Japans Agrarimporte - DIJ
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Hanns Günther Hilpert<br />
Die von Japan im WTO-Abkommen über technische Handelshemmnisse<br />
und Hygienemaßnahmen eingegangenen Verpflichtungen zur inneren<br />
Konsistenz und wissenschaftlichen Begründung von Maßnahmen der Lebensmittelkontrolle<br />
und des Pflanzenschutzes wurden in den Folgejahren<br />
zum Ausgangspunkt zahlreicher produkt- oder verfahrensbezogener<br />
Handelskonflikte. Unter Verweis auf die weit verbreitete Skepsis der japanischen<br />
Verbraucher gegenüber der Vorbehandlung von Nahrungsmitteln<br />
oder der Zugabe von Nahrungsmittelzusätzen sind die Lebensmittelund<br />
Veterinärgesetze in Japan deutlich restriktiver gefaßt als in der EU<br />
oder in Nordamerika. So schließt eine enge Positivliste erlaubter Nahrungsmittelzusätze<br />
de facto die Mehrzahl der im Ausland industriell weiterverarbeiteten<br />
Lebensmittel aus dem japanischen Markt aus. Gleichermaßen<br />
ist der Import von im Ausland gewachsenen Obst und Gemüse<br />
vielfach wegen der verwandten Chemikalien zur Schädlingsbekämpfung<br />
oder zur Verbesserung der Haltbarkeit nicht erlaubt. Das Ausland wirft<br />
den japanischen Behörden vor, die restriktiven Lebensmittelstandards<br />
dienten nicht dem Gesundheitsschutz, sondern der Protektion. Für ausländische<br />
Nahrungsmittelhersteller ist die Konsequenz, daß Produkte<br />
speziell für den japanischen Markt entwickelt und hergestellt werden<br />
müssen. Die Anbieter von Obst und Gemüse können eine Zulassung zum<br />
japanischen Markt nur in langwierigen Verhandlungsprozessen mittels<br />
wissenschaftlichem Nachweis, eigenem Verhandlungsgeschick und gegebenenfalls<br />
politischem Druck die Produktzulassung erlangen, so geschehen<br />
bereits im Falle von Tomaten (1997) und bei verschiedenen Apfelsorten,<br />
Kirschen und Nektarinen (1999) (MacKnight 1996: 5–8). In weiteren<br />
Produktkategorien finden diese langwierigen Verhandlungen um Marktzugang<br />
ihre Fortsetzung.<br />
Ein Handelshemmnis waren aus Sicht ausländischer Spirituosenhersteller<br />
seit jeher die in Japan geltenden Verbrauchssteuersätze, die zwischen<br />
Whiskey hoher und niedriger Qualität sowie zwischen japanischem<br />
shôchû und Importspirituosen differenzierten. Diese Diskriminierung ausländischer<br />
Alkoholika auf dem japanischen Markt wurde nach erfolgreicher<br />
Klageerhebung der EU, Kanadas und der USA bei GATT und WTO in<br />
zwei Schritten (1989 und 1998) aufgegeben (Lincoln 1999: 235–254).<br />
Dieser kursorische historische Rückblick auf die japanische Agrarhandelspolitik<br />
zeigt, daß die Importliberalisierung – zumeist auf Druck von<br />
außen – ein zentraler Bestimmungsfaktor des japanischen Agrarimports<br />
ist. Von den Liberalisierungsmaßnahmen können die japanischen Konsumenten,<br />
kompetitive ausländische Produktionsstandorte, aber auch japanische<br />
Unternehmen profitieren, die auf den Regimewechsel rasch mit Direktinvestitionen<br />
oder Unternehmenskäufen in attraktiven Standorten<br />
reagieren.<br />
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