <strong>Gewalt</strong> und <strong>Prävention</strong><br />

von sexuellem Missbrauch im Bistum Münster<br />

• Leitlinien der Deutschen Bischofskonferenz für den<br />

Umgang mit sexuellem Missbrauch<br />

• Rahmenordnung der Deutschen Bischofskonferenz<br />

<strong>zur</strong> <strong>Prävention</strong> von sexuellem Missbrauch<br />

• <strong>Prävention</strong>sordnung<br />

• Ausführungsbestimmungen <strong>zur</strong><br />

<strong>Prävention</strong>sordnung


<strong>Schulung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Prävention</strong> <strong>sexualisierter</strong> <strong>Gewalt</strong> Seite 5<br />

Ausführungsbestimmungen <strong>zur</strong><br />

„<strong>Prävention</strong>sordnung“<br />

• §1 Verantwortung<br />

• §2 Erweitertes Führungszeugnis<br />

• § 3 Selbstverpflichtungserklärung<br />

• §4 Ziel der <strong>Schulung</strong>en<br />

• §5 Durchführung der Qualifizierungs- und <strong>Schulung</strong>smaßnahmen<br />

• §6 Begleitung, Fortbildung und Koordination der <strong>Schulung</strong>sreferenten/innen<br />

• §7 <strong>Schulung</strong> von Mitarbeitern/innen in leitender Verantwortung<br />

• §8 <strong>Schulung</strong> von beschäftigten Mitarbeitern/innen mit Kinder- und<br />

Jugendkontakt nach § 9 PrävO<br />

• §9 <strong>Schulung</strong> von Ehrenamtlichen nach § 10 PrävO<br />

• § 10 Kostenübernahme


<strong>Schulung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Prävention</strong> <strong>sexualisierter</strong> <strong>Gewalt</strong> Seite 6<br />

Wer ist für die Umsetzung verantwortlich?<br />

§ 1 Verantwortung<br />

Die Verantwortung für die Umsetzung der PrävO und der<br />

Ausführungsbestimmungen liegt bei den einzelnen<br />

Rechtsträgern und ihrer <strong>Leitung</strong>.


<strong>Schulung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Prävention</strong> <strong>sexualisierter</strong> <strong>Gewalt</strong> Seite 7<br />

Welche Aufgaben hat der Rechtsträger?<br />

Dieser stellt sicher:<br />

dass dazu verpflichtete Mitarbeiter/innen ein erweitertes<br />

Führungszeugnis vorlegen.<br />

dass die in den §§ 7, 8 u. 9 der Ausführungsbest. genannten<br />

Personen an <strong>Schulung</strong>smaßnahmen zum Thema Kinderund<br />

Jugendschutz teilnehmen,<br />

dass neu eingestellte Mitarbeiter/innen, sowie neu beauftragte<br />

Ehrenamtliche an einer <strong>Schulung</strong>smaßnahme teilnehmen.


<strong>Schulung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Prävention</strong> <strong>sexualisierter</strong> <strong>Gewalt</strong> Seite 8<br />

Wer muss ein erweitertes Führungszeugnis<br />

vorlegen?<br />

§ 2 Erweitertes Führungszeugnis<br />

• Geistliche im aktiven Dienst,<br />

• Pastoralreferenten/innen,<br />

• Ordensangehörige in einem Gestellungsvertrag,<br />

• Mitarbeiter/innen an den Bischöflichen Schulen,


<strong>Schulung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Prävention</strong> <strong>sexualisierter</strong> <strong>Gewalt</strong> Seite 9<br />

... in der Pfarrei?<br />

• Mitarbeiter/innen im allgemeinen Bistumsdienst, die Kinder<br />

und Jugendliche betreuen oder regelmäßig in sonstiger<br />

Weise Kontakt haben.<br />

• Honorarkräfte, Praktikanten/innen (ausgenommen<br />

Schülerpraktika)<br />

• Freiwilligendienstleistende (FSJ/BFD)<br />

• Mehraufwandsentschädigungskräfte („1-Euro-Jobber“)


