Kollektivvertrag der Wiener Stadtwerke - FSG
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§ 35 Arbeitszeit<br />
(1) Soweit keine beson<strong>der</strong>en gesetzlichen Ausnahmefälle (z.B. Einarbeiten) dies zulassen,<br />
darf die wöchentliche Arbeitszeit 37,5 Stunden nicht überschreiten.<br />
Ruhepausen gelten nicht als Arbeitszeit.<br />
(2) Abschnitt 7 ist auf Lehrlinge nicht anzuwenden.<br />
(3) Für Lehrlinge, die dem KJBG unterliegen, wird zugelassen, dass die gleitende<br />
Arbeitszeit unter den gesetzlichen Voraussetzungen durch Betriebsvereinbarung<br />
vereinbart werden kann, sofern <strong>der</strong> Betriebsablauf nicht entgegensteht und <strong>der</strong> Ausbildungszweck<br />
gewahrt bleibt.<br />
§ 36 Dienstverhin<strong>der</strong>ung durch Krankheit (Unglücksfall)<br />
Die Entgeltfortzahlung bei einer Dienstverhin<strong>der</strong>ung durch Krankheit (Unglücksfall)<br />
richtet sich nach § 17a Berufsausbildungsgesetz (BAG).<br />
§ 37 Lehrlingsentschädigung und Pauschalabgeltung<br />
für beson<strong>der</strong>e Arbeitsbedingungen<br />
(1) Dem Lehrling gebührt je Kalen<strong>der</strong>monat eine Lehrlingsentschädigung und ab<br />
dem zweiten Lehrjahr eine Pauschalabgeltung für beson<strong>der</strong>e Arbeitsbedingungen.<br />
(2) Beginnt das Lehrverhältnis nicht am ersten Arbeitstag im Kalen<strong>der</strong>monat o<strong>der</strong><br />
endet es nicht an einem Monatsletzten, gebührt in diesem Kalen<strong>der</strong>monat für jeden<br />
Kalen<strong>der</strong>tag des Lehrverhältnisses ein Dreißigstel <strong>der</strong> Lehrlingsentschädigung. In<br />
jedem Fall gebührt die Lehrlingsentschädigung erst mit dem Tag <strong>der</strong> tatsächlichen<br />
Arbeitsaufnahme.<br />
(3) Beginnt das zweite, dritte bzw vierte Lehrjahr nicht an einem Monatsersten, gebühren<br />
in diesem Kalen<strong>der</strong>monat bereits die höhere nach Abs 5 bemessene Lehrlingsentschädigung<br />
und die höhere nach Abs 6 bemessene Pauschalabgeltung für<br />
beson<strong>der</strong>e Arbeitsbedingungen.<br />
(4) Besteht in einzelnen Kalen<strong>der</strong>monaten kein o<strong>der</strong> kein voller Anspruch auf Lehrlingsentschädigung,<br />
so gebührt für diesen Kalen<strong>der</strong>monat <strong>der</strong> entsprechende aliquote<br />
Teil <strong>der</strong> Pauschalabgeltung für beson<strong>der</strong>e Arbeitsbedingungen.<br />
(5) Die Lehrlingsentschädigung beträgt<br />
im ersten Lehrjahr monatlich 525,99 €<br />
im zweiten Lehrjahr monatlich 702,95 €<br />
im dritten Lehrjahr monatlich 948,74 €<br />
im vierten Lehrjahr monatlich 1282,03 €<br />
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