16.03.2012 Amtsblatt 03/12 - Crossen an der Elster
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Verwaltungsgemeinschaft Heidel<strong>an</strong>d-<strong>Elster</strong>tal-Schkölen - 10 - Nr. 3/20<strong>12</strong><br />
Träger des Unternehmens Neubau <strong>der</strong> B 87 Ortsumgehung Bad<br />
Kösen im Flurbereinigungsverfahren ist die Bundesrepublik<br />
Deutschl<strong>an</strong>d, Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch das<br />
L<strong>an</strong>d Sachsen-Anhalt, dieses vertreten durch den L<strong>an</strong>desbetrieb<br />
Bau Sachsen-Anhalt, Nie<strong>der</strong>lassung Süd. Der Unternehmensträger<br />
ist gemäß § 88 Nr. 2 FlurbG Nebenbeteiligter im<br />
Sinn von § 10 Nr. 2 FlurbG im Flurbereinigungsverfahren.<br />
IV. Auffor<strong>der</strong>ung zur Anmeldung von Rechten<br />
Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur<br />
Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen können,<br />
sind innerhalb von 3 Monaten bei <strong>der</strong> zuständigen Flurbereinigungsbehörde,<br />
dem Amt für L<strong>an</strong>dwirtschaft, Flurneuordnung<br />
und Forsten Süd, Müllnerstraße 59, 06667 Weißenfels, <strong>an</strong>zumelden<br />
(§ 14 Abs. 1 FlurbG).<br />
Es kommen in Betracht:<br />
a) Inhaber von Rechten <strong>an</strong> den zum Flurbereinigungsgebiet<br />
gehörenden Grundstücken o<strong>der</strong> von Rechten <strong>an</strong> solchen<br />
Rechten o<strong>der</strong> von persönlichen Rechten, die zum Besitz<br />
o<strong>der</strong> zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen o<strong>der</strong> die<br />
Benutzung solcher Grundstücke beschränken, z. B. Pacht-,<br />
Miet- und ähnliche Rechte (§ 10 Nr. 2d FlurbG);<br />
b) Im Grundbuch einzutragende Rechte <strong>an</strong> den zum Flurbereinigungsgebiet<br />
gehörenden Grundstücken, insbeson<strong>der</strong>e Hütungsrechte<br />
o<strong>der</strong> <strong>an</strong><strong>der</strong>e Dienstbarkeiten, wie Wasserleitungsrechte,<br />
Wege-, Wasser- o<strong>der</strong> Fischereirechte usw. die<br />
vor dem 01.01.1900 begründet sind und deshalb <strong>der</strong> Eintragung<br />
in das Grundbuch nicht bedurften;<br />
c) Rechte <strong>an</strong> Grundstücken, die noch nicht in das Grundbuch<br />
o<strong>der</strong> das Liegenschaftskataster übernommen sind.<br />
Diese Rechte sind auf Verl<strong>an</strong>gen <strong>der</strong> Flurbereinigungsbehörde<br />
innerhalb einer von dieser zu setzenden weiteren Frist nachzuweisen.<br />
Nach fruchtlosem Ablauf <strong>der</strong> Frist ist <strong>der</strong> Anmeldende<br />
nicht mehr zu beteiligen.<br />
Werden Rechte nach Ablauf dieser Frist <strong>an</strong>gemeldet o<strong>der</strong> nachgewiesen,<br />
so k<strong>an</strong>n die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen<br />
Verh<strong>an</strong>dlungen und Festsetzungen gelten lassen (§ 14 Abs. 2<br />
FlurbG).<br />
Der Inhaber eines gem. § 14 Abs. 1 FlurbG bezeichneten Rechtes<br />
muss die Wirkung eines vor <strong>der</strong> Anmeldung eingetretenen<br />
Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie <strong>der</strong> Beteiligte,<br />
demgegenüber die Frist durch Bek<strong>an</strong>ntgabe des Verwaltungsaktes<br />
zuerst in Lauf gesetzt worden ist (§ 14 Abs. 3<br />
FlurbG).<br />
Soweit Eintragungen im Grundbuch durch Rechtsübertragung<br />