<strong>Schulung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Prävention</strong> <strong>sexualisierter</strong> <strong>Gewalt</strong> Seite 10<br />

Wer muss eine Selbstverpflichtungserklärung<br />

abgeben?<br />

§ 3 Selbstverpflichtungserklärung (SVE)<br />

Die Selbstverpflichtungserklärung ist von allen haupt- oder<br />

ehrenamtlich Mitarbeitenden zu unterschreiben, die den<br />

unterschiedlichen <strong>Schulung</strong>sanforderungen der<br />

Ausführungsbestimmungen der PrävO unterliegen.


<strong>Schulung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Prävention</strong> <strong>sexualisierter</strong> <strong>Gewalt</strong> Seite 11<br />

Was ist dabei zu beachten?<br />

Die SVE muss inhaltlich dem festgelegten Muster<br />

entsprechen (Kirchliches Amtsblatt Münster 2011, Nr. 7). Sie<br />

kann graphisch dem Layout des jeweiligen Trägers angepasst<br />

werden.<br />

Sie wird von haupt- oder ehrenamtlich Mitarbeitenden nach<br />

der jeweils vorgesehenen <strong>Schulung</strong> unterzeichnet.


<strong>Schulung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Prävention</strong> <strong>sexualisierter</strong> <strong>Gewalt</strong> Seite 12<br />

Die Ablage der unterschriebenen SVE erfolgt für<br />

Mitarbeiter/innen in der Personalakte beim Rechtsträger.<br />

Die Aufbewahrungsfrist beträgt mindesten fünf Jahre nach<br />

Beendigung des Dienstverhältnisses.<br />

Für ehrenamtlich tätige Personen und Honorarkräfte wird<br />

die unterzeichnete SVE beim jeweiligen Rechtsträger, z. B.<br />

der zuständigen Pfarrei oder dem jeweiligen Jugendverband<br />

oder beim Leiter der Einrichtung aufbewahrt.


<strong>Schulung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Prävention</strong> <strong>sexualisierter</strong> <strong>Gewalt</strong> Seite 13<br />

<strong>Schulung</strong>en <strong>zur</strong> <strong>Prävention</strong> <strong>sexualisierter</strong> <strong>Gewalt</strong><br />

§ 4 Ziele der <strong>Schulung</strong>en<br />

Die TN verfügen über rechtliches und fachliches Basiswissen zum Thema<br />

Kindeswohlgefährdung, speziell zu <strong>sexualisierter</strong> <strong>Gewalt</strong>.<br />

Die TN sind sensibilisiert für Gefährdungsmomente, Hinweise und<br />

begünstigende Situationen für sexualisierte <strong>Gewalt</strong>. Sie wissen um die<br />

Bedeutung von Macht bei der Ausübung von <strong>sexualisierter</strong> <strong>Gewalt</strong>, verhalten<br />

sich reflektiv, fachlich adäquat, respektvoll und wertschätzend gegenüber<br />

Kindern und Jugendlichen.<br />

Die TN kennen (institutionelle) <strong>Prävention</strong>smaßnahmen, sind handlungsfähig<br />

bei Übergriffen, Verdachtsfällen und Grenzverletzungen. Sie wissen um<br />

Unterstützungs- und Beratungsmöglichkeiten.<br />

Die TN sind befähigt Dritte zum Thema sexualisierte <strong>Gewalt</strong> zu informieren.


