Amtsblatt Nr. 225 August 2013 - Gemeinde Machern
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Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer<br />
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge<br />
unter Angabe der Partei und deren Kurzbezeichnung, sofern sie eine solche verwendet, bei<br />
anderen Kreiswahlvorschlägen unter Angabe des Kennworts und rechts vom Namen jedes Bewerbers<br />
einen Kreis für die Kennzeichnung;<br />
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung<br />
verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber oder Bewerberinnen<br />
der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.<br />
Die wählende Person gibt ihre Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels<br />
(Schwarzdruck) durch ein in den Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht,<br />
welchem Bewerber oder welcher Bewerberin sie gelten soll, und ihre Zweitstimme in der Weise ab, dass er<br />
auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in den Kreis gesetztes Kreuz oder in anderer<br />
Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.<br />
Die Kennzeichnung des Stimmzettels muss vom Wähler/Wählerin in einer Wahlzelle des Wahlraumes<br />
oder in einem besonderen Nebenraum vorgenommen werden. Der Stimmzettel ist nach der Kennzeichnung<br />
so zu falten, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.<br />
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des<br />
Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des<br />
Wahlgeschäftes möglich ist.<br />
5. Wähler und Wählerinnen, die einen Wahlschein besitzen, können an der Wahl zum Bundestag in dem Wahlkreis,<br />
für den der Wahlschein ausgestellt ist<br />
a) - durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder<br />
b) - durch Briefwahl<br />
teilnehmen.<br />
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der <strong>Gemeinde</strong>behörde einen amtlichen Stimmzettel, einen<br />
amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief<br />
mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein<br />
so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens<br />
am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Umschlag angegebenen Stelle<br />
abgegeben werden.<br />
6. Jeder Wahlberechtigte kann entsprechend § 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes sein Wahlrecht nur einmal<br />
und persönlich ausüben. Eine wählende Person, die des Lesens unkundig ist oder der wegen einer körperlichen<br />
Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne<br />
zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt<br />
dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der bei der Hilfeleistung erlangten<br />
Kenntnisse verpflichtet (§ 57 Bundeswahlordnung).<br />
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht<br />
oder eine solche Tat versucht, wird gemäß § 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe<br />
bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
Reichel <strong>Machern</strong>, den 01.08.<strong>2013</strong><br />
Amtsleiter Bürgeramt<br />
Besetzung des Wahlbüros in 04827 <strong>Machern</strong>, Schlossplatz 09 – Rathaus / 1. und 2. Etage<br />
zur Durchführung der Briefwahl vor Ort:<br />
Dienstag 17. September <strong>2013</strong> von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr<br />
Donnerstag 19. September <strong>2013</strong> von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr<br />
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