Schulung zur Prävention sexualisierter Gewalt - Leitung
Schulung zur Prävention sexualisierter Gewalt - Leitung
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<strong>Schulung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Prävention</strong><br />
<strong>sexualisierter</strong> <strong>Gewalt</strong><br />
Maßnahmen <strong>zur</strong> <strong>Prävention</strong> auf der<br />
Grundlage der Ausführungsbestimmungen<br />
des Bistums Münster
<strong>Schulung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Prävention</strong> <strong>sexualisierter</strong> <strong>Gewalt</strong> Seite 2<br />
Gliederung<br />
1. Informationen über die Maßnahmen <strong>zur</strong> <strong>Prävention</strong><br />
<strong>sexualisierter</strong> <strong>Gewalt</strong> in den Pfarreien und die Verantwortung<br />
der Pfarreien als Rechtsträger<br />
2. Fragen?<br />
3. Unterzeichnung der Selbstverpflichtungserklärung
<strong>Schulung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Prävention</strong> <strong>sexualisierter</strong> <strong>Gewalt</strong> Seite 3<br />
Warum <strong>Schulung</strong>en <strong>zur</strong> <strong>Prävention</strong> <strong>sexualisierter</strong><br />
<strong>Gewalt</strong> für haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitende<br />
in den Pfarreien?<br />
• Wissen schafft Sicherheit<br />
• Handlungssicherheit statt Generalverdacht!<br />
• Potentielle Täter/innen abschrecken<br />
• Vertrauen sichern
<strong>Schulung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Prävention</strong> <strong>sexualisierter</strong> <strong>Gewalt</strong> Seite 4<br />
Umgang mit <strong>sexualisierter</strong> <strong>Gewalt</strong> und <strong>Prävention</strong><br />
von sexuellem Missbrauch im Bistum Münster<br />
• Leitlinien der Deutschen Bischofskonferenz für den<br />
Umgang mit sexuellem Missbrauch<br />
• Rahmenordnung der Deutschen Bischofskonferenz<br />
<strong>zur</strong> <strong>Prävention</strong> von sexuellem Missbrauch<br />
• <strong>Prävention</strong>sordnung<br />
• Ausführungsbestimmungen <strong>zur</strong><br />
<strong>Prävention</strong>sordnung
<strong>Schulung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Prävention</strong> <strong>sexualisierter</strong> <strong>Gewalt</strong> Seite 5<br />
Ausführungsbestimmungen <strong>zur</strong><br />
„<strong>Prävention</strong>sordnung“<br />
• §1 Verantwortung<br />
• §2 Erweitertes Führungszeugnis<br />
• § 3 Selbstverpflichtungserklärung<br />
• §4 Ziel der <strong>Schulung</strong>en<br />
• §5 Durchführung der Qualifizierungs- und <strong>Schulung</strong>smaßnahmen<br />
• §6 Begleitung, Fortbildung und Koordination der <strong>Schulung</strong>sreferenten/innen<br />
• §7 <strong>Schulung</strong> von Mitarbeitern/innen in leitender Verantwortung<br />
• §8 <strong>Schulung</strong> von beschäftigten Mitarbeitern/innen mit Kinder- und<br />
Jugendkontakt nach § 9 PrävO<br />
• §9 <strong>Schulung</strong> von Ehrenamtlichen nach § 10 PrävO<br />
• § 10 Kostenübernahme
<strong>Schulung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Prävention</strong> <strong>sexualisierter</strong> <strong>Gewalt</strong> Seite 6<br />
Wer ist für die Umsetzung verantwortlich?<br />
§ 1 Verantwortung<br />
Die Verantwortung für die Umsetzung der PrävO und der<br />
Ausführungsbestimmungen liegt bei den einzelnen<br />
Rechtsträgern und ihrer <strong>Leitung</strong>.
<strong>Schulung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Prävention</strong> <strong>sexualisierter</strong> <strong>Gewalt</strong> Seite 7<br />
Welche Aufgaben hat der Rechtsträger?<br />
Dieser stellt sicher:<br />
dass dazu verpflichtete Mitarbeiter/innen ein erweitertes<br />
Führungszeugnis vorlegen.<br />
dass die in den §§ 7, 8 u. 9 der Ausführungsbest. genannten<br />
Personen an <strong>Schulung</strong>smaßnahmen zum Thema Kinderund<br />
Jugendschutz teilnehmen,<br />
dass neu eingestellte Mitarbeiter/innen, sowie neu beauftragte<br />
Ehrenamtliche an einer <strong>Schulung</strong>smaßnahme teilnehmen.