<strong>Schulung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Prävention</strong> <strong>sexualisierter</strong> <strong>Gewalt</strong> Seite 14<br />

Wer darf schulen?<br />

§ 5 Durchführung der Qualifizierungs- und <strong>Schulung</strong>smaßnahmen<br />

Zur Sicherung des Qualitätsstandards müssen <strong>Prävention</strong>sschulungen<br />

von autorisierten <strong>Schulung</strong>sreferenten/innen<br />

durchgeführt werden.<br />

Diese werden auf Diözesanebene ausgebildet und kommen aus den<br />

unterschiedliche Handlungsfeldern und Trägergruppen des Bistums.<br />

§ 6 Begleitung, Fortbildung und Koordination der <strong>Schulung</strong>sreferenten/innen<br />

Liegt in der Verantwortung des/der <strong>Prävention</strong>sbeauftragten.


<strong>Schulung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Prävention</strong> <strong>sexualisierter</strong> <strong>Gewalt</strong> Seite 15<br />

Wer muss geschult werden?<br />

§ 7 Mitarbeitern/innen in leitender Verantwortung<br />

diese sind mit einer <strong>Leitung</strong>s-, Personal bzw.<br />

Ausbildungsverantwortung ausgestattet.<br />

<strong>Schulung</strong>en sind in der Regel mindestens zwölfstündig.<br />

Auffrischungs- oder Aktualisierungsfortbildungen<br />

mindestens alle fünf Jahre


<strong>Schulung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Prävention</strong> <strong>sexualisierter</strong> <strong>Gewalt</strong> Seite 16<br />

§ 8 beschäftigte Mitarbeiter/innen mit Kinder- und<br />

Jugendkontakt<br />

Mitarbeiter/innen in einem Beschäftigungs-<br />

/Anstellungsverhältnis mit regelmäßigem mehrmals<br />

wöchentlichem Kinder- und/oder Jugendkontakt.<br />

<strong>Schulung</strong>en sind mindestens zwölfstündig.<br />

Auffrischungs- oder Aktualisierungsfortbildungen mindestens<br />

alle 5 Jahre.


<strong>Schulung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Prävention</strong> <strong>sexualisierter</strong> <strong>Gewalt</strong> Seite 17<br />

Freie Mitarbeiter/innen, Freiwilligendienste, Praktikanten/innen mit<br />

Kinder- und/oder Jugendkontakt<br />

sind in einem Umfang von mindestens sechs Zeitstunden zu<br />

schulen.<br />

Auffrischungs- oder Aktualisierungsfortbildungen mindestens alle 5<br />

Jahre.<br />

Mitarbeiter/innen mit sporadischem Kontakt, die ausschließlich<br />

nicht-pädagogische Aufgaben wahrnehmen<br />

sind in einem Umfang von mindestens drei Zeitstunden zu<br />

schulen.<br />

Auffrischungs- oder Aktualisierungsfortbildungen mindestens alle 5<br />

Jahre.


<strong>Schulung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Prävention</strong> <strong>sexualisierter</strong> <strong>Gewalt</strong> Seite 18<br />

§ 9 Ehrenamtliche<br />

Ehrenamtliche Mitarbeiter/innen in kinder- und jugendnahen<br />

Arbeitsbereichen sind in einem zeitlichen Umfang von<br />

mindestens sechs Zeitstunden zu schulen.<br />

Hierunter fallen u. a. folgende Personengruppen:


<strong>Schulung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Prävention</strong> <strong>sexualisierter</strong> <strong>Gewalt</strong> Seite 19<br />

<strong>Schulung</strong> von 6 Zeitstunden für Ehrenamtliche<br />

• Kinder-, Jugend- und Ministrantengruppenleiter/innen,<br />

• Ferienfreizeitleiter- helfer/innen,<br />

• Ehrenamtliche Mitarbeiter/innen in der offenen Kinderund<br />

Jugendarbeit,<br />

• Ehrenamtliche Mitarbeiter/innen in der<br />

Jugendverbandsarbeit


<strong>Schulung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Prävention</strong> <strong>sexualisierter</strong> <strong>Gewalt</strong> Seite 20<br />

