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Kollektivvertrag der Wiener Stadtwerke - FSG

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(4) Die Bestimmungen <strong>der</strong> § 42, § 44 Abs. 1, 3 und 4, § 45, § 46 und § 50 gelten für<br />

Praktikanten und Zeremonienleiter gegebenenfalls sinngemäß. Außerdem gelten für<br />

Zeremonienleiter auch § 44 Abs 2 sowie § 49. Die übrigen Bestimmungen des besoldungsrechtlichen<br />

Teils des <strong>Kollektivvertrag</strong>es kommen für Praktikanten, Schneearbeiter<br />

und Zeremonienleiter nicht in Betracht. Die Auszahlung an Schneearbeiter<br />

erfolgt mit Einsatzende.<br />

§ 52 Kin<strong>der</strong>zulage<br />

(1) Die Kin<strong>der</strong>zulage von 14,53 Euro monatlich gebührt für jedes <strong>der</strong> folgenden Kin<strong>der</strong>:<br />

1. eheliche Kin<strong>der</strong>,<br />

2. legitimierte Kin<strong>der</strong>,<br />

3. Wahlkin<strong>der</strong>,<br />

4. uneheliche Kin<strong>der</strong>,<br />

5. Stiefkin<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> des eingetragenen Partners, wenn diese Personen dem<br />

Haushalt des Arbeitnehmers angehören,<br />

6. sonstige Kin<strong>der</strong>, wenn sie dem Haushalt des Arbeitnehmers angehören und <strong>der</strong><br />

Arbeitnehmer überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.<br />

(2) Der Anspruch auf die Kin<strong>der</strong>zulage besteht erstmals ab dem auf die Antragstellung<br />

folgenden Monat und wird gemeinsam mit dem Gehalt bzw. den Son<strong>der</strong>zahlungen<br />

ausbezahlt. Der Anspruch auf Kin<strong>der</strong>zulage endet mit dem Ablauf des Monats, in<br />

dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet.<br />

(3) Die Kin<strong>der</strong>zulage gebührt nicht, wenn <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Elternteil für ein und dasselbe<br />

Kind bereits eine Kin<strong>der</strong>zulage bezieht. Bei getrenntem Haushalt gebührt die Kin<strong>der</strong>zulage<br />

nur jenem Elternteil, <strong>der</strong> mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.<br />

IV. TEIL: Saisonarbeitnehmer<br />

§ 53 Geltungsbereich<br />

Vorliegen<strong>der</strong> Teil gilt für Arbeitnehmer, die als Gärtnerei- bzw Friedhofsarbeiter saisonweise<br />

aufgenommen werden.<br />

§ 54 Vertragsdauer<br />

Der Saisonarbeitsvertrag wird als befristeter Vertrag mit einer Dauer von mindestens<br />

3 Monaten bis zu maximal 10 Monaten abgeschlossen. Die saisonfreie Zeit hat mindestens<br />

zwei Monate zu betragen. Vor Fristablauf kann <strong>der</strong> Vertrag von beiden Seiten<br />

unter Einhaltung einer sechswöchigen Frist zu jedem Monatsletzten schriftlich<br />

gekündigt werden. Im Übrigen gilt § 5 entsprechend.<br />

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