<strong>Schulung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Prävention</strong> <strong>sexualisierter</strong> <strong>Gewalt</strong> Seite 8<br />
Wer muss ein erweitertes Führungszeugnis<br />
vorlegen?<br />
§ 2 Erweitertes Führungszeugnis<br />
• Geistliche im aktiven Dienst,<br />
• Pastoralreferenten/innen,<br />
• Ordensangehörige in einem Gestellungsvertrag,<br />
• Mitarbeiter/innen an den Bischöflichen Schulen,
<strong>Schulung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Prävention</strong> <strong>sexualisierter</strong> <strong>Gewalt</strong> Seite 9<br />
... in der Pfarrei?<br />
• Mitarbeiter/innen im allgemeinen Bistumsdienst, die Kinder<br />
und Jugendliche betreuen oder regelmäßig in sonstiger<br />
Weise Kontakt haben.<br />
• Honorarkräfte, Praktikanten/innen (ausgenommen<br />
Schülerpraktika)<br />
• Freiwilligendienstleistende (FSJ/BFD)<br />
• Mehraufwandsentschädigungskräfte („1-Euro-Jobber“)
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Wer muss eine Selbstverpflichtungserklärung<br />
abgeben?<br />
§ 3 Selbstverpflichtungserklärung (SVE)<br />
Die Selbstverpflichtungserklärung ist von allen haupt- oder<br />
ehrenamtlich Mitarbeitenden zu unterschreiben, die den<br />
unterschiedlichen <strong>Schulung</strong>sanforderungen der<br />
Ausführungsbestimmungen der PrävO unterliegen.
<strong>Schulung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Prävention</strong> <strong>sexualisierter</strong> <strong>Gewalt</strong> Seite 11<br />
Was ist dabei zu beachten?<br />
Die SVE muss inhaltlich dem festgelegten Muster<br />
entsprechen (Kirchliches Amtsblatt Münster 2011, Nr. 7). Sie<br />
kann graphisch dem Layout des jeweiligen Trägers angepasst<br />
werden.<br />
Sie wird von haupt- oder ehrenamtlich Mitarbeitenden nach<br />
der jeweils vorgesehenen <strong>Schulung</strong> unterzeichnet.
<strong>Schulung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Prävention</strong> <strong>sexualisierter</strong> <strong>Gewalt</strong> Seite 12<br />
Die Ablage der unterschriebenen SVE erfolgt für<br />
Mitarbeiter/innen in der Personalakte beim Rechtsträger.<br />
Die Aufbewahrungsfrist beträgt mindesten fünf Jahre nach<br />
Beendigung des Dienstverhältnisses.<br />
Für ehrenamtlich tätige Personen und Honorarkräfte wird<br />
die unterzeichnete SVE beim jeweiligen Rechtsträger, z. B.<br />
der zuständigen Pfarrei oder dem jeweiligen Jugendverband<br />
oder beim Leiter der Einrichtung aufbewahrt.
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<strong>Schulung</strong>en <strong>zur</strong> <strong>Prävention</strong> <strong>sexualisierter</strong> <strong>Gewalt</strong><br />
§ 4 Ziele der <strong>Schulung</strong>en<br />
Die TN verfügen über rechtliches und fachliches Basiswissen zum Thema<br />
Kindeswohlgefährdung, speziell zu <strong>sexualisierter</strong> <strong>Gewalt</strong>.<br />
Die TN sind sensibilisiert für Gefährdungsmomente, Hinweise und<br />
begünstigende Situationen für sexualisierte <strong>Gewalt</strong>. Sie wissen um die<br />
Bedeutung von Macht bei der Ausübung von <strong>sexualisierter</strong> <strong>Gewalt</strong>, verhalten<br />
sich reflektiv, fachlich adäquat, respektvoll und wertschätzend gegenüber<br />
Kindern und Jugendlichen.<br />
Die TN kennen (institutionelle) <strong>Prävention</strong>smaßnahmen, sind handlungsfähig<br />
bei Übergriffen, Verdachtsfällen und Grenzverletzungen. Sie wissen um<br />
Unterstützungs- und Beratungsmöglichkeiten.<br />
Die TN sind befähigt Dritte zum Thema sexualisierte <strong>Gewalt</strong> zu informieren.