<strong>Schulung</strong> von 6 Zeitstunden für Ehrenamtliche<br />

• Kindergottesdiensthelfer/innen<br />

• Leiter/innen von Musikgruppen, Chören, Theatergruppen<br />

Kinder- und Krabbelgruppen etc.<br />

• Mitarbeiter/innen in Büchereien


<strong>Schulung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Prävention</strong> <strong>sexualisierter</strong> <strong>Gewalt</strong> Seite 21<br />

<strong>Schulung</strong> von 3 Zeitstunden für Ehrenamtliche<br />

Ehrenamtliche Firm- und Kommunionkatecheten/innen sind<br />

in einem zeitlichen Umfang von drei Zeitstunden zu schulen.


<strong>Schulung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Prävention</strong> <strong>sexualisierter</strong> <strong>Gewalt</strong> Seite 22<br />

Information für kurzfristig eingesetzte<br />

Ehrenamtliche<br />

Kurzfristig eingesetzte ehrenamtliche Mitarbeiter/innen werden informiert<br />

durch:<br />

• Schriftliche Belehrungen<br />

• Online-<strong>Schulung</strong> (ist noch nicht verfügbar)<br />

Hierunter fallen folgende Personengruppen:<br />

• Helfer/innen bei Veranstaltungen/Festen in Gemeinden, Kinder- und<br />

Jugendeinrichtungen und Schulen.<br />

• Funktionsmitarbeiter/innen


<strong>Schulung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Prävention</strong> <strong>sexualisierter</strong> <strong>Gewalt</strong> Seite 23<br />

Anerkennung von <strong>Schulung</strong>en <strong>zur</strong> <strong>Prävention</strong><br />

<strong>sexualisierter</strong> <strong>Gewalt</strong><br />

Gruppenleiter/innen – Grundkurse, die von Bistum<br />

Münster oder vom BDKJ der Diözese Münster veranstaltet<br />

werden, sind als <strong>Schulung</strong>smaßnahme im Sinne des §10<br />

PrävO anerkannt.<br />

<strong>Schulung</strong>en, die ab dem 23.09.2010 auf Grundlage der<br />

„Rahmenordnung“ stattgefunden haben, können<br />

anerkannt werden.<br />

In der Regel werden <strong>Schulung</strong>en der NRW-Diözesen<br />

anerkannt.


<strong>Schulung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Prävention</strong> <strong>sexualisierter</strong> <strong>Gewalt</strong> Seite 24<br />

Unterstützung der Pfarreien<br />

• Abteilung Kinder- und Jugendseelsorge des BGV mit den<br />

Regionalbüros<br />

• Bildungsforen der Kreisdekanate<br />

• Stabsstelle <strong>Prävention</strong> des BGV


<strong>Schulung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Prävention</strong> <strong>sexualisierter</strong> <strong>Gewalt</strong> Seite 25<br />

§ 10 Kostenübernahme<br />

(1) Die Kosten für die Rahmenbedingungen der Umsetzung<br />

der <strong>Prävention</strong>sordnung trägt das Bistum Münster<br />

(2) Die notwendigen <strong>Schulung</strong>en aller Mitarbeiter/innen<br />

nach der Bestimmung der §§ 8-10 der PrävO übernimmt<br />

jeder Rechtsträger für seinen Bereich.<br />

(3) Die Hauptabteilungen erhalten hierfür die notwendige<br />

personelle und finanzielle Ausstattung.


2. Fragen???<br />

<strong>Schulung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Prävention</strong> <strong>sexualisierter</strong> <strong>Gewalt</strong> Seite 26


<strong>Schulung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Prävention</strong> <strong>sexualisierter</strong> <strong>Gewalt</strong> Seite 27<br />

3. Selbstverpflichtungserklärung<br />

• Unterschrift findet als Abschluss der <strong>Schulung</strong> statt<br />

• Unterschriebene Selbstverpflichtungserklärung wird in der<br />

Personalakte aufbewahrt

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