Kollektivvertrag der Wiener Stadtwerke - FSG
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II. Zusatzbestimmungen Lenker<br />
§ 27 Allgemeine Bestimmungen<br />
(1) Einsatzzeit: Die tägliche Einsatzzeit darf 14 Stunden nicht überschreiten.<br />
(2) Lenkzeit: Die tägliche Lenkzeit kann bis zu 9 Stunden, zweimal pro Woche bis zu<br />
10 Stunden, betragen. Innerhalb einer Woche darf die gesamte Lenkzeit 48 Stunden<br />
nicht überschreiten. Die Gesamtlenkzeit darf innerhalb zweier aufeinan<strong>der</strong>folgen<strong>der</strong><br />
Wochen 90 Stunden nicht überschreiten.<br />
(3) Nachtarbeit: Abweichend von § 14 Abs 2 AZG darf die Tagesarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft,<br />
im Fall <strong>der</strong> Abberufung von einer Rufbereitschaft o<strong>der</strong> sonst zur<br />
Aufrechterhaltung des Betriebes 10 Stunden insoweit überschreiten als dies nach<br />
den sonst geltenden gesetzlichen Bestimmungen zugelassen ist. Abweichend von §<br />
14 Abs 3 AZG gebührt ein Ausgleich ausschließlich dann, wenn <strong>der</strong> überwiegende<br />
Teil <strong>der</strong> Nachtzeit im Sinne des § 14 Abs 1 Z 1 AZG aus Lenkzeiten besteht. Ein<br />
Ausgleich hat diesfalls binnen 4 Wochen zu erfolgen.<br />
§ 28 Auszug aus <strong>der</strong> EG-LenkerVO 561/2006<br />
(1) Die nachstehend wie<strong>der</strong>gegebenen Bestimmungen beziehen sich nur auf Lenker,<br />
die in den Anwendungsbereich <strong>der</strong> EG-LenkerVO 561/2006 fallen. Sie haben ausschließlich<br />
informativen Charakter und geben einige wichtige Bestimmungen <strong>der</strong> EG-<br />
LenkerVO auszugsweise und vereinfacht wie<strong>der</strong>.<br />
(2) Lenkpausen nach Art 7 <strong>der</strong> EG-LenkerVO: Nach einer Lenkdauer von viereinhalb<br />
Stunden hat ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens<br />
45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt. Diese Unterbrechung kann<br />
durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung<br />
von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen<br />
sind, dass die Bestimmungen des vorangegangenen Satzes eingehalten werden.<br />
(3) Tages-Ruhezeit nach Art 8 <strong>der</strong> EG-LenkerVO: Im Grunde gilt nach <strong>der</strong> EG-<br />
LenkerVO eine Tages-Ruhezeit von 11 Stunden. Diese Ruhezeit kann auch in zwei<br />
Teilen genommen werden, wobei <strong>der</strong> erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum<br />
von mindestens 3 Stunden und <strong>der</strong> zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von<br />
mindestens 9 Stunden umfassen muss. Nach <strong>der</strong> EG-LenkerVO sind auch reduzierte<br />
Tages-Ruhezeiten zugelassen. Das sind Ruhezeiten von mindestens 9 Stunden,<br />
aber weniger als 11 Stunden. Zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten sind höchstens<br />
drei reduzierte Tages-Ruhezeiten erlaubt.<br />
(4) Wöchentliche Ruhezeit nach Art 8 <strong>der</strong> EG-LenkerVO: Die wöchentliche Regel-<br />
Ruhezeit ist eine Ruhezeit von mindestens 45 Stunden. Nach <strong>der</strong> EG-LenkerVO sind<br />
auch reduzierte wöchentlich Ruhezeiten von mindestens 24 Stunden zugelassen. In<br />
zwei jeweils aufeinan<strong>der</strong> folgenden Wochen hat <strong>der</strong> Fahrer entwe<strong>der</strong> mindestens<br />
zwei wöchentliche Regel-Ruhezeiten o<strong>der</strong> eine wöchentliche Regel-Ruhezeit und<br />
eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden einzuhalten. Dabei<br />
ist jedoch die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhezeit auszugleichen, die<br />
ohne Unterbrechung vor dem Ende <strong>der</strong> dritten Woche nach <strong>der</strong> betreffenden Woche<br />
genommen werden muss. Jede Ruhezeit, die als Ausgleich für eine reduzierte wö-<br />
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