außerhalb des Grundbuches (z. B. Erbfall) unrichtig geworden<br />
sind, werden die Beteiligten darauf hingewiesen, im eigenen Interesse<br />
beim Grundbuchamt auf eine baldige Berichtigung des<br />
Grundbuches hinzuwirken bzw. den Auflagen des Grundbuchamtes<br />
zur Beschaffung <strong>der</strong> Unterlagen für die Grundbuchberichtigung<br />
möglichst ungesäumt nachzukommen.<br />
V. Einschränkungen<br />
Von <strong>der</strong> Bek<strong>an</strong>ntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur<br />
Un<strong>an</strong>fechtbarkeit des Flurbereinigungspl<strong>an</strong>es gelten gem. § 34<br />
Abs. 1 FlurbG folgenden Einschränkungen:<br />
1. In <strong>der</strong> Nutzungsart <strong>der</strong> Grundstücke dürfen ohne Zustimmung<br />
<strong>der</strong> Flurbereinigungsbehörde nur Än<strong>der</strong>ungen vorgenommen<br />
werden, die zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb<br />
gehören.<br />
2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, H<strong>an</strong>gterrassen<br />
u. ä. Anlagen dürfen nur mit Zustimmung <strong>der</strong> Flurbereinigungsbehörde<br />
errichtet, hergestellt, wesentlich verän<strong>der</strong>t<br />
o<strong>der</strong> beseitigt werden.<br />
3. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke,<br />
einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur<br />
in Ausnahmefällen, soweit l<strong>an</strong>deskulturelle Bel<strong>an</strong>ge, insbeson<strong>der</strong>e<br />
des Naturschutzes und <strong>der</strong> L<strong>an</strong>dschaftspflege nicht<br />
beeinträchtigt werden, mit Zustimmung <strong>der</strong> Flurbereinigungsbehörde<br />
beseitigt werden. An<strong>der</strong>e gesetzliche Vorschriften<br />
über die Beseitigung von Reb- und Hopfenstöcken<br />
bleiben unberührt.<br />
Sind entgegen den Vorschriften zu 1. und 2. Än<strong>der</strong>ungen vorgenommen<br />
o<strong>der</strong> Anlagen hergestellt o<strong>der</strong> beseitigt worden, so<br />
k<strong>an</strong>n dieses im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben.<br />
Die Flurbereinigungsbehörde k<strong>an</strong>n den früheren Zust<strong>an</strong>d<br />
gem. § 137 FlurbG wie<strong>der</strong>herstellen lassen, wenn dieses <strong>der</strong><br />
Flurbereinigung dienlich ist (§ 34 Abs. 2 FlurbG).<br />
Sind Eingriffe entgegen <strong>der</strong> Vorschrift zu 3. vorgenommen worden,<br />
so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpfl<strong>an</strong>zungen<br />
<strong>an</strong>ordnen (§ 34 Abs. 3 FlurbG).<br />
Von <strong>der</strong> Bek<strong>an</strong>ntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur<br />
Ausführungs<strong>an</strong>ordnung bedürfen Holzeinschläge, die den Rahmen<br />
einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, <strong>der</strong><br />
Zustimmung <strong>der</strong> Flurbereinigungsbehörde im Einvernehmen mit<br />
<strong>der</strong> Forstaufsichtsbehörde (§ 85 Ziff. 5 FlurbG).<br />
Sind Holzeinschläge vorgenommen worden, so k<strong>an</strong>n die Flurbereinigungsbehörde<br />
<strong>an</strong>ordnen, dass <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> das Holz gefällt<br />
hat, die abgeholzte o<strong>der</strong> verlichtete Fläche nach den Weisungen<br />
<strong>der</strong> Forstaufsichtsbehörde wie<strong>der</strong> ordnungsgemäß in<br />
Best<strong>an</strong>d zu bringen hat (§ 85 Ziff. 6 FlurbG).<br />
