Kollektivvertrag der Wiener Stadtwerke - FSG
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(4) Die Bestimmungen <strong>der</strong> § 42, § 44 Abs. 1, 3 und 4, § 45, § 46 und § 50 gelten für<br />
Praktikanten und Zeremonienleiter gegebenenfalls sinngemäß. Außerdem gelten für<br />
Zeremonienleiter auch § 44 Abs 2 sowie § 49. Die übrigen Bestimmungen des besoldungsrechtlichen<br />
Teils des <strong>Kollektivvertrag</strong>es kommen für Praktikanten, Schneearbeiter<br />
und Zeremonienleiter nicht in Betracht. Die Auszahlung an Schneearbeiter<br />
erfolgt mit Einsatzende.<br />
§ 52 Kin<strong>der</strong>zulage<br />
(1) Die Kin<strong>der</strong>zulage von 14,53 Euro monatlich gebührt für jedes <strong>der</strong> folgenden Kin<strong>der</strong>:<br />
1. eheliche Kin<strong>der</strong>,<br />
2. legitimierte Kin<strong>der</strong>,<br />
3. Wahlkin<strong>der</strong>,<br />
4. uneheliche Kin<strong>der</strong>,<br />
5. Stiefkin<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> des eingetragenen Partners, wenn diese Personen dem<br />
Haushalt des Arbeitnehmers angehören,<br />
6. sonstige Kin<strong>der</strong>, wenn sie dem Haushalt des Arbeitnehmers angehören und <strong>der</strong><br />
Arbeitnehmer überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.<br />
(2) Der Anspruch auf die Kin<strong>der</strong>zulage besteht erstmals ab dem auf die Antragstellung<br />
folgenden Monat und wird gemeinsam mit dem Gehalt bzw. den Son<strong>der</strong>zahlungen<br />
ausbezahlt. Der Anspruch auf Kin<strong>der</strong>zulage endet mit dem Ablauf des Monats, in<br />
dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet.<br />
(3) Die Kin<strong>der</strong>zulage gebührt nicht, wenn <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Elternteil für ein und dasselbe<br />
Kind bereits eine Kin<strong>der</strong>zulage bezieht. Bei getrenntem Haushalt gebührt die Kin<strong>der</strong>zulage<br />
nur jenem Elternteil, <strong>der</strong> mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.<br />
IV. TEIL: Saisonarbeitnehmer<br />
§ 53 Geltungsbereich<br />
Vorliegen<strong>der</strong> Teil gilt für Arbeitnehmer, die als Gärtnerei- bzw Friedhofsarbeiter saisonweise<br />
aufgenommen werden.<br />
§ 54 Vertragsdauer<br />
Der Saisonarbeitsvertrag wird als befristeter Vertrag mit einer Dauer von mindestens<br />
3 Monaten bis zu maximal 10 Monaten abgeschlossen. Die saisonfreie Zeit hat mindestens<br />
zwei Monate zu betragen. Vor Fristablauf kann <strong>der</strong> Vertrag von beiden Seiten<br />
unter Einhaltung einer sechswöchigen Frist zu jedem Monatsletzten schriftlich<br />
gekündigt werden. Im Übrigen gilt § 5 entsprechend.<br />
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