<strong>Schulung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Prävention</strong> <strong>sexualisierter</strong> <strong>Gewalt</strong> Seite 14<br />
Wer darf schulen?<br />
§ 5 Durchführung der Qualifizierungs- und <strong>Schulung</strong>smaßnahmen<br />
Zur Sicherung des Qualitätsstandards müssen <strong>Prävention</strong>sschulungen<br />
von autorisierten <strong>Schulung</strong>sreferenten/innen<br />
durchgeführt werden.<br />
Diese werden auf Diözesanebene ausgebildet und kommen aus den<br />
unterschiedliche Handlungsfeldern und Trägergruppen des Bistums.<br />
§ 6 Begleitung, Fortbildung und Koordination der <strong>Schulung</strong>sreferenten/innen<br />
Liegt in der Verantwortung des/der <strong>Prävention</strong>sbeauftragten.
<strong>Schulung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Prävention</strong> <strong>sexualisierter</strong> <strong>Gewalt</strong> Seite 15<br />
Wer muss geschult werden?<br />
§ 7 Mitarbeitern/innen in leitender Verantwortung<br />
diese sind mit einer <strong>Leitung</strong>s-, Personal bzw.<br />
Ausbildungsverantwortung ausgestattet.<br />
<strong>Schulung</strong>en sind in der Regel mindestens zwölfstündig.<br />
Auffrischungs- oder Aktualisierungsfortbildungen<br />
mindestens alle fünf Jahre
<strong>Schulung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Prävention</strong> <strong>sexualisierter</strong> <strong>Gewalt</strong> Seite 16<br />
§ 8 beschäftigte Mitarbeiter/innen mit Kinder- und<br />
Jugendkontakt<br />
Mitarbeiter/innen in einem Beschäftigungs-<br />
/Anstellungsverhältnis mit regelmäßigem mehrmals<br />
wöchentlichem Kinder- und/oder Jugendkontakt.<br />
<strong>Schulung</strong>en sind mindestens zwölfstündig.<br />
Auffrischungs- oder Aktualisierungsfortbildungen mindestens<br />
alle 5 Jahre.
<strong>Schulung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Prävention</strong> <strong>sexualisierter</strong> <strong>Gewalt</strong> Seite 17<br />
Freie Mitarbeiter/innen, Freiwilligendienste, Praktikanten/innen mit<br />
Kinder- und/oder Jugendkontakt<br />
sind in einem Umfang von mindestens sechs Zeitstunden zu<br />
schulen.<br />
Auffrischungs- oder Aktualisierungsfortbildungen mindestens alle 5<br />
Jahre.<br />
Mitarbeiter/innen mit sporadischem Kontakt, die ausschließlich<br />
nicht-pädagogische Aufgaben wahrnehmen<br />
sind in einem Umfang von mindestens drei Zeitstunden zu<br />
schulen.<br />
Auffrischungs- oder Aktualisierungsfortbildungen mindestens alle 5<br />
Jahre.