Gemäß § 35 FlurbG sind die Beauftragten <strong>der</strong> Flurbereinigungsbehörde<br />
berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung <strong>der</strong><br />
Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem<br />
Ermessen erfor<strong>der</strong>lichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.<br />
B. Begründung<br />
Das Flurbereinigungsverfahren war <strong>an</strong>tragsgemäß einzuleiten,<br />
weil <strong>der</strong> Antrag zulässig und begründet ist und auch aus <strong>der</strong><br />
Sicht <strong>der</strong> oberen Flurbereinigungsbehörde die Durchführung eines<br />
Flurbereinigungsverfahrens nach § 87ff FlurbG geboten erscheint.<br />
Im Flurbereinigungsgebiet liegt das zum Bau vorgesehene Straßenbauvorhaben<br />
Neubau <strong>der</strong> B 87 Ortsumgehung Bad Kösen.<br />
Die Enteignungsbehörde hat die Voraussetzungen für das Vorliegen<br />
des Enteignungsrechts gemäß § 19 FStrG geprüft. Das<br />
Pl<strong>an</strong>feststellungsverfahren gemäß § 17 FStrG ist am<br />
18.<strong>03</strong>.2009 eingeleitet worden. Am 28.05.2009 hat die Enteignungsbehörde<br />
be<strong>an</strong>tragt, für dieses Vorhaben ein Flurbereinigungsverfahren<br />
gem. § 87 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 FlurbG einzuleiten.<br />
Durch das Vorhaben werden im Flurbereinigungsgebiet ländliche<br />
Grundstücke in großem Umf<strong>an</strong>g in Anspruch genommen.<br />
Darüber hinaus werden durch das Vorhaben Durchschneidungen<br />
wirtschaftlich zusammenhängen<strong>der</strong> Flächen eintreten, wobei<br />
unwirtschaftliche Grundstücksformen und -größen entstehen.<br />
Des Weiteren ist die Erschließung <strong>der</strong> l<strong>an</strong>dwirtschaftlichen<br />
Flächen neu zu regeln. Derartige für die allgemeine L<strong>an</strong>deskultur<br />
entstehende Nachteile können nur durch eine Neueinteilung<br />
<strong>der</strong> Grundstücke vermieden werden.<br />
Im Flurbereinigungsgebiet werden durch den Neubau <strong>der</strong> B87<br />
Ortsumgehung Bad Kösen Bedingungen geschaffen, welche zu<br />
Än<strong>der</strong>ungen im vorh<strong>an</strong>denen Wege- und Gewässernetz führen<br />
müssen. Diese Än<strong>der</strong>ungen sind unternehmensbedingt. Den<br />
daraus resultierenden Anteil <strong>an</strong> den Ausführungskosten hat <strong>der</strong><br />
Unternehmensträger nach § 88 Nr. 8 FlurbG <strong>an</strong> die Teilnehmergemeinschaft<br />
zu zahlen.<br />
Ferner sollen im Flurbereinigungsgebiet auch Maßnahmen im<br />
Sinn von §§ 1 und 37 FlurbG im Interesse <strong>der</strong> Teilnehmergemeinschaft<br />
umgesetzt werden, die nicht vom Unternehmen verursacht<br />
sind. Die im § 1 FlurbG gen<strong>an</strong>nten Ziele stehen jedoch<br />
nicht im Vor<strong>der</strong>grund.<br />
Die Flurbereinigungsbehörde hat die voraussichtlich beteiligten<br />
Grundstückseigentümer gemäß § 5 Abs. 1 FlurbG über den Ablauf<br />
und den beson<strong>der</strong>en Zweck eines Flurbereinigungsverfahrens<br />
nach § 87ff FlurbG und über die voraussichtlich entstehenden<br />
Kosten und <strong>der</strong>en Fin<strong>an</strong>zierung in geeigneter Weise<br />
aufgeklärt.<br />
Die im § 5 Abs. 2 und 3 FlurbG bezeichneten Behörden, Körperschaften<br />
und Org<strong>an</strong>isationen sind gehört und unterrichtet worden.<br />
Einwendungen, die geeignet gewesen wären von <strong>der</strong> An-