Kollektivvertrag der Wiener Stadtwerke - FSG
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Abschnitt 3: Dienstfreistellung<br />
§ 11 Dienstfreistellung aus wichtigem Grund<br />
(1) Der Arbeitnehmer hat aus folgenden Gründen einen Anspruch auf Freistellung<br />
vom Dienst unter Fortzahlung des Entgeltes im folgenden Ausmaß, wenn er den Eintritt<br />
<strong>der</strong> Dienstverhin<strong>der</strong>ung unverzüglich angezeigt und nachgewiesen hat:<br />
1. Wohnungswechsel des Arbeitnehmers 1 Arbeitstag<br />
2. Hochzeit o<strong>der</strong> Begründung einer eingetragenen Partnerschaft<br />
des Arbeitnehmers, <strong>der</strong> eigenen, Stief-, Wahl- und<br />
Pflegekin<strong>der</strong> des Arbeitnehmers, <strong>der</strong> Eltern des Arbeitnehmers,<br />
<strong>der</strong> Geschwister und Stiefgeschwister des Arbeitnehmers<br />
3. Silberne Hochzeit des Arbeitnehmers, goldene, diamantene<br />
und eiserne Hochzeit <strong>der</strong> Eltern und Schwiegereltern des<br />
Arbeitnehmers<br />
4. Geburt o<strong>der</strong> Taufe <strong>der</strong> eigenen Kin<strong>der</strong> und Taufe <strong>der</strong> Stief-,<br />
Wahl- und Pflegekin<strong>der</strong> des Arbeitnehmers, die mit dem<br />
Arbeitnehmer im gemeinsamen Haushalt leben<br />
1 Arbeitstag<br />
1 Arbeitstag<br />
1 Arbeitstag<br />
5. Sponsion des Arbeitnehmers 1 Arbeitstag<br />
6. Promotion des Arbeitnehmers 1 Arbeitstag<br />
7. Begräbnis des Ehegatten, des eingetragenen Partners o<strong>der</strong><br />
des Lebensgefährten des Arbeitnehmers, <strong>der</strong> Eltern, Stief-,<br />
Wahl-, Pflege- und Schwiegereltern des Arbeitnehmers, <strong>der</strong><br />
eigenen, Stief-, Wahl-, Pflege- und Schwiegerkin<strong>der</strong> des<br />
Arbeitnehmers, <strong>der</strong> Geschwister und Stiefgeschwister des<br />
Arbeitnehmers, <strong>der</strong> leiblichen Großeltern und Urgroßeltern<br />
des Arbeitnehmers, <strong>der</strong> Enkelkin<strong>der</strong> des Arbeitnehmers<br />
8. Erledigung von amtlichen Wegen im Zusammenhang mit<br />
dem Tod von in Z 7 genannten Angehörigen des Arbeitnehmers,<br />
sofern die Erledigung gerade durch den Arbeitnehmer<br />
erfor<strong>der</strong>lich ist<br />
9. Urnenbeisetzung von in Z 7 genannten Angehörigen des<br />
Arbeitnehmers<br />
10. Aufsuchen eines Arztes, Dentisten o<strong>der</strong> Ambulatoriums,<br />
sofern dies nicht außerhalb <strong>der</strong> Dienstzeit möglich ist<br />
11. Vorladungen vor Behörden, Ämter und Gerichte, sofern<br />
dem Arbeitnehmer <strong>der</strong> Entgeltausfall nicht von <strong>der</strong> vorladenden<br />
Stelle ersetzt wird<br />
1 Arbeitstag<br />
1 Arbeitstag<br />
1 Arbeitstag<br />
die unbedingt<br />
notwendige Zeit<br />
die unbedingt<br />
notwendige Zeit<br />
(2) Ein Anspruch nach Abs 1 besteht nicht, wenn ein in Abs 1 genannter Grund nicht<br />
auf einen Arbeitstag fällt.<br />
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