<strong>Schulung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Prävention</strong> <strong>sexualisierter</strong> <strong>Gewalt</strong> Seite 18<br />
§ 9 Ehrenamtliche<br />
Ehrenamtliche Mitarbeiter/innen in kinder- und jugendnahen<br />
Arbeitsbereichen sind in einem zeitlichen Umfang von<br />
mindestens sechs Zeitstunden zu schulen.<br />
Hierunter fallen u. a. folgende Personengruppen:
<strong>Schulung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Prävention</strong> <strong>sexualisierter</strong> <strong>Gewalt</strong> Seite 19<br />
<strong>Schulung</strong> von 6 Zeitstunden für Ehrenamtliche<br />
• Kinder-, Jugend- und Ministrantengruppenleiter/innen,<br />
• Ferienfreizeitleiter- helfer/innen,<br />
• Ehrenamtliche Mitarbeiter/innen in der offenen Kinderund<br />
Jugendarbeit,<br />
• Ehrenamtliche Mitarbeiter/innen in der<br />
Jugendverbandsarbeit
<strong>Schulung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Prävention</strong> <strong>sexualisierter</strong> <strong>Gewalt</strong> Seite 20<br />
<strong>Schulung</strong> von 6 Zeitstunden für Ehrenamtliche<br />
• Kindergottesdiensthelfer/innen<br />
• Leiter/innen von Musikgruppen, Chören, Theatergruppen<br />
Kinder- und Krabbelgruppen etc.<br />
• Mitarbeiter/innen in Büchereien
<strong>Schulung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Prävention</strong> <strong>sexualisierter</strong> <strong>Gewalt</strong> Seite 21<br />
<strong>Schulung</strong> von 3 Zeitstunden für Ehrenamtliche<br />
Ehrenamtliche Firm- und Kommunionkatecheten/innen sind<br />
in einem zeitlichen Umfang von drei Zeitstunden zu schulen.
<strong>Schulung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Prävention</strong> <strong>sexualisierter</strong> <strong>Gewalt</strong> Seite 22<br />
Information für kurzfristig eingesetzte<br />
Ehrenamtliche<br />
Kurzfristig eingesetzte ehrenamtliche Mitarbeiter/innen werden informiert<br />
durch:<br />
• Schriftliche Belehrungen<br />
• Online-<strong>Schulung</strong> (ist noch nicht verfügbar)<br />
Hierunter fallen folgende Personengruppen:<br />
• Helfer/innen bei Veranstaltungen/Festen in Gemeinden, Kinder- und<br />
Jugendeinrichtungen und Schulen.<br />
• Funktionsmitarbeiter/innen
<strong>Schulung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Prävention</strong> <strong>sexualisierter</strong> <strong>Gewalt</strong> Seite 23<br />
Anerkennung von <strong>Schulung</strong>en <strong>zur</strong> <strong>Prävention</strong><br />
<strong>sexualisierter</strong> <strong>Gewalt</strong><br />
Gruppenleiter/innen – Grundkurse, die von Bistum<br />
Münster oder vom BDKJ der Diözese Münster veranstaltet<br />
werden, sind als <strong>Schulung</strong>smaßnahme im Sinne des §10<br />
PrävO anerkannt.<br />
<strong>Schulung</strong>en, die ab dem 23.09.2010 auf Grundlage der<br />
„Rahmenordnung“ stattgefunden haben, können<br />
anerkannt werden.<br />
In der Regel werden <strong>Schulung</strong>en der NRW-Diözesen<br />
anerkannt.
<strong>Schulung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Prävention</strong> <strong>sexualisierter</strong> <strong>Gewalt</strong> Seite 24<br />
Unterstützung der Pfarreien<br />
• Abteilung Kinder- und Jugendseelsorge des BGV mit den<br />
Regionalbüros<br />
• Bildungsforen der Kreisdekanate<br />
• Stabsstelle <strong>Prävention</strong> des BGV
<strong>Schulung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Prävention</strong> <strong>sexualisierter</strong> <strong>Gewalt</strong> Seite 25<br />
§ 10 Kostenübernahme<br />
(1) Die Kosten für die Rahmenbedingungen der Umsetzung<br />
der <strong>Prävention</strong>sordnung trägt das Bistum Münster<br />
(2) Die notwendigen <strong>Schulung</strong>en aller Mitarbeiter/innen<br />
nach der Bestimmung der §§ 8-10 der PrävO übernimmt<br />
jeder Rechtsträger für seinen Bereich.<br />
(3) Die Hauptabteilungen erhalten hierfür die notwendige<br />
personelle und finanzielle Ausstattung.
2. Fragen???<br />
<strong>Schulung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Prävention</strong> <strong>sexualisierter</strong> <strong>Gewalt</strong> Seite 26
<strong>Schulung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Prävention</strong> <strong>sexualisierter</strong> <strong>Gewalt</strong> Seite 27<br />
3. Selbstverpflichtungserklärung<br />
• Unterschrift findet als Abschluss der <strong>Schulung</strong> statt<br />
• Unterschriebene Selbstverpflichtungserklärung wird in der<br />
Personalakte aufbewahrt