Vorgeschlagene Reihenfolge - FIS
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ungen und Zugangsberechtigungen zu beschränken, wobei den Rechteinhabern<br />
Vorrang einzuräumen ist und das Akkreditierungssystem sowie<br />
die Zutrittskontrolle darauf ausgerichtet sein müssen, einen möglichen<br />
Missbrauch durch Unberechtigte zu vermeiden.<br />
208.1.5 Kontrolle durch den <strong>FIS</strong> Vorstand<br />
Der <strong>FIS</strong> Vorstand übt die Kontrolle über die Einhaltung der Grundsätze<br />
dieser Bestimmung durch die nationalen Skiverbände und alle Organisatoren<br />
aus. Sollte ein Vertrag oder eine einzelne Vertragsbestimmung für<br />
die <strong>FIS</strong>, einen ihr angeschlossenen Nationalen Skiverband oder den betreffenden<br />
Veranstalter zu einem wesentlichen Interessenskonflikt führen,<br />
so wird die Sachlage vom <strong>FIS</strong> Vorstand beurteilt. Umfassende Informationen<br />
sind bereitzustellen, damit die geeignete Lösung gefunden werden<br />
kann.<br />
208.2 Definitionen<br />
Im Zusammenhang mit diesem Reglement gelten folgende Definitionen:<br />
208.3 Fernsehen<br />
Mit dem Begriff „Rechte bezüglich elektronischer Medien“ werden Rechte<br />
betreffend Fernsehen-, Radio-, Internet- und Mobilgeräte bezeichnet.<br />
Mit dem Begriff „Fernsehrechte“ wird die Verbreitung von analogen und<br />
digitalen Fernsehprogrammen bestehend aus Bild und Ton mithilfe eines<br />
Fernsehbildschirms bezeichnet, der Signale über terrestrische Sender o-<br />
der Satelliten-, Kabel- oder Glasfaserkabeldienste oder drahtgebunden öffentlich<br />
oder privat empfängt. Pay-per-View Abonnements, interaktives<br />
Fernsehen-, Video-on-Demand- sowie IPTV Dienste und ähnliche Technologien<br />
fallen auch in den Geltungsbereich dieser Definition.<br />
Mit dem Begriff „Radiorechte“ werden die Verbreitung und der Empfang<br />
von analogen und digitalen Radioprogrammen über die Luft, drahtgebunden<br />
oder über Kabel mithilfe von festen und tragbaren Geräten bezeichnet.<br />
Mit dem Begriff „Internet“ wird der Zugriff auf Bilder und Ton über miteinander<br />
verbundene Computernetzwerke bezeichnet.<br />
Mit dem Begriff „mobile und tragbare Geräte“ wird die Übertragung von<br />
Bild und Ton durch einen Telefonieanbieter zwecks Nutzung auf Mobiltelefonen<br />
oder anderen mobilen Geräten wie Personal Digital Assistants bezeichnet.<br />
208.3.1 Produktionsqualität und Bewerbung von Veranstaltungen<br />
In den Produktionsverträgen mit einer als produzierende Gesellschaft auftretenden<br />
Fernsehgesellschaft oder Agentur muss die Qualität der Fernsehübertragungen<br />
der im <strong>FIS</strong> Kalender aufgeführten Ski- und Snowboardwettkämpfe,<br />
insbesondere der <strong>FIS</strong> Weltcuprennen, beachtet werden. Dabei<br />
ist im Rahmen der anwendbaren nationalen Gesetze und Bestimmungen<br />
über Fernsehübertragungen folgenden Faktoren besondere Bedeutung<br />
beizumessen:<br />
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