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Kollektivvertrag der Wiener Stadtwerke - FSG

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II. Zusatzbestimmungen Lenker<br />

§ 27 Allgemeine Bestimmungen<br />

(1) Einsatzzeit: Die tägliche Einsatzzeit darf 14 Stunden nicht überschreiten.<br />

(2) Lenkzeit: Die tägliche Lenkzeit kann bis zu 9 Stunden, zweimal pro Woche bis zu<br />

10 Stunden, betragen. Innerhalb einer Woche darf die gesamte Lenkzeit 48 Stunden<br />

nicht überschreiten. Die Gesamtlenkzeit darf innerhalb zweier aufeinan<strong>der</strong>folgen<strong>der</strong><br />

Wochen 90 Stunden nicht überschreiten.<br />

(3) Nachtarbeit: Abweichend von § 14 Abs 2 AZG darf die Tagesarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft,<br />

im Fall <strong>der</strong> Abberufung von einer Rufbereitschaft o<strong>der</strong> sonst zur<br />

Aufrechterhaltung des Betriebes 10 Stunden insoweit überschreiten als dies nach<br />

den sonst geltenden gesetzlichen Bestimmungen zugelassen ist. Abweichend von §<br />

14 Abs 3 AZG gebührt ein Ausgleich ausschließlich dann, wenn <strong>der</strong> überwiegende<br />

Teil <strong>der</strong> Nachtzeit im Sinne des § 14 Abs 1 Z 1 AZG aus Lenkzeiten besteht. Ein<br />

Ausgleich hat diesfalls binnen 4 Wochen zu erfolgen.<br />

§ 28 Auszug aus <strong>der</strong> EG-LenkerVO 561/2006<br />

(1) Die nachstehend wie<strong>der</strong>gegebenen Bestimmungen beziehen sich nur auf Lenker,<br />

die in den Anwendungsbereich <strong>der</strong> EG-LenkerVO 561/2006 fallen. Sie haben ausschließlich<br />

informativen Charakter und geben einige wichtige Bestimmungen <strong>der</strong> EG-<br />

LenkerVO auszugsweise und vereinfacht wie<strong>der</strong>.<br />

(2) Lenkpausen nach Art 7 <strong>der</strong> EG-LenkerVO: Nach einer Lenkdauer von viereinhalb<br />

Stunden hat ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens<br />

45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt. Diese Unterbrechung kann<br />

durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung<br />

von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen<br />

sind, dass die Bestimmungen des vorangegangenen Satzes eingehalten werden.<br />

(3) Tages-Ruhezeit nach Art 8 <strong>der</strong> EG-LenkerVO: Im Grunde gilt nach <strong>der</strong> EG-<br />

LenkerVO eine Tages-Ruhezeit von 11 Stunden. Diese Ruhezeit kann auch in zwei<br />

Teilen genommen werden, wobei <strong>der</strong> erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum<br />

von mindestens 3 Stunden und <strong>der</strong> zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von<br />

mindestens 9 Stunden umfassen muss. Nach <strong>der</strong> EG-LenkerVO sind auch reduzierte<br />

Tages-Ruhezeiten zugelassen. Das sind Ruhezeiten von mindestens 9 Stunden,<br />

aber weniger als 11 Stunden. Zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten sind höchstens<br />

drei reduzierte Tages-Ruhezeiten erlaubt.<br />

(4) Wöchentliche Ruhezeit nach Art 8 <strong>der</strong> EG-LenkerVO: Die wöchentliche Regel-<br />

Ruhezeit ist eine Ruhezeit von mindestens 45 Stunden. Nach <strong>der</strong> EG-LenkerVO sind<br />

auch reduzierte wöchentlich Ruhezeiten von mindestens 24 Stunden zugelassen. In<br />

zwei jeweils aufeinan<strong>der</strong> folgenden Wochen hat <strong>der</strong> Fahrer entwe<strong>der</strong> mindestens<br />

zwei wöchentliche Regel-Ruhezeiten o<strong>der</strong> eine wöchentliche Regel-Ruhezeit und<br />

eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden einzuhalten. Dabei<br />

ist jedoch die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhezeit auszugleichen, die<br />

ohne Unterbrechung vor dem Ende <strong>der</strong> dritten Woche nach <strong>der</strong> betreffenden Woche<br />

genommen werden muss. Jede Ruhezeit, die als Ausgleich für eine reduzierte wö-<br />

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