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Kollektivvertrag der Wiener Stadtwerke - FSG

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§ 35 Arbeitszeit<br />

(1) Soweit keine beson<strong>der</strong>en gesetzlichen Ausnahmefälle (z.B. Einarbeiten) dies zulassen,<br />

darf die wöchentliche Arbeitszeit 37,5 Stunden nicht überschreiten.<br />

Ruhepausen gelten nicht als Arbeitszeit.<br />

(2) Abschnitt 7 ist auf Lehrlinge nicht anzuwenden.<br />

(3) Für Lehrlinge, die dem KJBG unterliegen, wird zugelassen, dass die gleitende<br />

Arbeitszeit unter den gesetzlichen Voraussetzungen durch Betriebsvereinbarung<br />

vereinbart werden kann, sofern <strong>der</strong> Betriebsablauf nicht entgegensteht und <strong>der</strong> Ausbildungszweck<br />

gewahrt bleibt.<br />

§ 36 Dienstverhin<strong>der</strong>ung durch Krankheit (Unglücksfall)<br />

Die Entgeltfortzahlung bei einer Dienstverhin<strong>der</strong>ung durch Krankheit (Unglücksfall)<br />

richtet sich nach § 17a Berufsausbildungsgesetz (BAG).<br />

§ 37 Lehrlingsentschädigung und Pauschalabgeltung<br />

für beson<strong>der</strong>e Arbeitsbedingungen<br />

(1) Dem Lehrling gebührt je Kalen<strong>der</strong>monat eine Lehrlingsentschädigung und ab<br />

dem zweiten Lehrjahr eine Pauschalabgeltung für beson<strong>der</strong>e Arbeitsbedingungen.<br />

(2) Beginnt das Lehrverhältnis nicht am ersten Arbeitstag im Kalen<strong>der</strong>monat o<strong>der</strong><br />

endet es nicht an einem Monatsletzten, gebührt in diesem Kalen<strong>der</strong>monat für jeden<br />

Kalen<strong>der</strong>tag des Lehrverhältnisses ein Dreißigstel <strong>der</strong> Lehrlingsentschädigung. In<br />

jedem Fall gebührt die Lehrlingsentschädigung erst mit dem Tag <strong>der</strong> tatsächlichen<br />

Arbeitsaufnahme.<br />

(3) Beginnt das zweite, dritte bzw vierte Lehrjahr nicht an einem Monatsersten, gebühren<br />

in diesem Kalen<strong>der</strong>monat bereits die höhere nach Abs 5 bemessene Lehrlingsentschädigung<br />

und die höhere nach Abs 6 bemessene Pauschalabgeltung für<br />

beson<strong>der</strong>e Arbeitsbedingungen.<br />

(4) Besteht in einzelnen Kalen<strong>der</strong>monaten kein o<strong>der</strong> kein voller Anspruch auf Lehrlingsentschädigung,<br />

so gebührt für diesen Kalen<strong>der</strong>monat <strong>der</strong> entsprechende aliquote<br />

Teil <strong>der</strong> Pauschalabgeltung für beson<strong>der</strong>e Arbeitsbedingungen.<br />

(5) Die Lehrlingsentschädigung beträgt<br />

im ersten Lehrjahr monatlich 525,99 €<br />

im zweiten Lehrjahr monatlich 702,95 €<br />

im dritten Lehrjahr monatlich 948,74 €<br />

im vierten Lehrjahr monatlich 1282,03 €<br />

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